VGH 2023/024 BESCHLUSS Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers: | A c/o Flüchtlingshilfe Liechtenstein Landstrasse 194 9495 Triesen |
wegen | Asyl (Unzulässigkeit) |
gegen | Unzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 08. Februar 2023 zu UE: 2699734 |
am 06. März 2023 entschieden: 1. | Die Beschwerde vom 23. Februar 2023 gegen den Unzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 08. Februar 2023 zu UE: 2699734 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. |
2. | Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen. |
3. | Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. |
TATBESTAND | 1. | Der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben am *** 1979 in *** / Tunesien geboren und ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste am 15. Januar 2023 in Liechtenstein ein und stellte gleichentags bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Dort gab er zu Protokoll, dass er von der Türkei über Serbien nach Ungarn und im Oktober weiter nach Österreich gereist sei. Am 15. Januar 2023 habe er entschlossen, nach Liechtenstein weiterzureisen, um ein Asylgesuch zu stellen. Er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Liechtenstein gereist. Er leide an Hepatitis B und wolle nun sehen, wie die Leute in Liechtenstein mit dieser Krankheit umgingen. | | Beim Beschwerdeführer wurden Bahnfahrkarten aus Österreich und eine österreichische Asylverfahrenskarte gefunden. Abklärungen der Landespolizei vom 15. Januar 2023 ergaben in den relevanten Informationssystemen keine Treffer bzw. funktionierte das AFIS nicht. |
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| 2. | Die Prüfung in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das Ausländer- und Passamt (APA) am 17. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. Januar 2013 in Deutschland, am 10. März 2014 in Schweden, am 22. April 2014 in Dänemark, am 17. Dezember 2016 und am 10. August 2018 in den Niederlanden sowie am 06. Oktober 2022 in Österreich jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte. | | Im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) war der Beschwerdeführer nicht verzeichnet. |
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| 3. | In seiner Einreisebefragung vom 17. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das APA mittels Dolmetscher befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 15. Januar 2023 aus medizinischen Gründen nach Liechtenstein gekommen, weil er eine schwere Krankheit habe und sich in Liechtenstein eine Zukunft aufbauen wolle. In Tunesien habe er keine Chance. Er habe bereits in Deutschland, Dänemark, Schweden und der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, jedoch nirgendwo Papiere bekommen. In Österreich erhalte er keine medizinische Hilfe und habe auf der Strasse schlafen müssen. Er müsse versorgt werden und benötige wegen seiner Leberprobleme aufgrund einer Hepatitis B Medikamente. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren. | | Auf Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Eurodac-Abfrage. In Österreich habe er eine Karte erhalten und man habe gesagt, dass er nach 20 Tagen ausreisen müsse. Man habe ihm nicht gesagt, in welches Land. Er habe in keinem der Länder eine Entscheidung erhalten. | | Die Frage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass sein Antrag nicht in Liechtenstein, sondern in einem anderen Dublin-Staat geprüft werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er wolle aber nicht nach Österreich überstellt werden, weil man sich dort nicht um ihn kümmere und ihm keine Medizin gebe. Gerne würde er nach Dänemark gehen, er wolle einfach nur Medizin. | | Sein Heimatland Tunesien habe er im März 2013 verlassen, seit 2014 halte er sich im Schengenraum auf. In Tunesien lebten seine vier Brüder und sechs Schwestern. Sie seien dort arm und hätten keine Zukunft. Tunesien habe er primär aus medizinischen Gründen verlassen, zwischenzeitig sei er auch richtig krank im Kopf. Er wolle einfach ein normaler Mensch mit Arbeit sein. |
