StGH 2017/191 Der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer: | A Gesundheitsministerium
vertreten durch:
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Beschwerdegegnerin: | B SE
vertreten durch:
wiederum vertreten durch:
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Belangte Behörde: | Fürstliches Obergericht, Vaduz |
gegen: | Beschluss des Obergerichtes vom 31. Oktober 2017, 08 CG.2015.469-57, und (berichtigt durch) den Beschluss des Obergerichtes vom 28. November 2017,08 CG.2015.469-61 |
wegen: | Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3‘901.84) |
beschlossen: 1. | Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. Oktober 2017 und vom 28. November 2017 zu 08 CG.2015.469 ON 57 und ON 61 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt. |
2. | Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. Oktober 2017 (ON 57) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. November 2017 zu 08 CG.2015.469 (ON 61) wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen. |
3. | Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 996.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. |
4. | Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen. |
5. | Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/191 wird eingestellt. |
SACHVERHALT | 1. | Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Oppositionsklage von der Beschwerdeführerin begehrte Sicherheitsleistung für Prozesskosten. |
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| 2. | Das Obergericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: | | 2.1 | Mit Oppositionsklage gemäss Art. 18 EO vom 21.12.2015 begehrte die B SE, Klägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin, die Feststellung, dass der Anspruch der A, Gesundheitsministerium, Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin, auf Bezahlung von EUR 3.677,22 aus dem Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 16. April 2013 zu 3 Ob 39/13a und auf Bezahlung von EUR 17.552,10 aus dem Beschluss des Landgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Oktober 2012 zu 46 R 395/11w und 46 R 396/11t sowie der zu 08 EX.2015.4082 bewilligten Exekutions- und Verfahrenskosten erloschen sei. Zudem weiter, dass das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin zu 08 EX.2015.4082 des Landgerichtes geführte Exekutionsverfahren für unzulässig erklärt und eingestellt werde. |
| | 2.2 | Mit Urteil vom 04.11.2016 wies das Landgericht zum einen dieses Klagebegehren unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin und zum anderen diverse von der Beschwerdeführerin erhobene Prozesseinreden ab sowie den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016 zurück. | | Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin zunächst mit Rekurs vom 23.11.2016 und sodann mit Berufung und Rekurs vom 07.12.2016 gleichermassen noch einmal und zwar jeweils insoweit angefochten, als ihr Schriftsatz vom 25.07.2016 zurück- und ihre Prozesseinreden vom Landgericht abgewiesen worden waren, sowie im Kostenpunkt. |
| | 2.3 | Das Landgericht stellte der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertretern den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 23.11.2016 am 28.11.2016 und deren Berufung samt Rekurs vom 07.12.2016 am 14.12.2016 zu, welche mit Schriftsatz vom 12.12.2016 zum Rekurs der Beschwerdeführerin vom 23.11.2016 eine Rekursbeantwortung erstattete. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.01.2017, ON 36, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung samt Rekurs vom 07.12.2016, ON 30, beim Obergericht, der Vorsitzende des zuständigen Senates wolle der Beschwerdeführerin den Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung in Höhe von CHF 3.901,84 für ihre Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zurück- bzw. Abweisung des Kautionsantrages der Beschwerdegegnerin vom 24.01.2017. |
| | 2.4 | Mit Beschluss vom 07.03.2017, ON 41, wies der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes den Kautionsantrag der Beschwerdegegnerin vom 24.01.2017 als verspätet zurück. Dem von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobenen Rekurs wurde vom 2. Senat des Obergerichtes mit Beschluss vom 16.05.2017, ON 48, dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den von der Beschwerdegegnerin gestellten Kautionsantrag an den Vorsitzenden des 2. Senates zurückverwiesen wurde. |
| | 2.5 | Mit Beschluss vom 29.06.2017, ON 49, wies der Senatsvorsitzende den Kautionsantrag der Beschwerdegegnerin im zweiten Rechtsgang neuerlich ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: | | Gemäss § 57 Abs. 1 ZPO hätten Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben und als Rechtsmittelwerber auftreten, dem Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Nach Abs. 2 Ziffer 1 leg. cit. trete eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Rechtsmittelgegner auferlege, im Staat des Wohnsitzes des Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden könne. Der Beschwerdeführerin obliege es, in Bestreitung ihrer Kautionspflicht ein Vorbringen zu erstatten und zu beweisen, wonach sie von der Sicherstellungspflicht für die gegnerischen Prozesskosten befreit sei. Ausgenommen von ihrer Behauptungs- und Beweislast seien allein die von Amts wegen zu prüfenden Fragen der Befreiung von der Sicherstellungspflicht durch Staatsverträge oder aufgrund des Vollstreckungsverhaltens ihres Sitzstaates (LES 2010, 280). Eine Kautionspflicht bestehe nicht, wenn eine den Rechtsmittelwerber zum Prozesskostenersatz verpflichtende Entscheidung in dessen Wohnsitzstaat vollstreckt werden könne, wobei die Vollstreckbarkeit nach der tatsächlichen Praxis des Auslandstaates gewährleistet sein müsse. Die blosse Vermutung über eine aus rechtlicher Sicht mögliche Vollstreckung reiche nicht aus (LES 2010, 110). Der Beschwerdegegnerin sei insoweit beizupflichten, als Liechtenstein nur mit Österreich und der Schweiz bilaterale Vollstreckungsabkommen geschlossen habe (vgl. LES 2003, 29), nicht dagegen mit der A. Der entsprechende Befreiungstatbestand für die sog. aktorische Kaution scheide also im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren aus. Das angeführte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 (kurz: Immunitätsabkommen) sei zwar noch nicht in Kraft getreten, doch sei es sowohl von A als auch von Liechtenstein ratifiziert worden. Dieses Übereinkommen sehe in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass einem Staat, der beklagte Partei in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates sei, zur Sicherung der Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werde (siehe dazu auch BuA 2014/85, 38). Darunter sei zweifelsohne auch eine Sicherheitsleitung nach den §§ 56 ff ZPO zu subsumieren. Der Befreiungsgrund der staatlichen Immunität müsse aber nach dem Sinn und Zweck des Übereinkommens auch für den Fall gelten, dass der beklagte fremde Staat gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlege. An der Dispensation von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO ändere gegenständlich auch nichts, dass das vorstehend zitierte UN-Übereinkommen ungeachtet der Ratifizierung durch die hier interessierenden Vertragsstaaten A und Liechtenstein noch nicht in Kraft getreten sei. Denn bereits zwischen Unterzeichnung und Ratifikation dürften die Staaten Ziel und Zweck des völkerrechtlichen Vertrages nicht vereiteln, solange ein Staat nicht klar zu erkennen gebe, dass er nicht Vertragspartei werden wolle. Zudem sei eine vor Inkrafttreten abgegebene Zustimmungserklärung für den betreffenden Staat völkerrechtlich verbindlich, wenn auch noch nicht wirksam. Jedenfalls habe der betreffende Staat sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würden (Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, S. 61 Rz 309 ff). Eine Kautionspflicht der Beschwerdeführerin würde Art. 24 Abs. 2 des von Liechtenstein ratifizierten Immunitätsübereinkommens konterkarieren. Doch selbst wenn Liechtenstein das Immunitätsabkommen nicht unterzeichnet hätte und dieses noch keine Vorwirkung entfalte, wäre die Beschwerdeführerin als von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit anzusehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geniesse ein ausländischer Staat kraft Völkergewohnheitsrecht die Immunität im Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit (so der OGH in LES 2006, 393; betreffend das Verhältnis Schweiz-Liechtenstein vgl. auch LES 2013, 164). Dies müsse hier hinsichtlich der Befreiung von der Kautionspflicht auch für die Beschwerdeführerin gelten, zumal dem ganzen Rechtsstreit ursprünglich ein amtliches Schreiben des damaligen Gesundheitsministers zugrunde gelegen sei, aus welchem die Beschwerdegegnerin im *** Schiedsverfahren, welches wiederum dem gegenständlichen Oppositionsprozess zugrunde liege, Schadenersatzansprüche abgeleitet habe. Aus diesen Gründen habe dem Kautionsantrag der Beschwerdegegnerin für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht stattgegeben werden können, wenngleich dieser Antrag nunmehr ab- statt zurückzuweisen gewesen sei, wie noch in Spruchpunkt 2 des insoweit kassierten Beschlusses ON 41. |
| | 2.6 | Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 erhob die Beschwerdegegnerin gegen den ihren Kautionsantrag zurückweisenden Beschluss vom 29.06.2017 das Rechtsmittel des Rekurses aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an das Obergericht. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit ihr abgeschlossenen Schiedsvereinbarung davon auszugehen sei, dass diese auf ihre Immunität verzichtet habe. Das vom Erstgericht herangezogene Immunitätsübereinkommen sei noch gar nicht in Kraft getreten und enthalte dazu in seinem Art. 4 auch noch eine Nichtrückwirkungsklausel. Auch aus dem völkerrechtlichen Frustrationsgebot könne die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere von dessen Art. 24 Abs. 2, nicht hergeleitet werden. Abgesehen davon sei Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens schon deswegen nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der mit Bezug auf ihr Rechtsmittel begehrten Sicherheitsleistung eine klägerische Rolle zugewiesen sei. Im Übrigen könne nicht von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche alleine eine Berufung auf die Immunität rechtfertige. Diese habe sich durch Einlassung in das Schiedsverfahren, dessen Kosten sie nunmehr betreibe, auf alle damit im Zusammenhang stehenden oder sich daraus ableitenden Verfahren ihrer Immunität entledigt. | | Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem am 18.09.2017 eingebrachten Schriftsatz, das Kollegium des 2. Senates des Obergerichtes wolle dem Rekurs der Beschwerdegegnerin keine Folge geben. |
