VGH 2022/111
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30.01.2023
VGH
Urteil
Sprüche: stattgegeben / ersatzlos aufgehoben / formell
VGH 2022/111
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richterlic.iur. Andreas Batliner, Präsident
lic.iur. Marion Seeger
lic.iur. Adrian Rufener
Dr.iur. Esther Schneider
lic.iur. Daniel Tschikof
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerinnen:
1.A AG
2.B AG


beide vertreten durch:

***
wegenInternationale Sanktionen
gegenEntscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Dezember 2022, LNR 2022-1930 BNR 2022/1998
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2023
entschieden:
1.Der Beschwerde vom 29. Dezember 2022 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Dezember 2022, LNR 2022-1930 BNR 2022/1998, wird stattgegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben. 
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land. Die Landeskasse wird angewiesen, die von den Beschwerdeführerinnen entrichteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 630.00 zurückzuerstatten. 
TATBESTAND
1.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine im liechtensteinischen Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht. Die Beschwerdeführerin zu 1. verfügt gegenwärtig weder über eine Repräsentanz, noch über eine Verwaltung und Revisionsstelle. Am 23. November 2022 wurde C, Vaduz, als Repräsentanz der Beschwerdeführerin zu 1. aus dem Handelsregister gelöscht. Ebenfalls am 23. November 2022 erfolgte die Löschung des bis dahin einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin zu 1.  Am 22. November 2022 wurde D als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zu 1. aus dem Handelsregister gelöscht. 
Die Beschwerdeführerin zu 2. ist eine im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragene Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Einzige Mitglieder des Verwaltungsrates sind E und F.

Beide Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen von Konten bei der G Bank AG, Vaduz.
2.
Mit der Verordnung vom 16. März 2022 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 59, wurde H auf Position*** des Anhangs 8 der Ukraine-Verordnung gelistet.
Mit Verordnung vom 11. April 2022 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 93, wurde I auf Position *** des Anhangs 8 der Ukraine-Verordnung gelistet. 
3.
Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte die G Bank AG den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Bank die Geschäftsbeziehungen mit den Beschwerdeführerinnen endgültig auflöse. Am 15. März 2022 sei H auf die Sanktionsliste der Europäischen Union gesetzt worden. Obwohl H nicht zu den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerinnen gehöre, seien ihre Gelder auf den Konten bei der G Bank AG aufgrund der familiären Beziehungen von H mit den beiden wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerinnen einerseits und mit dem Treugeber des J Trusts, dessen Trustee die Beschwerdeführerinnen indirekt halte, andererseits gesperrt. Da durch die Sanktionen sämtliche wirtschaftlichen Ressourcen gesperrt worden seien, die angeblich in Verbindung zu H stünden, verblieben die Gelder bis zur Aufhebung der Sanktionen gegen H auf den Konten bei der G Bank AG.
4.
Mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2022 stellten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen bei der Regierung ein Gesuch auf Nichtanwendung der Zwangsmassnahmen nach Art. 8a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). 
In ihrem Gesuch vom 06. Oktober 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt wie folgt dar und legten hierfür zahlreiche Beweismittel vor: H sei der Vater von K und I. K und I hätten am 13. November 2013 die L Foundation, eine liechtensteinische Stiftung, gegründet. Mit Schenkungsverträgen vom 20. Dezember 2013 habe H seinen Kindern K und I jeweils Vermögenswerte in Höhe von USD 200 Mio. geschenkt. Am 04. Februar 2014 hätten K und I der von ihnen errichteten L Foundation ein Vermögen von jeweils USD 200 Mio. gewidmet. Diese Gelder seien von der einzigen Tochtergesellschaft der L Foundation, der P Inc. bzw. deren Tochtergesellschaften gehalten worden. 
Mittels Agreement of Trust vom 07. Juli 2017 zwischen , der Mutter von H, als Treugeberin, N als Protector, Distribution Advisor, Investment Advisor und Designated Representative sowie O Trust Delaware als Administrative Trustee sei der J Trust, ein unwiderruflicher Trust nach dem Recht von Delaware, errichtet worden. 
Im August 2017 habe die L Foundation ihr gesamtes Aktienpaket an der P Inc. an die Q Ltd., eine Tochtergesellschaft des J Trusts, übertragen. 
Der J Trust halte 100 % der Aktien der Q Ltd. . Die Q Ltd. halte wiederum 100 % der Aktien der P Inc.. Diese halte 100 % der Aktien der R Ltd.. Die R halte jeweils 100 % der Aktien der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2.
Ab April 2018 habe N mehrere Massnahmen getroffen, um jede theoretische Möglichkeit auszuschliessen, dass H und I jemals ein Eigentums- oder Vermögensinteresse am Trust erhalten könnten. Am 27. April 2018 sei H als Prohibited Person des J Trusts qualifiziert worden. Am 13. April 2022 sei zudem I als Prohibited Person des J Trusts qualifziert worden. In der Folge seien mehrere Gutachten von U.S. amerikanischen Kanzleien eingeholt worden, die allesamt bestätigten, dass H und I zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle über den J Trust, dessen Vermögenswerte oder dessen verbundene Unternehmen gehabt hätten. 
Obwohl bereits aufgrund der Qualifizierung von H und I als Prohibited Person ausgeschlossen worden sei, dass beide jemals eine Kontrolle über den Trust erhielten, habe die Treugeberin des Trusts am 22. Juni 2022 als weitere Massnahme unwiderruflich auf ihr Recht verzichtet, andere Personen als Begünstigte des Trusts zu benennen und Ausschüttungen an andere Personen anzuweisen als S und dessen Nachkommen. Diese Massnahme untermaure den endgültigen und unwiderruflichen Ausschluss von H und I als Begünstigte des J Trusts. Die Treugeberin könne nicht einmal mehr Ausschüttungen an den Nachlass bzw. die Nachlässe von H und I anweisen. 
Es seien somit Vorkehrungen getroffen worden, die den Zugang von H und I zu den Vermögenswerten verhinderten, womit die Vermögenswerte des J Trusts jedenfalls nicht von H und I kontrolliert seien. 
5.
Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2022, LNR 2022-1930 BNR 2022/1998 entschied die Regierung wie folgt:
1.
Das Gesuch der A AG und der B AG vom 07.10.2022 (...) wird zur Kenntnis genommen.
2.
Das Verfahren wegen Feststellung der Nichtanwendung von Zwangsmassnahmen wird gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG bis zur Klärung der Vorfrage durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (idF "FMA") unterbrochen.
3.
Die Kosten verbleiben beim Land.
Begründend führte die Regierung aus, gegenständlich liege eine Vorfrage im Sinne von Art. 74 Abs. 1 LVG vor. Im Zuge der Sachverhaltsabklärungen seien Abfragen im zentralen Kontenregister und im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen vorgenommen worden. Dabei hätten sich widersprüchliche Registerangaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu 1. ergeben. Das zentrale Kontenregister liste für die Beschwerdeführerin zu 1. keine sanktionierte Person auf. Das Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen liste hingegen I als "Stifter, Gründer bzw. Treugeber" der Beschwerdeführerin zu 1. auf. Die Stabstelle FIU (SFIU) habe eine Unstimmigkeitsmeldung an das Amt für Justiz bezüglich der ungleichen Registereinträge abgesetzt. Diese Meldung werde nun von der FMA geprüft und bearbeitet. Die Beantwortung der Frage, wer genau an der Beschwerdeführerin zu 1. wirtschaftlich berechtigt sei, sei für eine gründliche Prüfung des Gesuchs auf Nichtanwendung von Zwangsmassnahmen unabdingbar. Die Regierung habe den Ausgang der Abklärungen der FMA zur Wahrung der öffentlichen Interessen jedenfalls in ihrer Prüfung zu berücksichtigen.
4.
Gegen diese Entscheidung der Regierung vom 13. Dezember 2022 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2022 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 1). 
Die Beschwerdeführerinnen beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass auf die Beschwerdeführerinnen keine Zwangsmassnahmen Anwendung fänden und insbesondere ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bei der G Bank AG nicht gesperrt seien. In eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben und der Regierung auftragen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen. Jedenfalls seien die Verfahrenskosten beim Land Liechtenstein zu belassen.
5.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 (ON 10) teilte die SFIU dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die unterschiedlichen Einträge im Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen und im zentralen Kontenregister nach wie vor bestünden. Die SFIU sehe die inländischen Register als primäre Informationsquelle. Ausländische Register und Gesellschaftsdokumente seien zwar zu berücksichtigen, ihnen könne jedoch nicht das gleiche Gewicht zugemessen werden wie inländischen Registerauszügen. Daher sei das Verfahren bis zur Bereinigung der Register zu unterbrechen.
Mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2023 legte die SFIU dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem einen Auszug vom 13. Januar 2023 aus dem Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen für die Beschwerdeführerin zu 1., einen Auszug vom 13. Januar 2023 aus dem Kontenregister für die Beschwerdeführerin zu 1. und einen Auszug vom 13. Januar 2023 aus dem Kontenregister für die Beschwerdeführerin zu 2. vor. Im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen ist I als "Stifter, Gründer bzw. Treugeber" der Beschwerdeführerin zu 1. aufgeführt. Das zentrale Kontenregister führt für die Beschwerdeführerin zu 1. hingegen keine gelistete Person als wirtschaftlich Berechtigte auf. Für die Beschwerdeführerin zu 2. führt das Kontenregister unter anderem I als wirtschaftlich Berechtigten an. 
6.
Zum Schreiben der SFIU vom 17. Januar 2023 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen nicht. 
7.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vorakten der Regierung und der SFIU sowie Handelsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sowie der R Ltd. (ON 6) beigezogen. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2023 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich. 
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor (Rz 43 - 54 der Beschwerde vom 29. Dezember 2022), die Schwelle für die Erstattung einer Meldung nach Art. 17 Ukraine-Verordnung sei gegenständlich nicht erreicht. Es bestehe nicht einmal eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass der J Trust im Eigentum oder unter der Kontrolle von H oder I stehe. 
Diesem Vorbringen folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, (Ukraine-Verordnung) müssen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung fallen, unverzüglich der SFIU gemeldet werden. Im vorliegenden Fall wurde I, der nach dem Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen an der Beschwerdeführerin zu 1.  und nach dem Kontenregister an der Beschwerdeführerin zu 2. wirtschaftlich berechtigt ist, mit Änderungsverordnung vom 11. April 2022 und somit noch vor der Meldungserstattung durch die G Bank AG gelistet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 03. Dezember 2022 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) gilt als wirtschaftlich berechtigte Person eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) definiert die wirtschaftlich berechtigte Person gleichlautend. Die Meldung der G Bank AG vom 14. April 2022 war somit bereits aufgrund der Listung einer gemäss den Registern an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich berechtigten Person rechtmässig. 
2.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor (Rz 42 der Beschwerde vom 29. Dezember 2022), es liege keine Vorfrage, die eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens rechtfertige, vor. Die wirtschaftliche Berechtigung an den beiden Beschwerdeführerinnen ergebe sich aus den bereits der Regierung vorgelegten Dokumenten. Die Prüfung, ob eine Sperrung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu folgen habe, sei allein durch die Regierung vorzunehmen. Die Regierung und die FMA könnten ihre Entscheidungen unabhängig voneinander fällen.
Unstrittig ist, dass I wirtschaftlich berechtigte Person der Beschwerdeführerin zu 2. ist. Die Beschwerdeführerinnen legten ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter anderem ein von E und F digital unterschriebenes "Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)" bei. Auf diesem Formular T vom 07. Dezember 2022 wird ausgeführt, dass I effektiver, nicht treuhänderischer Stifter, Gründer bzw. Treugeber der Beschwerdeführerin zu 2. sei. I sei somit als wirtschaftlich berechtigte Person der Beschwerdeführerin zu 2. nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV festgestellt worden. 
Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV lautet wie folgt: Als wirtschaftlich Berechtigte gelten bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben. 
Auch gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VwbPV gelten bei nicht alleinstehenden Rechtsträgern diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich berechtigt, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben. 
Die Beschwerdeführerinnen führen in ihrem Gesuch vom 06. Oktober 2022 auf Nichtanwendung der Zwangsmassnahmen selbst aus, dass I am 04. Februar 2014 der L Foundation ein Vermögen von USD 200 Mio. gewidmet habe. Diese Gelder seien von der einzigen Tochtergesellschaft der L Foundation, der P Inc. bzw. deren Tochtergesellschaften gehalten worden. Bei den Tochtergesellschaften der P Inc. handelt es sich gemäss dem der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beiliegenden Chart des J Trusts um die R Ltd., deren Aktien zu 100 % im Eigentum der P Inc. stehen. Die R Ltd. hält wiederum zu je 100 % die beiden Beschwerdeführerinnen. Im August 2017 habe die L Foundation ihr gesamtes Aktienpaket an der P Inc. an die Q Ltd., eine Tochtergesellschaft des J Trusts, übertragen. Somit bringen die Beschwerdeführerinnen selbst vor, dass I Vermögenswerte in den J Trust eingebracht hat. Es wird somit auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. nicht bestritten, dass I effektiver Stifter, Gründer bzw. Treugeber ist. 
Es ist somit unstrittig, dass I wirtschaftlich berechtigte Person der Beschwerdeführerinnen ist, weshalb sich bereits aus diesem Grund die angeordnete Verfahrensunterbrechung nicht rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerinnen bringen zudem zu Recht vor, dass sich der von der Regierung angeführte Unterbrechungsgrund, namentlich die unterschiedlichen Registereinträge, nur auf die Beschwerdeführerin zu 1., nicht aber auch auf die Beschwerdeführerin zu 2. bezieht. Hinsichtlich dieser begründet die Regierung die Verfahrensunterbrechung nicht.
3.
Gemäss Art. 16 Abs.1 Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der gelisteten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gesperrt. Es ist verboten, gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 16 Abs. 2 Ukraine-Verordnung). 
Aufgrund der rechtmässigen Meldung der G Bank AG nach Art. 17 Ukraine-Verordnung hat die Regierung in Zusammenarbeit mit der SFIU zu prüfen, ob gelistete Personen Kontrolle über die Beschwerdeführerinnen und deren Vermögenswerte ausüben oder ausüben können. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VwbPV und Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 SPV ergibt sich, dass wirtschaftlich berechtigte Personen nach diesen Bestimmungen nicht zwingend direkte oder indirekte Kontrolle über den Rechtsträger ausüben. Eine Qualifikation als wirtschaftlich berechtigte Person nach diesen Bestimmungen bedeutet somit nicht per se, dass diesen Personen auch Kontrollrechte oder (faktische) Kontrollmöglichkeiten über den Rechtsträger zukommen. Da die Qualifikation als Stifter, Gründer bzw. Treugeber und damit als wirtschaftlich berechtigte Person nicht gleichbedeutend mit der Innehabung von Kontrolle ist, hängen die Verfahren vor der FMA und der Regierung nicht dergestalt zusammen, dass sich eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens vor der Regierung rechtfertigt. Ist I als Stifter, Gründer bzw. Treugeber zu qualifizieren, heisst dies nicht, dass die Vermögenswerte automatisch nach Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung gesperrt sind. Ist umgekehrt I nicht als Stifter, Gründer bzw. Treugeber zu qualifizieren, heisst dies nicht, dass die Vermögenswerte per se nicht gesperrt sind. Die Prüfung, ob eine gelistete Person Kontrolle über die Beschwerdeführerinnen ausübt oder ausüben kann, kann somit unabhängig vom Verfahren vor der FMA durch die Regierung und die SFIU vorgenommen werden. 
4.
Aus all diesen Gründen war der Unterbrechungsbeschluss vom 13. Dezember 2022 spruchgemäss aufzuheben.
Die Regierung hat das Verwaltungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und zu prüfen, ob eine gelistete Person direkte oder indirekte Kontrolle an den Beschwerdeführerinnen ausüben kann. Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrem Gesuch vom 06. Oktober 2022 an die Regierung zahlreiche Beweismittel vorgelegt, mit welchen sie den Nachweis erbringen wollen, dass weder H noch I über Kontrolle am J Trust und dessen verbundene Unternehmen verfügen. Die Regierung hat sich mit den vorgelegten und allenfalls weiteren Beweismitteln (z.B. Zeugen) zu befassen, eine Beweiswürdigung, erforderlichenfalls unter Einbezug der Beschwerdeführerinnen, vorzunehmen und hieraus die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen. Hierbei hat die Regierung auch die Verfahrensdauer zu beachten.
5.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durchgedrungen sind, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land Liechtenstein. Die von den Beschwerdeführerinnen bereits entrichteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 630.00 sind ihnen zurückzuerstatten.