VGH 2023/018
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03.03.2023
VGH
Beschluss
Sprüche: zurückverwiesen
VGH 2023/018
BESCHLUSS
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers:
A
wegenAsyl (Unzulässigkeit)
gegenUnzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 25. Januar 2023 zu UE: 2688127
am 03. März 2023
entschieden:
1.Der Beschwerde vom 14. Februar 2023 gegen den Unzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 25. Januar 2023 zu UE: 2688127 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das Ausländer- und Passamt zurückverwiesen wird.
2.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
TATBESTAND
1.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan und am *** 1982 geboren, reiste am 17. Juli 2022 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Beim Beschwerdeführer wurden ein aserbaidschanischer Führerschein, eine Geburtsurkunde und mehrere Mobiltelefone gefunden. 
2.
Die Abfrage im europäischen Visainformationssystem (VIS) durch die Landespolizei am 17. Juli 2022 brachte das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer dort mit einem von Slowenien ausgestellten und vom 30. September 2017 bis zum 24. Oktober 2017 gültigen Visum verzeichnet ist. 
Die Prüfung in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 18. Juli 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 07. November 2017 in Frankreich und am 09. Januar 2018 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte.
3.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. und 22. Juli 2022 durch das Ausländer- und Passamt (APA) mittels Dolmetscher befragt, wobei er dem APA das Ergebnis der Eurodac- wie auch der VIS-Abfrage bestätigte. Er wolle in Liechtenstein ein Asylgesuch stellen. Zuvor habe er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, über das am 20. Juni 2022 negativ entschieden worden sei. Deutschland habe er bereits am 31. Januar 2018 wieder verlassen, ohne eine Entscheidung erhalten zu haben. In Frankreich sei er beinahe fünf Jahre lang gewesen. Dort wolle man ihn nicht haben, gebe ihm keine Papiere und er habe dort keine Zukunft. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, und sei wegen der negativen Entscheidung am 16. Juli 2022 aus Frankreich ausgereist und am 17. Juli 2022 in Liechtenstein angekommen. Er verfüge nur über jene Ausweispapiere, die er bereits bei seiner Einreise der Landespolizei übergeben habe. Er wisse nicht, wo sein Reisepass sei, den er im Januar 2018 in Rennes, Frankreich, verloren habe. Er besitze keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum. 
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer chronischen Bronchitis leide und Schmerzen im Rücken und in der unteren Körperhälfte habe. Der Arzt in Frankreich habe keine Diagnose gestellt, jedoch gemeint, dass dies etwas mit den Nerven zu tun haben könne. Wegen dieser Probleme wolle er in Liechtenstein zu einem Arzt. Der Beschwerdeführer legte hierzu diverse medizinische Unterlagen in französischer Sprache vor. Ebenso legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen Asylverfahren in Frankreich und Deutschland vor. Sein Heimatland Aserbaidschan habe er am 11. Oktober 2017 aus politischen Gründen verlassen. Sein Vater sei vergiftet und ermordet worden. Er selbst sei mehrmals verhaftet worden. Darüber finde man im Internet auch entsprechende weitergehende Informationen. Er habe einen Bruder und eine Schwester in Aserbaidschan. In Deutschland lebten drei seiner Neffen.
Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass sein Antrag nicht in Liechtenstein, sondern in einem anderen Dublin-Staat geprüft werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Frankreich oder Deutschland auf der Strasse leben müsste und verhungern würde. In Aserbaidschan würde er im Falle einer Rückkehr im Gefängnis landen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und könne kaum noch gehen. Früher sei er sportlich gewesen. Er sei zwanzig Tage in Deutschland gewesen und gehe davon aus, dass er dort nach Aserbaidschan ausgeschafft werden würde. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er zwar nicht für alle Staaten sprechen könne, aber in vielen Ländern gebe es Aserbaidschaner, die für das Regime in Aserbaidschan tätig sein könnten und dort wolle er nicht hin.
4.
Gestützt auf das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das APA die französischen Behörden am 19. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
Die französischen Behörden lehnten dieses erste liechtensteinische Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 26. Juli 2022 schriftlich ab, weil das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich am 23. Dezember 2021 endgültig abgewiesen worden sei. Das APA habe zudem keine Angaben zur im Schreiben namentlich genannten Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Frankreich um Asyl angesucht habe. Da aber im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie die Asylgesuche beider Eheleute gemeinsam behandelt werden müssten, werde das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt, um die Eheleute nicht zu trennen. 