| | 2.7 | Mit Entscheidung vom 31.10.2017, ON 57, entschied das Obergericht, dem Rekurs der Beschwerdegegnerin vom 25.08.2017 Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, die von der Beschwerdegegnerin geforderte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 3.901,85 binnen vier Wochen zu erlegen oder binnen derselben Frist die Anberaumung einer Tagsatzung zur Darlegung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung zu beantragen. Widrigenfalls werde ihre Berufung samt Rekurs vom 07.12.2016 über Antrag der Beschwerdegegnerin für zurückgenommen erklärt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet und die von ihr am 18.09.2017 per Boten beim Landgericht eingereichte Rekursbeantwortung als verspätet zurückgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen führte das Obergericht im Wesentlichen aus wie folgt: | | 2.7.1 | Die Bestimmungen des Immunitätsabkommens seien nicht (unmittelbar) anwendbar, weil dieses Übereinkommen noch gar nicht in Kraft getreten sei und es zudem in seinem Art. 4 ausdrücklich vorsehe, dass es nicht auf Verfahren anzuwenden sei, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sodass es völkervertragsrechtlich auch keinerlei Vorwirkung entfalten könne. Damit seien die im vertragslosen Zustand anzuwendenden Grundsätze heranzuziehen. Ein ausländischer Staat könne nämlich auf seine Immunität verzichten, und zwar als Gebot des auch im Völkerrecht geltenden Vertrauensschutzes bzw. Verbotes eines verpönten venire contra factum proprium auch konkludent. Das den Immunitätsverzicht implizierende Handeln könne vom ausländischen Staat selbst oder von dessen Bevollmächtigtem gesetzt werden (Matscher in Fasching/Konecny3 I Art. IX EGJN Rz 156 f). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf im Inland vollstreckbare Kostentitel österreichischer Gerichte gegen die Beschwerdegegnerin Exekution führe, habe sie mit Bezug auf von dieser erhobene exekutionsrechtliche Klagen, hier eine Oppositionsklage nach Art. 18 EO, konkludent auf ihre Immunität verzichtet und sich der inländischen Jurisdiktion unterworfen (Matscher a.a.O. Art. IX EGJN Rz 164). Die Ergreifung des Verteidigungsmittels der Oppositionsklage durch die Beschwerdegegnerin dürfe darüber hinaus auch als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht eingeschränkt sein. Die Beschwerdeführerin könnte sich daher etwa auch nicht mit Bezug auf von der Beschwerdegegnerin im Exekutionsverfahren eingebrachte Rechtsmittel (Rekurse) auf ihre Immunität berufen (Matscher a.a.O. Art. IX EGJN Rz 161 u. Rz 163), damit auch nicht im gegenständlichen Oppositionsprozess. Die konkludente „Unterwerfung“ beziehe sich auch auf die Sicherheitsleistung für Prozesskosten (Matscher a.a.O. Art. IX EGJN Rz 166). Die Beschwerdeführerin sei daher gemäss § 57a ZPO, welcher nicht zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen unterscheide und auch in den über eine Oppositionsklage nach Art. 18 EO eingeleiteten strittigen Verfahren zur Anwendung gelange, dem Grunde nach kautionspflichtig. Dass sie über ausreichendes, der Vollstreckung durch einen Kostentitel eines inländischen Gerichts unterliegendes Vermögen verfügen würde, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet bzw. nicht bescheinigt. Die von der Beschwerdegegnerin prognostizierten Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von rund CHF 3.900,- seien realistisch, deren Erlag einem ausländischen Staat und EU-Mitglied jedenfalls auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe die beantragte Sicherheitsleistung der Höhe nach auch gar nicht bestritten. |
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| | 2.8 | Am 15.11.2017, ON 58, reichte die Beschwerdeführerin beim Landgericht einen als „Antrag auf Berichtigung eines Beschlusses“ bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem sie beantragte, das Kollegium des 2. Senates des Obergerichtes wolle inhaltlich auf ihre Rekursbeantwortung vom 15.09.2017, ON 54, eingehen, sowie in der Sache selbst im Sinne ihrer Rekursbeantwortung neu entscheiden. In eventu möge es den Beschluss vom 31.10.2017, ON 57, dahingehend berichtigen, dass Ziff. 3 des Spruches ersatzlos aufgehoben werde und Ziff. 3.1 der Begründung laute, dass die Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 15.09.2017 innerhalb offener Frist erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass ihre Rekursbeantwortung fristgerecht am 15.09.2017 zunächst als PDF-Datei im Anhang zu einer Email an die Eingangsstelle des Landgerichts übermittelt worden sei, was deren Leiterin per E-Mail bestätigt habe, und dann am 18.09.2017 im Original bei der Eingangsstelle des Landgerichts nachgereicht worden. Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung als verspätet sei daher zu Unrecht erfolgt. Allfällige interne Organisationsprobleme könnten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Es liege gemäss Rechtsprechung (OGH 31.10.2012, 5 CG.2009.2008) ein berichtigungsfähiger Fehler vor. |
| | 2.9 | Mit Entscheidung vom 28.11.2017, ON 61, entschied der zweite Senat des Obergerichts, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2017, ON 58, dahin Folge zu geben, dass Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Obergerichtes vom 31.10.2017, ON 57, mit welchem deren Rekursbeantwortung als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos aufgehoben werde, und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Tragung ihrer Kosten. In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht dazu Folgendes aus: | | Die am 15.09.2017 kurz vor Mitternacht als PDF-Datei im Anhang zu einer E-Mail beim Landgericht fristgerecht eingebrachte Rekursbeantwortung habe sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Obergericht nicht im Gerichtsakt befunden, sodass das Obergericht hierauf bei seiner Entscheidung nicht Bedacht nehmen habe können. | | Scheinbar habe es die zuständige Gerichtsabteilung des Landgerichts verabsäumt, das E-Mail bzw. die ausgedruckte PDF-Datei dem Obergericht zum Akt nachzureichen, weshalb dem Obergericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nur das von der Beschwerdeführerin am 18.09.2017 beim Landgericht eingebrachte Original der Rekursbeantwortung vorgelegen sei. Gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei, falls sich die erfolgte Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelgegenschrift nachträglich als unrichtig herausstelle, dieser Fehler vom Rechtsmittelgericht in analoger Anwendung der §§ 419 und 490 ZPO auch von Amts wegen zu korrigieren (OGH 31.10.2012, 5 CG.2009.200 m.w.N.). Diese Berichtigung könne gegenständlich nur in der ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Obergerichts vom 31.10.2017, ON 57, bestehen, womit die Rekursbeantwortung als verspätet zurückgewiesen worden sei. Eine neuerliche Entscheidung des Rekursgerichts unter Bedachtnahme auf die Rekursbeantwortung sei hingegen nicht möglich. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 31.10.2017, ON 57, sei nämlich gemäss § 59 Abs. 2, dritter Satz ZPO kein Rechtsmittel offen gestanden, sodass diese Rekursentscheidung mit Zustellung an die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter am 06.11.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem hätte der zweite Senat des Obergerichtes auch bei Berücksichtigung der Rekursbeantwortung nicht anders entschieden, zumal darin keine Argumente ins Treffen geführt worden seien, welche Anlass zur Änderung der in der Rekursentscheidung vom 31.10.2017 geäusserten Rechtsansicht bieten würden. Dem Rekurs der Beschwerdegegnerin wäre auch bei Berücksichtigung der in der Rekursbeantwortung ins Treffen geführten Argumente gleichermassen Erfolg beschieden gewesen. |
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| 3. | Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 04.12.2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechts auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, des Gleichheitssatzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbotes geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Entscheidungen des Obergerichts vom 31.10.2017 und 28.11.2017 zu 08 CG.2015.469 ON 57 und ON 61 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle die angefochtenen Entscheidungen aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und im Sinne einer provisorischen Massnahme die berufenen Instanzen hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. | | 3.1 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Beschwerderechts brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | Ihr Recht auf Beschwerdeführung sei gegenständlich mit der unzulässigen Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung vom 15.09.2017 wegen angeblicher Verspätung verletzt worden, wobei dann über ihren Antrag diese unzulässige Zurückweisung formell mit Beschluss des Obergerichts vom 28.11.2017, ON 61, berichtigt worden sei. Allerdings sei das Obergericht dabei nicht materiell auf die Rekursbeantwortung eingegangen, sondern habe ausgeführt, dass die Rechtskraft des Beschlusses vom 31.10.2017, ON 57, einem solchen Vorgehen entgegenstehe und zudem auch bei materieller Behandlung kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Interne Organisationsprobleme bzw. Versehen bei Gericht dürften der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, ein Nachteil liege jedoch vor, und sei durch eine Aufhebung des Spruchpunktes 3 des Beschlusses vom 31.10.2017, ON 57, nicht beseitigt. Sowohl bei unzulässiger Zurückweisung eines Rechtsmittels als auch einer Rechtsmittelgegenschrift werde das Recht auf Beschwerdeführung verletzt. Diese müsse auch materiell behandelt werden, das Gericht hätte sich inhaltlich mit der Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Die Begründung des Obergerichts im Beschluss ON 61, warum dies nicht erfolgt sei, stelle eine Scheinbegründung dar und sei rechtlich unrichtig. Stelle sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, sei dieser Fehler in analoger Anwendung von § 419 Abs. 1 und § 522 Abs. 1 österr. ZPO (§ 490 liecht. ZPO) zu korrigieren (vgl. RIS Justiz RS0062267). Dem Berichtigungsantrag sei Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden (vgl. RIS Justiz RS 0041446). Dasselbe müsse auch bei einer unzulässigen Zurückweisung einer Rechtsmittelgegenschrift wegen angeblicher Verspätung gelten. Vorliegend sei letzte Rechtsmittelinstanz das Kollegium des Obergerichtes. Unter Berücksichtigung der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung, (vgl. einen Beschluss des FLOGH vom 31.12.2012, 05 CG.2009.200 - ON 184), wäre diese letzte Instanz verpflichtet gewesen, den angefochtenen Beschluss vom 31.10.2017, ON 57, wegen Nichtigkeit (§ 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) aufzuheben und über den Rekurs und die Rekursbeantwortung unter analoger Anwendung der §§ 419 und 490 ZPO (§ 522 Abs. 2 österr. ZPO) auch sachlich zu entscheiden. § 416 ZPO stehe dem nicht entgegen. Eine Urteilsberichtigung bzw. Beschlussberichtigung nach § 419 ZPO setze offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie sei nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen habe, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorgelegen sei, da andernfalls mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen würde. Keine echte Ausnahme vom Grundsatz der Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung bedeute demnach die Möglichkeit der Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit, wie bei der irrtümlichen Zurückweisung eines Rechtsmittels oder der Rechtsmittelgegenschrift wegen angeblicher Verspätung, da in diesem Fall die Erklärung des Gerichtes nicht seinem Willen entspreche (vgl. dazu Walter H. Rechberger, in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Springer, Wien, 2006, § 416 Rz 2). |