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| 4. | Gestützt auf das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das APA die österreichischen Behörden am 19. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung. | | Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführer gleichentags ab und verwiesen darauf, dass die Niederlande am 05. Dezember 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer akzeptiert hätten. In weiterer Folge seien die Niederlande seitens Österreichs über das Untertauchen des Beschwerdeführers informiert sowie die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden. Dementsprechend seien die Niederlande als zuständiger Mitgliedstaat zu erachten. | | Das APA ersuchte ebenfalls am 19. Januar 2023 unter Verweis auf die Auskunft der österreichischen Behörden die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III- Verordnung. | | Am 26. Januar 2023 stimmten die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des APA vom 19. Januar 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-lll-Verordnung zu und erklärten sich als der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständige Mitgliedstaat. Gleichzeitig teilten die niederländischen Behörden die Überstellungsmodalitäten mit und ersuchten um Übermittlung einer Kopie des Laissez-Passers und die Mitteilung des Überstellungszeitpunktes mindestens fünf Arbeitstage vor Ankunft des Beschwerdeführers. Etwaige spezielle Bedürfnisse, z.B. medizinischer Natur, seien mindestens zehn Arbeitstage zuvor ebenfalls dem dortigen Dublin-Team mitzuteilen. |
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| 5. | Am 08. Februar 2023 entschied das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer in die Niederlande weggewiesen werde (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen (Ziff. 3). Die Anwendung angemessener Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs bleibe vorbehalten (Ziff. 4). |
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| 6. | Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 mittels eines Dolmetschers durch das APA eröffnet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Unzulässigkeitsentscheid und die Wegweisung in die Niederlande verstanden. | | Dem Beschwerdeführer wurden die Rechtsmittel und die Beschwerdefrist erklärt sowie die Bestandteile einer Beschwerde explizit aufgezählt. Er wurde auf die Möglichkeit einer Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt und die Einreichung eines Antrags auf Verfahrenshilfe sowie die Möglichkeit, die Beschwerde in seiner Muttersprache einzureichen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bereits in den Niederlanden gewesen sei und man sich medizinisch dort nicht um ihn gekümmert habe. Die Rechtsmittel habe er verstanden. | | Dem Beschwerdeführer wurde auch die kostenlose Rechtsberatung erläutert, wonach der Rechtsberater über eine juristische Qualifikation verfüge und die Beratung die Chancen und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens sowie die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren, jedoch nicht die Vertretung vor Gericht umfasse. Zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren zähle insbesondere die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages, der zusammen mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er wünsche eine kostenlose Rechtsberatung. Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Frage versichert, dass es dort auch einen Dolmetscher gebe. | | Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er krank sei, Er nehme Tabletten und habe gleichentags einen Arzttermin. Zur Frage, ob aus medizinischen Gründen etwas gegen eine Reise mit dem Flugzeug in die Niederlande spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe, dass dies nicht gut für seine Gesundheit sei. Er sei schon zwei Mal geflogen, habe aber einfach Angst. Ihm wurde aufgetragen, eine allfällige Fluguntauglichkeit mit einem entsprechenden Attest nachzuweisen. | | Das APA teilte dem Beschwerdeführer überdies mit, dass es den Erlass von Fernhaltemassnahmen für die Schweiz und Liechtenstein gegen den Beschwerdeführer, bspw. ein Einreiseverbot für die Dauer zwischen drei und fünf Jahren, prüfe, weil der Beschwerdeführer am 04. Januar 2023 bereits in der Schweiz wegen illegaler Einreise aufgefallen sei, in zahlreichen anderen Dublin-Staaten bereits Asylgesuche gestellt und damit wegen der illegalen Aufenthalte gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Ausserdem habe er in Liechtenstein ein von vorneherein aussichtsloses Asylgesuch gestellt, was ihm auch bekannt gewesen sei, weil er bereits in zahlreichen anderen Dublin-Staaten zuvor Asylgesuche gestellt habe, um eine medizinische Behandlung zu erhalten. Damit habe er Sozialhilfekosten verursacht. |
