VGH 2023/025 BESCHLUSS Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat in der Beschwerdesache des wegen | Asyl (Unzulässigkeit) |
gegen | Unzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 10. Februar 2023 zu UE: 2700205 |
am 09. März 2023 entschieden: 1. | Die Beschwerde vom 28. Februar 2023 gegen die Entscheidung des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 10. Februar 2023 zu UE: 2700205 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. |
2. | Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen. |
3. | Die Kosten des Verfahrens verbleiben dem Land. |
TATBESTAND | 1. | Der Beschwerdeführer, geboren am *** 1982 und ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 23. Januar 2023 in Liechtenstein ein und stellte gleichentags beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch. Beim Beschwerdeführer konnten eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses mit seinem bis zum 14. Januar 2023 gültigen Visum für die Schweiz, eine Kopie seines pakistanischen Führerscheines und eine Kopie der Schweizer Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) mit dem Aufenthaltszweck "Ehegatte eines Schweizerbürgers", gültig bis zum 14. Januar 2023, gefunden werden. Ebenso hatte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend B, wie insbesondere eine Kopie deren gültigen Schweizer Reisepasses, deren Schweizer Wohnsitzbestätigung, deren Einreisegesuch für den Beschwerdeführer, sowie die Verfügung des Regionalgerichtes Bern-Mittelland (Schweiz) vom 08. Dezember 2022 bezüglich des gemeinsamen Scheidungsbegehrens bei sich. |
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| 2. | Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 23. Januar 2023 ergab keinen Treffer. | | Der Abgleich im europäischen Visainformation-System (VIS) vom selben Tag brachte ebenfalls kein Ergebnis. |
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| 3. | In seiner Einreisebefragung durch das APA ebenfalls am 23. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Liechtenstein gekommen sei, weil er Asyl wolle. Zuvor sei er noch nie in Liechtenstein gewesen und habe nirgendwo sonst ein Asylgesuch gestellt. Zu seinen Reisedokumenten befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese im Auto seines Freundes vergessen habe. Im Auto befänden sich auch noch weitere Gepäcksstücke. Sein Freund könne dies vorbeibringen, wenn er dies verlange. Über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum verfüge er nicht, er habe aber ein Visum der Kategorie D für die Schweiz mit dem Hauptzweck der Familienzusammenführung und der Gültigkeitsdauer vom 27. Oktober 2022 bis zum 14. Januar 2023. | | Sein Heimatland Pakistan habe er am 01. November 2022 verlassen, als er von dort per Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Von der Schweiz sei er dann mit einem Freund und dessen Auto nach Italien gereist, von dort aus habe der Freund ihn schliesslich nach Liechtenstein gebracht. | | Auf Nachfrage des APA zur möglichen Überstellung in die Schweiz aufgrund seines Visums und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle. Er habe schlechte Erfahrungen in der Schweiz gemacht und wolle diesen Namen nicht mehr hören. | | Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, dass er von Beruf Informatiker sei und einen Master in Computer Science gemacht habe. Sein Bruder wolle ihn töten, weil er B geheiratet habe. Zuvor sei nämlich sein Bruder mit ihr verheiratet gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass dies sein einziger Grund sei. In Pakistan lebten zwei Brüder und eine Schwester, zwei weitere Schwestern lebten in der Schweiz. Andere Verwandte habe er in Europa nicht. | | Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er Schmerzen in der Brust habe und gerne zu einem Arzt gehen würde. |
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| 4. | Gestützt auf das Visum für die Schweiz, die Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das APA die Schweizer Behörden am 24. Januar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin-III-Verordnung. | | Die Schweizer Behörden teilten mit Schriftsatz vom 03. Februar 2023 mit, dem liechtensteinischen Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung zuzustimmen. Gleichzeitig teilten die Schweizer Behörden die Überstellungsmodalitäten mit und ersuchten um Übermittlung einer Kopie des Laissez-Passers sowie allenfalls verfügbarer medizinischer Unterlagen bis längstens fünf Arbeitstage vor Überstellung des Beschwerdeführers. |
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| 5. | Am 10. Februar 2023 entschied das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1.) und der Beschwerdeführer in die Schweiz weggewiesen werde (Ziff. 2.). Der Beschwerdeführer habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen (Ziff. 3.). Im Unterlassungsfall bleibe die Anwendung angemessener Zwangsmassnahmen vorbehalten (Ziff. 4.). |
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| 6. | Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 durch das APA mittels Dolmetschers eröffnet und übersetzt. Er gab an, alles verstanden zu haben. Er habe auch die Wegweisung in die Schweiz verstanden. Er habe jedoch sein Vorbringen noch nicht erstattet, sondern nur ein bisschen erzählt und dann sei schon entschieden worden. Das APA verwies den Beschwerdeführer auf seine Rechtsmittelmöglichkeit. | | Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge die Rechtsmittel und die Beschwerdefrist erklärt sowie die Bestandteile einer Beschwerde explizit aufgezählt. Er wurde auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt und die Einreichung eines Antrags auf Verfahrenshilfe sowie die Möglichkeit, die Beschwerde in seiner Muttersprache einzureichen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Rechtsmittel verstanden habe. | | Dem Beschwerdeführer wurde auch die kostenlose Rechtsberatung erläutert, wonach der Rechtsberater über eine juristische Qualifikation verfüge und die Beratung die Chancen und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens sowie die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren, jedoch nicht die Vertretung vor Gericht umfasse. Zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren zähle insbesondere die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages, der zusammen mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er wünsche eine kostenlose Rechtsberatung. | | Zum Gesundheitszustand befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er stehe wegen psychologischer Schwierigkeiten in ärztlicher Behandlung und habe am folgenden Tag einen Termin mit einem Psychologen. Er nehme vier verschiedene Medikamente und Vitamine ein. |
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| 7. | Mit im Zuge der kostenlosen Rechtsberatung verfasstem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid vom 10. Februar 2023 an den Verwaltungsgerichtshof. Darin focht er den Unzulässigkeitsentscheid zur Gänze an und machte als Beschwerdegründe insbesondere diejenigen des Art. 90 Abs. 6 LVG geltend. Inhaltlich richtete sich die Beschwerde gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Schweiz. | | Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Unzulässigkeitsentscheid der Regierung ersatzlos aufgehoben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs an die Regierung zurückverweisen. | | Mit demselben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer. Dem Schreiben beigefügt war ein Vermögensbekenntnis vom 17. Februar 2023. |
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| 8. | Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Regierung und des APA bei und entschied am 09. März 2023 wie aus dem Spruch ersichtlich. |
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE | 1. | Der Beschwerdeführer stellte am 23. Januar 2023 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2022 Nr. 221, anwendbar. | | Gemäss Art. 76 Abs. 1 AsylG kann gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann nach Art. 83 Abs. 1a AsylG frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden. | | Gemäss Art. 77 Abs. 2 Bst. a und c AsylG entscheidet ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung sowie über Anträge. Zuständig ist gemäss Geschäftsordnung vom 15. Februar 2019, LGBl. 2019 Nr. 42, iVm Ziff. 6 der Geschäftsverteilung vom 24. Oktober 2022 der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 4 AsylG; abrufbar unter www.vgh.li). | | Im vorliegenden Verfahren kommt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), direkt zur Anwendung. | | Die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers ist als zulässig im Sinne des Art. 76 Abs. 1 AsylG zu werten (vgl. dazu auch StGH 2017/167 vom 27. März 2018; StGH 2017/142 vom 04. September 2018; StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2; alle öffentlich abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). |
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| 2. | Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes schliesst sich den Feststellungen wie auch der diesen zugrundliegenden Beweiswürdigung und der rechtlichen Prüfung im Unzulässigkeitsentscheid vollinhaltlich an (Art. 101 Abs. 4 LVG). |
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| 3. | Die Beschwerde richtet sich inhaltlich, obwohl sie angibt, den Unzulässigkeitsentscheid zur Gänze zu bekämpfen, nicht gegen die Zuständigkeit der Schweiz. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass das Konsultationsverfahren mit der Schweiz nicht ordnungsgemäss geführt und seine Verfahrensrechte verletzt worden wären oder ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei, noch bringt er mit seiner Beschwerde vor, dass im Schweizer Asyl- und Betreuungssystem systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung vorliegen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten der Unterinstanzen oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen. Vielmehr überstellen auch alle anderen Dublin-Staaten in die Schweiz und sind systemische Schwachstellen gerade nicht bekannt, wie das zuständige Regierungsmitglied richtig im angefochtenen Unzulässigkeitsentscheid festhielt. | | Die Schweiz hat denn auch ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist. So bestimmt Art. 12 Dublin-III-Verordnung (auszugsweise): 2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [...] 4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. | | Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über ein Schweizer Visum verfügte, das bis zum 14. Januar 2023 gültig war. Es ergeben sich zudem keinerlei Hinweise dafür und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hätte. Damit ist die Schweiz verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-Verordnung aufzunehmen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen (s. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). | | Die Schweiz ist folglich ohne jeden Zweifel der für den Beschwerdeführer gemäss Dublin-III-Verordnung zuständige Vertragsstaat. |
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| 4. | Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen zu seinem Heimatland Pakistan und den dortigen Problemen an die Schweizer Behörden und Gerichte zu verweisen, wie ihm bereits im Unzulässigkeitsentscheid vorgehalten wurde. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sein soll, über die Morddrohungen seines Vaters und Bruders sowie mehrere tätliche Angriffe durch seinen Bruder zu sprechen. In Pakistan erwarte ihn deshalb bei einer Zurückweisung der Tod. | | Dieses Vorbringen erweist sich insbesondere als nicht als annähernd substantiiert genug (vgl. StGH 2021/018, Beschluss vom 22. März 2021, Erw. 8.3; mit Verweis auf StGH 2017/066 vom 14. Mai 2018, Erw. 2.4.1; StGH 2016/105 vom 05. Dezember 2017, Erw. 2.3; alle abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li), um den Feststellungen des zuständigen Regierungsmitglieds entgegenzutreten, dass die Schweiz das Non-Refoulement-Gebot beachte, wonach Rückführungen in Länder, in welchen das Leben oder die Freiheit von Personen gefährdet sei oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wären, nicht durchgeführt werden dürften. Die Schweiz komme dabei ihren Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung neben der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auch weiteren Garantien aus den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Erw. 32 Dublin-III- Verordnung) vollumfänglich nach. |
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| 5. | Das zuständige Regierungsmitglied hat deshalb zu Recht die Unzulässigkeit des Asylgesuches nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG festgehalten und das Gesuch zurückgewiesen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG wurde überdies eine Wegweisungsverfügung erlassen, weil der Vollzug auch möglich, zulässig und zumutbar sei. Mit seinen pauschalen Ausführungen zu schlechten Erfahrungen in der Schweiz bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen eine Überstellung in die für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Schweiz spreche. Allfällige Probleme müsste der Beschwerdeführer mit den lokalen Behörden in der Schweiz und den hierfür verantwortlichen Personen klären. | | Der Beschwerdeführer bringt gegen die im Unzulässigkeitsentscheid festgestellte Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Schweiz mit seiner Beschwerde neu vor, dass sein Gesundheitszustand nicht gut sei. Aufgrund der unzähligen Ereignisse in der Schweiz hätten sich beim Beschwerdeführer psychische Störungen entwickelt. Auslöser sei die lange Wartezeit von fünf Jahren gewesen, welche er in Kauf habe nehmen müssen, um von Pakistan in die Schweiz zu gelangen. Dies sei eine psychische Folter für den Beschwerdeführer gewesen. Zudem habe er nach Ankunft in der Schweiz seine damalige Frau mit einem anderen Mann "in flagranti" erwischt. Eine solches Ereignis könne eine ähnliche Traumareaktion auslösen wie Misshandlungen oder Unfälle. Der Beschwerdeführer sei nun aufgrund dieser sehr negativen Erfahrungen in psychiatrischer Behandlung. Bislang könne jedoch keine positive Wirkung erzielt werden, weshalb eine dauernde und fortsetzende Behandlung notwendig sei. In der Schweiz werde eine psychiatrische Behandlung keinen Erfolg aufweisen, weil der Beschwerdeführer die Geschehnisse mit der Schweiz in Verbindung bringe und somit gewisse Hemmungen gegenüber einer Behandlung in der Schweiz bestünden. Eine Rückweisung spreche deshalb gegen eine Verbesserung seiner Gesundheit. Mittlerweile befinde sich der Beschwerdeführer in Liechtenstein in Behandlung und sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Deshalb sei er auf die Einnahme von Schlaftabletten und Antidepressiva angewiesen. Sein Zustand habe sich in dieser kurzen Zeitspanne nicht verbessert. | | Diesem neuerlich nicht substantiierten Vorbringen ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in medizinischer Behandlung stehen und eine Diagnose erhalten haben soll, nicht in der Lage ist, diese mit seiner Beschwerde auch dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Hinzu kommt, dass selbst bei Wahrunterstellung der Beschwerdeführer sein Trauma im Wesentlichen im Heimatland - und gerade nicht in der Schweiz - erlitten haben soll, weil er dort durch seine Familie tätlich angegriffen und bedroht worden sein sowie jahrelang auf die Einreise in die Schweiz gewartet haben soll. Das sich in der Schweiz durch Eheprobleme manifestierende Trauma, das einer dortigen Behandlung entgegenstehe, wird neuerlich nicht durch ein ärztliches Gutachten oder zumindest einen Arztbrief belegt. Selbst die Beschwerde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz "die Möglichkeit hat, sich in ärztliche Hilfe zu begeben". Es zeigen sich auch für den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz sein Asylverfahren durchlaufen wird, dort nicht die erforderliche medizinische Grundversorgung erhalten kann und wird. Dies hat bereits das zuständige Regierungsmitglied im Unzulässigkeitsentscheid festgehalten. | | Der Beschwerdeführer kann deshalb mit seiner allgemeinen, nicht belegten Vermutung, dass er aufgrund seines Traumas "gewisse Hemmungen" gegen eine Behandlung in der Schweiz habe und in der Schweiz keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreichen könne, den Feststellungen im Unzulässigkeitsentscheid nicht entgegentreten, wonach seine gesundheitliche Versorgung in physischer und psychischer Hinsicht in der Schweiz sichergestellt ist und die Schweiz ein gutes Gesundheitssystem unterhält, welches auch Asylsuchenden offensteht. Mit Verweis auf den Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten (vgl. StGH 2016/98, Erw. 12.7; StGH 2018/091 vom 29. Oktober 2018, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li; EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52 und 53, und vom 07. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 55) darf Liechtenstein davon ausgehen, dass die Schweiz als Vertragsstaat, der die Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt hat, die Grund- und Menschenrechte wie auch die weiteren Rechte des Beschwerdeführers - so auch jene aus der Aufnahmerichtlinie - achten wird. |
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| 6. | Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst lediglich geltend, dass er derzeit trotz entsprechender Behandlung in Liechtenstein keine Verbesserung erfährt und "eine Rückweisung gegen eine Verbesserung seiner Gesundheit" spreche. | | Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht annähernd, ein reales Risiko für sich aufzuzeigen, das die in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgelegte hohe Schwelle erreichen und eine Überstellung in die Schweiz unzulässig machen könnte (vgl. u.a. die Urteile des EGMR vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; vom 26. Februar 2015, M.T. v. Schweden, Nr. 1412/12; vom 13. Dezember 2016, Paposhvili v. Belgien, Grosse Kammer, Nr. 41738/10; vom 07. Dezember 2021, Savran gg Dänemark, Grosse Kammer, Nr. 57467/15; alle abrufbar unter: www.echr.coe.int; vgl. auch EuGH Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. ua., C-578/16, EU:C:2017:127, Rn. 78 und 95). | | Im Sinne der EGMR-Judikatur zu Paposhvili und dem dortigen Schwellenwerttest zeigt sich für den Beschwerdeführer nicht, dass er nicht in der Lage wäre, seine Medikamente aus Eigenem und ohne entsprechende ständige Kontaktperson einzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu einem schwerem Leiden oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 07. Dezember 2021, Savran gegen Dänemark, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, § 143). Dass der Beschwerdeführer durch die Überstellung in das Nachbarland gesundheitliche Probleme haben könnte, wird ebenfalls gar nicht vorgebracht. Ein Wegweisungshindernis in die Schweiz liegt damit auch im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht vor. | | Vielmehr ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer im Aufnahmestaat Schweiz angemessen behandelt sowie hinsichtlich des genauen Zeitpunkts und der Modalitäten der Überstellung sein Gesundheitszustand ausreichend beachtet wird. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, an den diesbezüglichen Zusagen des APA und der Schweizer Behörden zu zweifeln (s. hierzu StGH 2021/034 vom 30. August 2021, Erw 2.3.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird zum Zeitpunkt seiner Überstellung neuerlich geprüft werden. Das APA wird die Schweizer Behörden rechtzeitig über einen allfälligen besonderen Bedarf des Beschwerdeführers informieren, sich mit den Schweizer Behörden absprechen und die Überstellung, soweit notwendig, medizinisch begleiten lassen (vgl. auch Art. 29 Dublin-III-Verordnung sowie Anhang IX der Dublin-Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014) sowie den Beschwerdeführer ausreichend mit den notwendigen Medikamenten versorgen. |
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| 7. | Damit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nichts aufzuzeigen, das der Annahme entgegentreten kann, dass es sich bei der Schweiz um einen für ihn sicheren, schutzwilligen und -fähigen, funktionierenden Rechtsstaat handelt, der sich an die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta sowie der Dublin-III-Verordnung, der Asylverfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie hält. Mit dem zuständigen Regierungsmitglied ist hervorzuheben, dass die Schweiz sich gerade auch an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Betreuung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wie auch das Non-Refoulement-Gebot halten wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht geeignet, den Unzulässigkeitsentscheid sowie die darin ausgesprochene Wegweisungsverfügung zu bekämpfen, weshalb dieser nicht zu bemängeln und mit dem Beschwerdeführer der Sachverhalt auch nicht in einer Parteieneinvernahme zu erläutern war. |
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| 8. | Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gewährt werden. | | Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kann gemäss Art. 83 Abs. 1a AsylG frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden, was vorliegend eingehalten worden ist. | | Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Verfahrenspartei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. | | Laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. ua in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, nicht öffentlich abrufbar) liegt eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Fasching / Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01. September 2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei, müsse nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung des Unzulässigkeitsentscheids erfordere. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung sei jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). | | Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23. März 2015; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01. September 2014; VGH 2016/056 vom 29. April 2016, Erw. 6; alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li). | | Während zugunsten des Beschwerdeführers von einer Bedürftigkeit ausgegangen wird, ist ein Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers in einer prima facie-Prüfung als offenbar aussichtslos zu beurteilen. So bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Schweiz und die Rechtmässigkeit des Konsultationsverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht. Sein mit der Beschwerde erstattetes Vorbringen tritt den Ausführungen des zuständigen Regierungsmitglieds im angefochtenen Unzulässigkeitsentscheid nicht substantiiert entgegen, wonach es sich bei der Schweiz um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land handelt, welches seinen Pflichten nachkommt. Deshalb bestehe für den Beschwerdeführer kein konkretes Risiko, dass er gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Mit seinen Problemen und Fluchtgründen habe sich der Beschwerdeführer an die Behörden und Gerichte des für ihn sicheren Vertragsstaates zu wenden, was ihm auch zuzumuten sei. Die Schweiz verfüge über ein gutes Gesundheitssystem, das auch Asylsuchenden offen stehe. Der Beschwerdeführer werde die erforderliche medizinische Behandlung im Sinne der Aufnahmerichtlinie bei seiner Rückkehr erhalten. Die Schweiz sei zudem schutzwillig und auch schutzfähig und habe sich zur Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt, weshalb ihm dort auch alle Rechte eines Asylsuchenden zufielen. | | Das nicht belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Trauma könne in der Schweiz nicht so behandelt werden, dass es zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes kommt, erweist sich mit Verweis auf die ständige Judikatur der liechtensteinischen Höchstgerichte als nicht ausreichend substantiiert, um dem Unzulässigkeitsentscheid entgegenzutreten, ein reales Risiko einer rechtsverletzenden Behandlung im Sinne der EGMR- und EuGH-Judikatur aufzuzeigen und der Beschwerde damit Aussicht auf Erfolg zu verschaffen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wäre der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen an die Schweizer Behörden und Gerichte zu verweisen, gegenüber denen er seine Rechte geltend machen bzw. bei denen er Schutz suchen muss. Damit erweist sich ein Beschwerdeverfahren auch als offensichtlich aussichtslos. | | Aufgrund des Vorliegens dieser Negativvoraussetzung (s. auch Art. 27 Abs. 6 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung) kann dem Beschwerdeführer deshalb keine Verfahrenshilfe zugesprochen werden und war dessen Antrag spruchgemäss abzuweisen. | | Hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kostenlosen Rechtsberatung jedenfalls ein effektives Rechtsmittel zukam, das dieser auch entsprechend nützte, indem er mit Hilfe seines Rechtsberaters seine zulässige Beschwerde einbrachte. Damit ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li) dem grundrechtlichen Beschwerderecht Genüge getan, weil der Beschwerdeführer angeleitet wurde, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG genügende Beschwerde zu erheben (siehe StGH 2018/091 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.2.2ff, mit Verweis auf StGH 2017/045 vom 18. Dezember 2017, beide abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). |
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| 9. | Auf die Auferlegung von Gebühren für das gegenständliche Verfahren konnte verzichtet werden (Art. 8 Abs. 4 GGG). |
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Dieser Beschluss ist endgültig. Vaduz, 09. März 2023 Verwaltungsgerichtshof Der Präsident lic.iur. Andreas Batliner |