| | 3.2 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | 3.2.1 | Gegenständlich habe das Obergericht verweigert, ihre Rekursbeantwortung vom 15.09.2017 inhaltlich zu prüfen und auf diese einzugehen und sei nicht im gesetzlich geforderten Mass tätig geworden. Vielmehr wäre es verpflichtet gewesen, den Beschluss vom 31.10.2017, ON 57, wegen Nichtigkeit aufzuheben und unter Berücksichtigung der Rekursbeantwortung über die Angelegenheit zu entscheiden und dies auch zu begründen. |
| | 3.2.2 | Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung sei weiter dadurch verletzt worden, dass das Obergericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, zu eruieren, welche Bestimmungen bei der angeblichen Nichtanwendbarkeit des Immunitätsübereinkommens zur Anwendung kämen und bei Unklarheiten entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Die Heranziehung von österreichischen Bestimmungen, die in Liechtenstein gar nicht gelten, stelle keine inhaltliche Befassung mit der Sache dar. | | Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs, ON 50, Neuerungen vorgebracht. Trotz des strikten Neuerungsverbotes und der geltenden Eventualmaxime habe es das Obergericht unterlassen, diese Neuerungen für unzulässig zu erklären, was eine grundrechtswidrige Rechtsverweigerung darstelle. |
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| | 3.3 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | 3.3.1 | Durch die Beschlüsse vom 31.10. 2017, ON 57, und 28.11.2017, ON 61, sei die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Erstattung einer Rekursbeantwortung geradezu ausgeschlossen worden. Daran ändere der Beschluss ON 61 nichts, womit Spruchpunkt 3 des Beschlusses ON 57, ersatzlos aufgehoben worden sei. Denn der Beschluss ON 61 ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Beschreitung des Rechtsweges, der nicht nur eine formelle, sondern eben auch eine materielle Berücksichtigung eines Rechtsmittels bzw. einer Rechtsmittelgegenschrift beinhalte, abgeschnitten worden sei. |
| | 3.3.2 | Weiters sei das Recht der Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Richter dadurch verletzt worden, dass eine dem Obergericht nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen worden sei, denn nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe eines Kautionsverfahrens, über insbesondere im Hauptverfahren streitige Rechtsbeziehungen der Parteien abzusprechen und / oder der Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugreifen (vgl. einen Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des FLOGH vom 07.10.2010, 10 HG.2008.5, LES 2010 268). Gegenständlich sei in unzulässiger Weise die Kautionspflicht der Beschwerdeführerin bejaht und den von ihr erhobenen Rechtsmitteln betreffend ihre Immunität vorgegriffen worden. |
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| | 3.4 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | Wie bereits dargelegt, habe ihre Rekursbeantwortung vom 15.09.2017 nur formell, jedoch nicht materiell Berücksichtigung gefunden, was eine Gehörsverletzung darstelle, da für sie faktisch keine Gelegenheit bestanden habe, ihren Standpunkt zu vertreten. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2016/14 vom 05.09.2016 die strengen Voraussetzungen zur Heilung von Gehörsverletzungen ausnahmsweise für jene Fälle modifiziert, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung gehabt habe und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt worden seien (vgl. LES 2017 1). Diesbezüglich werde im Beschluss ON 61 vom 28.11.2017 ausgeführt, dass dem Rekurs der Beschwerdegegnerin auch bei Berücksichtigung der in der Rekursbeantwortung ins Treffen geführten Argumente gleichermassen Erfolg beschieden gewesen wäre (vgl. ON 61, S. 5 unten). Diese Ausführungen änderten jedoch nichts daran, dass die genannte Judikatur hier nicht anwendbar sei und es zu keiner Heilung der Gehörsverletzung kommen könne, da es hier um die unzulässige Zurückweisung einer Rechtsmittelgegenschrift gehe. Durch die Nichtbeachtung von Rechtsmitteln bzw. Gegenschriften aufgrund der irrtümlichen Annahme ihrer Verspätung durch das Gericht würden die Parteienrechte in erheblicher Weise eingeschränkt, weshalb diesbezüglich nie eine Heilung der Gehörsverletzung eintreten könne. Es könne nicht dem Rechtsunterworfenen zum Nachteil gereichen, wenn ein Gericht Organisationsfehler zu verzeichnen habe. | | Die Aufhebung der Beschlüsse ON 57 und ON 61, sowie die Zurückverweisung der Beschwerdesache, damit die Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin inhaltlich bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werde, stelle zudem keinen formalistischen Leerlauf dar, sondern sei für ein faires und willkürfreies Verfahren geboten. In der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.2012, 05 CG.2009.200 sei dieser, der zunächst von einer Verspätung der Revisionsbeantwortung ausgegangen sei, nach beantragter Berichtigung inhaltlich auf die Revisionsbeantwortung eingegangen, wozu auch das Obergericht im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen wäre. |
| | 3.5 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | 3.5.1 | Zunächst verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen, dass die Begründung, weshalb nicht inhaltlich auf ihre Rekursbeantwortung einzugehen sei, eine rechtlich unrichtige Scheinbegründung darstelle. Es bleibe offen, auf welche Rechtssätze sich das Obergericht stütze und weshalb nicht der eindeutigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (siehe RIS Justiz RS 0041446; RIS Justiz RS 0062267) und des liechten-steinischen Obersten Gerichtshofes (vgl. einen Beschluss vom 31.10.2012, 05 CG.2009.200 - ON 184) gefolgt werde. Weshalb eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 419 und 490 ZPO im gegenständlichen Fall nicht opportun sein solle, werde ebenfalls nicht dargelegt. Zudem bleibe unbegründet, weshalb die angebliche Rechtskraft des Beschlusses ON 57 dem entgegenstehen solle. Wenn in unzulässiger Weise in eine Rechtsmittelmöglichkeit eingegriffen werde, so bedürfe ein solcher Eingriff zumindest einer eingehenden Begründung, welche im Beschluss ON 61 fehle. |
| | 3.5.2 | Weiters sei dieses Grundrecht durch die Ausführungen des Obergerichts hinsichtlich des Immunitätsabkommens verletzt worden. Da dessen Bestim-mungen nach Ansicht des Obergerichts nicht unmittelbar anwendbar seien, seien die im vertragslosen Zustand anzuwendenden Grundsätze heranzu¬ziehen. Welche Grundsätze dies sein sollten, werde nicht dargelegt, wenn¬gleich dies entscheidungsrelevante Fragen seien. Der Verweis und die Aus¬führungen zu österreichischen Bestimmungen, die in Liechtenstein gar nicht anwendbar seien, sei keine rechtsgenügliche, sondern vielmehr eine Scheinbe¬gründung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich zu überprüfen, welche Grundsätze heranzuziehen seien, und ob das Obergericht diesen gefolgt sei. | | Ebenso sei unbegründet geblieben, weshalb nach § 57a ZPO nicht zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen zu unterscheiden sei, zumal die Gesetzesbestimmung lediglich von Verbandspersonen spreche. Wenn vom klaren Gesetzeswortlaut abgegangen werde, müsse dies eingehend begründet werden, was nicht erfolgt sei. | | Zur Höhe der Sicherheitsleistung werde ausgeführt, dass diese von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden sei, was jedoch sehr wohl in ihrer Äusserung vom 10.02.2017, in ihrer Rekursbeantwortung vom 14.04.2017 und in ihrer Rekursbeantwortung vom 15.09.2017 erfolgt sei. Weshalb auf deren Argumentation nicht eingegangen worden sei, sei unbegründet geblieben. | | Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Rekurs ON 50 trotz striktem Neuerungsverbot im Rekursverfahren in unzulässiger Weise Neuerungen vorgebracht, Entscheidungen eines amerikanischen und eines luxemburgischen Gerichtes vorgelegt und dazu ein Vorbringen erstattet. Zudem gelte im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Allerdings habe es das Obergericht unterlassen, diese Neuerungen für unzulässig zu erklären und zurückzuweisen. Ob diese Neuerungen im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden seien, sei jedenfalls nicht begründet worden und damit für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Zudem sei die vorgebrachte amerikanische Entscheidung bereits überholt, da zwischenzeitlich dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abweisung stattgegeben und die Rechtsangelegenheit in den Vereinigten Staaten zugunsten der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei. |
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| | 3.6 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Gleichheitssatzes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | Im zitierten Beschluss vom 31.12.2012, 05 CG.2009.200, ON 184, sei der Oberste Gerichtshof auch inhaltlich auf die Revisionsbeantwortung, die zunächst wegen vermeintlicher Verspätung zurückgewiesen worden sei, eingegangen. Eine ausführliche Auseinandersetzung sei dort jedoch entbehrlich gewesen, da die dortige Revisionsgegnerin auch ohne Berücksichtigung ihrer Revisionsbeantwortung im Verfahren erfolgreich gewesen sei. Gemäss diesem Beschluss wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, hätte es dem Rekurs auch bei Beachtung der Rekursbeantwortung Folge gegeben, dies ausführlich und rechtsgenüglich zu begründen. Diese Fälle seien insoweit miteinander vergleichbar, als es sich dabei um letztinstanzliche Entscheidungen handle und in beiden Fällen die Rechtsmittelgegenschriften wegen angeblicher Verspätung zurückgewiesen und Berichtigungsanträge gestellt worden seien. Unterschiedlich seien die Fälle insoweit, als im einen Fall die Revision ohnehin erfolglos gewesen sei, wohingegen gegenständlich dem Rekurs der Beschwerdegegnerin Folge gegeben worden sei. Das Vorgehen des Obergerichts stelle somit eine unzulässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin dar. |
| | 3.7 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | Durch die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung ihrer Rekursbeantwortung vom 15.09.2017, ON 54, sei dieses Grundrecht verletzt worden, denn Fehler des Gerichtes seien nicht dem Rechtsunterworfenen anzulasten. Bei der unzulässigen Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw. einer Rechtsmittelgegenschrift handle es sich um grobe Fehlentscheidungen, die eine ordnungsgemässe Berichtigung erforderten und nicht nur eine formelle, wie dies gegenständlich mit Beschluss vom 28.11.2017, ON 61, unter Verkennung der Rechtslage erfolgt sei. |
| | 3.8 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Verbots des überspritzten Formalismus brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | Wenn im Beschluss vom 28.11.2017, ON 61, ausgeführt werde, dass eine neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf die eingebrachte Rekursbeantwortung nicht möglich sei, da gemäss § 59 Abs. 2 Satz 3 ZPO kein Rechtsmittel offenstehe, sodass die Rekursentscheidung mit Zustellung am 06.11.2017 in Rechtskraft erwachsen sei, würden Verfahrensvorschriften rigoros angewendet. Denn es werde übersehen, dass, sollte sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels bzw. einer Rechtsmittelgegenschrift als offenbar unrichtig herausstellen, dieser Fehler in analoger Anwendung der § 419 Abs. 1 und § 490 Abs. 1 und 2 (§ 522 Abs. 1 österr.) ZPO zu korrigieren sei. Es sei überspitzt formalistisch, sich auf den Gesetzeswortlaut zu berufen und zu behaupten, eine nichtige Entscheidung könne nicht korrigiert werden. Davon ausgehend, dass die Gerichtsorganisation funktioniere, habe es der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet, Bestimmungen aufzustellen, falls Rechtsmittel bzw. Rechtsmittelschriften irrtümlich wegen angeblicher Verspätung zurückgewiesen würden. Nachdem es dafür keine Bestimmungen gebe, seien die Bestimmungen über die Berichtigung analog anzuwenden. |
| | 3.9 | Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Willkürverbotes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: | | 3.9.1 | Die gegenständliche Rechtssache sei unhaltbar und stossend erledigt worden. Die Beschlüsse vom 31.10.2017, ON 57, und 28.11.2017, ON 61, seien willkürlich, da die Möglichkeit der Erstattung von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften zu den tragenden Elementen eines funktionierenden Rechtssystems zählten. Das Obergericht habe gegenständlich gravierende Fehler zu verantworten. Dessen Verhalten führe zu prozessualen Leerläufen, da zur Bekämpfung der angefochtenen Beschlüsse nur noch eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof offen gestanden sei, was in stossender Weise dem Prinzip der Prozessökonomie widerspreche. |
| | 3.9.2 | Weiter sei die Rechtsauffassung des Obergerichts stossend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Immunität berufen könne, wie es mit Verweis auf österreichische Bestimmungen ausführe. Dabei werde übersehen, dass die Beschwerdeführerin in Liechtenstein lediglich ein Verfahren zur Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruchs mit staatlicher Zwangsgewalt (Exekutionsverfahren) eingeleitet habe, und kein Zivilverfahren. Ein Verzicht auf die Immunität könne bei Einleitung eines Exekutionsverfahrens nicht impliziert werden, da es auch einem Staat offenstehen müsse, seine Forderungen mit staatlicher Hilfe im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durchzusetzen. Vorliegendenfalls werde eine österreichische Kostenersatzforderung exekutiv betrieben, wohingegen die Beschwerdegegnerin versuche, im Rahmen einer Oppositionsklage eine Aufrechnung durch den nichtigen Schiedsspruch vom 04.08.2008 geltend zu machen. Dem ganzen Rechtsstreit sei zudem ein amtliches Schreiben des vormaligen A Gesundheitsministers zugrunde gelegen, aus welchem die Beschwerdegegnerin im *** Schiedsverfahren, das dem gegenständlichen Oppositionsprozess zugrunde liege, Schadenersatzansprüche abgeleitet habe. | | Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der ersten Tagsatzung vom 29.02.2016 unter anderem die Einrede der Unzuständigkeit infolge Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit wegen Immunität erhoben, welche vom Landgericht mit Urteil vom 04.11.2016 rechtsirrig abgewiesen worden sei, wogegen die Beschwerdeführerin unter anderem Rekurs erhoben habe. Durch die Einlassung in das Schiedsverfahren habe sich die Beschwerdeführerin nicht ihrer Immunität entledigt. Dem Schreiben des A Gesundheitsministers komme erhebliche Relevanz zu. Dem Schiedsverfahren liege nämlich eine abgebrochene Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der dänischen Gesellschaft C A/S zugrunde. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dieser Abbruch auf den Inhalt eines Schreibens des vormaligen A Gesundheitsministers vom 09.03.1992 zurückzuführen. | | Mit der Absicht, Schadenersatz für ihre angeblichen Verluste zu erlangen, habe sie am 18.03.1996 bei den A Gerichten Klage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht, wobei in Folge vereinbart worden sei, den Rechtsstreit im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens beizulegen, wofür am 18.09.1996 eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Das erwähnte Schreiben des A Gesundheitsministers sei ausserhalb einer Handelsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin verschickt worden und sei der einzige Anstoss des Schiedsverfahrens gewesen. Der Versand des Schreibens, auf dem der Rechtsstreit basiere, stelle somit eine Regierungshandlung dar. In Liechtenstein würde eine derartige Angelegenheit als Amtshaftungsverfahren geführt werden, für das ein besonderer Rechtsweg vorgesehen sei. All dies sei in den Beschlüssen ON 57 und ON 61 unberücksichtigt geblieben, auch, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe eines Kautionsverfahrens sei, über insbesondere im Hauptverfahren streitige Rechtsbeziehungen der Parteien abzusprechen und/oder der Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugreifen. | | Das Obergericht habe es zudem willkürlich unterlassen, darzulegen, welche Rechtsnormen zur Beurteilung der Immunität der Beschwerdeführerin anzuwenden seien und habe zudem die gegenständlich nicht anwendbare Norm § 57a ZPO angewandt. Diese knüpfe bei Verbandspersonen nicht an deren Sitz, sodass sie insoweit für alle liechtensteinischen und ausländischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit gleichermassen und unter den gleichen Voraussetzungen eine Kautionspflicht normiere. Den Begriff der Verbandsperson habe der Oberste Gerichtshof definiert, wonach das Gesetz die Begriffe Verbandspersonen und juristische Personen gleichsetze und synonym verwende (vgl. einen Beschluss des FLOGH vom 09.04.2010, 10 CG.2008.189, LES 2010 280 [285] mit Verweis auf Art. 106 ff. PGR und Art. 233 PGR; siehe auch einen Beschluss des FLOGH vom 04.05.2006, 20 CG.2005.252, LES 2007 230). Zweck einer Kostensicherheit für Prozesskosten sei es, dem Rechtsmittelgegner die aus dem gegnerischen Rechtsmittel drohenden Nachteile sicherzustellen. Allerdings liege den Bestimmungen über die aktorische Kaution nicht der Gedanke zugrunde, einen Beklagten vor jedem vermögenslosen Kläger zu schützen (vgl. LES 2007 230). Aus dem Normzweck ergebe sich eindeutig, dass die Bestimmungen über die Kostensicherheitsleistung nur für juristische Personen und natürliche Personen gelten würden, zumal bei ihnen die Gefahren der Zahlungsunfähigkeit, der Verschiebung von Vermögenswerten, der Liquidation, des Wegzuges, der Sitzverlegung und dergleichen bestehe. Diese Gefahren lägen bei einem Staat jedenfalls nicht vor. Folgerichtig werde in den §§ 56 ff. ZPO nur von juristischen und natürlichen Personen gesprochen, woraus sich ergebe, dass diese nicht auf Staaten anwendbar seien. Der Gesetzeswortlaut und somit der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers sei hier eindeutig und keiner anderslautenden Auslegung durch ein Gericht zugänglich. Die vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung, wonach § 57a ZPO nicht zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen unterscheide, sei demnach grob unrichtig. Vielmehr entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass unter § 57a ZPO nur Verbandspersonen des Privatrechtes zu subsumieren seien, jedenfalls keine Staaten. | | Was die Beurteilung des Immunitätsübereinkommens betreffe, so sei Liechtenstein diesem im April 2015 beigetreten und habe sich dadurch verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln könnten. Bereits vor dem Beitritt habe es zudem dem Völkergewohnheitsrecht in Liechtenstein entsprochen, dass einem ausländischen Staat unter gewissen Voraussetzungen Immunität zukomme und - wie nunmehr kodifiziert - einem Staat, der beklagte Partei in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates sei, zur Sicherung der Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werde. Als eine solche Sicherheitsleistung sei auch die aktorische Kaution gemäss den §§ 56 ff. ZPO zu verstehen. Die Bestimmungen des Immunitätsübereinkommens entsprächen ganz eindeutig dem Völkergewohnheitsrecht. Im Bericht und Antrag zu diesem Übereinkommen werde ausgeführt, dass ein Beitritt Liechtensteins im öffentlichen Interesse liege (vgl. BuA Nr. 85/2014, S. 5 oben) und es widrigenfalls weiterhin auf die Anwendung von Völkergewohnheitsrecht angewiesen wäre. Eine Feststellung des Völkergewohnheitsrechtes hätte ohne Weiteres erfolgen können, da dieses, wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag dargelegt habe, durch das Immunitätsübereinkommen kodifiziert worden sei. Die dazu im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsmeinung, wonach dieses noch nicht in Kraft und deshalb unbeachtlich sei, sei grob unrichtig und widerspreche Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (LGBl. 1990 Nr. 71, [WVK]. Bei Unsicherheiten über die Anwendbarkeit wäre das Obergericht von Amts wegen verpflichtet gewesen, diese zu klären. | | Es sei aufgrund von Völkergewohnheitsrecht und dem Beitritt Liechtensteins zum Immunitätsübereinkommen klar ersichtlich, dass es nicht der Wille des liechtensteinischen Gesetzgebers gewesen sei, ausländischen Staaten eine Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten aufzuerlegen, zudem habe Völkerrecht in Liechtenstein Übergesetzesrang, eine liechtensteinische Pflicht zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten für ausländische Staaten würde das höherrangige Völkerrecht verletzen. Wenn sich ein ausländischer Staat auf seine Immunität berufen könne, dann sei eine Anwendung der §§ 56 ff. ZPO von vornherein ausgeschlossen, da es hier an der inländischen Zuständigkeit mangle. Und selbst dann, wenn sich ein ausländischer Staat nicht auf seine Immunität berufen könne, wäre er nicht verpflichtet, eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu erlegen, da das Völkerrecht eine solche Pflicht verneine. Aber auch dann, wenn man rechtsirrig davon ausgehen würde, dass § 57a ZPO auch ausländische Staaten erfasse, müsste diese Norm verfassungs- und völkerrechtskonform ausgelegt werden, was in den Beschlüssen ON 57 und ON 61 in stossender Weise unterlassen worden sei. | | Art. 24 des Immunitätsübereinkommens regle die Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens. Laut Bericht und Antrag werde dem beklagten Staat in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zur Sicherung der Verfahrenskosten auferlegt (BuA Nr. 85/2014, S. 33 u. 38 oben). Damit ein Staat in diese Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens komme, sei lediglich darauf abzustellen, wer wen gerichtspflichtig gemacht habe. Gegenständlich habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ein Zivilverfahren hineingezogen und ihr die Beklagtenrolle zugewiesen. Es wäre stossend, wenn sich ein Beklagter mit einem Rechtsmittel wehre und dann Art. 24 des Immunitätsübereinkommens keine Geltung mehr für ihn hätte. Auch wenn das Immunitätsabkommen noch nicht in Kraft getreten sei, so bestehe doch zweifelsohne das Frustrationsverbot hinsichtlich dessen Inhalt, welches auch für die Phase zwischen Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages gelte. Liechtenstein sei dem Immunitätsübereinkommen beigetreten, ab diesem Stadium sei es Vertragspartei geworden. Dem Abkommen komme somit Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. dazu von Arnauld aaO, Übersicht zu Stufen der Bindung, § 3 Rz 206, S. 85). Die Bejahung der Kautionspflicht der Beschwerdeführerin sei somit willkürlich, da sie Art. 24 Abs. 2 des Immunitätsübereinkommens konterkariere. | | Letztlich habe das Obergericht in stossender Weise übersehen, dass es auch bei der Annahme der Kautionspflicht eines ausländischen Staates gemäss Völkergewohnheitsrecht und Immunitätsübereinkommen hier anwendbare Befreiungsbestimmungen gebe, auf die sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich berufe. So geniesse ein ausländischer Staat Vollstreckungsimmunität. Bei der Sicherheitsleistung gehe es darum, exekutiv greifbares Vermögen im Inland für den Rechtsmittelgegner bereitzustellen, somit um die Vollstreckung einer möglichen Kostenersatzforderung. Diesbezüglich geniesse die Beschwerdeführerin jedenfalls Immunität, wie sich unter anderem aus Art 18 des Immunitätsübereinkommens ergebe. Danach dürften gegen das Vermögen eines Staates im Zusammenhang mit einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates vor der Entscheidung keine Zwangsmassnahmen wie beispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme angeordnet werden. Durch den gerichtlichen Erlag einer Prozesskostensicherheit werde jedoch ein gesetzliches Pfandrecht des Prozessgegners zugunsten seines künftigen Kostenersatzanspruches begründet (vgl. § 56 Abs. 3 ZPO, ein Urteil des FLOGH vom 07.12.2006, 09 CG.2005.134, LES 2007 440; einen Beschluss des FLOGH vom 03.09.2009, 2R EX.2009.812, LES 2010 66), was unzulässig sei. Ferner schliesse nach Art. 20 des Immunitätsübereinkommens die Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit die Zustimmung zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen nicht ein. Das Obergericht sei somit wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit wegen [Vollstreckungs-]Immunität nicht berechtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer aktorischen Kaution zu verpflichten und habe unter Missachtung des Völkerrechtes bzw. Völkergewohnheitsrechtes willkürlich gehandelt. |
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| 4. | Die Beschwerdegegnerin hat eine Gegenäusserung erstattet, in der sie beantragt, die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. abzuweisen und ihr keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie führt dazu zusammengefasst aus: | | 4.1 | Die Beschwerdeführerin sei ein ausländischer Staat. Staaten können nicht Grundrechtsträger sein. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundrechtsfähigkeit von (ausländischen) Staaten widerspreche dem Normzweck der Individualbeschwerde nach Art 15 ff StGHG. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seien Grundrechte primär "Schutzrechte gegen den Staat", die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts zukommen. Wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde selbst bestätigt werde, erkenne die Judikatur des Staatsgerichtshofs nur äusserst zurückhaltend juristische Personen des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger an. | | Der Staatsgerichtshof erkenne bezugnehmend auf die schweizerische Rechtsprechung bisher nur Gemeinden als einzige öffentlich-rechtliche juristische Personen die Legitimation zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu. Die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation der Gemeinden werde nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes jedoch ausschliesslich zum Schutz des gemeindeeigenen Autonomiestatus gewährt. Aus diesen Überlegungen heraus habe der Staatsgerichtshof sogar der Rechtsanwaltskammer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof abgesprochen. | | Zudem sei auf die Widersprüche und das Paradoxon in der Argumentation der Beschwerdeführerin zu verweisen, die mit ihrer Beschwerde quasi als Private beim Staatsgerichtshof Grundrechtsschutz begehre, gleichzeitig aber als souveräner Staat ihre Immunität behaupte und vom Staatsgerichtshof gewahrt haben wolle. Im Ergebnis könne das nur bedeuten, wenn die Beschwerdeführerin als Staat auftrete, der Immunität geniessen könne, dann fehle ihr die Beschwerdelegitimation, wenn sie hingegen soweit als Private eingestuft werde, dass ihr sogar Beschwerdelegitimation zuerkannt werden könne, dann müsse ihr wiederum jede Immunität versagt werden. | | Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass Art 34 EMRK öffentlich-rechtliche Körperschaften vom EMRK-Grundrechtsschutz ausschliesse. Staaten könnten sich somit nicht auf die EMRK berufen. Art 34 EMRK gelte auch sinngemäss in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Dementsprechend seien Staaten vor dem Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde sei bereits deshalb zurückzuweisen. |
| | 4.2 | Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV und Art 13 EMRK wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung. | | Die Beschwerdeführerin versuche rechtsirrig das Beschwerderecht auch auf Rechtsmittelbeantwortungen auszudehnen. Die Judikatur des Staatsgerichtshofes sei diesbezüglich jedoch eindeutig: Der Staatsgerichtshof lege das Beschwerderecht nach Art 43 S 2 LV restriktiv aus, weshalb eine extensive Anwendung des Art 43 LV durch Anwendung auch auf Rechtsmittelbeantwortungen – wie in gegenständlicher Konstellation auf die Rekursbeantwortung – nicht zulässig sei. | | Ungeachtet der bisherigen Ausführungen fehle der Beschwerdeführerin auch die von ihr behauptete Beschwer, die sie aus der Nichtbehandlung ihrer Rekursbeantwortung abzuleiten versuche. Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes sei eine Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, den Erfolg des Rechtsmittels des Prozessgegners zu verhindern. Bestehe wie in gegenständlicher Beschwerdesache keine prozessuale Möglichkeit zu einer neuerlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Gegners unter Bedachtnahme auf die Rechtsmittelbeantwortung und könne somit deren Zweck einen Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners abzuwehren nicht mehr erreicht werden, dann fehle die notwendige Beschwer, um sich auf Art 43 LV stützen zu könne. | | Für die Anfechtung der Zurückweisung einer Rekursbeantwortung fehle im Falle eines mangels Rechtsmittelmöglichkeit auf Grund endgültigen Beschlusses unanfechtbaren Beschlusses die Beschwer. | | Das Obergericht habe nach Einlangen des Antrags der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Urteils zu Recht nur den dritten Spruchpunkt des Beschlusses des Obergerichtes vom 31.10.2017 ersatzlos aufgehoben und darauf verwiesen, dass kraft Rechtskraft und Wirksamwerden des Beschlusses vom 31.10.2017 eine von der Beschwerdeführerin begehrte Berichtigung nicht möglich sei. |
| | 4.3 | Zur behaupteten Verletzung des Verbotes der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art 31 LV wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtbehandlung ihrer Rekursbeantwortung vermöge den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung nicht zu erfüllen, weil die belangte Behörde inhaltlich in der Sache durch Beschluss vom 31.10.2017 entschieden habe. | | Die von der Beschwerdeführerin behauptete Grundrechtsverletzung liege mangels Beschwer nicht vor, weil die belangte Behörde nach § 419 ZPO eine im Ausmass der von der Beschwerdeführerin verlangten Berichtigung nicht habe vornehmen dürfen und daher eine inhaltliche Behandlung der Rekursbeantwortung entbehrlich gewesen sei, weil dies einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung gleich käme. |
| | 4.4 | Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Die inhaltliche Behandlung der Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 15.9.2017 sei auf Grund von § 419 ZPO nicht erforderlich und auch gar nicht zulässig. | | Vorerst sei anzumerken, dass das Grundrecht auf den ordentlichen Richter nur natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts zustehe. Nur ausnahmsweise könnten sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf dieses Grundrecht berufen, nämlich dann, wenn es sich bei dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts um eine Gemeinde handelt. Im Übrigen seien ausländische Staaten nicht grundrechtsfähig. | | Ungeachtet dessen, erstrecke sich der Schutzbereich des Art 33 Abs 1 LV in zwei Richtungen. Erstens gewährleiste Art 33 Abs 1 LV in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Rechtsanspruch auf den gesetzlich bestimmten, d. h. den in den allgemeinen Vorschriften der Gesetze und Geschäftsverteilungsregeln festgelegten Richter. Zweitens garantiere er materiellrechtlich einen Rechtsanspruch auf den unabhängigen und unparteiischen Richter. | | Die Ausführungen der Beschwerdeführerin indizierten nicht im Entferntesten eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter i.S.d. Art 33 Abs 1 LV. Wie bereits ausgeführt, habe das Obergericht im Einklang mit § 419 ZPO lediglich den Spruchpunkt 3 hinsichtlich der Zurückweisung der Rekursbeantwortung berichtigen dürfen. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Berichtigung verstosse gegen den Grundgedanken und Normzweck des § 419 ZPO, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren eine Änderung des gerichtlichen Entscheidungswillens bezwecke, was nach § 419 ZPO nicht zulässig sei. Errores in iudicando seien nicht berichtigungsfähig. | | Im Übrigen würde die Nichtbehandlung der Rekursbeantwortung allenfalls das Beschwerderecht nach Art 43 Abs 1 LV tangieren und nicht das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art 33 Abs 1 LV. Wie aus den bisherigen Ausführungen entnommen werden könne, liege in gegenständlicher Beschwerdesache auch keine Verletzung des Beschwerderechts vor, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwert sei. |
| | 4.5 | Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Zunächst sei auf die bisherigen Ausführungen betreffend die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der EMRK auf ausländische Staaten verwiesen. | | Sodann sei angemerkt, dass Spruchpunkt 3 des Beschlusses vom 31.10.2017, mit der die Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, mit Beschluss vom 28.11.2017 dahingehend berichtigt worden sei, dass Spruchpunkt 3 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung könne auf Grund mittlerweile berichtigter Entscheidung keine Beschwer begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht beschwert und somit eine jedwede Rechtsverletzung definitiv auszuschliessen sei. | | Ebenso stelle der Umstand, dass die Rekursbeantwortung im rechtskräftigen Beschluss vom 31.10.2017 inhaltlich keine Berücksichtigung fand, keine Verletzung der Grundrechte des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dar, weil der Staatsgerichtshof den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör von der grundrechtlichen Begründungspflicht strikt abgrenze. Daher sei die fehlende bzw nicht genügende Begründung einer Entscheidung bzw die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens keine – auch nicht indirekte- Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handle es sich bei derartigen Verstössen allenfalls um einen Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht. |
| | 4.6 | Ausserdem weise die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Individualbeschwerde zutreffend darauf hin, dass wenn die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung gehabt hätte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers dadurch nicht in erheblicher Weise eingeschränkt worden seien, jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könne. | | Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 31.10.2017 sei gemäss § 59 Abs 2 dritter Satz ZPO kein Rechtsmittel offen gestanden, sodass diese Rekursentscheidung mit Zustellung an die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter am 6.11.2017 wirksam und rechtskräftig geworden sei. Die von der Beschwerdeführerin begehrte inhaltliche Behandlung ihrer Rekursbeantwortung, die auf die Abweisung des Rekursbegehrens abstelle, sei auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 419 ZPO nicht möglich gewesen. |
| | 4.7 | Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Da die belangte Behörde eine Berichtigung im gesetzlichen Ausmass vorgenommen habe und die Beschwerdeführerin somit nicht beschwert sei, könne sie sich mangels Beschwer nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen. |
| | 4.8 | Zur behaupteten Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Der Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus werde durch die belangte Behörde nicht verletzt. Die belangte Behörde sei lediglich befugt gewesen, den Ausspruch über die Zurückweisung der Rekursbeantwortung wegen Verspätung aufzuheben. | | Des Weiteren sei auch zu verneinen, dass der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise der Rechtsweg verschlossen worden sei. Nach § 59 Abs 2 ZPO seien zweitinstanzliche Beschlüsse betreffend Sicherheitsleistungen endgültig. Eine Anfechtung beim Obersten Gerichtshof sei nicht möglich. Es handle sich hierbei um eine zulässige Rechtsmittelbeschränkung. Verfahrensregeln und Formvorschriften seien zulässig, wenn sie schutzwürdigen Interessen folgten. |
| | 4.9 | Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 LV wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Beschluss vom 31.10.2017 sehr wohl begründet habe und mit Beschluss vom 28.11.2017 lediglich über die Aufhebung des Spruchpunkts 3 entschieden habe. | | Der Begründungspflicht von Entscheidungen sei dann Genüge getan, wenn das erkennende Gericht die für den konkreten Fall relevanten Rechtssätze anführe und mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. | | Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung ausführlich aus, weshalb die von der Beschwerdeführerin begehrte Berichtigung nur in der ersatzlosen Aufhebung von Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 31.10.2017 bestehe. | | Ausserdem begründe die belangte Behörde der Vollständigkeit halber auch, dass sie auch bei Berücksichtigung der Rekursbeantwortung der Beschwerdeführerin nicht anders entschieden hätte. Dies deshalb, zumal darin keine Argumente ins Treffen geführt worden seien, welche Anlass zur Änderung der in der Rekursentscheidung vom 31.10.2017 geäusserten Rechtsansicht bieten würden. | | Der Begründung der belangten Behörde sei somit sehr wohl zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit der Rekursbeantwortung inhaltlich auseinandergesetzt habe, andernfalls sie nicht hätte beurteilen können, dass sie auch bei Berücksichtigung der Rekursbeantwortung nicht anders entschieden hätte. Die belangte Behörde führe explizit aus, dass in der Rekursbeantwortung keine Argumente ins Treffen geführt worden seien, welche Anlass zur Änderung der in der Rekursentscheidung vom 31.10.2017 geäusserten Rechtsansicht bieten würden. | | So stehe es im Einklang mit der Judikatur des Staatsgerichtshofes, dass im Hinblick auf die Verfahrensökonomie zweifellos gerechtfertigt sei, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzusehen. |
| | 4.10 | Zur behaupteten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 31 Abs 1 LV wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Vorweg sei darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin als ausländischer Staat nicht auf den Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 1 LV berufen könne. Grundrechtsträger nach Art 31 Abs 1 LV könnten lediglich natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sein. | | Die Beschwerdeführerin zitiere in ihrer Beschwerde durchgehend Entscheidungen, die sie sodann in einem falschen Kontext wiedergebe, um ihren aussichtslosen Prozessstandpunkt zu stützen. Gegenstand der vorerwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei der nicht zugesprochene Kostenersatzanspruch des Revisionsgegners wegen ungerechtfertigter Zurückweisung der Revisionsbeantwortung wegen Verspätung. Gegenstand der obigen Entscheidung sei es somit gewesen, die Entscheidung hinsichtlich des Kostenersatzanspruches zu berichtigen, was nach § 419 ZPO zulässig sei, weil eine derartige Berichtigung den Entscheidungswillen des Gerichts nicht tangiere. | | In der von der Beschwerdeführerin Bezug genommenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gehe es somit nicht, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, um eine gänzliche Revidierung des Entscheidungswillens des Gerichts. Es gehe vielmehr um die Berichtigung der Entscheidung dahingehend, dass dem Revisionsgegner Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung zugesprochen werde. | | Ausserdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in ihrem Beschluss vom 28.11.2017 sehr wohl die spruchgemäss vorgenommene Berichtigung des Beschlusses vom 31.10.2017 in ihrer Begründung inhaltlich behandelt habe. |
| | 4.11 | Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots wegen Unterlassung der inhaltlichen Behandlung der Rekursbeantwortung: | | Bezugnehmend auf den beschwerdegegenständlichen Fall sei festzuhalten, dass, wenn nur die Begründung gegen das Willkürverbot verstosse, der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine richterliche Entscheidung nicht aufhebe. | | In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit sei eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen, weil erstens sich die Beschwerdeführerin auf eine unhaltbare Begründung berufe und zweitens die gewünschte inhaltliche Berücksichtigung ihrer Rekursbeantwortung im gesetzlichen Ausmass bereits erfolgt und somit die behauptete Grundrechtsverletzung jedenfalls nicht entscheidungswesentlich sei. Die belangte Behörde habe in ihrem Beschluss vom 28.11.2017 explizit ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursbeantwortung vom 15.9.2017 keine Argumente ins Treffen geführt habe, welche Anlass zur Änderung der in der Rekursentscheidung vom 31.10.2017 geäusserten Rechtsansicht bieten würden. |
| | 4.12 | Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 LV wegen nicht vorliegender Immunität der Beschwerdeführerin: | | Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Staatsgerichtshof keine zusätzliche vierte Instanz sei und dass die Individualbeschwerde nach Art 15 StGHG ein ausserordentlicher Rechtsbehelf und kein zusätzliches ordentliches Rechtsmittel ist, mit der unliebsame rechtliche Beurteilungen der ordentlichen Gerichte bekämpft werden könnten. | | Es sei offensichtlich, dass wenn die belangte Behörde im selben Absatz der vorerwähnten Passage des beschwerdegegenständlichen Beschlusses die Nichtanwendbarkeit des Immunitätsabkommens vom 2.12.2004 ausspreche und darauf verweise, dass deshalb die im vertraglosen Zustand (dh ohne Berücksichtigung des obigen völkerrechtlichen Übereinkommens) geltenden Grundsätze (Grundsätze des Zivilprozessrechts) anzuwenden seien, welche Grundsätze damit gemeint seien. | | Es sei verwunderlich, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde ausführe, dass der Verweis und die Ausführungen der belangten Behörde über österreichische Bestimmungen die in Liechtenstein nicht anwendbar seien (!), nicht als rechtsgenügliche Begründung angesehen werden könne. | | Zunächst sei erwähnt, dass es in Österreich zwei Einführungsgesetze gebe. Zum einen ein Einführungsgesetz zur ZPO und zum anderen ein Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm (EGJN). Da das Fürstentum Liechtenstein die ZPO und die JN aus Österreich rezipiert habe, seien auch die Bestimmungen der vorerwähnten Einführungsgesetze (teils) rezipiert worden, wobei nicht wie in Österreich zwei verschiedene Einführungsgesetze, sondern ein gemeinsames Einführungsgesetz für die ZPO und für die JN geschaffen worden sei, nämlich das "Gesetz vom 10. Dezember 1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm (EGZPOJN). Da eine entsprechende liechtensteinische Kommentierung zur ZPO und zum EGZPOJN fehle, sei auf Grund der Rezipierung des österreichischen Zivilprozessrechts auch auf die Literatur und Judikatur aus Österreich Bedacht zu nehmen. Dies ungeachtet dessen, ob das liechtensteinische EGZPOJN die Bestimmung des Art IX EGJN enthalte oder nicht. Ausserdem habe die belangte Behörde durch das Zitat der vorerwähnten Kommentierung zu Art IX EGJN nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine österreichische Norm ausgeführt, sondern lediglich die liechtensteinische Rechtslage anhand der Kommentierung in Fasching/Konecny (auf Grund Fehlens entsprechender Kommentierungen in Liechtenstein) dargelegt. Gegenstand der Kommentierung sei die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf die Immunität durch ein Völkerrechtssubjekt. | | Die belangte Behörde habe in ihrem Beschluss vom 31.10.2017 nicht nur ausführlich begründet, dass einerseits das Immunitätsübereinkommen mangels Inkrafttretens und aufgrund ausdrücklichen Ausschlusses der Vorwirkung in Art 4 auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei, sondern auch dargelegt, welche Bestimmungen statt dessen zur Anwendung kommen würden, nämlich die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozessrechts. So habe die belangte Behörde auch ausgeführt, dass ein ausländischer Staat ungeachtet des vorerwähnten Übereinkommens auch auf seine Immunität verzichten könne, nämlich als Gebot des auch im Völkerrecht geltenden Vertrauensschutzes bzw. Verbotes eines verpönten venire contra factum proprium auch konkludent. Diese Begründung sei seitens der belangten Behörde durch die Kommentierung in Fasching/Konecny zu Art IX EGJN gestützt. So habe die belangte Behörde ausführlich dargetan, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf im Inland vollstreckbare Kostentitel österreichischer Gerichte gegen die Beschwerdegegnerin Exekution führe und sich dadurch konkludent der inländischen Jurisdiktion unterworfen habe. | | Auf Grund dessen führe die belangte Behörde weiter aus, dass das durch die Beschwerdegegnerin ergriffene Verteidigungsmittel der Oppositionsklage auch als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens gemäss Art 6 Abs 1 EMRK nicht eingeschränkt werden dürfe. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf von der Beschwerdegegnerin im Exekutionsverfahren eingebrachte Rechtsmittel nicht auf ihre Immunität berufen. Abschliessend führe die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin konkludent der liechtensteinischen Jurisdiktion unterworfen habe und daher auch zur Leistung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten der Beschwerdegegnerin verpflichtet sei. | | Auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde bei § 57a ZPO (der ohne weitere Ausdifferenzierung allein den Verweis auf „eine Verbandspersonen“ enthalte) eine Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen ohne weitere Begründung nicht vorgenommen habe, sei auch mehr als verwunderlich, weil unter einer "Verbandsperson" bei nicht weiterer Ausdifferenzierung dieses Begriffes sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche juristische Personen zu verstehen seien (vgl. z.B. Art 244 PGR). |
| | 4.13 | Zur behaupteten Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art 31 LV wegen nicht vorliegender Immunität der Beschwerdeführerin: | | Die Beschwerdeführerin verweise diesbezüglich auf ihr bisheriges Vorbringen, und behaupte im Übrigen einfach erneut, jedoch ohne wirkliche inhaltliche Ausführung, dass formelle Rechtsverweigerung vorliege. Insofern genüge es, in dieser Gegenäusserung auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, die auch hierzu Relevanz hätten. |
| | 4.14 | Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK wegen nicht vorliegender Immunität der Beschwerdeführerin: | | Die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin begründeten keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter. |
| | 4.15 | Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbotes wegen nicht vorliegender Immunität der Beschwerdeführerin: | | Vorab sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin immer dann auf ihre angebliche Immunität berufe, wenn es darum gehe, die Durchsetzung von Ansprüchen der Beschwerdegegnerin von vorneherein zu verunmöglichen bzw der Beschwerdegegnerin die nach den jeweiligen nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften zustehenden Verteidigungsmittel abzuschneiden. Demgegenüber nehme die Beschwerdeführerin aber sehr wohl die Gerichtsbarkeit und die nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften anderer Staaten sowie die dort bereitgestellten Verteidigungsmittel für sich selbst in gleicher Weise in Anspruch, wie ein Privater. Die Beschwerdeführerin betreibe mit dem Argument der Immunität somit nichts als „Rosinenpickerei“. | | Tatsächlich sei sie mit dem Argument der Immunität bislang aber noch in keiner Jurisdiktion erfolgreich durchgedrungen. So habe der Appellationsgerichtshof des Grossherzogtums Luxemburg, 8. Kammer, in der ebenfalls die Vollstreckbarkeit des Endgültigen Schiedsspruchs vom 04.08.2008 zwischen den nämlichen Parteien Verfahrensgegenstand gewesen sei, im April 2017 entschieden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen könne, zumal sie akzeptiert habe, dass der Streitfall mit der Beschwerdegegnerin durch ein Schiedsgericht entschieden werde (Entscheidungsgrund 6. des ARRET CIVILE - EXEQUATUR Nr 55/17 vom 27.04.2017). | | In ähnlicher Weise habe in einem Verfahren zwischen den nämlichen Parteien in den USA des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 31.05.2016 die Entscheidung des United States District Court aufgehoben und die Angelegenheit an den District Court zurückverwiesen und zwar unter Bindung an seine Rechtsansicht, wonach es sich bei der Streitigkeit zwischen den Parteien, die dem endgültigen Schiedsspruch zugrunde lag, um eine kommerzielle Angelegenheit handle, sowie dass der A in dieser Causa keine Immunität zukomme. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederaufnahme des amerikanischen Berufungsverfahrens unter Beteiligung aller Richter (rehearing en banc) sei vom Plenum am 08.08.2016 abgewiesen und die von der Beschwerdeführerin zudem eingereichte „Petition for a writ of certiorary“ sei am 21.02.2017 abgelehnt worden. Der erstinstanzliche District Court sei somit an die Rechtansicht des Court of Appeals (nämlich dass keine Immunität der Beschwerdeführerin bestehe) gebunden, in den USA sei damit die (Nicht-)Immunität der Beschwerdeführerin für ein vergleichbares Verfahren rechtskräftig entschieden. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entscheidung des District Court vom 27.09.2017 sei zwar das Begehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden, allerdings aus anderen Gründen und nicht (mehr) wegen allfälliger Immunität der Beschwerdeführerin. In Fragen der Immunität sei also die von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren vorgelegte Entscheidung des Court of Appeals auch bis heute keineswegs überholt und für den internationalen Vergleich, wie die Gerichte anderer Staaten in vergleichbaren Verfahren mit dem Immunitätsargument der Beschwerdeführerin verfahren, weiterhin mehr als relevant. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun vorgelegte erstinstanzliche US-Entscheidung hingegen sage zur vorliegenden Immunitätsdebatte gar nichts aus, sie sei aber auch nicht rechtskräftig, sondern werde von der Beschwerdegegnerin vor den United States Court of Appeals getragen. | | Lediglich hinsichtlich der (hier allerdings nicht relevanten) Vollstreckungsimmunität, also hinsichtlich des allenfalls der Vollstreckung entzogenen Vermögens, wäre weiter zu differenzieren: Im blossen Abschluss einer Schiedsvereinbarung liege zwar noch kein Verzicht auf die Vollstreckungsimmunität, nach herrschender Meinung aber sehr wohl ein Verzicht auf die Immunität des Staates für das Titelverfahren und die damit notwendig verbundenen Annexverfahren (Reiner in Toggler, Praxishandbuch zur Schiedsgerichtsbarkeit, 2007, 341 RZ 42), wobei Staaten hinsichtlich der Vermögenswerte, die nicht ihrer hoheitlichen Tätigkeit, sondern kommerziellen Zwecken dienen, nicht einmal eine Vollstreckungsimmunität geniessen würden (Reiner, aaO, 343 RZ 45). Somit verbliebe im Falle des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung ausschliesslich noch eine Vollstreckungsimmunität hinsichtlich von Vermögenswerten, die hoheitlichen Tätigkeiten dienen, für alle anderen Fälle, so auch für die im gegenständlichen Oppositionsverfahren vorzunehmende Beurteilung des endgültigen Schiedsspruches und des Einstellungsbeschlusses sowie für die Frage der Prozesskostensicherheitsleistung gelte der Immunitätsverzicht. | | Schon im ersten Rechtsgang des österreichischen Exekutionserfahrens (das der Einleitung der Kostenexekution durch die Beschwerdeführerin in Lichtenstein und damit auch dem gegenständliche Oppositionsprozess zugrunde liege) habe der öOGH (11.7.2012, 3 Ob 18/12m, Seite 9 ff) klargestellt, dass auch im Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung jedenfalls keine Immunität der Beschwerdeführerin bestehe, folglich sei dort nur noch eine allfällige sachliche Vollstreckungsimmunität in Hinblick auf die Exekutionsobjekte (Kunstgegenstände) zu prüfen. Da die Qualität von Exekutionsobjekten im vorliegenden Oppositionsverfahren von vorneherein nicht relevant sei und sich die Frage der Vollstreckungsimmunität gar nicht stelle, könne sich die Beschwerdeführerin der Beurteilung des Bestandes der Gegenforderung durch allfällige Prüfung der liechtensteinischen Vollstreckbarkeit des endgültigen Schiedsspruches und somit der liechtensteinischen inländischen Gerichtsbarkeit, der sie sich durch Einleitung des Exekutionsverfahrens selbst unterworfen habe, und den Regeln des liechtensteinischen Zivilverfahrens samt der Pflicht zur Prozesskostensicherheitsleistung nicht mit Berufung auf eine Immunität wieder entziehen. |
| | 4.16 | Ebenso wenig könne die Beschwerdeführerin eine Immunität oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Prozesskostensicherheitsleistung aus dem Abkommen der Vereinigten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 ("Immunitätsübereinkommen") ableiten. Das Immunitätsübereinkommen sei ungeachtet der Ratifizierung durch A und durch Liechtenstein mangels der notwendigen Anzahl an Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten. | | Die Nichtrückwirkungsklausel gemäss Art. 4 gelte naturgemäss auch für Art 24 Abs 2 des Immunitätsübereinkommens, der einen Staat, der Beklagter in einem Verfahren von einem Gericht eines anderen Staates ist, von der Pflicht zur Sicherung der Verfahrenskosten ausnehme. | | Daran ändere aber auch das sogenannte völkerrechtliche Frustrationsverbot, wonach die Vertragsstaaten zwischen Unterzeichnung und Ratifikation (bzw Inkrafttreten) Ziel und Zweck des völkerrechtlichen Vertrags nicht vereiteln dürfen, solange ein Staat nicht klar zu erkennen gibt, dass er nicht (mehr) Vertragspartei werden will, nichts. Es dürfe nur dessen Ziel und Zweck nicht vereitelt werden. | | Eine vorläufige Anwendbarkeit des Immunitätsübereinkommens im Sinne etwa des Art 25 Vertragsrechtskonvention sei durch Art 4 des Übereinkommens sogar ausdrücklich ausgeschlossen. | | Die Verhängung einer Kautionspflicht über die Beschwerdeführerin nach den aktuell geltenden Bestimmungen der §§ 56 ff ZPO hindere oder konterkariere weder das spätere Inkrafttreten des Übereinkommens noch frustriere es dessen Ziel und Zweck. | | Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass Art 24 Abs. 2 des Immunitäts-übereinkommens einen ausländischen Staat nur vom Sicherheitserlag befreien würde, wenn dieser beklagte Partei in einem Verfahren sei. | | Eine weitere Wunschvorstellung der Beschwerdeführerin sei, dass die Bestimmungen des (noch) nicht in Kraft getretenen Immunitätsübereinkommens schon jetzt vollumfänglich, auf Punkt und Beistrich und bis hin zur Detailregelung des Art 24 Abs 2 des Abkommens geltendes Völkergewohnheitsrecht seien. Das sei allerdings nicht Fall. | | Die Bestimmungen des Immunitätsübereinkommens seien nicht eine blosse Vertextung eines bereits geltenden Völkergewohnheitsrechts und seien auch zu keinem Zeitpunkt als solche wahrgenommen worden. | | Da die Beschwerdeführerin wie eine Privatperson ein Exekutionsverfahren eingeleitet und sich damit freiwillig der Jurisdiktion des Fürstentums Liechtenstein bzw. dem imperium Liechtensteins unterworfen habe, oder umgekehrt gesprochen die Hilfe liechtensteinischer Hoheitsgewalt aus eigenem in Anspruch genommen habe, um eigene Interessen und privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen, geniesse sie auch keinerlei Immunität. |
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| 5. | Am 4. Dezember 2017 wurde vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes gestützt auf Art. 53 Abs. 1 StGHG der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt. |
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| 6. | Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die der Beschwerdeführerin am 04.12.2017 gewährte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in den Antrag mündete, die zuerkannte vorsorgliche Massnahme aufzuheben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten. |
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| 7. | Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 28.12.2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde. |
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| 8. | Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden. |
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BEGRÜNDUNG | 1. | Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). | | 1.1 | Die im Beschwerdefall angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 31. Oktober 2017 und 28. November 2017, 08 CG.2015.469 (ON 57 und ON 61), sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingebracht worden. |
| | 1.2 | Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, dass die Beschwerdeführerin als souveräner Staat nicht beschwerdelegitimiert sei, weil sie nicht Grundrechts-trägerin sein könne. Der Staatsgerichtshof habe bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften bisher nur Gemeinden eine partielle Beschwerdelegitimation vor dem Staatsgerichtshof zuerkannt. Sie beruft sich ausserdem darauf, dass der Staatsgerichtshof auch der Rechtsanwaltskammer die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof abspreche. | | 1.2.1 | Es trifft zu, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Frage der Beschwerdelegitimation eines ausländischen Staates nicht releviert worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Vorbringen jedoch aus folgenden Gründen nicht im Recht: | | Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2011/014 (www.gerichtsentscheide.li), Erw. 2.2, eine Beschwerdelegitimation der Ärztekammer unter Verweis auf StGH 2005/044 (www.gerichtsentscheide.li) verneint, da sie im vorliegenden Fall nicht eigene Interessen, sondern die Interessen ihrer Mitglieder vertreten habe und daher am Prozessgegenstand „nicht wie ein Privater betroffen“ war, weil der angefochtene Akt eben nicht in die Rechtsphäre der Ärztekammer eingegriffen habe. |
| | 1.2.2 | In StGH 2005/44, Erw. 3.1.2 (a. a. O.), hat der Staatsgerichtshof die Auffassung in einem vor ihm bekämpften Präsidialbeschluss bestätigt, dass nach der „gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes“ juristische Personen des öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise zur Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof legitimiert sind, denn Grundrechte seien primär Schutzrechte gegen den Staat. Darüber hinaus anerkenne der Staatsgerichtshof nur sehr zurückhaltend juristische Personen des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger. Im Weiteren hielt der Staatsgerichtshof fest, dass öffentlich-rechtliche juristische Personen dann zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sind, wenn sie im konkreten Beschwerdefall in gleicher Weise „wie ein Privater“ betroffen seien (Verweis auf StGH 1996/24, Erw. 2). Dies sei dann nicht der Fall, wenn diese juristische Person des öffentlichen Rechts als Hoheitsträger eine ihr durch die Rechtsordnung speziell zugewiesene, in der Regel rechtlich näher geregelte Aufgabe erfülle. Entsprechend habe der Staatsgerichtshof der Rechtsanwaltskammer und der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, weil diese nicht wie ein Privater, sondern in hoheitlicher bzw. in ihrer spezifisch vom Gesetzgeber vorgesehenen Funktion in das entsprechende Verfassungsbeschwerdeverfahren involviert gewesen seien, die Beschwerdelegitimation abgesprochen. |
| | 1.2.3 | An diese Grundsätze ist auch im Beschwerdefall anzuknüpfen. Dessen Ausgangspunkt ist ein von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin gestellter Exekutionsantrag, den die Beschwerdegegnerin mit einer Oppositionsklage beantwortete. In diesem Verfahren geht es nun um eine der Beschwerdeführerin auferlegte Leistung einer Prozesskostensicherheit. Es handelt sich somit um einen Zivilrechtsstreit wie er auch ausschliesslich unter Privatpersonen geführt werden könnte. Dass es um die hoheitliche Funktion der Beschwerdeführerin ginge, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall daher wie ein Privater involviert. | | Daran ändert auch nichts, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin worauf die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht hinweist, widersprüchlich ist. Sie strengt einerseits ein zivilprozessuales Exekutionsverfahren an, zieht sich dann aber auf den Standpunkt zurück, ihrerseits wegen Immunität nicht passiv belangt werden zu können. | | Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation hat der Staatsgerichtshof vielmehr von der konkreten Prozesssituation auszugehen. Diese stellt sich so dar, dass, wie erwähnt, die Beschwerdeführerin wie ein Privater betroffen ist, also im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich als Grundrechtsträger auftreten kann, insbesondere, was ihre Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör udgl. betrifft (vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a O., 253 ff.). | | Es ist daher in die Behandlung der Beschwerde einzutreten. |
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| 2. | Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Individualbeschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts richtet, nämlich gegen die materielle Erledigung im Verfahrensgegenstand durch das Obergericht vom 31. Oktober 2017 selbst und die Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin durch das Obergericht vom 28. November 2017, mit welchem Spruchpunkt 3. des Beschlusses vom 31. Oktober 2017 aufgehoben wurde. | | Da der zweite Beschluss den ersten Beschluss abgeändert hat, sind beide Beschlüsse des Obergerichts als Einheit zu betrachten. Dies ist im vorliegenden Fall auch insoweit von Bedeutung, als die Beschwerdegegnerin immer wieder darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss vom 28. November 2017 nicht beschwert sei, weil darin eine inhaltliche Erledigung nicht habe getroffen werden können. Dieses Vorbringen ist deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin ja auch den Beschluss vom 31. Oktober 2017 anficht und sie durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung zweifellos beschwert worden war. |
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| 3. | Soweit sich die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin darauf beziehen, dass das Obergericht die Rekursbeantwortung in unzulässiger Weise zurückgewiesen habe, und sich daher materiell nicht damit auseinander gesetzt habe, ist die Beschwerdeführerin im Recht. Dies ergibt sich auch explizit aus dem Beschluss des Obergerichts vom 28. November 2017, wo eingeräumt wird, dass die Rekursbeantwortung rechtzeitig eingebracht wurde und daraus auch kostenmässig die Konsequenzen gezogen wurden. | | 3.1 | An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass das Obergericht die Auffassung vertrat, dass es im Rahmen eines Berichtigungsantrages aus prozessualen Gründen keine materielle Auseinandersetzung mit dem im Beschluss vom 31. Oktober 2017 übergangenen Vorbringen in der Rekursbeantwortung habe führen können. | | Diese Vorgangsweise des Obergerichts führte dazu, dass die Beschwerdeführerin durch die rechtswidrigerweise erfolgte Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung im rechtlichen Gehör verletzt wurde. | | Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 und StGH 2015/36, Erw. 3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2015/36, Erw. 3.1; StGH 2010/29, Erw. 6 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2015/36, Erw. 3.1 [a. a. O.]; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72). |
| | 3.2 | Es ist daher unzweifelhaft, dass die ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung einer Rekursbeantwortung in einem Verfahren eine Gehörsverletzung darstellt. | | Es bleibt allerdings zu klären, welche Rechtsfolgen sich aus der festgestellten Gehörsverletzung ergeben. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die in StGH 2016/014 festgehaltenen Voraussetzungen für eine Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen (vgl. hierzu StGH 2014/24, Erw. 4.2.3 sowie StGH 2014/97, Erw. 2.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). | | Demnach hat der Staatsgerichtshof die strengen Voraussetzungen zur Heilung von Gehörsverletzungen ausnahmsweise für jene Fälle modifiziert, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung hatte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wurden. In diesen Fällen würde die Aufhebung einer Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen (StGH 2014/24, Erw. 4.2.2, a. a. O., mit Verweis auf Gerold Steinmann, Kommentar zu Art. 29 BV, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 33 [nunmehr 3. Aufl. 2014, Rz 59], sowie Patrick Sutter, Kommentar zu Art. 30 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18). Offensichtliche Leerläufe sind daher zu vermeiden. | | Dies hat der Staatsgerichtshof auch in StGH 2014/097, Erw. 2.2 (a. a. O), betont und darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall die dortige Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor einem mit gleicher Kognition ausgestatten Gericht eine Stellungnahme zu jenem Schriftstück abgeben konnte, das ihr im Verfahren vor dem Erstgericht vorenthalten worden war. |
| | 3.3 | In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es mit der Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Parteirechte der Beschwerdeführerin gekommen ist, da sie dadurch um ihre gesamte Mitsprache im Verfahren vor dem Obergericht gebracht wurde. Gerade im Vergleich mit StGH 2014/097 wird deutlich, dass auch keine Befassung einer gerichtlichen Instanz mit gleicher Kognitionsbefugnis möglich war, weil das Obergericht die letzte Instanz darstellte. Das verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie redundant immer wieder nur den Berichtigungsbeschluss als Anfechtungsgegenstand bezeichnet. | | Ein solcher Fall kann nicht von der ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen umfasst sein, zumal ja der Rekurs der Beschwerdegegnerin dazu geführt hat, dass die erstinstanzliche Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert worden ist. Ganz abgesehen davon ist nicht auszuschliessen, dass das Obergericht unter Heranziehung der Rekursbeantwortung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Daran ändert auch die pauschale und nicht weiter dargelegte Meinung des Obergerichts im Berichtigungsbeschluss nichts, wonach das Obergericht auch bei Berücksichtigung der in der Rekursbeantwortung enthaltenen Argumente dem Rekurs stattgegeben hätte. Die angefochtene Entscheidung (in der berichtigten Fassung) war daher spruchgemäss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Im neuerlichen Rechtsgang wird das Obergericht auch zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Vergleichsjudikatur in RS 0041446 und RS 0062267 sowie des OGH vom 31.10.2012, 05 CG.2009.200 Stellung zu nehmen haben. | | Inwieweit eine verfassungskonforme Interpretation des § 419 ZPO es erfordern würde, in Fällen, in welchen ein zunächst zurückgewiesener Schriftsatz nachträglich als rechtzeitig erkannt wird, eine materielle Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses vorzunehmen, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. |
| | 3.4 | Auf sämtliche weiteren Grundrechtsrügen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Rekursbeantwortung vorgebracht hat, muss bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden. |
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| 4. | Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2017 gegen die am 4. Dezember 2017 vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes angeordnete Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss ohne Kostenzuspruch einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]). |
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| 5. | Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2012/76, Erw. 8; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2017/11, Erw. 6). | | Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGGalt. |
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