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| 7. | Mit im Zuge der kostenlosen Rechtsberatung verfasstem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid vom 08. Februar 2023 an den Verwaltungsgerichtshof. Darin focht er den Unzulässigkeitsentscheid zur Gänze an und machte als Beschwerdegründe insbesondere diejenigen des Art. 90 Abs. 6 LVG geltend. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass das niederländische Asylsystem völlig überlastet und der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande für ihn nicht zumutbar sei. | | Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Unzulässigkeitsentscheid der Regierung ersatzlos aufgehoben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die Regierung zurückverweisen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Diagnose seines liechtensteinischen Arztes sowie Artikel über Hepatitis B, das Arzneimittel Viread und über Probleme im niederländischen Asyl- und Betreuungssystem vor. | | Mit demselben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer. |
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| 8. | Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Regierung und des APA bei und entschied am 06. März 2023 wie aus dem Spruch ersichtlich. |
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE | 1. | Der Beschwerdeführer stellte am 15. Januar 2023 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2022 Nr. 221, anwendbar. | | Gemäss Art. 76 Abs. 1 AsylG kann gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann nach Art. 83 Abs. 1a AsylG frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden. | | Gemäss Art. 77 Abs. 2 Bst. a und c AsylG entscheidet ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung sowie über Anträge. Zuständig ist gemäss Geschäftsordnung vom 15. Februar 2019, LGBl. 2019 Nr. 42, iVm Ziff. 6 der Geschäftsverteilung vom 24. Oktober 2022 der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 4 AsylG; abrufbar unter www.vgh.li). | | Im vorliegenden Verfahren kommt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), direkt zur Anwendung. | | Die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers ist als zulässig im Sinne des Art. 76 Abs. 1 AsylG zu werten (vgl. dazu auch StGH 2017/167 vom 27. März 2018; StGH 2017/142 vom 04. September 2018; StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2; alle öffentlich abrufbar unter gerichtsentscheidungen.li). |
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| 2. | Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes schliesst sich den Feststellungen wie auch der diesen zugrundliegenden Beweiswürdigung und der rechtlichen Prüfung im Unzulässigkeitsentscheid vollinhaltlich an (Art. 101 Abs. 4 LVG). |
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| 3. | Die Beschwerde richtet sich inhaltlich, obwohl sie angibt, den Unzulässigkeitsentscheid zur Gänze zu bekämpfen, nicht substantiiert gegen die Zuständigkeit der Niederlande. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass das Konsultationsverfahren mit den Niederlanden nicht ordnungsgemäss geführt und seine Verfahrensrechte verletzt worden wären oder ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei, noch bringt er annähernd substantiiert mit seiner Beschwerde (Ziff. II.2 der Beschwerde) vor, dass im niederländischen Asyl- und Betreuungssystem systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung vorliegen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten der Unterinstanzen oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen. Vielmehr überstellen auch alle anderen Dublin-Staaten in die Niederlande (s. unter anderem auch öBVwG vom 28. Juli 2022 zu W232 2249788-1 wie auch das Ergebnis des österreichisch-niederländischen Konsultationsverfahrens zum Beschwerdeführer) und sind systemische Schwachstellen gerade nicht bekannt, wie das zuständige Regierungsmitglied richtig im angefochtenen Unzulässigkeitsentscheid festhielt. | | Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die Niederlande gewisse Probleme im Bereich der Unterbringung hatten und haben, wie die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte von August und Oktober 2022 belegen. Auch aus diesen geht jedoch bereits hervor, dass Notunterkünfte in Zelten und Sporthallen geschaffen wurden, zeitnah hunderte Personen aus behelfsmässigen Lagern verlegt werden konnten, das Rote Kreuz, das Flüchtlingshilfswerk der Niederlande wie auch Ärzte ohne Grenzen vor Ort Hilfe leisteten und der zuständige Staatssekretär für Asylfragen sich für eine Änderung der Situation einsetzte. Seitens des Flüchtlingshilfswerks wurde überdies eine Klage gegen den Staat eingebracht, um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen zu erreichen, wie Privatsphäre, Gesundheitsversorgung, ein Bett, anständiges Essen, saubere Duschen und WCs sowie Wetter-Schutz. Gleichzeitig kündigte die Regierung eine Reihe von Massnahmen zur Entschärfung der Lage an und wurde das niederländische Militär mit dem Bau eines neuen Lagers beauftragt (s. Beilagen zur Beschwerde: Artikel vom 25. August 2022 aus www.welt.de; 27. August 2022 aus www.tagesschau.de). Im Oktober 2022 hat ein niederländisches Gericht überdies anlässlich der erwähnten Klage festgestellt, dass diese Notunterkünfte nicht menschenwürdig sind und der Staat und seine Asylbehörde bei der Versorgung und Unterbringung nicht die europäischen Normen erfüllten. Die Behörden müssen dem Urteil zufolge umgehend für Zugang zu Trinkwasser, medizinischer Versorgung und ausreichend Nahrung sorgen. Auch dürfen Kinder, Kranke oder Hochschwangere nicht mehr in Notunterkünften untergebracht werden (Beilage zur Beschwerde: Artikel vom 06. Oktober 2022 aus www.faz.de). | | Nicht zuletzt stehen die Niederlande in Bezug auf ihr Aufnahmesystem unter dem laufenden Monitoring, einer Evaluierung wie auch der operativen Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), so beispielsweise auch in der Einrichtung von Notfallsunterkünften in Containern (s. Operational Plan 2022-2023, agreed by the EUAA and the Netherlands, S. 16f, öffentlich abrufbar unter: euaa.europa.eu/sites/default/files/EUAA-NL_OP_2023_final.pdf; s. zum hohen Standard derartiger Aufnahmezentren unter euaa.europa.eu/publications/modular-approach-reception-container-site-designs; jeweils Abfrage vom 05. März 2023). | | Folglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht annähernd, derartige Mängel darzulegen, die systemische Schwachstellen im Betreuungssystem der Niederlande aufzeigen könnten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-Verordnung) und damit einen Zuständigkeitsübergang auf die Niederlande verhindern könnten. Vielmehr ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass das Konsultationsverfahren aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in Liechtenstein auch bereits aus Österreich in die Niederlande hätte überstellt werden sollen. Dieser Überstellung hat er sich jedoch durch seine neuerliche unerlaubte Weiterreise entzogen, was Österreich auch entsprechend angezeigt und dadurch eine verlängerte Überstellungsfrist erwirkt hat. Diese ist nach wie vor nicht abgelaufen. Gemäss der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) liegt damit eine Situation vor, in der die Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Antrags bereits festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 02. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 und 67; vom 12. Januar 2023, B., F. und K., C-323/21, C-324/21 und C-325/21, ECLI:EU:C:2023:4, Rn. 50f). | | Die Niederlande sind folglich ohne jeden Zweifel der für den Beschwerdeführer gemäss Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat. |
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| 4. | Die Niederlande haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-Verordnung im Schreiben vom 26. Januar 2023 betreffend dessen Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt. Die Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung legt dar, dass die Niederlande auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten sind, jedoch bislang noch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entschieden haben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Asylgesuches nach Österreich und von dort weiter nach Liechtenstein gereist, um dort weitere - unzulässige - Asylgesuche zu stellen (s. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung). | | Gemäss Art. 18 Abs. 2 1. Satz Dublin-III-Verordnung prüfen die Niederlande als der zuständige Mitgliedstaat in weiterer Folge den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schliessen seine Prüfung ab. In diesem Verfahren kann der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe darlegen und ihm wird gegen eine allenfalls negative Entscheidung ein effektives Rechtsmittel zu einem Gericht zukommen. Richtig führte das zuständige Regierungsmitglied deshalb aus, dass die Prüfung der Probleme in seinem Heimatland und die Berücksichtigung der aktuellen abschieberelevanten Situation dort die Aufgabe der zuständigen niederländischen Behörden sei. Es sei Sache des Beschwerdeführers, in den Niederlanden - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes - eine Wegweisung oder gegebenenfalls Ausschaffung zu verhindern und eine allfällige positive Beurteilung seines Gesuchs zu erreichen. Hierbei habe der Beschwerdeführer auch seine gesundheitlichen Probleme anzugeben. | | Den diesbezüglichen Ausführungen im Unzulässigkeitsentscheid tritt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, wie in der Beschwerde neu behauptet wird (Ziff. II.2.), widerspricht nicht nur den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem APA, wonach er noch in keinem Land eine Entscheidung erhalten habe, sondern auch der niederländischen Zustimmung zur Wiederaufnahme. Ins Leere gehen muss deshalb auch, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er in den Niederlanden wegen dieser negativen Entscheidung nicht bleiben könne, nun als "Illegaler" gelte und nur noch einen Minimalversorgung erhalten werde, obwohl er auf medizinische Hilfe angewiesen sei. Die Notunterkünfte seien schlicht menschenunwürdig (Ziff. II.2. der Beschwerde). | | Hierbei ist dem Beschwerdeführer einerseits das niederländische Zustimmungsschreiben vorzuhalten, wonach im Falle der Vulnerabilität rechtzeitig vor Überstellung alle Daten bekannt zu geben sind, um die Ankunft vorbereiten zu können, und der Beschwerdeführer als Asylsuchender - und gerade nicht als Person mit illegalem Status, deren Antrag bereits abgelehnt wurde - aufgenommen werden wird. Andererseits sind dem Beschwerdeführer aber auch seine eigenen Berichte vorzuhalten, wonach das Gerichtsurteil eine Unterbringung von kranken Personen in Notunterkünften untersagt und dem Beschwerdeführer als Asylsuchendem im laufenden Asylverfahren Unterkunft und medizinische Versorgung zukommen wird. Nicht zuletzt hat ihm das zuständige Regierungsmitglied vorgehalten, dass er seine Tabletten und seinen Krankheitszustand beschreiben kann, weshalb davon auszugehen sei, dass er in den Niederlanden bereits behandelt worden sei. Dies umso mehr, als er nichts gegen eine Überstellung dorthin und die Führung des Asylverfahrens durch die Niederlande in seiner Befragung durch das APA vorgebracht habe. |
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| 5. | Der Beschwerdeführer leidet unbestritten an gesundheitlichen Problemen und benötigt eine medizinische Behandlung seiner Hepatitis B, wie er auch mit der Beschwerde anführt und belegt (Ziff. II.1 der Beschwerde und beiliegender Arztbrief). Behandlungs- und Unterbringungsprobleme für die Niederlande äusserte der Beschwerdeführer vor dem APA noch nicht, obwohl er aus seinem Dublin-Verfahren in Österreich bereits gewusst haben muss, dass die Niederlande der für sein Verfahren zuständige Mitgliedstaat sind. Dem Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auch vorzuhalten, dass er sich bereits wiederholt seiner Überstellung bzw. dem Verfahren in den Niederlanden entzog, weshalb er auch deshalb keine damals mangelnde Betreuung geltend machen kann. Eine solche kann er im Übrigen für sich persönlich nicht belegen. So hat er hierzu vor dem APA noch nichts ausgeführt und kann überdies mit seiner Beschwerde keine Nachweise für eine derartige Behandlung erbringen. Insbesondere gibt er auch selbst nicht an, dass er sich diesbezüglich an die niederländischen Behörden und Gerichte - allenfalls auch unter Beizug eines Rechtsbeistandes - gewandt oder die Unterstützung von Hilfsorganisationen gesucht hätte. Dass diese in den Niederlanden eine aktive Rolle einnehmen und den kranken Beschwerdeführer unterstützt hätten, ergibt sich jedoch ebenfalls aus den mit der Beschwerde vorgelegten Artikeln. | | Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun unbelegt in den Raum stellt, dass er der Ansicht sei, dass ihm in den Niederlanden die durch einen liechtensteinischen Arzt festgestellte notwendige medizinische Versorgung und Medikamentengabe nicht gewährt werden würde (Ziff. II.1. der Beschwerde), so ergibt sich hierfür keinerlei Anhaltspunkt. Sollte es damals in den Niederlanden anfänglich tatsächlich zu einer Fehldiagnose gekommen sein, so ist der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, seine Diagnose mitsamt der notwendigen Medikation durch einen Arztbrief darzulegen. Es ergeben sich keinerlei Anzeichen, dass der Beschwerdeführer, der in den Niederlanden sein Asylverfahren durchlaufen wird, dort nicht die erforderliche medizinische Grundversorgung erhalten wird. Dies hat bereits das zuständige Regierungsmitglied im Unzulässigkeitsentscheid festgehalten. Weshalb es folglich zu einem "Rückschlag der Bekämpfung" des Virus aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande kommen sollte, ist nicht ersichtlich. | | Der Beschwerdeführer kann deshalb mit seiner allgemeinen Vermutung, die vom falschen Status eines "Illegalen" ausgeht, den Feststellungen des zuständigen Regierungsmitglieds im Unzulässigkeitsentscheid nicht annähernd entgegentreten, wonach seine gesundheitliche Versorgung in physischer und psychischer Hinsicht in den Niederlanden sichergestellt ist und die Niederlande ein gutes Gesundheitssystem unterhalten, welches auch Asylsuchenden offensteht. Mit Verweis auf den Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten (vgl. StGH 2016/98, Erw. 12.7; StGH 2018/091 vom 29. Oktober 2018, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li; EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52 und 53, und vom 07. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 55) darf Liechtenstein davon ausgehen, dass die Niederlande als EU-Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt hat, die Grund- und Menschenrechte wie auch die weiteren Rechte des Beschwerdeführers - so auch jene aus der Aufnahmerichtlinie - achten werden. | | Aus der ausdrücklichen Zusage der Niederlande zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Niederlande ihre Verpflichtungen entsprechend wahrnehmen werden. So haben die niederländischen Behörden auch explizit in den Überstellungsmodalitäten angeführt, dass physische und psychische Einschränkungen mindestens 10 Tage vor der Überstellung bekannt zu geben sind, um die entsprechenden Vorbereitungen treffen zu können. Auch mit Verweis auf die niederländischen Verpflichtungen aus dem EU-Acquis ergibt sich kein Grund, an den Zusagen der niederländischen Behörden zu zweifeln (s. StGH 2021/034 vom 30. August 2021, Erw. 2.3.4) oder anzunehmen, dass diese dem Beschwerdeführer die notwendige Behandlung verwehren könnten. Insbesondere ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass das festgestellte gute und Asylsuchenden zugängliche niederländische Gesundheitssystem (s. auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel) derartige Krankheiten nicht behandeln könnte oder würde. | | Selbst bei Wahrunterstellung seiner Vermutung wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in den für ihn zuständigen Niederlanden um die notwendige medizinische Grundversorgung zu bemühen. Eine solche kann er gegenüber den niederländischen Behörden und Gerichten - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Rechtsbeistandes - einfordern oder sich auch an entsprechende Hilfsorganisationen wenden. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, dass es in den Flüchtlingsunterkünften nicht ausreichend sauber und hygienisch sei. |
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| 6. | Mit seinem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht, ein reales Risiko für sich aufzuzeigen, das die in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgelegte hohe Schwelle erreichen und eine Überstellung unzulässig machen könnte (vgl. u.a. die Urteile des EGMR vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; vom 26. Februar 2015, M.T. v. Schweden, Nr. 1412/12; vom 13. Dezember 2016, Paposhvili v. Belgien, Grosse Kammer, Nr. 41738/10; vom 07. Dezember 2021, Savran gg Dänemark, Grosse Kammer, Nr. 57467/15; alle abrufbar unter: www.echr.coe.int; vgl. auch EuGH Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. ua., C-578/16, EU:C:2017:127, Rn. 78 und 95). | | Im Sinne der EGMR-Judikatur zu Paposhvili und dem dortigen Schwellenwerttest zeigt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage ist, seine Medikamente aus Eigenem einzunehmen und sich rechtzeitig um deren Verfügbarkeit zu bemühen. Das APA wird dafür Sorge tragen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung über eine ausreichende Anzahl an Tabletten verfügt. Ebenso wird das APA der niederländischen Dublin-Behörde die medizinische Notwendigkeit so darlegen, dass diese bereits die Ankunft des Beschwerdeführers vorbereiten kann. Einer diesbezüglichen ständigen Kontaktperson, die die Einnahme seiner Medikation überwachen muss, bedarf der Beschwerdeführer nicht. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden nicht behandelt werden könnte oder die notwendigen Medikamente dort nicht auch verfügbar wären. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei Überstellung in die Niederlande einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, der zu einem schwerem Leiden oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 07. Dezember 2021, Savran gegen Dänemark, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, § 143). Eine rein hypothetische Möglichkeit einer Ansteckung, wie in der Beschwerde behauptet, legt ebenfalls kein hinreichendes Risiko dar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überstellung gesundheitliche Probleme hätte, wird gar nicht vorgebracht. Ein Rückschiebeverbot in die Niederlande (Ziff. II.3. der Beschwerde) liegt damit zusammengefasst auch im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht vor. | | Vielmehr ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmestaat Niederlande angemessen behandelt sowie hinsichtlich des genauen Zeitpunkts und der Modalitäten der Überstellung sein Gesundheitszustand ausreichend beachtet wird. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, an den diesbezüglichen Zusagen des APA und der niederländischen Behörden zu zweifeln (s. hierzu StGH 2021/034 vom 30. August 2021, Erw 2.3.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird zum Zeitpunkt seiner Überstellung neuerlich geprüft werden. Das APA wird die niederländischen Behörden rechtzeitig über einen allfälligen besonderen Bedarf des Beschwerdeführers informieren, sich mit den niederländischen Behörden absprechen und die Überstellung, soweit notwendig, medizinisch am Land- oder Luftweg begleiten lassen (vgl. auch Art. 29 Dublin-III-Verordnung sowie Anhang IX der Dublin-Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014) sowie den Beschwerdeführer ausreichend mit den notwendigen Medikameten versorgen. |
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| 7. | Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nichts aufzuzeigen, das der Annahme entgegentreten kann, dass es sich bei den Niederlanden um einen für ihn sicheren, schutzwilligen und -fähigen, funktionierenden Rechtsstaat handelt, der sich an die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta sowie der Dublin-III-Verordnung, der Asylverfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie hält. Mit dem zuständigen Regierungsmitglied ist hervorzuheben, dass die Niederlande sich gerade auch an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Betreuung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wie auch das Non-Refoulement-Gebot halten werden. | | Dem mit dem Asylverfahren bereits durchaus vertrauten Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er sich in den Niederlanden an die entsprechenden Behörden wendet und notfalls auch entsprechende Rechtsmittel und -behelfe zur Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte bzw. zu seinem Schutz ergreift. Folglich muss sein Vorbringen ohne Relevanz für das liechtensteinische Konsultationsverfahren mit den Niederlande bzw. das vorliegende Unzulässigkeitsverfahren sein. |
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| 8. | Das Vorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht geeignet, den Unzulässigkeitsentscheid sowie die darin ausgesprochene Wegweisungsverfügung zu bekämpfen, weshalb dieser nicht zu bemängeln und mit dem Beschwerdeführer der Sachverhalt auch nicht in einer Parteieneinvernahme zu erläutern war. Vielmehr trat er mit seinem Beschwerdevorbringen zu den systemischen Schwachstellen, der Behauptung, entgegen der niederländischen Zustimmung kein Asylverfahren zu erhalten und als "Illegaler" zu gelten, sowie der Befürchtung - entgegen seiner eigenen Beweisvorlagen - in den Niederlanden nicht angemessen untergebracht und nicht medizinisch versorgt zu werden, den Erwägungen des zuständigen Regierungsmitglieds nicht hinreichend entgegen. Mit seinem aktenwidrigen Vorbringen erfüllte er in weiten Bereichen seine Substantiierungspflicht nicht, wonach er sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen muss (StGH 2021/018, Beschluss vom 22. März 2021, Erw. 8.3; mit Verweis auf StGH 2017/066 vom 14. Mai 2018, Erw. 2.4.1; StGH 2016/105 vom 05. Dezember 2017, Erw. 2.3; alle abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). |
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| 9. | Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gewährt werden. | | Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kann gemäss Art. 83 Abs. 1a AsylG frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden, was vorliegend eingehalten worden ist. | | Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Verfahrenspartei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. | | Laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. ua in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, nicht öffentlich abrufbar) liegt eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Fasching / Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01. September 2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei, müsse nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung des Unzulässigkeitsentscheids erfordere. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung sei jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). | | Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23. März 2015; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01. September 2014; VGH 2016/056 vom 29. April 2016, Erw. 6; alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li). | | Während zugunsten des Beschwerdeführers von einer Bedürftigkeit ausgegangen wird, ist ein Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers in einer prima facie-Prüfung bereits als mutwillig zu bezeichnen. So gab der mit dem Asylverfahren durchaus bereits vertraute Beschwerdeführer unmissverständlich an, sein Heimatland nicht aus den Fluchtgründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch nach dem AsylG verlassen zu haben, sondern um sich medizinisch behandeln zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch das Dublin-Verfahren bereits ausreichend kennt, weiss, dass die Niederlande der für ihn zuständige Mitgliedstaat sind, und er sich dennoch zuletzt aus Österreich unbefugt seiner Überstellung entzogen hat. So konnte der Beschwerdeführer neuerlich seinem Asylverfahren in den Niederlanden nicht zugeführt werden, weshalb er trotz langjährigem Aufenthalt im Schengen-Gebiet noch immer sein materielles Asylverfahren nicht durchlaufen hat. Um dies neuerlich zu verzögern, reiste der Beschwerdeführer nach Liechtenstein weiter und stellte hier ein neuerliches unzulässiges Asylgesuch, von dem er wissen musste, dass Liechtenstein aufgrund der niederländischen Zuständigkeit nicht darauf eintreten wird. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung eines solchen Verfahrens absehen (vgl. auch StGH 2022/027 vom 30. August 2022, nicht öffentlich abrufbar). | | Gleichermassen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung auch als offenbar aussichtslos zu beurteilen. So bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Niederlande und die Rechtmässigkeit des Konsultationsverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht. Sein mit der Beschwerde erstattetes Vorbringen tritt den Ausführungen des zuständigen Regierungsmitglieds im angefochtenen Unzulässigkeitsentscheid nicht ausreichend substantiiert entgegen, wonach es sich bei den Niederlanden um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land handelt, welches seinen Pflichten nachkommt. Deshalb bestehe für den Beschwerdeführer kein konkretes Risiko, dass er gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Mit seinen Problemen und Fluchtgründen habe sich der Beschwerdeführer an die Behörden und Gerichte des für ihn sicheren Mitgliedstaates zu wenden, was ihm auch zuzumuten sei. Die Niederlande verfügten über ein gutes Gesundheitssystem, das auch Asylsuchenden offen stehe. Der Beschwerdeführer werde die erforderliche medizinische Behandlung im Sinne der Aufnahmerichtlinie bei seiner Rückkehr erhalten. Die Niederlande seien zudem schutzwillig und auch schutzfähig und hätten sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung seines Asylverfahren zuständig erklärt, weshalb ihm dort auch alle Rechte eines Asylsuchenden zufielen. | | Das aktenwidrige Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich mit Verweis auf die ständige Judikatur der liechtensteinischen Höchstgerichte als nicht ausreichend substantiiert, um dem Unzulässigkeitsentscheid entgegenzutreten, ein reales Risiko einer rechtsverletzenden Behandlung aufzuzeigen und der Beschwerde damit Aussicht auf Erfolg zu verschaffen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach die Unterkunft Mängel aufweisen und er die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könne, ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen an die niederländischen Behörden und Gerichte zu verweisen, gegenüber denen er seine Rechte geltend machen bzw. bei denen er Schutz suchen muss. Damit erweist sich ein Beschwerdeverfahren auch als offensichtlich aussichtslos. | | Hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kostenlosen Rechtsberatung jedenfalls ein effektives Rechtsmittel zukam, das dieser auch entsprechend nützte, indem er mit Hilfe seines Rechtsberaters seine zulässige Beschwerde einbrachte. Damit ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2022/051 vom 30. August 2022, Erw. 2.3.2) dem grundrechtlichen Beschwerderecht Genüge getan, weil der Beschwerdeführer angeleitet wurde, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG genügende Beschwerde zu erheben (siehe StGH 2018/091 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.2.2ff. mit Verweis auf StGH 2017/045 vom 18. Dezember 2017, beide abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). |
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| 10. | Auf die Auferlegung von Gebühren für das gegenständliche Verfahren konnte verzichtet werden (Art. 8 Abs. 4 GGG). |
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Dieser Beschluss ist endgültig. Vaduz, 06. März 2023 Verwaltungsgerichtshof Der Präsident lic.iur. Andreas Batliner |