Das APA remonstrierte am 02. August 2022, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Verordnung) bei den französischen Behörden und teilte diesen mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich weder in Liechtenstein aufhalte noch den Behörden bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem APA auch angegeben, dass er ledig sei. Das APA sei nicht in der Lage, ein Wiederaufnahmeersuchen für eine Person zu stellen, die sich weder in Liechtenstein aufhalte noch überhaupt bekannt sei, weswegen nach wie vor um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht werde. Am 24. August 2022 sandte das APA in Ermangelung einer Reaktion der französischen Behörden eine Erinnerung.
5.
Am 05. September 2022 stellte das APA ein weiteres, zweites Wiederaufnahmeersuchen für den Beschwerdeführer an die französischen Behörden und wies ausdrücklich auf die Vorkorrespondenz in Sachen Ehefrau hin. Am 09. September 2022 lehnten die französischen Behörden auch das zweite Wiederaufnahmeersuchen ab und begründeten dies damit, dass das APA keine Beweise dafür vorlege, dass der Beschwerdeführer ledig oder mittlerweile geschieden sei. Da Familienmitglieder nicht getrennt werden dürften, müsse das Wiederaufnahmeersuchen erneut abgelehnt werden.
Am 23. September 2022 sandte das APA eine Remonstration auch gegen diese Ablehnung des zweiten Wiederaufnahmeersuchens an die französischen Behörden und teilte mit, dass nur der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt habe und daher die nicht in Liechtenstein anwesende Ehefrau, von der kein Asylgesuch in Liechtenstein vorliege, auch nicht vom Beschwerdeführer getrennt werden könne. Art. 11 Dublin-III-Verordnung sei daher in diesem Fall gar nicht anwendbar. 
6.
Am 14. Oktober 2022 lud das APA den Beschwerdeführer zur Abklärung seines Zivilstandes vor. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er von Mai 2017 bis Mai 2021 verheiratet gewesen sei, sich jedoch im Mai 2021 in Frankreich von seiner damaligen Frau habe scheiden lassen. Seine Ex-Frau sei seit etwa August 2019 durch Frankreich anerkannter Flüchtling und habe den Flüchtlingsstatus. Der Beschwerdeführer legte eine ablehnende Asylentscheidung vom 20. Juni 2022 und eine Wohnsitzbestätigung aus Frankreich vom 04. April 2022 vor, aus denen mangels entsprechender Eintragungen hervorgeht, dass er ledig ist.
7.
Am 17. Oktober 2022 ersuchte das APA unter Vorlage dieser Unterlagen zum dritten Mal um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und teilte den französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer im Mai 2021 in Frankreich geschieden und diese Scheidung auch dort registriert worden sei, der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau habe und sich diese auch nicht in Liechtenstein aufhalte.
Am 28. Oktober 2022 lehnten die französischen Behörden das dritte Wiederaufnahmeersuchen erneut schriftlich ab und teilten mit, dass mittlerweile die Frist zur Beantwortung der Remonstration, die vom EuGH in den Urteilen C-47/17 und C-48/17 auf zwei Wochen festgesetzt worden sei, abgelaufen und das Verfahren damit definitiv beendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 2022 sein Asylgesuch in Liechtenstein eingereicht und das APA habe den französischen Eurodac-Treffer vom 07. November 2017 erhalten, weswegen die Frist für ein erneutes Wiederaufnahmeersuchen am 18. September 2022 abgelaufen und das Wiederaufnahmeersuchen vom 17. Oktober 2022 unzulässig sei.
Am 28. Oktober 2022 teilten die französischen Behörden ebenfalls mit, dass die zweite Remonstration vom 23. September 2022 erhalten worden sei, aber weitere Abklärungen erforderlich seien. Man werde aber baldmöglichst eine endgültige Antwort senden. Am 15. Dezember 2022 fragte das APA bei den französischen Behörden nach dem Stand der Abklärungen. Die französischen Behörden teilten gleichentags mit, dass der Fall in der Zwischenzeit geschlossen sei und die ablehnende Entscheidung aufrechterhalten bleibe. Das APA antwortete ebenfalls gleichentags und verwies auf die E-Mail vom 28. Oktober 2022, in der durch die französischen Behörden auf die laufenden Abklärungen verwiesen worden war. 
Am 11. Januar 2023 stimmten die französischen Behörden schliesslich dem zweiten Wiederaufnahmeersuchen des APA vom 05. September 2022 bzw. der Remonstration vom 23. September 2022 zu. Gleichzeitig teilten die französischen Behörden die Überstellungsmodalitäten mit und ersuchten um Übermittlung einer Kopie des Laissez-Passers bis längstens zehn Werktage vor Ankunft des Beschwerdeführers. 
8.
Am 25. Januar 2023 entschied das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer nach Frankreich weggewiesen werde (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe Liechtenstein nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides binnen sieben Tagen zu verlassen (Ziff. 3). Im Unterlassungsfall würden angemessene Zwangsmassnahmen angeordnet (Ziff. 4).
9.
Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 mittels eines Dolmetschers durch das APA eröffnet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Unzulässigkeitsentscheid und die Wegweisung nach Frankreich verstanden.
Dem Beschwerdeführer wurden die Rechtsmittel und die Beschwerdefrist erklärt sowie die Bestandteile einer Beschwerde explizit aufgezählt. Er wurde auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt und die Einreichung eines Antrags auf Verfahrenshilfe sowie die Möglichkeit, die Beschwerde in seiner Muttersprache einzureichen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Rechtsmittel verstanden.
Dem Beschwerdeführer wurde auch die kostenlose Rechtsberatung erläutert, wonach der Rechtsberater über eine juristische Qualifikation verfüge und die Beratung die Chancen und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens sowie die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren, jedoch nicht die Vertretung vor Gericht umfasse. Zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren zähle insbesondere die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages, der zusammen mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Der Beschwerdeführer wünschte eine kostenlose Rechtsberatung.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Liechtenstein in ärztlicher Behandlung sei und regelmässig Medikamente einnehme. Aus medizinischer Sicht spreche seines Wissens nichts gegen eine Überstellung nach Frankreich mit dem Flugzeug. Er habe keine weiteren Fragen, wolle den Entscheid jedoch anfechten, um in Liechtenstein bleiben zu können.
10.
Mit im Zuge der kostenlosen Rechtsberatung verfasstem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2023 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid vom 25. Januar 2023 an den Verwaltungsgerichtshof. Darin focht er den Unzulässigkeitsentscheid zur Gänze an und machte als Beschwerdegründe insbesondere diejenigen des Art. 90 Abs. 6 LVG geltend. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht zumutbar und nicht zulässig sei. Seiner Beschwerde legte er ein Konvolut an Beilagen einerseits zu Vorkommnissen im Heimatland, andererseits zur Problematik der Unterbringung in Frankreich bei.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Unzulässigkeitsentscheid der Regierung ersatzlos aufgehoben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die Regierung zurückverweisen.
Mit demselben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer.
11.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Regierung und des APA bei und entschied am 03. März 2023 wie aus dem Spruch ersichtlich.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2022 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2022 Nr. 221, anwendbar.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AsylG kann gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann nach Art. 83 Abs. 1a AsylG frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden.
Gemäss Art. 77 Abs. 2 Bst. a und c AsylG entscheidet ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung sowie über Anträge. Zuständig ist gemäss Geschäftsordnung vom 15. Februar 2019, LGBl. 2019 Nr. 42, iVm Ziff. 6 der Geschäftsverteilung vom 24. Oktober 2022 der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 4 AsylG; abrufbar unter www.vgh.li).
Im vorliegenden Verfahren kommt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), direkt zur Anwendung.
Die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers ist als zulässig im Sinne des Art. 76 Abs. 1 AsylG zu werten (vgl. dazu auch StGH 2017/167 vom 27. März 2018; StGH 2017/142 vom 04. September 2018; beide abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li; StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2; nicht öffentlich abrufbar).
Der oben dargestellte Ablauf des Konsultationsverfahrens zwischen den liechtensteinischen und den französischen Behörden erweist sich als unstrittig. 
2.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat bereits wiederholt klargestellt, dass Aufnahmeverfahren und Wiederaufnahmeverfahren von den Mitgliedstaaten zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50; vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60; vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57, vom 02. April 2019, H. und R., C-582/17 und C- 583/17, ECLI:EU:C:2019:280, Rn 54; vom 12. Januar 2023, B., F. und K., C-323/21, C-324/21 und C-325/21, ECLI:EU:C:2023:4, Rn. 54).
Eingangs stellt sich deshalb die amtwegig zu prüfende Frage, ob im Konsultationsverfahren mit Frankreich die Fristen der Dublin-III-Verordnung eingehalten wurden, weil ansonsten ein Zuständigkeitsübergang ex lege auf Liechtenstein erfolgt wäre, der der letztlich erfolgten Zustimmung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden Zuständigkeit Frankreichs entgegensteht.
Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung besagt: 
"Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten."
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Vorliegend ebenfalls zur Anwendung gelangt Art. 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, der bestimmt:
"(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der [Dublin II-Verordnung] vorgesehenen Fristen". Da diese Fristen den nunmehr in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen entsprechen, ist die Durchführungsverordnung im Einklang mit den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen (EuGH X und X aaO, Rn. 72f).
3.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 13. November 2018 (X und X aaO) ausführlich mit der Frage der Auslegung und Bedeutung dieser Fristen im Wiederaufnahmeverfahren - und damit mit besonderer Relevanz für die vorliegende Rechtssache - auseinandergesetzt:
„65 Was [...] die Antwort auf ein Gesuch um Wiederaufnahme betrifft, sieht Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vornimmt und über das Gesuch so rasch wie möglich entscheidet, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde."
"69 Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).
70 Diese Reihe zwingender Fristen zeugt von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden."
"73 Es ist festzustellen, dass die Möglichkeit für den ersuchenden Mitgliedstaat, den ersuchten Mitgliedstaat mit einem Ersuchen um neuerliche Prüfung zu befassen, nachdem Letzterer es abgelehnt hat, dem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachzukommen, nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ein „zusätzliches Verfahren“ darstellt. [...]
74 Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ist daher in der Weise auszulegen, dass die Dauer des zusätzlichen Verfahrens der neuerlichen Prüfung, bei dem es sich um ein fakultatives Verfahren handelt, eng und in vorhersehbarer Weise umschrieben wird, und zwar sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien, damit seine Vereinbarkeit mit dem durch die Dublin III-Verordnung geschaffenen genauen zeitlichen Rahmen gewährleistet ist und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht untergraben wird. Ein Verfahren der neuerlichen Prüfung, das mit der Folge unbefristet wäre, dass die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, offen bliebe, und dass somit die Prüfung eines solchen Antrags erheblich, potenziell sogar zeitlich unbeschränkt hinausgezögert würde, wäre mit diesem Ziel einer zügigen Bearbeitung unvereinbar.
75 Das genannte Ziel, das auch Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zugrunde liegt, wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift durch einen strikten zeitlichen Rahmen mittels Festlegung einer Frist von drei Wochen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat gewährt wird, um ein Ersuchen um neuerliche Prüfung an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten, und einer Frist von zwei Wochen für die etwaige Antwort von Letzterem auf dieses Ersuchen umgesetzt.
76 Somit geht erstens aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervor, dass von der durch diesen Art. 5 Abs. 2 dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden muss. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit.
77 Was zweitens die dem ersuchten Mitgliedstaat für die Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung zur Verfügung stehende Frist anbelangt, bestimmt Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung, dass dieser Mitgliedstaat sich bemüht, binnen zwei Wochen eine Antwort zu erteilen. Mit dieser Vorschrift soll der ersuchte Mitgliedstaat dazu bewegt werden, mit dem ersuchenden Mitgliedstaat loyal zusammenzuarbeiten, indem er innerhalb der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Frist das Gesuch des letztgenannten Mitgliedstaats um Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betroffenen neuerlich prüft; jedoch bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge."
"79 Diese Wirkungen können auch nicht an das Ausbleiben einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Höchstfrist von einem Monat [...] auf das Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats um neuerliche Prüfung geknüpft werden. Denn abgesehen davon, dass eine solche Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung verstieße, wird im letzten Satz dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass sich durch das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung die Fristen, über die der ersuchte Mitgliedstaat für die Beantwortung eines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung verfügt – und die per definitionem in einer Situation, in der der ersuchende Mitgliedstaat um eine neuerliche Prüfung ersucht, eingehalten worden sind – in keinem Fall ändern.
80 Aus Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung geht somit hervor, dass das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung nicht die in Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Wirkungen auslösen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat, nachdem er die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen hat, auf ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ablehnend geantwortet hat.
81 Was drittens die Frage anbelangt, welche rechtliche Tragweite dann die in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von zwei Wochen hat und welche Wirkungen an deren Ablauf geknüpft sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, worauf in Rn. 73 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-Verordnung und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen ist, insbesondere dem in den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Verordnung genannten Ziel, eine klare und praktikable Formel für die rasche Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung eines solchen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden."
"83 Die Anwendung einer solchen „angemessenen“ Antwortfrist hätte nämlich eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge, da es sowohl für die Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten als auch für die Personen, die internationalen Schutz beantragen, unmöglich wäre, im Voraus die genaue Dauer dieser Frist in einer bestimmten Situation zu bestimmen, was diese Antragsteller im Übrigen dazu veranlassen könnte, die nationalen Gerichte anzurufen, um die Einhaltung dieser Frist überprüfen zu lassen, und somit zur Erhebung gerichtlicher Klagen Anlass geben, die ihrerseits die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verzögern würden."
"86 Vor diesem Hintergrund ist Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der Ablauf der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abschließt, gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht.
87 Folglich ist der ersuchende Mitgliedstaat, sofern nicht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Frist erforderliche Zeit zur Verfügung steht, als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen.
88 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 22 Abs. 1 und 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vorgesehene Antwortfrist keine Auswirkung auf die Berechnung der für das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung vorgesehenen Fristen hat. Eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin, dass dieses Verfahren nur innerhalb der durch die genannten Vorschriften der Dublin III-Verordnung festgelegten Grenzen ablaufen kann, so dass es nur in Frage käme, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die für seine Antwort auf das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vorgesehene Frist nicht ausgeschöpft hat, würde in der Praxis ein erhebliches Hindernis für die Anwendung dieses Verfahrens bedeuten und kann daher nicht als für die Durchführung der Dublin III-Verordnung zweckdienlich angesehen werden.
89 Somit ist der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt, an den ersuchten Mitgliedstaat innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen um neuerliche Prüfung zu richten, auch wenn der Abschluss dieses zusätzlichen Verfahrens der neuerlichen Prüfung mit Ablauf der Frist von zwei Wochen, die Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung vorsieht, nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 und 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen eintreten sollte.
90 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass – Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des für die Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats der mit einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nach Art. 21 bzw. Art. 23 der Dublin III-Verordnung befasste Mitgliedstaat, der, nachdem er die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen hat, auf dieses Gesuch innerhalb der nach Art. 22 bzw. Art. 25 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Frist ablehnend geantwortet hat und an den in der Folge ein Ersuchen um neuerliche Prüfung gemäß dem genannten Art. 5 Abs. 2 gerichtet worden ist, sich im Geist loyaler Zusammenarbeit bemühen muss, auf dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen, und dass, – wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb dieser Frist von zwei Wochen auf dieses Ersuchen antwortet, das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen ist, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist, es sei denn, ihm steht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung."
4.
Diese Judikatur hat nach wie vor Gültigkeit. So hat der EuGH auch in seiner jüngsten Judikatur vom 12. Januar 2023 (B., F. und K. aaO, Rn. 55) erneut mit Verweis auf dieses Urteil vom 13. November 2018 hervorgehoben:
"Diese Fristen tragen nämlich entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70)."
5.
Aus den eben dargestellten Erwägungen des EuGH ergibt sich für die vorliegende Rechtssache Folgendes:  
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers erfolgte am 17. Juli 2022, die Eurodac-Abfrage am 18. Juli 2022. Sowohl das erste Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich vom 19. Juli 2022 wie auch das zweite Wiederaufnahmeersuchen vom 05. September 2022 liegen in der Frist des Art. 23 Abs. 2 1. Satz Dublin-III-Verordnung von zwei Monaten ab Eurodac-Abfrage und erweisen sich somit jedenfalls als fristgerecht im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Wiederholte Anfragen innerhalb dieser Frist sind laut EuGH im Sinne der oben zitierten Judikatur auch zulässig.
Als fristgerecht binnen der dreiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung erweist sich auch die - aufgrund der Ablehnung vom 26. Juli 2022 - erhobene Remonstration des APA vom 02. August 2022, die die französischen Behörden nicht erwiderten.
Am 09. September 2022 lehnten die französischen Behörden auch das zweite Wiederaufnahmeersuchen ab, weshalb das APA - neuerlich binnen der Frist des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung von 3 Wochen - am 23. September 2022 rechtzeitig Remonstration erhob. Am 28. Oktober 2022 und damit bereits nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die neuerliche Prüfung teilten die französischen Behörden mit, dass in Bezug auf diese zweite Remonstration vom 23. September 2022 weitere Abklärungen notwendig seien. Nach Rückfrage des APA am 15. Dezember 2022 teilten die französischen Behörden schliesslich am 11. Januar 2023 mit, dem zweiten Wiederaufnahmeersuchen zu entsprechen.
Auch aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes war Frankreich zu Beginn des Konsultationsverfahrens der für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständige Staat. Frankreich hätte somit einerseits das liechtensteinische Ersuchen um Wiederaufnahme nicht ablehnen (s. auch EuGH H. und R. aaO, ua Rn. 67) und andererseits sich im Geist loyaler Zusammenarbeit in weiterer Folge zumindest bemühen müssen, auf das Remonstrationsersuchen des APA innerhalb einer Frist von zwei Wochen - und damit bereits bis zum 07. Oktober 2022 - eine Antwort zu erteilen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Das verordnungswidrige Verhalten Frankreichs ändert jedoch nichts daran, dass mangels Antwort binnen der Frist des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung von zwei Wochen das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen war, sodass der ersuchende Mitgliedstaat Liechtenstein nach Ablauf dieser Frist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig war. Die französische Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023 erwies sich dabei jedenfalls als verspätet.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das dritte Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich vom 17. Oktober 2022 - nunmehr gestützt auf die Eurodac-Abfrage und weitere Unterlagen sowie unter Heranziehung der Frist von drei Monaten ab Antragstellung (Art. 23 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-Verordnung) - noch zulässig war. Gegen die neuerlich ergangene Ablehnung seitens Frankreichs vom 28. Oktober 2022 hat das APA nämlich keine Remonstration erhoben. Auch die Schriftsätze zur Remonstration anlässlich des zweiten abgelehnten Wiederaufnahmegesuches vom 15. Dezember 2023 erweisen sich hierzu nicht binnen der dreiwöchigen Frist des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung und könnten folglich auch nicht entsprechend als neuerliche Remonstration gedeutet werden.
6.
Damit liegt die französische Zustimmung zur Remonstration über das abgelehnte zweite Wiederaufnahmeersuchen weit ausserhalb der vom EuGH in seiner Entscheidung X und X umfassend erläuterten Fristen und erweist sich als verspätet. Folglich ist der ersuchende Vertragsstaat Liechtenstein vorliegend als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen.  
Aus der Rechtsprechung des EuGH geht ebenfalls hervor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn sich der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ablauf einer Verfahrensfrist ergibt.  Damit steht der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz auf einen anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 23 Dublin-III-Verordnung der Durchführung einer Entscheidung entgegen, die eine Überstellung der betreffenden Person in einen anderen Mitgliedstaat beinhaltet (s. EuGH 2023, Rn. 79).
Bei diesem Ergebnis des Konsultationsverfahrens hätte das zuständige Regierungsmitglied keinen Unzulässigkeitsentscheid erlassen dürfen, sondern das APA vielmehr in das materielle Asylverfahren eintreten müssen. Damit erweist sich der Unzulässigkeitsentscheid mit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich als nicht zulässig, weshalb der Unzulässigkeitsentscheid durch den Verwaltungsgerichtshof zu beheben war.
Das APA ist nunmehr gehalten, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein materielles Verfahren im Sinne des Asylgesetzes zu führen, in dem auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Beweismittel Berücksichtigung finden.  
7.
Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe:
Da die Fristen der Dublin-III-Verordnung und der Übergang der Zuständigkeit auf Liechtenstein von Amts wegen aufzunehmen waren, schadet vorliegend nicht, dass der vom Rechtsberater unterstützte Beschwerdeführer diese Frage in seiner Beschwerde nicht relevierte. Um dem Ziel der Dublin-III-Verordnung einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu entsprechen und einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden, war von einer weiteren Verzögerung des Verfahrens durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie auch der damit verbundenen Gewährung einer Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde abzusehen.
Dem Beschwerdeführer kam aufgrund der kostenlosen Rechtsberatung jedenfalls ein effektives Rechtsmittel zu, das dieser auch entsprechend nutzte, indem er mit Hilfe seines Rechtsberaters seine zulässige Beschwerde einbrachte. Damit ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2) dem grundrechtlichen Beschwerderecht Genüge getan, weil der Beschwerdeführer angeleitet wurde, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG genügende Beschwerde zu erheben (siehe StGH 2018/091 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.2.2ff. mit Verweis auf StGH 2017/045 vom 18. Dezember 2017, beide abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). 
8.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG.