10 CG. 2010.152 U R T E I L Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen EUR 1,599.453,35 s.A. über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 163.675,33 s.A.) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 1,365.384,-- s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.2.2013, 10 CG.2010.152-101, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 3.8.2012, 10 CG.2010.152-84, keine Folge, hingegen der Berufung der klagende Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
| | | I. Der Revision der beklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben; hingegen wird der Revision der klagenden Partei F o l g e gegeben und das zweitinstanzliche Urteil dahin a b g e ä n d e r t , dass es unter Einbeziehung des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat: | | "1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen vier Wochen den Betrag von EUR 1,529.059,33 zzgl Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 zu bezahlen und die mit CHF 144.237,60 bestimmten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. | | 2. Das Mehrbegehren von EUR 70.394,02 samt Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 1,547.039,27 vom 30.5.2005 bis 26.10.2006 und aus EUR 70.394,02 seit dem 27.10.2006 wird a b g e w i e s e n ." | | II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 23.586,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen. |
T a t b e s t a n d | | 1. Mit seiner am 6.11.2006 eingebrachten Stufenklage stellte der Kläger folgende Begehren: | | "1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen über alle ihr vom (wirtschaftlichen) Stifter E***, im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts gemachten Zuwendungen und alle ihr von E*** seit ihrer Errichtung bis zum 10.1.2005 gemachten Schenkungen Auskunft zu erteilen sowie einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind; | | 2. die Beklagte ist schuldig, den dem Kläger aufgrund der Auskunftserteilung gemäss § 2329 Abs 1 BGB als Pflichtteilsergänzung gebührenden Betrag binnen vier Wochen zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Pkt 1. des Urteilsspruchs erfolgten Auskunftserteilung vorbehalten bleibt; | | 3. die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen." | | Mit Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 19.6.2007 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung im Sinne des Spruchpunkts zu 1. verpflichtet (ON 13). Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Fürstliche Obergericht mit seinem Urteil vom 17.1.2008 keine Folge (ON 29). | | 2.1 Nachdem die Beklagte am 15.5.2008 Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen erteilt und die Richtigkeit ihrer Auskunft mit eidesstattlicher Erklärung vom 20.11.2009 versichert hatte, bezifferte der Kläger sein Zahlungsbegehren - nach Ausdehnung mit Schriftsatz vom 1.3.2012 (ON 72), vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.3.2012 (ON 73) - mit EUR 1,599.453,35 zzgl Zinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1,547.037,27 vom 3.7.2005 bis 9.2.2012 sowie aus EUR 1,599.453,35 seit 10.2.2012. Er fügte diesem Leistungsbegehren zwei Eventualbegehren betreffend die Duldung der Zwangsvollstreckung für die im Hauptbegehren genannte Forderung hinzu. | | Der Kläger brachte zusammengefasst vor, er sei der Sohn des E***. Er habe das ihm testamentarisch zugekommene Erbe ausgeschlagen und begehre den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteil finde bis auf einen kleinen Teil im Nachlass keine Deckung, sodass er einen Pflicht-teilsergänzungsanspruch aus Schenkungen des Erblassers an die Beklagte geltend mache. Der Erblasser habe nämlich am 21.5.1996 der Beklagten unentgeltlich Wertpapiere im Wert von EUR 2,730.770,-- zugewendet. Bis zum 10.4.2002 seien von der Beklagten Ausgänge an den Erblasser in Höhe von EUR 592.895,-- zu verzeichnen, sodass sich ein Bestand von EUR 2,137.875,-- ergebe. Allerdings seien die Wertpapiererträgnisse aus den Jahren 1996 bis 2003 im Gesamtbetrag von EUR 920.243,67 hinzuzurechnen. Die Klagsforderung errechne sich wie folgt: | | Aktivvermögen (teilweise ausser Streit stehend) EUR 4,130.482,67 | | abzüglich Steuerschuld - EUR 931.575,97 | | ergibt EUR 3,198.906,70 | | davon die Hälfte EUR 1,599.453,35. | | Da der Vater des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, komme deutsches Recht zur Anwendung. | | 2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die vom Kläger geltend gemachten Pflichtteils-ergänzungsansprüche seien verjährt. Die Tagsatzung zur Eidesleistung infolge des Teilurteils über die Auskunftserteilung habe am 20.11.2009 stattgefunden, der Fortsetzungsantrag sei erst im Mai 2010 gestellt worden. Die dreijährige Ver-jährungsfrist sei sohin schon längst abgelaufen gewesen, eine ordnungsgemässe Fortsetzung des Verfahrens sei nicht erfolgt. | | Überdies sei die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs falsch. Für den Wert des Geschenks sei der Zeitpunkt der Schenkung heranzuziehen, wobei hier noch jene Summe abzuziehen sei, die wieder an den Erblasser zurückgezahlt worden sei. So verbleibe ein Wert von EUR 2,137.875,-- als Geschenk. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich E*** durch die Stiftungskonstruktion de facto ein Nutzungsrecht an diesem Vermögen vorbehalten habe. Dieses sei zu kapitalisieren und ebenfalls abzuziehen. Auch die Steuerverbindlichkeiten des Nachlasses seien zur Gänze zu berücksichtigen. So berechnet ergebe sich überhaupt nur ein Pflichtteilsanspruch von EUR 821.792,86. Darauf habe sich der Kläger weiters die Vorempfänge anrechnen zu lassen. Im Jahr 1997 habe der Kläger vom Erblasser einen Barscheck über DEM 146.000,-- und nach Abschluss des Architekturstudiums weitere monatliche Zahlungen von DEM 4.000,-- als Unterstützungsbeitrag erhalten. Ab dem Jahr 1991 bis 2000 habe der Erblasser dem Kläger jährlich DEM 50.000,-- gezahlt. Ausserdem habe der Kläger seit 1995 mietfrei im Haus *** in *** wohnen können. Schliesslich sei auch die Zahlung des Erblassers an den Kläger im Jahr 2005 in Höhe von EUR 200.000,-- als zu berücksichtigender Vorausempfang anzu-sehen. Gesamt habe der Kläger an Vorausempfängen einen Betrag von EUR 877.052,70 erhalten, die von einem allfälligen Pflichtteilsanspruch abzuziehen seien. Die geltend gemachten Verzugszinsen bestünden weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht. | | 2.3 Zu den eingewendeten Vorempfängen (Schenkungen) brachte der Kläger ergänzend vor, dass die Zahlungen von DEM 146.000,-- bzw EUR 200.000,-- in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers gegenüber seiner Mutter erfolgt seien. Monatliche Zuwendungen von DEM 4.000,-- bzw DEM 50.000,-- jährlich habe er nicht erhalten. Soweit er mietfrei im Haus *** gewohnt habe, habe dies dem Wunsch der Eltern entsprochen. Ausserdem habe er dafür als Gegenleistung zunächst die Mutter, dann den Kläger pflegen müssen. | | 3. Mit Urteil vom 3.8.2012 erkannte das Fürstliche Landgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen den Betrag von EUR 1,327.839,-- zzgl Zinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1,327.839,-- seit dem 27.10.2006 zu zahlen sowie die mit CHF 73.871,50 bestimmten Verfahrens-kosten zu ersetzen. Ein Mehrbegehren von EUR 271.614,35 s.A. wurde abgewiesen (ON 84). | | 3.1 Das Fürstliche Landgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde: | | Der am *** in *** geborene deutsche Staatsangehörige E*** verstarb am *** oder *** in ***. Er nahm sich das Leben; da der Todeszeitpunkt nicht genau festgestellt werden konnte, wird der *** bzw. *** als Todestag angegeben. Dessen Ehegattin F*** war bereits am *** verstorben. Der Kläger ist das einzige Kind aus der Ehe zwischen E*** und F***. G*** ist die Tochter des Klägers und die einzige Enkelin des verstorbenen E***. | | E*** errichtete am 30.8.2000 ein Testament, in dem er seinen Sohn und nunmehrigen Kläger zu seinem Vorerben einsetzte. Als Nacherbin bestimmte er seine Enkelin G***. Der Kläger schlug die Erbschaft als nicht befreiter Vorerbe vor dem Amtsgericht Münster am 4.2.2005 aus. Aufgrund dieser Ausschlagung wurde die im Testament ernannte Nacherbin, G***, von der Vorerbschaft befreite Alleinerbin. Vom Nachlass seines verstorbenen Vaters E*** erhielt der Kläger keine Vermögenswerte. Die Alleinerbin und Tochter des Klägers verweigerte dem Kläger die Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs, weswegen der Kläger gegen seine Tochter vor dem Landgericht Münster eine Stufenklage einbrachte. In diesem Zivilrechtsstreit anerkannte seine Tochter den Auskunftsanspruch, sodass sie mit Anerkenntnisurteil vom 2.11.2005 verpflichtet wurde, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen E*** zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses. | | Im Nachlass des Verstorbenen E*** befand sich der in der ***, ***, gelegene Grundbesitz, ein Mehrfamilienhaus mit sechs Eigentumswohnungen, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ***, Blätter *** bis ***, die gemäss Wertschätzungsgutachten einen Verkehrswert von EUR 1.070.000,-- aufweisen. Weiters befand sich im Nachlass der Hausrat, dessen Wert sich nicht feststellen lässt. An Bankguthaben hatte der Verstorbene E*** EUR 2.364,--. Als Nachlassverbindlichkeit bestand eine Schuld von EUR 1,036.408,13. Der Pflichtteils-anspruch des Klägers ist in Deutschland nicht sichergestellt, zumal der Nachlass in Deutschland im Wesentlichen aus dem Mehrfamilienhaus bestand, das mittlerweile verkauft wurde und mit einer zu Gunsten des Finanzamts *** eingetragenen Hypothek von EUR 1,290.000,-- belastet war. Laut Kaufvertrag vom 22.2.2007 betrug der Kaufpreis für das Mehrfamilienhaus EUR 960.000,--. Der Restkaufpreis ist nach Abzug der Ablösungsbeträge an die Hypothekargläubigerin Finanzamt *** an die Verkäuferin G*** zu zahlen. | | Im Jahr 1997 hatte E*** einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme unternommen, war jedoch vom Kläger aufgefunden worden, der dann ärztliche Hilfe alarmierte. E*** kam daraufhin ins Krankenhaus. Dort händigte er dem Kläger einen Barscheck von DEM 146.000,-- aus. Diesen Barscheck löste der Kläger auch ein und hinterlegte den erhaltenen Barbetrag auf Verlangen seines Vaters in dessen Wohnung. Nachdem E*** aus dem Krankenhaus entlassen worden war, übergab er dem Kläger in einem Umschlag DEM 69.000,--. | | Das oben erwähnte Mehrfamilienhaus war ursprünglich im Eigentum der Mutter des Klägers. Nach ihrem Tod erhielt der Vater des Klägers im Erbweg das Mehrfamilienhaus. Bereits nach dem Tod seiner Mutter verlangte der Kläger vom Vater seinen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter. Damals, im Jahr 1997, machte E*** seinem Sohn mehrere Vorschläge, wie man dessen Pflichtteilsanspruch befriedigen könnte. Es einigten sich der Kläger und sein Vater dahingehend, dass (1.) das Mehrfamilienhaus nicht verkauft wird und der Kläger dasselbe mittels testamentarischer Anordnung erhält, (2.) dass der Kläger im Jahr 1997 einen Barbetrag von DEM 1 Mio bekommt und (3.) keine Miete zu zahlen ist. Lediglich Letzteres erfüllte E***; tatsächlich musste der Kläger für die von ihm bezogene Wohnung im Mehrfamilienhaus seines Vaters keine Miete zahlen. Erst später, nachdem die Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen seinen Vater verjährt waren, dieser jedoch immer noch die Auszahlung des Anspruchs verlangte, unterbreitete E*** dem Kläger das Angebot, einen Betrag von EUR 200.000,-- zur Abfindung des Pflichtteilsanspruchs zu zahlen, wenn er zugleich die von ihm benutzte Wohnung im Mehrfamilienhaus räumt. Dieses Angebot nahm der Kläger auf Anraten seines Anwalts dann auch an. Der Betrag von EUR 200.000,-- wurde gezahlt, und die Wohnung wurde geräumt. Der Kläger erhielt von seinem Vater als Abgeltung für seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Nachlass der verstorbenen Mutter EUR 200.000,--. Dabei wurde der vom Erblasser an den Kläger zugewendete Betrag von DEM 69.000,-- verrechnet. | | Der Kläger erhielt in den 80-er Jahren von seinem Vater keinen monatlichen Betrag von DEM 5.000,-- zugewendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von seinem Vater in den 90-er Jahren jährlich DEM 50.000,-- erhielt. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Kläger von seinem Vater DEM 146.000,-- zugewendet erhielt. | | E*** errichtete im Jahr 1996 die Beklagte. Gemäss dem am 21.2.1998 erlassenen Beistatut hätte der Kläger nach dem Tod seines Vaters DEM 1,5 Mio und seine Cousins H***, I***, J***, K***, L***, M*** und N*** je DEM 500.000,-- von der Beklagten erhalten sollen. Gemäss diesen Beistatuten war bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens und -einkommens E*** Erstbegünstigter. So heisst es in den Beistatuten vom 21.2.1998: | | "Erstbegünstigter bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens und -ein-kommens ist E*** ... Diese Begünstigung gilt während der Lebzeit des genannten Erstbegünstigten und umfasst insbesondere das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung. Was die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsvermögen betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Weisungen des Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat ist weder ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder die Nützlichkeit dieser Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Das im Zeitpunkt des Todesfalls des Erstbegünstigten, E*** vorhandene Stiftungsvermögen ist zur Verfügung des Zweitbegünstigten zu halten." | | Die Statuten der Beklagten sind nicht bekannt. Das Beistatut konnte nur mit Zustimmung des Erstbegünstigten abgeändert werden. Nach dessen Ableben wurde es unabänderlich. | | Der Erblasser E*** wendete am 21.5.1996 der Beklagten verschiedene festverzinsliche Wertpapiere zu, die zum 30.6.1996 einen Wert von EUR 2,730.770,-- hatten. Der späteste Endfälligkeitstermin der angeführten Obligationen war der 5.3.2003, als die Fälligkeit der 7 1/8 %-igen Anleihe der O*** eintrat. Während ihrer Restlaufzeit im Depot der Beklagten erzielten die oben angeführten Wertpapiere in den Jahren 1996 bis 2003 Zinserträge in der Höhe von EUR 920.243,67. Bis zum 10.4.2002 erhielt E*** von der Beklagten den Betrag von gesamt EUR 592.895,-- ausgezahlt. | | Vorausgesetzt, dass ein Stifter keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen hat, anerkennt das deutsche Finanzamt eine liechtensteinische Stiftung als Rechtssubjekt. Die in den Beistatuten der Beklagten formulierte Einflussmöglichkeit des Stifters E*** führte dazu, dass das deutsche Finanzamt die Stiftung nicht als Rechtssubjekt ansah und das Stiftungsvermögen für den Zeitraum 1995 bis 2005 dem Vermögen des E*** zurechnete und deshalb Einkommens- und Vermögenssteuern für den genannten Zeitraum veranlagt wurden, dh, das vom Erblasser der Stiftung übertragene Vermögen errechnete das Finanzamt dem Erblasser zu. Dementsprechend ist der Erblasser Schuldner der Einkommens- und Vermögenssteuer. | | Die Einkommenssteuerschuld betrug für die Jahre 1995 bis 2005 insgesamt EUR 848.935,82. An Vermögenssteuern wurden für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 gesamt EUR 82.640,15 veranlagt. Die Beklagte zahlte die veranlagte Einkommens- und Vermögenssteuer für den Zeitraum 1995 bis 2005 von gesamt EUR 927.519,48. Sie musste auch Erbschaftssteuern zahlen; es handelt sich dabei um eine Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuern wurden aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Zuwendungen an die Destinatäre, die persönlich für diese (Erbschafts- bzw Schenkungs-)Steuer haften, vom Finanzamt *** wie folgt festgesetzt: | | EUR 14.430,-- | | EUR 52.644,-- | | EUR 27.646,-- | | EUR 14.340,-- | | EUR 23.690,-- | | Welche Begünstigten der Stiftung nun welche Ausschüttungen erhielten, die zu den obigen vom Finanzamt *** festgelegten Erbschaftssteuern führten, kann nicht festgestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Steuer aufgrund von Zuwendungen an die Destinatäre der Beklagten. Die Destinatäre der Beklagten haften auch persönlich für die Schenkungssteuer. Die Stiftung als Schenker und die Destinatäre als Beschenkte haften für die Steuerschuld. Die Steuerschuld wurde von der Beklagten gezahlt. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurden allfällige Pflichtteilsansprüche des Klägers berücksichtigt, dh für die Berechnung der Erbschaftssteuer wurde ein allfälliger Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen. Eine endgültige Entscheidung darüber, wie der herausgenommene und berücksichtigte Pflichtteilsbetrag vom Finanzamt beurteilt wird, hängt vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ab. Sofern der Kläger den gegenständlichen Prozess verliert und der bislang unberücksichtigte Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Begünstigte ausgezahlt wird, wird darauf eine Erbschaftssteuer festgesetzt werden. Das Finanzamt hat die von E*** vorgenommene Übertragung seines Vermögens an die Beklagte nicht mit einer Schenkungssteuer belastet. Die einzelnen Steuern wurden von der Beklagten gezahlt. Festgesetzt wurde auch eine weitere Erbschaftssteuer von EUR 270.968,--; wem gegenüber diese festgesetzt wurde und wer sie bezahlte, kann nicht festgestellt werden. | | Der Beklagten wurden mit Rechnungen aus den Jahren 2006 bis 2010 verschiedene Anwaltskosten in Höhe von EUR 143.800,99 in Rechnung gestellt (detaillierte Feststellungen in Seite 24, 25 des Ersturteils). Es kann nicht festgestellt werden, welche anwaltlichen Leistungen für den Nachlass nach E*** erbracht wurden und welche Kosten und Rechnungsbeträge in der Folge dem Nachlass nach E*** zuzuordnen sind. Für das Nachlassverzeichnis von E*** waren an Notariatskosten EUR 1.048,62 zu zahlen. | | Für die Errichtung und Verwaltung der Beklagten sowie für die Verwaltung des Vermögens der Beklagten entstanden im Zeitraum von 1996 bis 2005 folgende Kosten: | | Kosten der P*** CHF 86.188,10 | | Kosten der Q*** CHF 36.500,25 | | An Bankspesen musste die Beklagte im Zeitraum von 1998 bis 2006 CHF 20.983,-- und EUR 73.316,30 zahlen. Am 27.8.1998 schloss die Beklagte mit der R*** eine Vereinbarung, aufgrund der ihr für die Verwaltung des Vermögens ein nicht feststellbares Entgelt zukommen sollte. | | Aufgrund des Teilurteils musste die Beklagte Rechnung legen und einen Eid leisten. Am 20.11.2009 legte die Beklagte den Eid vor dem Fürstlichen Landgericht ab. Mit Schreiben vom 29.4.2010 unterbreitete der Kläger zur aussergerichtlichen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits der Beklagten ein Vergleichsangebot. Die Stufenklage wurde am 27.10.2006 vor dem Vermittleramt Vaduz vermittelt. Anbegehrt wurde die Vermittlung vom Kläger am 11.10.2006. Auch das dann bezifferte Klagebegehren vermittelte der Kläger. So begehrte er die Vermittlung am 18.5.2010. Die Vermittlung fand am 28.5.2010 statt; dabei blieb der Rechtsstreit unvermittelt. | | 3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass gemäss Art 29 iVm Art 10 IPRG deutsches Recht anzuwenden sei. § 2329 BGB normiere eine subsidiäre Haftung des Beschenkten für die Pflichtteilsergänzung. Pflichtteilsergänzungsansprüche setzten voraus, dass der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung iSd § 516 BGB gemacht habe. Es werde unterschieden zwischen dem vorhandenen Nachlass, aus dem sich der ordentliche Pflichtteil ergebe, und dem Nachlass, der sich unter Hinzurechnung der Geschenke berechne. Aus dem so gebildeten fiktiven gesamten Nachlass sei unter Heranziehung der ermittelten Pflichtteilsquote der Gesamtpflichtteil zu berechnen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergebe sich gemäss § 2325 Abs 1 BGB aus der Differenz des ordentlichen Pflichtteils zu dem Betrag, der sich als Gesamtpflichtteil darstelle. Der Pflichtteilsberechtigte könne nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. | | Alleinige Erbin nach dem Verstorbenen E*** sei seine Enkelin. Der Nachlass sei überschuldet, sodass der Kläger einen Ergänzungsanspruch gegenüber dem Nachlass nicht durchsetzen könne. Zunächst sei für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Höhe des Nachlasses zu berechnen. Den Aktiva von EUR 962.364,-- (bestehend aus EUR 960.000,-- Immobilie ***, ***, und EUR 2.364,-- Bankguthaben) stünden Passiva von EUR 1,037.456,-- (bestehend aus EUR 1.036.408,-- an vom Kläger selbst vorgetragener Steuerschuld und EUR 1.048,-- an Notariatskosten) gegenüber. Dem Nachlass seien die geschenkten Gegenstände hinzuzurechnen. Bei Wertpapieren gelte in der Regel der Kurswert. Für verbrauchbare Sachen komme nach § 2325 BGB der Wert zum Ansatz, den diese zum Zeitpunkt der Schenkung gehabt hätten. Die Schenkung sei mit der Einbringung dieser Wertpapiere in die beklagte Stiftung vollzogen worden. Es komme daher nicht darauf an, ob später Erträgnisse dazu- oder Auszahlungen weggekommen und ob Belastungen des Vermögens durch Steuern und Aufwendungen erfolgt seien. Auch wenn sich E*** Möglichkeiten über die Bindung des Stiftungsrats vorbehalten habe, sich Vermögen ausschütten zu lassen, sei aufgrund des Trennungsprinzip die beklagte Stiftung als eigenständige Person heranzuziehen und könne nicht im Hinblick auf die Schenkung der Wertpapiere als nicht existent angesehen werden. Die eingebrachten Wertpapiere seien in Höhe von EUR 2,730.770,-- daher als Aktiva hinzuzurechnen. | | Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur Erblasserschulden und Erbfallsschulden anzuerkennen. Nicht hingegen beispielsweise Erbschaftssteuern, die bei den Vermögensempfängern anfallen würden. Somit errechneten sich fiktiv (unter Hinzurechnung der Schenkung) Aktiva von EUR 3,693.134,-- und Passiva von EUR 1,037.456,--, was einen Nachlass von EUR 2,655.678,-- ergebe. Davon stünde dem Kläger die Hälfte, sohin EUR 1,327.839,-- als Pflichtteil zu. Vorausempfänge an den Kläger seien nicht festgestellt worden und daher auch nicht in Abzug zu bringen. | | Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Der Erblasser sei am 10. oder 11.1.2005 verstorben. Die die Verjährung hemmende Stufenklage sei am 6.11.2006 eingebracht worden. Nach der am 20.11.2009 erfolgten Eidesleistung über die Auskunftserteilung sei das Verfahren am 19.5.2010, sohin innerhalb der gemäss § 204 Abs 2 BGB vorgeschriebenen 6-Monatsfrist, vom Kläger fortgesetzt worden. | | Da eine Mahnung der Beklagten nicht festgestellt worden sei, beginne der Zinsenlauf mit der Vermittlung der Stufenklage. | | 4. Gegen diese Entscheidung erhoben beide Streitteile Berufung. Während mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 14.2.2013 der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben wurde, wurde der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im Sinne eines Mehrzuspruchs von EUR 37.545,-- s.A. abgeändert, sodass sich insgesamt zu Gunsten des Klägers ein Zuspruch von EUR 1,365.384,-- zzgl Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 ergab. Dazu kam ein Kostenzuspruch von CHF 84.164,70 aus dem erstinstanzlichen Verfahren und - nach Kompensation - von CHF 15.431,90 aus dem Berufungsverfahren. | | 4.1 Die in der Berufung der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit, das Erstgericht habe es unterlassen, amtswegig ein Sachverständigengutachten zum anzuwendenden deutschen Recht einzuholen, liege nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Warum die hier relevanten Fragen des deutschen Pflichtteils- bzw Pfichtteilsergänzungsrechts nicht mit der vom Erstgericht zitierten Literatur gelöst werden könnten, werde von der Berufungswerberin nicht aufgezeigt. Es fehle zwar zur Frage, ob die Schenkung zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte oder fiktiv zum Todeszeitpunkt des Erblassers und Stifters erfolgt sei, eine Rechtsprechung, doch könne auch ein Sachverständigengutachten diese Rechtsprechungslücke nicht schliessen. Im Übrigen habe die Beklagte in ihrer Berufung die Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht beantragt und auch zu dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von S***, das zumindest zu Teilfragen Stellung nehme, keine substantiellen Einwendungen erhoben. | | Das Obergericht vermochte ferner der Beweisrüge der Beklagten in keinem Punkt zu folgen und hielt auch deren Rechtsrüge insgesamt für nicht stichhältig. | | 4.2 Gleichermassen erachtete das Obergericht die Mängelrüge des Klägers in dessen Berufung für nicht begründet und führte zur Rechtsrüge zusammengefasst aus, dass nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht für die Ermittlung des Wertes der Schenkung, der für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wesentlich sei, der Zeitpunkt der Schenkung an den Dritten (hier die Stiftung) massgebend sei. Offenbar sei die gesamte Ausstattung der beklagten Stiftung durch den wirtschaftlichen Gründer, nämlich den Erblasser E***, in einem Akt mit der Übertragung der Wertpapiere an die Stiftung am 21.5.1996 erfolgt. | | Damit sei die Berechnung des Klägers von vornherein falsch. Es könne nicht darauf ankommen, welche Erträgnisse im Vermögen der Stiftung thesauriert worden und welche Entnahmen und welche Verwaltungskosten erfolgt seien. Die Schlussfolgerungen von S*** in seinem Rechtsgutachten im Hinblick auf den Schenkungszeitpunkt seien für das Gericht nicht zwingend. Einerseits räume auch der Gutachter ein, dass die Frage lebzeitiger Zuwendungen an eine liechtensteinische Stiftung nicht leicht zu beantworten sei und dass auch keine Rechtsprechung und Lehre in Deutschland aufgezeigt werden könne, die die Annahme des Geschenkzeitpunktes mit dem Tod des E*** zwingend begründe. Andererseits sei gerade der Schluss des Gutachters, dass dann, wenn E*** am Tag vor seinem Tod das gesamte Vermögen von der Beklagten zurückgefordert hätte, dieses in den Nachlass gefallen und für die Pflichtteilsberechnung des Klägers zur Verfügung gestanden wäre, nicht überzeugend. In Übereinstimmung mit dem Erst-gericht sei der Wert des "Geschenks" iSd § 2325 Abs 2 BGB mit jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem tatsächlich das Vermögen auf die Beklagte übertragen worden sei. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt dieser Übertragung und in weiterer Folge sei an sich unbestritten und richte sich auch nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung von Art 235 iVm Art 232 PGR. | | Ob sich der Erblasser stiftungsrechtliche oder obligatorische Verfügungsrechte (in Form eines Mandatsvertrags) über das Vermögen der Stiftung vorbehalten und diese genützt habe, spiele für die Beurteilung des Zeitpunkts der Schenkung keine Rolle, ebenso wenig, dass steuerrechtlich das Vermögen der Stiftung weiterhin dem Erblasser zugerechnet werde. Insoweit seien die in der Berufung des Klägers geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel ohne Bedeutung. | | Es ergebe sich somit folgende Berechnung: | | Aktiva: | | Immobilie Münster *** EUR 960.000,-- | | Bankguthaben EUR 2.364,-- | | eingebrachte Wertpapiere EUR 2,730.780,-- | | gesamt EUR 3,693.134,-- | | Passiva: | | Nachlassverbindlichkeiten aus Steuerschuld des | | E*** EUR 931.575,97 | | Notariatskosten EUR 1.048,-- | | gesamt EUR 932.623,97 | | Dies ergebe einen Aktivsaldo von EUR 2.760.510,03. Der Pflichtteil belaufe sich auf die Hälfte, sohin auf EUR 1,380.255,02. Davon sei jedoch noch der Betrag von EUR 14.870,02, der gegenüber dem Nachlass bestehe, abzuziehen, was im Ergebnis einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten von EUR 1,365.384,-- ergebe. | | 5. Diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts bekämpfen sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit rechtzeitig erstatteten, jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Beklagte überdies auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit gestützten Revisionen. Während die Revision des Klägers in den Antrag mündet, die obergerichtliche Entscheidung im Sinne eines Mehrzuspruchs von EUR 163.675,33 s.A. abzuändern - insoweit ist die Abweisung von EUR 70.394,02 s.A. unangefochten in Rechtskraft erwachen - , ficht die Beklagte das Urteil des Obergerichts "seinem gesamten Inhalt nach" (gemeint offenbar: im zusprechenden Teil) an und beantragt, das Berufungsurteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In beiden Revisionen werden Kostenanträge gestellt. | | In ihren ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortungen bestreiten die Parteien das Vorliegen der jeweils geltend gemachten Revisionsgründe und beantragen, dem jeweiligen Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben. | | 6. Die Beklagte bringt in ihrer (im Verhältnis zu jener des Klägers weiterreichenden) Revision im Wesentlichen vor: | | 6.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit: | | 6.1.1 Das Obergericht habe es unterlassen, von Amts wegen zu den relevanten Fragen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB ein Sachverständigengutachten eines deutschen Fachanwalts für Erbrecht einzuholen. Für die Berechnung des streitgegenständlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei die Frage nach dem Zeitpunkt, wann die anrechenbare Schenkung im Rechtssinn tatsächlich erfolgt sei, und die damit untrennbar verbundene Frage nach der Bewertung der Schenkung massgebend. Eine entscheidende Rolle spiele auch die Frage, ob sich der Geschenkgeber und spätere Erblasser bei schenkungsweisen Zuwendungen ein Nutzungsrecht, ein Widerrufsrecht oder eine andere vergleichbare Position vorbehalten habe. Wie solche Vorbehalte wertmässig in Anschlag zu bringen seien, sei bisher noch nicht einheitlich entschieden worden. In der deutschen Literatur gingen hier die Meinungen vom generellen Abzug des kapitalisierten Niessbrauchs bis zur gänzlichen Nichtberücksichtigung des Niessbrauchs. Auch Fragen der Inflationsbereinigung bzw eine Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts spielten eine wesentliche und immer bedeutsamer werdende Rolle und seien zwischenzeitig auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 28.4.2010, AZ: IVZR 73/08, aufgegriffen worden. | | Trotz des Umstandes, dass es zu einigen der hier relevanten Fragen in Deutschland weder eine einheitliche Lehrmeinung noch eine ständige Rechtsprechung gebe, habe das Obergericht aus nicht wirklich nachvollziehbaren Überlegungen von der Beiziehung eines Sachverständigen Abstand genommen und die Themen aus eigenem beantwortet. Das Obergericht negiere mit seiner Rechtsauffassung, wonach bei der Berechnung statisch allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung der Wertpapiere abzustellen sei und nachfolgende Änderungen, auch Abflüsse, nicht zu berücksichtigen seien, einerseits die in Deutschland gängige Methode der Nettobewertung und stelle sich andererseits auch gegen die aktuelle Judikatur des BGH, die zu einem zumindest vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei. | | Dadurch, dass das Obergericht die Einholung eines Gutachtens unterlassen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Das von der Klägerseite eingeholte Privatgutachten befreie das Gericht nicht von seiner amtswegigen Pflicht, das anwendbare fremde Recht zu ermitteln. Der Verfahrensmangel sei für die Beklagte wesentlich, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne der bestehenden Literatur und Judikatur in Deutschland eine für die Beklagte günstigere Lösung zur Folge hätte. | | 6.1.2 Das Berufungsverfahren sei aber auch insoweit mangelhaft geblieben, als sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge in der Berufung der Beklagten nur kursorisch befasst und keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt habe. | | Das Obergericht habe sich mit den in der Berufung angestellten Überlegungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Gattin betreffend die zum Thema "Vorausempfänger" getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt. Es würden all die von der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers vorgebrachten Argumente gelten, insbesondere im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Aussagegenehmigung für seinen ehemaligen Rechtsanwalt, weil dieser gerade zum Thema "Vorausempfänge", in die er selbst eingebunden gewesen sei, Aussagen hätte tätigen können. Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger während Lebzeiten des Vaters umfangreiche Vorausempfänge in der Grössen-ordnung von ca EUR 500.000,-- erhalten, die er sich auf den hier geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen müsse. Die gänzliche Unter-lassung des Berufungsgerichts, sich mit diesem Vorbringen in der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen, stelle einen wesentlichen Mangel dar. | | Die Beklagte habe in ihrer Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts mangels nachweislicher Einigung in Bezug auf eine der Varianten laut Beilage N tatsächlich auch nie zu einer Verein-barung einer unentgeltlichen Benützung der Wohnung im Haus des Vaters durch den Kläger und seine Gattin gekommen sei. Das Obergericht habe sich in Pkt 7.4.1 seiner Ausführungen mit den von der Beklagten in ihrer Beweisrüge angeführten Argumenten zur unentgeltlichen Nutzung der Wohnung überhaupt nicht auseinander-gesetzt. | | Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beilage N unter Pkt 7.6.1 seien nicht nur mangelhaft geblieben, sondern verwirkliche die berufungsgerichtliche Ent-scheidung hier auch eine Aktenwidrigkeit. Das Obergericht habe den Inhalt der Beilage N nicht richtig wiedergegeben; es fehle bei der Variante 1 das Wort "weiter", weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts aktenwidrig seien. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, weil in diesem Wort "weiter" ein unwider-legbarer Nachweis dafür bestehe, dass laufende Unterhaltszahlungen des Vaters auch bereits in der Vergangenheit an den Kläger geflossen seien. | | Schliesslich seien auch die Ausführungen des Berufungsgericht unter Pkt 7.14.1 betreffend die bekämpfte Negativfeststellung zu den Anwaltshonoraren so lückenhaft und wenig nachvollziehbar ausgefallen, dass auch aus diesem Grund das Berufungsurteil mit einem Mangel iSd § 472 Z 2 ZPO behaftet sei. | | 6.2 Sekundärer Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung: | | Wenn das Erstgericht (als Ausserstreitstellung) festgestellt habe, dass E*** bis zum 10.4.2002 von der Beklagten gesamt EUR 592.895,-- ausgezahlt erhalten habe und das Obergericht in seiner Entscheidung ausführe, dass eine solche Feststellung aus rechtlichen Erwägungen nicht notwendig wäre, werde vorsorglich unter dem "Revisionsgrund des sekundären Feststellungsmangels" geltend gemacht, dass diese Feststellung jedenfalls Bestandteil der Entscheidung zu bleiben habe. Im Rahmen der sogenannten Nettobewertung des Geschenks seien die Abflüsse, die in das Vermögen des Geschenkgebers und späteren Erblassers zurückgegangen seien, in Abschlag zu bringen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher die Feststellung zu treffen, dass von der Schenkung ein Betrag von EUR 592.895,-- wieder an den Erblasser zurückgeflossen sei, weil dieser bei der Bewertung der Schenkung abgezogen werden müsse. | | Bei richtiger Ansicht wäre ferner das Obergericht verpflichtet gewesen, neben den bereits im Ersturteil enthaltenen Erbschaftssteuerverbindlichkeiten auch die G*** vorgeschriebene Erbschaftssteuer von EUR 137.408,-- auf Basis der Beilage 10 festzustellen und auszuführen, dass auf Basis der Beilagen 10 bis 15 insgesamt Erbschaftssteuern von EUR 270.158,-- vom Finanzamt *** festgesetzt und von der Beklagten gezahlt worden seien. | | 6.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung: | | Die vom Obergericht getroffene Rechtslösung sei unrichtig. Unabhängig davon, wie die Bewertung der Schenkung an die Beklagte erfolge, seien die Rück-flüsse an den Vater des Klägers von EUR 592.895,-- in Abzug zu bringen. Die Rechtsansicht des Obergerichts, wonach bei einer Schenkung von verbrauchbaren Sachen allein der Wert der Sache zum Schenkungszeitpunkt ausschlaggebend sei, sei nicht gerechtfertigt. Das Obergericht setze sich auch nicht damit auseinander, dass - wie hier - der Vorbehalt von Rechten seitens des Geschenkgebers berück-sichtigt werden müsse, und lasse ferner Argumente der Inflationsbereinigung ausser Acht. | | Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei auch die Bestimmung des § 2325 Abs 3 BGB zu berücksichtigen, wonach Schenkungen nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zur Gänze, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um 1/10 weniger berücksichtigt würden und die Schenkung gänzlich unberücksichtigt bleibe, wenn seit der Schenkung bis zum Erbfall zehn Jahre verstrichen seien. Das Geschenk an die Beklagte könne daher keinesfalls zur Gänze, sondern nur teilweise bei der Bemessung der Ansprüche des Klägers berücksichtigt werden. Auch insofern sei die angefochtene Entscheidung unrichtig. | | Schliesslich hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die den einzelnen Begünstigten der Beklagten vorgeschriebenen und von der Beklagten gezahlten Erbschaftssteuern, zumindest in der vom Erstgericht festgestellten Höhe von EUR 132.750,--, bei der Bemessung der Klagsansprüche berücksichtigt werden müssen. | | 7. Diesen Ausführungen setzte der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: | | 7.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur Aktenwidrigkeit: | | 7.1.1 Die Frage nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei bereits Gegenstand der Verfahrensrüge in der Berufung der Beklagten gewesen, das Berufungsgericht habe den geltend gemachten Verfahrensmangel verneint. Der Mangel könne daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (unter Hinweis auf LES 2010, 1989 ff). | | Im Übrigen sei im Gutachten von S*** das deutsche Recht sehr genau und profund analysiert worden und habe der Gutachter, der als Bearbeiter des Pflicht-teilsrechts im Münchner Kommentar zum BGB einer der Erbrechtsexperten in Deutschland sei, schlüssig aufgezeigt, dass es zu hier relevanten Fragen des Schenkungszeitpunkts von Zuwendungen eines deutschen Stifters an eine wie die Beklagte ausgestattete liechtensteinische Stiftung in Deutschland weder Lehre noch Rechtsprechung gebe, die hier passen würde. Unter Bedachtnahme auf diese Analyse der deutschen Rechtslage sei nicht zu erkennen, was sich durch die Ein-holung des von der Beklagten gewünschten Gutachtens eines Fachanwalts ändern sollte. | | Soweit die Beklagte (auch) in ihrer Revision Parallelen zwischen dem vorliegenden Fall und einem Niessbrauchsvorbehalt behaupte, sei entgegen zu halten, dass bei einem Niessbrauchsvorbehalt nach deutschem Recht der Erwerber Eigentümer einer Sache werde, die mit einem dinglichen Recht belastet werde. Nach deutschem Recht habe der Niessbrauchsberechtigte nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht, während der Erblasser gemäss dem festgestellten Beistatuteninhalt "das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung" gehabt habe. Deshalb könne, wie insbesondere auch im Gutachten von S*** zutreffend ausgeführt werde (Seite 16), eine entsprechende Berechnung, wie sie bei Niessbrauchsgestaltungen von der deutschen Rechtsprechung angenommen werde, hier nicht Platz greifen. Es bestehe kein Anlass, ein Fachgutachten zu recht-lichen Fragestellungen einzuholen, die gar nicht fallrelevant seien. Dies gelte auch für die von der Beklagten thematisierte Frage einer Inflationsbereinigung. Würde nach deutschem Recht tatsächlich der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen sein, dann hätte die Beklagte konsequenterweise vor den Tatsacheninstanzen die Entwicklung des Stiftungsvermögens bis zum Tod des Erblassers vorbringen und unter Beweis stellen müssen. Das habe sie aber ganz bewusst nicht getan, sodass dem Berufungsgericht auch aus diesem Grund kein Verfahrensmangel zur Last gelegt werden könne. | | 7.1.2 Mit dem ab Pkt II.5. bis 7. (Seiten 5 bis 8 der Revision) enthaltenem Vortrag werde die vom Obergericht ausführlich erledigte Beweisrüge der Beklagten angegriffen. Dies sei unzulässig, weil ein "Revisionsgrund der unrichtigen Beweis-würdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung" im liechtensteinischen Zivil-prozessrecht nicht existiere. Das Berufungsgericht habe sich sehr ausführlich und überzeugend mit der Beweisrüge der Beklagten auseinandergesetzt. | | Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit sei nichts anderes als ein "ungesetzlicher Versuch" der Beklagten, ihre in zweiter Instanz in jeder Hinsicht erfolglose Beweisrüge nun auch in das Revisionsverfahren hineinzutragen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. | | 7.1.3 Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Das Obergericht habe bei der Behandlung der Beweisrüge der Beklagten den Schluss gezogen, dass "Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit" aus der Beilage N auch nicht "bei grosszügigster Interpretation" herauszulesen seien. Es habe somit aus in den Prozessakten enthaltenen Tatsachen eine Schlussfolgerung geknüpft, weshalb keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliege. | | Die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger von seinem Vater in den 90-er Jahren jährlich DM 50.000,-- bekommen habe, habe das Erstgericht nicht nur auf die Parteienvernehmung des Klägers und die Zeugenaussage von T***, sondern auch auf die Beilage W gestützt, in der der Erblasser die Vereinbarung einer jährlichen Zahlung von DM 5.000,-- selbst habe be-streiten lassen. Das Berufungsgericht habe sich mit dieser und allen weiteren Negativfeststellungen ausreichend auseinandergesetzt und diese für gut geheissen. Die auch unter dem Titel der Aktenwidrigkeiten gemachten Darlegungen der Beklagten zielten auf nichts anderes ab, als auch den OGH mit der Beweisrüge zu konfrontieren. | | 7.2 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung: | | Der in ihrer Revision eingenommene Rechtsstandpunkt der Beklagten sei inkonsequent. Wie wohl sie sich im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren stets dagegen ausgesprochen habe, die festgestellten Zinserträgnisse aus den ihr vom Erblasser zugewendeten Wertpapieren in die Schenkungsabrechnung miteinzu-beziehen, begehre sie in ihrer Revision weiterhin, die "Abflüsse", die im Ausmass von EUR 592.895,-- an den Erblasser zu dessen Lebzeiten zurückgegangen seien, bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Abschlag zu bringen. Wenn der Schenkungszeitpunkt nicht mit dem Zeitpunkt der formellen Übertragung überein-stimme, könne es nicht angehen, bloss die Ausschüttungen an den Erblasser in Abzug zu bringen, nicht aber zugleich auch die festgestellten Wertpapiererträgnisse hinzuzurechnen. Denn Letztere seien dem Erblasser gemäss dem festgestellten Inhalt des Beistatuts trotz der formellen Übertragung der Wertpapiere auf die Stiftung weiterhin insofern zugestanden, als er darüber nach eigenem Gutdünken habe schalten und walten können. | | Da das Erstgericht ohnehin die Gesamthöhe der an E*** ausgezahlten Beträge festgestellt habe, könne diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen. Die Revision der Beklagten gehe insoweit ins Leere. | | Das Berufungsgericht habe die der Zeugin G*** vorgeschriebene Erbschafts-steuer mit Recht nicht als Nachlassverbindlichkeit qualifiziert. Was bescheidmässig vom Finanzamt den Destinatären einer Stiftung, die zweifelsohne nicht Erblasserin gewesen sei, vorgeschrieben worden sei, könne nicht eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit iSd § 1967 BGB sein. | | Soweit die Revisionsausführungen der Beklagten auf den § 2325 Abs 3 Satz 2 BGB abstellten, seien sie verfehlt, weil diese Bestimmung erst durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform wirksam geworden sei. Sie wirke nicht zurück. Nach den Feststellungen sei der Erblasser bereits am 10./11.1.2005 gestorben. | | 8. In seiner Revision macht der Kläger die Rechtsfrage, ob die Zinserträgnisse von EUR 920.243,67 der Schenkungsanrechnung unterliegen oder nicht, zum allein wesentlichen Thema und führt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus: | | Aufgrund der Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Stifter aufgrund seiner ihm durch das Beistatut eingeräumten Befugnisse zu seinen Lebzeiten weiterhin Zugriff auf das gesamte Stiftungsvermögen und dessen Erträgnisse gehabt habe. Die Beklagte habe dies auch nie bestritten, sondern die Verfügbarkeit ihres Vermögens für den erblasserischen Stifter vielmehr ihrem eigenen Rechtsstandpunkt zu Grunde gelegt. | | Die Vorinstanzen hätten die Einbeziehung der Zinserträgnisse in die Schenkungsanrechnung - mit jeweils unterschiedlicher Begründung - verneint. Der Pflichtteils- und Schenkungsanrechnungsexperte S*** habe in seinem vom Kläger eingeholten Gutachten die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als "eine dem deutschen Stiftungs- aber auch Schenkungsrecht unbekannte Konstruktion" qualifiziert, die in das System des deutschen Pflichtteilsrechts eingepasst werden müsse. Im Rahmen dieser Einpassung sei er nach sorgfältiger Analyse des einschlägigen deutschen Rechts zum Schluss gelangt, dass auch die tatsächlich aus dem Stiftungsvermögen erzielten Erträgnisse als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch des Klägers zu Grunde zu legen seien. Diese Schlussfolgerung habe der Gutachter zum einen auf den Schenkungsbegriff nach deutschem Recht und zum anderen auf die jüngere Judikatur des BGH zur Schenkungsanrechnung bei einer Lebensversicherung gestützt (unter Hinweis auf NJW 2010, 3232 ff). Darin habe das deutsche Höchstgericht hinsichtlich der Rechtsfolge des § 2325 Abs 1 BGB entscheidend auf den Entreicherungsgegenstand, als auf den Gegenstand abgestellt, um den das Vermögen des Erblassers verringert werde. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs habe der BGH nicht auf die Summe der einbezahlten Prämien, sondern vielmehr auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung in der "letzten juristischen Sekunde" des Erblassers abgestellt. Da hier die aus den Wertpapieren angefallenen Zinsen nicht vom jederzeitigen Zugriffsrecht des Erblassers ausgenommen gewesen seien, habe der Gutachter gefolgert, dass sie ebenfalls zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs heranzuziehen seien. | | Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichts seien die Ausführungen im Gutachten von S*** überzeugend. Die vom Kläger angestrebte Miteinbeziehung der angefallenen Zinserträgnisse sei die logische Konsequenz, die aus der Zugrunde-legung eines wirtschaftlichen Schenkungsbegriffs für die Schenkungsanrechnung resultiere. Sie diene dem Schutz des Noterben und wirke der Aushöhlung des Pflichtteilsrechts entgegen. | | Unter Miteinbeziehung der festgestelltermassen angefallenen Zinserträgnisse und abzüglich der festgestellten Abgänge, errechne sich der Pflichtteils-ergänzungsanspruch des Klägers wie folgt: | | Aktiva: | | Immobilie*** EUR 960.000,-- | | Bankguthaben EUR 2.364,-- | | eingebrachte Wertpapiere (EUR 2,730.770,--) | | abzüglich Auszahlungen (EUR 592.895,--) EUR 2,137.875,-- | | zuzüglich angefallene Wertpapiererträgnisse EUR 920.243,67 | | gesamt EUR 4,020.482,67 | | Passiva: | | Nachlassverbindlichkeit aus Steuerschuld EUR 931.575,97 | | Notariatskosten EUR 1.048,-- | | gesamt EUR 932.623,97 | | Die Hälfte des sich daraus ergebenden Saldos von EUR 3,087.858,70 betrage EUR 1.543.929,35; dieser Betrag bilde den klägerischen Pflichtteils-ergänzungsanspruch. Aufgrund der geringeren Nachlassverbindlichkeit Steuerschuld (EUR 931.575,97 statt EUR 1,036.408,13) ergebe sich unter Ausserachtlassung der Wertpapiere und Wertpapiererträgnisse (anrechenbare Schenkungsmasse) ein Über-hang an reinen Nachlassaktiva von EUR 29.740,03. Hievon die Hälfte sei ein Betrag von EUR 14.870,02, welcher von der Pflichtteilsergänzungsforderung abzuziehen sei, weil in dieser Höhe ein Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass bestehe und sich die Haftung des Beschenkten als Subsidiärhaftung nicht darauf erstrecke. Solcher Art errechne sich die Pflichtteilsergänzungsforderung mit EUR 1,529.059,33 s.A.. | | 9. In ihrer Revisionsbeantwortung, in der wesentliche Argumente ihrer Revision wiederholt werden, führt die Beklagte zusammengefasst aus: | | Das Obergericht sei völlig zu Recht zur Rechtslösung gelangt, dass der allein ausschlaggebende Zeitpunkt für die Bewertung der Pflichtteilsansprüche des Klägers der Mai 1996 sei, in welchem Monat der Beklagten die gegenständlichen Wert-schriften vom Stifter zugewendet worden seien. Auch wenn sich der Stifter gewisse Rechte vorbehalten habe, vermöge der Vorbehalt dieser Rechte nichts daran zu ändern, dass die Schenkung der Wertpapiere vom Stifter an die Beklagte mit deren Einlieferung in die Beklagte iSd § 516 BGB vollzogen worden sei. Die dem Stifter der Beklagten im Beistatut vorbehaltenen Rechte seien bei der Bemessung der Ansprüche des Klägers, wenn überhaupt, nur iSd Niederstwertprinzips (§ 2325 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) zu berücksichtigen. | | Der Kläger stütze seine Rechtsposition im Wesentlichen auf das Gutachten von S***, bei dem es sich um ein Privatgutachten handle. Ohne die Fachkompetenz von S*** in Zweifel zu ziehen, könne S*** letztlich kein endgültiges unwiderlegbares Ergebnis präsentieren, sondern vielmehr nur Vergleiche mit anderen Rechtsinstituten anstellen. Von unerschütterlichen Gutachtensausführungen, wie der Kläger behaupte, könne nicht die Rede sein. | | Im Übrigen habe die Beklagte mehrfach vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Frage um ein in Deutschland aktuell höchst kontroversiell diskutiertes Thema handle, zu dem es weder eine gesicherte Rechtsprechung noch eine übereinstimmende Literaturmeinung gebe. Es wäre daher unabdingbar gewesen, einen "Gerichtsgutachter" beizuziehen. | | 10. Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, die Revision des Klägers ist hingegen erfolgreich. | | Dazu hat der F OGH erwogen: |
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e | | 10.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Revision der Beklagten: | | 10.1.1 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das Gericht "fremdes Recht" gemäss § 4 Abs 1 IPRG (~ § 4 Abs 1 öIPRG) von Amts wegen zu ermitteln hat und diese Verpflichtung trotz der Möglichkeit der Mitwirkung der Partei nicht auf diese abwälzen kann (vgl Rechberger in Fasching/Konecny² § 271 ZPO Rz 2 mwN). | | Nach § 3 IPRG (~ § 3 öIPRG) ist das ausländische Recht genauso wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Bei der Ermittlung aus-ländischen Rechts ist es unzulässig, sich von vornherein nur auf den Gesetzeswortlaut zu beschränken (EFSlg 87.841 = ZfRV 1998, 246). Der (liechtensteinische) Richter hat vielmehr auch die herrschende ausländische Rechts-praxis zu berücksichtigen (Rechberger aaO § 271 Rz 5 mzN aus der öJudikatur; Rechberger in Rechberger³ § 271 Rz 3; RIS-Justiz RS0042948). Fehlt eine derartige Rechtspraxis, so ist die herrschende ausländische Rechtslehre heranzuziehen (EFSlg 87.842 = ZfRV 1999, 64; SZ 67/147). Vermag weder die ständige Anwendungspraxis noch die herrschende Lehre entsprechende Aufklärung über die Anwendung des ausländischen Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu bieten, muss unter Zugrundelegung des fremden Gesetzeswortlauts nach den dort gültigen Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrund-sätzen entschieden werden (Verschraegen in Rummel³, § 3 IPRG Rz 3; RIS-Justiz RS0009223; EFSlg 85.004 = EvBl 1997/107 = ÖBA 1997, 170 = ZfRV 1997, 127; ZfRV 1992, 132 = ZVR 1992/83). Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO (RIS-Justiz RS0040201). | | Auch wenn es zur konkreten Fallkonstellation keine höchstgerichtliche Judikatur und auch keine (publizierte) einschlägige Lehre gibt, so besteht doch für den erkennenden Senat, wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrügen auszuführen sein wird, Zugang zu allen massgeblichen Rechtsquellen in deutscher Sprache, die es ermöglichen, den Fall eigenständig und abschließend zu beurteilen. Das von Beklagtenseite eingeforderte Sachverständigengutachten eines "deutschen Fachanwalts für Erbrecht" ist entbehrlich und blieb insoweit das berufungs-gerichtliche Verfahren mängelfrei. | | 10.1.2 Soweit die Beklagte mit ihren weiteren Ausführungen in der Verfahrensrüge (Pkt II.5. bis 7., 9. und 10.) in Wahrheit die von den Vorinstanzen gezogenen Schlussfolgerungen aus den einzelnen Verfahrensergebnissen - also die Beweiswürdigung - angreift, ist zu entgegnen, dass die Bekämpfung der Beweis-würdigung im Revisionsverfahren nicht möglich ist (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503 E 59) und der OGH als reine Rechtsinstanz an den von den Vorinstanzen erarbeiteten Sachverhalt gebunden ist (LES 2009, 225 uva). | | 10.1.3 Sollten die Überlegungen der Beklagten tatsächlich darauf abzielen, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge in ihrer Berufung nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht mit der breiten Raum einnehmenden Beweisrüge der Beklagten unter Pkt 7 seiner Entscheidung (Seite 18 ff) umfassend auseinandergesetzt hat. Grundsätzlich liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat (LES 2011, 83; LES 2010, 296; Klauser/Kodek aaO § 503 E 82). Das Berufungsgericht muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (EFSlg 44.104; EFSlg 55.108). Das Berufungsurteil bleibt mängelfrei, wenn die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Gedankengänge und/oder rechtlichen Überlegungen nachvollziehbar dargestellt sind (LES 2010, 239). Das ist hier der Fall. | | 10.1.3.1 Soweit die Beklagte kritisiert, dass sich das Berufungsgericht mit ihren der eigentlichen Beweisrüge vorangestellten Ausführungen zur Beweis-würdigung des Erstgerichts, in deren Mittelpunkt die mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Gattin dargestellt worden seien, nicht auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass die Begründung des Erstgerichts, die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten seien deshalb nicht beachtlich, weil damit nicht aufgezeigt werde, welche konkrete Feststellung angefochten werde, zutreffend ist. Neben der bestimmten Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären, erfordert die Geltend-machung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung auch die bestimmte Angabe, welche Feststellung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0041835). Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, zu diesen der eigentlichen Beweisrüge vorangestellten Überlegungen losgelöst von den konkret bekämpften Feststellungen Stellung zu nehmen. Warum es der Beweisrüge der Beklagten letztlich in keinem Punkt folgte, begründete das Berufungsgericht konkret in den Punkten 7.2.1 bis 7.16 seiner Entscheidung. | | 10.1.3.2 Mit ihrer Kritik, das Berufungsgericht habe sich mit ihren in der Beweisrüge angeführten Argumenten zur unentgeltlichen Nutzung der Wohnung seitens des Klägers nicht auseinandergesetzt, übersieht die Beklagte, dass das Haus, in dem der Kläger kostenfrei wohnen konnte, aus dem auf E*** übergegangenen Nachlass seiner Frau stammte und daher den Pflichtteilsanspruch des Klägers aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter betraf. Entscheidend war daher nur die Frage, ob der Geldbetrag von DM 69.000,--, der nach den Feststellungen von E*** nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus im Jahr 1997 in einem Umschlag an den Kläger übergeben worden war, mit dem im Zusammenhang mit der Erledigung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers nach seiner Mutter bezahlten Betrag von EUR 200.000,-- gegenverrechnet wurde, anderenfalls der Betrag von DM 69.000,-- ein vom Vater erhaltener Vorausempfang gewesen wäre. Die Feststellung über die Gegenverrechnung wurde im Rahmen der Revision nicht mehr angezweifelt. Insgesamt zeigt sich, dass die Feststellung, wonach sich der Kläger mit seinem Vater auf eine der Varianten laut Beilage N geeinigt habe, gar nicht wesentlich ist. Entscheidend ist die Gegenverrechnung. Insoweit erweisen sich die Überlegungen des Berufungsgerichts (unter Pkt 7.4.1) als logisch und nachvollziehbar. | | 10.1.3.3 Zutreffend sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der bekämpften Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, welche anwaltlichen Leistungen für den Nachlass nach E*** erbracht worden und welche Kosten und Rechnungsbeträge dem Nachlass nach E*** zuzuordnen seien. Die Beklagte räumte in ihrer diesbezüglichen Beweisrüge (unter Pkt 2.14) selbst ein, dass sämtliche Leistungen laut den Beilagen 17 und 18 für die Beklagte erbracht worden sind. Sie behauptete gar nicht, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt wurde, dass von den festgestellten Leistungen auch Leistungen (vor allem in welcher Höhe?) für den Nachlass nach E*** erbracht worden sind. Insoweit war die Beweisrüge der Beklagten auch nicht gesetzmässig ausgeführt. | | 10.1.4 Zusammenfassend hat das Berufungsgericht seine der Erledigung der Beweisrüge zu Grunde liegenden Überlegungen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, sodass die Mängelrüge insgesamt erfolglos bleibt. | | 10.1.5 Soweit die Kritik der Beklagten, nach deutschem Recht hätte auch der Kaufkraftverlust berücksichtigt werden müssen - wozu die Beklagte aber kein Tat-sachenvorbringen erstattet hat - , auf eine Verletzung der Pflichten des § 182 ZPO abzielt, bleibt anzumerken, dass die Beklagte diesfalls darlegen hätte müssen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie auf Grund der von ihr nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0120056). Damit geht die Verfahrensrüge auch in diesem Punkt ins Leere. | | 10.2 Zur behaupteten Aktenwidrigkeit in der Revision der Beklagten: | | Entgegen der Ansicht der Beklagten findet sich in der Variante 1 auf dem vom Erblasser erstellten Schriftstück Beilage N das Wort "weiter" nicht - im Übrigen auch nicht bei den Varianten 2 und 3 - , sodass die Zitierung des Obergerichts mit "50.000,-- DM/jährlich wird gezahlt" völlig korrekt ist. Damit scheidet die behauptete Aktenwidrigkeit schon per se aus. | | 10.3 Zu den Rechtsrügen in beiden Revisionen: | | 10.3.1 Es ist nicht streitig, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden ist. Bereits das Erstgericht hat zutreffend auf die Bestimmungen des Art 29 iVm Art 10 IPRG verwiesen. Das nach Art 29 Abs 1 IPRG (~ § 28 Abs 1 öIPRG) massgebliche Erbstatut beherrscht den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge. Es gilt ferner für die Erbsentschlagung und für das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht (vgl Schwimann in Rummel³, IPRG § 28 Rz 2 ff). Gemäss Art 10 Abs 1 IPRG (~ § 9 Abs 1 öIPRG) ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Schwimann aaO, IPRG § 10 Rz 2). Da der Erblasser E*** deutscher Staatsangehöriger war, kommt naturgemäss deutsches Recht zur Anwendung. | | 10.3.2 Ferner ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte als Beschenkte dem Grunde nach zusteht. Die Einrede der Verjährung wird in der Revision der Beklagten zu Recht nicht mehr releviert. | | Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers liefe praktisch leer, wenn dieser sich kurz vor seinem Tod vermögenslos stellen könnte. Der Ergänzungsanspruch soll daher eine Mindestbeteiligung nicht nur am realen Nachlass, sondern am wirtschaftlichen Wert des lebzeitigen Vermögens des Erblassers sicherstellen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine reine Geldforderung und als solche nicht auf eine wertmässige Beteiligung am Nachlass gerichtet. Als Ergänzung des Pflichtteils kann der Pflichtteilsberechtigte gemäss § 2325 Abs 1 BGB den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der an einen Dritten verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (MünchKommBGB/Lange § 2325 RdNr 1 ff; Palandt, BGB58 § 2525 RdNr 1 ff; vgl auch Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 III § 785 Rz 1; Bittner/Hawel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 785 Rz 1 [das deutsche und das auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhende liechtensteinische Pflichtteilsrecht verfolgen denselben Normzweck, nämlich die Sicherung einer bestimmten wertmässigen Beteiligung am Nachlass]). | | 10.3.3 Die §§ 2325 ff BGB schützen den Pflichtteilsberechtigten gegen Schenkungen aller Art; ausgenommen sind nur sogenannte Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB stimmt mit dem der §§ 516 Abs 1, 517 und 1624 BGB überein. Das bedeutet, dass der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein muss und subjektiv, dass Zuwendender und Empfänger darüber einig gewesen sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (MünchKommBGB/Lange § 2325 RdNr 17; Palandt, BGB58 § 2325 RdNr 7). Auch Zuwendungen (Ausstattungen, Zustiftungen und freie Spenden) an bereits existierende Stiftungen sind Schenkungen und unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsrecht (MünchKommBGB/Lange § 2325 RdNr 42). | | 10.3.4 Die hier vom Stifter und späteren Erblasser E*** der Beklagten zugewendeten Wertpapiere stellen verbrauchbare Sachen dar, wobei gemäss § 2325 Abs 2 Satz 1 BGB eine verbrauchbare Sache mit dem Wert in Ansatz zu bringen ist, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Es ist daher der Frage nachzugehen, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung im Rechtssinne vorlag. | | Zu bedenken ist nämlich, dass sich der Stifter E*** durch die in den Beistatuten vom 21.2.1998 festgelegte Erstbegünstigung das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung gesichert hat. Weiters war darin angeordnet, dass der Stiftungsrat in Bezug auf "die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsvermögen" ausschliesslich nach den Weisungen des Erstbegünstigten zu handeln hatte. Mit diesen Vorbehalten verblieben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen. Der Stifter hätte also aufgrund seiner starken Rechtsposition jederzeit die zugewendeten Wertpapiere und/oder die damit erzielten Erträgnisse zum Teil oder auch zur Gänze wieder abziehen können. Zur Frage, wann in einem solchen Fall eine rechtswirksame Schenkung vorliegt, fehlt in Deutschland eine höchstgerichtliche Judikatur, ebenso eine einhellige Lehrmeinung. | | 10.3.5 Der BGH hat allerdings in einem zur hier bestehenden Stiftungskonstruktion vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einer Lebensversicherung unter widerruflichem Bezugsrecht, die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht-teilsergänzung allein nach dem Wert richtet, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können, wobei in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen ist (BGH NJW 2010, 3232). | | Wenn man die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt überträgt - wie das auch der Erbrechtsexperte und -autor S*** in seiner gutachterlichen Stellungnahme (Beilage AW) macht - , kann der Zeitpunkt der Leistung der geschenkten Wertpapiere nur der Tod des Erblassers sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt sein jederzeitiges Rückrufsrecht entfallen ist. Das massgebliche Vermögen ist also jenes, auf das der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde vor seinem Tod hätte zugreifen können. | | Der von der Beklagten auch in der Revision diskutierte Nutzungsvorbehalt scheidet allein deshalb aus, weil sich der "Geschenkgeber" bei der Zuweisung der Wertpapiere in diesem Sinne rechtsgeschäftlich erklären hätte müssen. Dazu bestehen aber im festgestellten Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte. Weiters bleibt die Beklagte mit ihrer Argumentation, dass die ihr zugewendeten Wertpapiere mit dem Zuwendungszeitpunkt aus dem Vermögen des Stifters ausgeschieden sind, die Erklärung schuldig, mit welchem Recht bzw auf welcher Rechtsgrundlage er die Summe von EUR 592.895,-- vereinnahmt haben soll. | | 10.3.6 Eine Bestätigung findet diese Lösung auch durch einen Vergleich mit der dazu einschlägigen österreichischen und liechtensteinischen Judikatur und Literatur. So hat der öOGH in seiner Entscheidung 10 Ob 45/07a ausgeführt, dass mit einem umfassenden Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Stifters und einem Widerrufsvorbehalt des Stifters derart wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0122172). Die Schenkung gilt also nicht als erbracht, solange sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder die einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat oder dem Stifter noch wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben (Bittner/Hawel aaO § 785 Rz 8; Eccher aaO § 785 Rz 4). | | Limberg hat sich in der Monographie "Privatstiftung und Erbrecht" (2006) eingehend mit der Thematik auseinandergesetzt (24 ff) und gelangt - ähnlich wie Umlauft - zum Ergebnis, dass dem neben dem Ausgleichsgedanken vorrangigem Zweck der Schenkungsanrechnung, nämlich dem Schutz der Noterben, durch einen wirtschaftlich verstandenen Schenkungsbegriff und einen ebenso bestimmten Schenkungszeitpunkt am ehesten entsprochen werden kann (31 ff, 36): Solange es dem Stifter - auf welche Weise auch immer - möglich ist, die Stiftung zumindest faktisch betrachtet wieder rückgängig zu machen, hat noch kein endgültiger Zuordnungswechsel stattgefunden, dh das Vermögensopfer ist noch nicht "gemacht" iSd § 785 Abs 3 ABGB. Ist das Stiftungsvermögen in Wahrheit noch dem Stifter zuzurechnen und hat die Frist des § 785 Abs 3 ABGB im Todeszeitpunkt des Stifters noch nicht zu laufen begonnen, ist sie wie ein Legat zu behandeln und als Vermögensverschiebung anlässlich des Todesfalls beim Beschenkten einzurechnen (41 bis 46). | | Auch der F OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 7.12.2012, 03 CG.2011.93, bezüglich der Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen eines Erblassers an eine liechtensteinische Stiftung zur sogenannten Vermögens-opfertheorie bekannt. Dem Fall lag zwar weder ein statutarisches Widerrufsrecht noch ein Änderungsrecht des Stifters zu Grunde; allerdings erfolgte die Einfluss-nahme weitgehend faktisch und beruhte insbesondere auf einem internen Mandatsvertrag zwischen Stifter und Stiftungsverwaltung und einer Beiratsstellung des Stifters, der auch zugleich "Erstbegünstigter" war. Bösch, Vermögensopfer und liechtensteinische Stiftung, PSR [2013], 52 ff, hat diese Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos gutgeheissen (siehe dazu auch Zeitschrift für Stiftungswesen 2013, Anwendung der Vermögensopfertheorie durch den liechtensteinischen OGH, Seiten 54 ff mit Anmerkung von Hosp und Langer). | | 10.3.7 Damit sind in concreto in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers die festgestellten, in den Jahren 1996 bis 2003 angefallenen Zinserträge von EUR 920.243,67 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers heranzuziehen. Anhaltspunkte, dass diese Erträge vom Zugriffsrecht des Stifters und späteren Erblassers ausgenommen gewesen wären, bestehen nicht. Da auf dasjenige Vermögen abzustellen ist, auf das der Erblasser in der letzten Sekunde vor seinem Tod bei der Beklagten noch greifen konnte, sind auch die an den Erblasser zu Lebzeiten erfolgten Auszahlungen von EUR 592.894,-- abzuziehen, was konsequenterweise der Kläger in seiner Berechnung auch tatsächlich gemacht hat. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. | | 10.3.8 Soweit die Beklagte die der Erbin G*** und den Destinatären vorgeschriebenen Erbschaftssteuern als Nachlassverbindlichkeiten angerechnet wissen will, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 469a ZPO iVm § 482 ZPO). | | Nach § 10 Abs 5 dErbStG sind die Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abzuziehen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Erblasserschulden und die Erbfallschulden. Keine Erbfallschuld und damit nicht abzugsfähig ist hingegen die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftssteuer (§ 10 Abs 8 dErbStG - siehe dazu MünchKommBGB/Leipold Einl Erbrecht RdNr 222 ff). | | 10.3.9 Mit ihren Ausführungen, das Geschenk könne unter Bedachtnahme auf § 2325 Abs 3 BGB nur teilweise bei der Bemessung der Ansprüche des Klägers berücksichtigt werden, übersieht die Beklagte, dass die pro-rata-Regelung erst mit dem dReformgesetz am 1.1.2010 in Kraft getreten ist. Die Neuerung gilt bei Schenkungen, die nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes bewirkt werden, bzw werden davon Schenkungen erfasst, sofern der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes verstirbt, unabhängig davon, ob an Ereignisse vor dem Inkrafttreten angeknüpft wird (MünchKommBGB/Lange § 2325 RdNr 60 f). Beides ist hier nicht der Fall, sodass die pro-rata-Regelung nicht zum Tragen kommt. | | 10.3.10 Zusammengefasst ergibt sich nachstehende Berechnung: | | Aktiva: | | Immobilie*** EUR 960.000,-- | | Bankguthaben EUR 2.364,-- | | eingebrachte Wertpapiere EUR 2,730.770,-- | | abzüglich Auszahlungen - EUR 592.895,-- | | zuzüglich angefallene Wertpapiererträgnisse EUR 920.243,67 | | gesamt EUR 4,020.482,67 | | Passiva: | | Nachlassverbindlichkeiten aus Steuerschuld EUR 931.575,97 | | Notariatskosten EUR 1.048,-- | | gesamt EUR 932.623,97 | | Saldo EUR 3,087.858,70 | | Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers | | (Hälfte des gesetzlichen Erbes) EUR 1,543.929,35 | | abzüglich Pflichtteilsanspruch gegenüber | | dem Nachlass - EUR 14.870,02 | | offene Klagsforderung EUR 1,529.059,33 | | Dieser Betrag steht dem Kläger samt Zinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 zu. Insoweit erweist sich die Revision des Klägers als erfolgreich, jene des Beklagten bleibt hingegen ohne Erfolg. | | 10.4 Die Abänderung in der Hauptsache hat auch eine Änderung der Kostenentscheidung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zur Folge. | | Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Eine Gliederung des erstinstanzlichen Verfahrens in zwei Prozessphasen ist nicht mehr notwendig, weil der Kläger in der ersten Phase mit fast 99 % und in der zweiten Phase mit fast 96 % durchgedrungen ist und daher insgesamt von einem vollen Obsiegen ausgegangen werden kann. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Honorierung des Schrift-satzes des Klägers vom 1.3.2012 mit TP 2 blieb unwidersprochen und konnte daher der neuen Kostenentscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Verdienstsumme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich auf CHF 108.639,40; zzgl seiner hier angefallenen Barauslagen von CHF 4.335,-- beträgt sein Prozesskosten-anspruch im erstinstanzlichen Verfahren CHF 112.974,40. | | Durch die Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung im Sinne der Revision des Klägers ist der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolgreich. Er hat vollen Anspruch auf die Kosten seiner Berufung, seiner Berufungsmitteilung und der Berufungsverhandlung. Von den verzeichneten Kosten war insofern ein Abstrich vorzunehmen, als die 40 % Einheitssatz für die Berufung CHF 1.267,20 (anstatt verzeichnet CHF 1.368,--) ausmachen. Nicht zu honorieren waren auch die Kosten der ins Kostenverzeichnis aufgenommenen Kostenrekursbeantwortung. Aus der Verbindungspflicht resultiert nämlich, dass die Berufungsmitteilung, mit der - wie hier - eine Kostenrekursbeantwortung verbunden ausgeführt wird, im Falle des Erfolges beider Anträge - Bestätigung in der Hauptsache und im Kostenpunkt - nicht doppelt zu honorieren sind (vgl 3 Ob 66/06m). Bei richtiger Rechnung erbeben sich für den Kläger im Berufungsverfahren Kosten von CHF 31.263,20. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Klagsvertreter hier keine Mehrwertsteuer verrechnet werden kann. | | 10.5 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Da der Kläger mit seiner Revision erfolgreich war und auch die Revision der Beklagten zur Gänze abwehren konnte, hat er Anspruch auf die Kosten seiner Revision und seiner Revisionsbeantwortung. Diese Kosten wurden tarifmässig richtig mit insgesamt CHF 23.586,45 verzeichnet. |
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Vaduz, am 5. Juli 2013 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat |