VGH 2023/009
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03.03.2023
VGH
Urteil
Sprüche: zurückgewiesen
VGH 2023/009
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richterlic.iur. Andreas Batliner, Präsident
lic.iur. Marion Seeger
lic.iur. Adrian Rufener
Dr.iur. Esther Schneider
lic.iur. Daniel Tschikof
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers:
A
wegenErstellung einer Erschliessungsstrasse
gegenSchreiben des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt vom 26. Oktober 2022 und 28. November 2022
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 03. März 2023
entschieden:
1.Die Beschwerde vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt der Beschwerdeführer.
TATBESTAND
1.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der beiden Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide in der Gemeinde Eschen.
Das überbaute Grundstück Nr. *** ist über die ***strasse erschlossen. Das noch nicht überbaute Grundstück Nr. *** ist nicht über die ***strasse erschlossen. Die ***strasse führt zudem gegenwärtig nur bis zum Grundstück Nr. ***. Die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. *** und Nr. *** werden folglich nicht durch die ***strasse erschlossen. 
2.
Nach diverser Vorkorrespondenz stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Eschen mit Schreiben vom 04. Dezember 2019 den Antrag, der Gemeinderat wolle, gestützt auf die rechtskräftige Baulandumlegung ***, beschliessen, die Erschliessungsstrasse ***strasse innerhalb von maximal drei Jahren fertigzustellen. 
Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit seinen beiden Grundstücken Nr. *** und Nr. *** Anrainer der ***strasse. Es sei geplant, in naher Zukunft das Grundstück Nr. *** mit zwei Mehrfamilienhäusern zu überbauen.
3.
Mit Entscheidung vom 19./20. Februar 2022 wies die Gemeinde Eschen den Antrag des Beschwerdeführers vom 04. Dezember 2019, die ***strasse innerhalb von maximal drei Jahren fertigzustellen, ab. 
4.
Gegen diese Entscheidung der Gemeinde Eschen erhob der Beschwerdeführer am 05. März 2020 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). 
5.
Mit Entscheidung vom 25. Juni 2020 wies die VBK die Beschwerde vom 05. März 2020 im Wesentlichen ab. 
6.
Gegen die Entscheidung der VBK vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 
7.
Mit Urteil vom 03. Dezember 2020, VGH 2020/078, entschied der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
1.
Die Beschwerde vom 10. Juli 2020 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Juni 2020, VBK 2020/17 ON 13, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.
Parteikosten werden keine zugesprochen. 
Sachverhaltsmässig stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, die geplante zweite Ausbauetappe der ***strasse würde folgende Grundstücke erschliessen: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***. Gemäss dem Übersichtsplan Eschen, Infrastrukturkosten Tiefbau Budget-/Finanzplanung, Stand 06. Februar 2018/Version 6, vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28. März 2018 genehmigt, solle die zweite Etappe ***strasse mit dritter Priorität, somit in 15 oder mehr Jahren verwirklicht werden. 
Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil rechtlich wie folgt: Dass die Eigentümer der Grundstücke entlang der zweiten Etappe ***strasse nach der grundbücherlichen Durchführung des Neuzuteilungsplanes der Baulandumlegung *** mindestens 45 Jahre auf die Erschliessung ihrer Grundstücke warten müssten, erstaune sehr, verletze jedoch den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass kein Bedarf für den weiteren Ausbau der ***strasse bestehe, dies mit Ausnahme eines Bedarfs des Grundstücks Nr. ***. Wenn nur hinsichtlich eines von 12 unüberbauten Grundstücken Bedarf an einer Erschliessungsstrasse bestehe, liege ein sachlicher Grund vor, den weiteren Ausbau der ***strasse noch nicht vorzunehmen. Die Meinung der Gemeinde Eschen, dass nicht eine Strasse mit einer Länge von 350 m und Kosten von ca. CHF 2.0 Mio. errichtet werden solle, nur um ein Grundstück zu erschliessen, sei vertretbar und nicht unsachlich. Zwar stünden die Interessen des Beschwerdeführers diesen Argumenten entgegen, dies mache die Argumente jedoch nicht unsachlich.
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Einordnung der Realisierung der zweiten Ausbauetappe der ***strasse in die dritte Prioritätsstufe gemäss Infrastrukturkostenplan von 2018 keine endgültige sei. Vielmehr könne und müsse die Gemeinde Anpassungen vornehmen, wenn sich die Situation ändere, etwa dann, wenn entlang der zweiten Etappe der ***strasse weiterer Baubedarf entstehe oder die Gemeinde andere neue Strassenprojekte verwirkliche, ohne dass ein sachlicher Grund gegeben sei, diesen anderen Strassenprojekten gegenüber dem Ausbau der ***strasse den Vorzug zu geben.
8.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde Eschen. Das Urteil zu VGH 2020/078 sei für die Ausgestaltung des Infrastrukturplanes der Gemeinde von entscheidender Bedeutung. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei die zweite Etappe der ***strasse erstrangig zu führen. Eine Nachreihung der zweiten Etappe der ***strasse sei vom Gemeinderat sachlich zu begründen. Diese Begründung sei dem Beschwerdeführer schriftlich vorzulegen. Es liege dann am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob die Begründung für die Nachreihung sachlich gerechtfertigt sei. Sei dies nicht der Fall, könne der Beschwerdeführer Beschwerde erheben. Komme der Gemeinderat dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach, werde er eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Gemeindegesetz bei der Regierung einreichen. 
9.
Mit Schreiben vom 29. November 2021 teilte die Gemeinde Eschen dem Beschwerdeführer mit, die Einreihung der ***strasse in die dritte Prioritätsstufe sei im Jahr 2018 basierend auf den damaligen Informationen erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zeige, dass die damaligen Überlegungen zum Infrastrukturplan aus dem Jahr 2018 im Zusammenhang mit dem Ausbau der ***strasse richtig gewesen seien. Seit dem Jahr 2018 sei der Infrastrukturplan nicht mehr im Gemeinderat behandelt worden. Es bleibe der Gemeinde Eschen überlassen, die verschiedenen Entwicklungen in festgelegten Abständen in den bestehenden Infrastrukturplan einzuarbeiten und die Prioritäten gegebenenfalls neu festzulegen. Die Überprüfung des Planes erfolge in der Regel nach fünf Jahren. Die Überprüfung des Infrastrukturplanes sei frühestens im Jahr 2023 vorgesehen.
10.
Mit Schreiben vom 06. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde Eschen an die Regierung. Der Beschwerdeführer stützt die Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich auf Art. 119 des Gemeindegesetzes (GemG). Der Beschwerdeführer beantragte, die Regierung wolle der Aufsichtsbeschwerde Folge geben und die Gemeinde Eschen anweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 06. Dezember 2020 betreffend die Priorisierung der zweiten Bauetappe der ***strasse in der Baulandumlegung *** sachgemäss und zeitgerecht zu vollziehen. 
11.
Mit Schreiben vom 07. März 2022, E-Mails vom 02. und 07. Juni 2022 und Schreiben vom 28. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Regierung nach dem Stand der Bearbeitung seiner Aufsichtsbeschwerde. 
12.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 teilte das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt dem Beschwerdeführer mit, dass die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG keinen Anspruch auf materielle Behandlung begründe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass das Vorgehen der Gemeinde rechtmässig sei. Es bestehe somit für die Regierung kein Anlass, tätig zu werden. 
13.
Mit Schreiben vom 03. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Regierung mit, es gehe ihm um nicht mehr als um die Einhaltung der Vorgaben zur Reihung der Bauvorhaben für Erschliessungsstrassen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Regierung um Erlass einer rechtsmittelfähigen Regierungsentscheidung.
14.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt dem Beschwerdeführer mit, es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Regierung in dieser Sache einen Regierungsbeschluss zu erlassen habe.
15.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 erhob der unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragte wie folgt: Mit meiner Beschwerde ersuche ich den VGH, die Lesart des Urteils des VGH in dieser Sache von der Regierung aufzuheben und meine Lesart dieses Urteils, wie ich sie in meiner Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde Eschen an die Regierung darlege, zu bestätigen. Gleichzeitig soll die Regierung aufgefordert werden, die neue Beschlusslage umgehend an die Gemeinde Eschen weiterzuleiten. 
16.
Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und Grundbuchauszüge der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 03. März 2023 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1.
Im vorliegenden Fall ist unklar, was Anfechtungsobjekt der Beschwerde des unvertretenen Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023 an den Verwaltungsgerichtshof ist. Bei der Beschwerde vom 25. Januar 2023 kann es sich um eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG handeln, weil die Regierung nicht binnen drei Monaten über die Aufsichtsbeschwerde vom 06. Dezember 2021 gegen die Gemeinde Eschen formell mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung abgesprochen hat. Es kann sich aber auch um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Regierung wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Art. 23 LVG handeln. Ebenfalls könnte sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die beiden formlosen Schreiben des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt vom 26. Oktober 2022  und 28. November 2022 richten. Dies ist im Folgenden zu prüfen.  
2.
Es ist zu prüfen, ob der Erstatter einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG an die Regierung berechtigt ist, eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Art. 119 GemG lautet wie folgt: Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von amtswegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.
Art. 90 Abs. 6a LVG lautet wie folgt: Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen.
Eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG richtet sich gegen eine fingierte abweisende Entscheidung der Unterinstanz. Die Säumnisbeschwerde setzt somit voraus, dass die das Verfahren einleitende Partei einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde nach der Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine an sie gerichtete rechtsmittelfähige Verfügung erlässt. Dies ist bei einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG gerade nicht der Fall: 
Bei der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG, die von jedermann und jederzeit eingereicht werden kann, handelt es sich um eine echte Aufsichtsbeschwerde und somit um einen formlosen Rechtsbehelf (StGH 2013/18 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 281 f.). Art. 119 GemG ermöglicht die Aufsichtsbeschwerde gegen Gemeinden, indem Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von amtswegen erfordern, jederzeit bei der Regierung angezeigt werden können. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht kein Anspruch auf materielle Behandlung. Der Gesetzgeber hat mit Art. 119 GemG eine echte, formfreie Aufsichtsbeschwerde gegen Gemeinden geschaffen (Kley, a.a.O., S. 282).
Der Erstatter einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG hat somit keinen Anspruch darauf, dass die Regierung aufgrund der Aufsichtsbeschwerde eine an den Erstatter gerichtete individuell-konkrete Verfügung erlässt.  Eine Säumnisbeschwerde nach Art. 90 Abs. 6a LVG scheidet folglich aus.
Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG unterscheidet sich in dieser Hinsicht auch klar von der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG. Art. 23 Abs. 6 LVG sieht im Gegensatz zu Art. 119 GemG ausdrücklich vor, dass dem Beschwerdeführer eine begründete Erledigung mitzuteilen ist. Art. 23 Abs. 4 LVG sieht sodann das Beschwerderecht vor. Aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG ist an den Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Verfügung zu erlassen. Dies gilt für die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG jedoch gerade nicht, weshalb im Gegensatz zu einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG keine Säumnisbeschwerde möglich ist (VGH 2021/001).
3.
Da die Regierung nicht verpflichtet ist, aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG eine an den Beschwerdeführer gerichtete individuell-konkrete Verfügung zu erlassen, liegt auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Regierung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 23 LVG scheidet somit ebenfalls aus. 
4.
Somit kann sich die Beschwerde vom 25. Januar 2023 nur gegen die beiden formlosen Schreiben des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt vom 26. Oktober 2022 und 28. November 2022 richten. Dies stimmt auch mit dem Beschwerdeantrag überein. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach dem Urteil zu VGH 2020/078 sei die zweite Ausbauetappe der ***strasse erstrangig zu führen. Die Gemeinde Eschen ist hingegen der Auffassung, es sei ihr überlassen, die Entwicklungen in den Infrastrukturplan einzuarbeiten und die Prioritäten neu festzulegen. Die Regierung (Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt) sieht das Vorgehen der Gemeinde als rechtmässig an.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 LVG kann nur gegen Verfügungen und Entscheidungen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Formlose Schreiben ergehen nicht in einem Verwaltungsverfahren und stellen keine anfechtbaren Verfügungen dar, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde nicht erhoben werden kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 Bst. a LVG; ausser: LES 2016,105; StGH 2016/97 Erw. 3.2). Die Regierung hat in den beiden Schreiben vom 26. Oktober 2022 und 28. November 2022 klar zum Ausdruck gebracht, keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung zu erlassen. 
Somit handelt es sich bei den beiden Schreiben vom 26. Oktober 2022 und 28. November 2022 um keine an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Regierungsentscheidungen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vom 25. Januar 2023 wie aus dem Spruch ersichtlich zurückzuweisen. 
5.
Der Vollständigkeit halber weist der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf Folgendes hin: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil zu VGH 2020/078 nicht ausgesprochen, dass der Ausbau der ***strasse erstrangig zu führen ist und eine Reihung in einem schlechteren Rang nur zulässig ist, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Einordnung keine endgültige ist. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer dann einen neuen Antrag auf Ausbau der ***strasse bei der Gemeinde stellen kann, wenn sich entweder ein weiterer Baubedarf entlang der ***strasse ergibt oder wenn die Gemeinde andere Strassenprojekte verwirklicht, ohne dass ein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum diesen Strassenprojekten gegenüber dem Ausbau der ***strasse der Vorrang gegeben wird. Der Beschwerdeführer hat solche geänderten Umstände, die eine Neubeurteilung der Einordung des Ausbaus der ***strasse nahelegen, in seinem Antrag an die Gemeinde substantiiert darzutun.
6.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, trägt dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 630.00 hat der Beschwerdeführer bereits entrichtet.