StGH 2021/039
StGH 2021/040
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07.02.2022
StGH
Urteil
Sprüche: - nicht vergeben -
StGH 2021/039
StGH 2021/040
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2022, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Peter Bussjäger, lic. iur. Marco Ender und Prof. August Mächler als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache:
Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039:
A Ltd.




vertreten durch:

***
Beteiligte Partei:
B


vertreten durch:

***
Beschwerdeführer zu StGH 2021/040:
B


vertreten durch:

***
Beteiligte Partei:
A Ltd.




vertreten durch:

***
Belangte Behörde:Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen:Beschluss des Obergerichtsvom 29. April 2021, 13 RS.2017.229-214
wegen:Verletzung verfassungsmässig und
durch die EMRK gewährleisteter Rechte
(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1.Den Individualbeschwerden wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer zu StGH 2021/039 und StGH 2021/040 sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 29. April 2021, 13 RS.2017.229-214, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2.Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 29. April 2021, 13 RS.2017.229-214, wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
3.Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039 die Kosten ihrer Vertretung von CHF 2‘372.30 und dem Beschwerdeführer zu StGH 2021/040 die Kosten seiner Vertretung von CHF 1‘872.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern die mit Valuta vom 27. Mai bzw. 30. Juni 2021 und vom 19. Mai bzw. 15. Juni 2021 bereits bezahlten Gerichtsgebühren von jeweils CHF 2’100.00 zurückzuerstatten.
SACHVERHALT
1.
Parallel zum gegenständlichen Rechtshilfeverfahren behängt gegen B (Beschwerdeführer zu StGH 2021/040; im Folgenden auch Beschwerdeführer zu 2.) zu 11 UR.2017.167 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGBalt ein Inlandsstrafverfahren, in welchem über gerichtliche Aufforderung von der C Bank mit Begleitschreiben vom 2. Juni 2017 (dort ON 8) Unterlagen betreffend B, die A Ltd. (Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039; im Folgenden auch Beschwerdeführerin zu 1.), den D Trust und die E Ltd. herausgegeben worden waren.
1.1
Diese Unterlagen wurden auch für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren rechtskräftig beschlagnahmt (Beschluss des Landgerichts ON 4; Beschlüsse des Obergerichts ON 30 und 32; Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2018/045 und StGH 2018/047, ON 47 und 48 des Aktes).
1.2
Gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichts vom 13. Juni 2019 (ON 89) erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer und auch die E Ltd., nicht jedoch der D Trust, Beschwerden, denen mit Beschlüssen des Obergerichts vom 10. Oktober 2019 (ON 119 und 121) keine Folge gegeben wurde.
1.3
Den dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern und auch von der E Ltd. erhobenen Individualbeschwerden gab der StGH mit Urteilen vom 11. Mai 2020, StGH 2019/121 und StGH 2019/122, Folge und hob die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts auf. Der Staatsgerichtshof qualifizierte die sofortige Ausfolgung der gegenständlichen Urkunden an die ersuchende russische Behörde als verfassungswidrig. Er erachtete ein Urteil des High Court der Cook Islands vom 7. Dezember 2018 (Az. MISC. NO. 9/18) – und indirekt auch die darin einbezogenen, seitens des Verdächtigen vorgelegten Gutachten des Insolvenzexperten F – als parate Beweismittel für eine allfällige Widerlegung des Rechtshilfesachverhaltes und trug den ordentlichen Instanzen auf, diese Dokumente im zweiten Verfahrensgang einer Prüfung zu unterziehen. Ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Urteil des Appellationsgerichts Katowice vom 25. Oktober 2019 (Az. lI Akz 968/19) konnte der Staatsgerichtshof als neue Tatsache nicht berücksichtigen, trug den ordentlichen Instanzen aber auf, dies im zweiten Verfahrensgang ebenfalls zu tun.
1.4
Das Obergericht kassierte mit Beschluss vom 9. Juli 2020 (ON 173) seinerseits den landgerichtlichen Beschluss (ON 89) und verwies die Rechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurück.
2.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 (ON 7) beschloss das Landgericht (erneut), die mit Beschluss des Landgerichts vom 28. September 2017 (ON 4) bei der C Bank beschlagnahmten Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen zur A Ltd., zur E Ltd. sowie zu B, welche die C Bank mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (ON 8 zu 13 UR.2017.167) herausgegeben hatte, an die ersuchende Behörde, das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, auszufolgen, wobei es sich um die nachfolgenden Unterlagen handelt: [...]
2.1
[...]
2.1.1-8
[...]
2.2
[...]
3.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 4. Februar 2021 (ON 207) erhoben beide Beschwerdeführer mit Schriftsätzen jeweils vom 23. Februar 2021 (ON 208 und 209) Beschwerde an das Obergericht mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig zu erklären, hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Übersendungsnote vom 26. Februar 2021 (AVB Seite 14), auf die Erstattung von Gegenausführungen zu den Beschwerden zu verzichten.
4.
Das Obergericht gab den beiden Beschwerden mit Beschluss vom 29. April 2021 (ON 214) keine Folge. Der Spruch lautete wie folgt:
„Den Beschwerden gegen den Beschluss ON 207, der in Bezug auf die Ausfolgung der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung zur E Ltd. unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird keine Folge gegeben. …“
Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
4.1
Vorauszuschicken sei, dass seitens der E Ltd. gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 207 keine Beschwerde erhoben worden sei. Damit könnten auch die von der C Bank betreffend die E Ltd. herausgegebenen Unterlagen (wie schon die Unterlagen betreffend den D Trust) zufolge (Teil-) Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses an die ersuchende Behörde unmittelbar ausgefolgt werden.
4.2
Die Kassierung der obergerichtlichen Beschlüsse ON 169 und 170 durch die Urteile des StGH zu StGH 2019/121 und StGH 2019/122 sei zusammengefasst mit folgender Begründung erfolgt:
Privatgutachten würden im Regelfall keine paraten Beweismittel darstellen und könnten den Rechtshilfesachverhalt im Regelfall nicht relativieren. Die Besonderheit im vorliegenden Fall habe darin bestanden, dass der High Court der Cook Islands mit Entscheidung vom 07.12.2018 zum Ergebnis gekommen sei, dass die (dortige) Staatsanwaltschaft und die (dortige) FIU die Beweispflicht dafür, dass die dort (auf den Cook Islands) blockierten USD 72‘244.11 krimineller Herkunft seien, nicht erfüllt hätten. Die Beweise (der dortigen StA und der dortigen FIU) seien viel allgemeiner und unspezifisch im Vergleich insbesondere zur eidesstattlichen Erklärung des Privatgutachters F, der zum Ergebnis komme, dass diese Gelder aus rechtmässigen Geschäften resultierten und weder Erträge aus einer Straftat noch Eigentumswerte seien, die im Zusammenhang mit einer schweren Straftat stünden. Dies sei in Bezug zum Beschlagnahmebeschluss des Richters des Bezirksgerichts von Moskau, G, vom 13.07.2017, übermittelt von der ersuchenden Behörde mit ON 2, gesetzt worden, in welchem (AS 75 in Band I) die Beschlagnahme der Gelder angeordnet worden sei. Damit habe sich folgende Parallelität ergeben: Die russischen Behörden hätten mit ein- und derselben Entscheidung die Beschlagnahme von Geldern des B (mögen die Geschäftsverbindungen nominell auch anders lauten) sowohl in Liechtenstein als auch auf den Cook Islands angeordnet und zugleich seien in beiden Jurisdiktionen (Liechtenstein und Cook Islands) Privatgutachten von F vorgelegt worden. Vom High Court der Cook Islands werde den Erklärungen des Privatgutachters F höhere Beweiskraft zuerkannt als den von der (dortigen) Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen, nämlich dahingehend, dass die Gelder rechtmässig erworben worden seien. Folglich seien, so der Staatsgerichtshof weiter, die bisherigen Erkenntnisse des (liechtensteinischen) Inlandsstrafverfahrens in Bezug zu setzen zur Einschätzung insbesondere der Gutachten von F durch den High Court der Cook Islands. Dies sollte, so der Staatsgerichtshof, durch die in Personalunion auch als Untersuchungsrichterin tätige Rechtshilferichterin vorgenommen werden.
4.3
Genau das habe das Erstgericht im angefochtenen Beschluss getan (Seiten 27f). Es habe dazu ausgeführt, dass es sich bei den Konstatierungen des High Court der Cook Islands um ein blosses obiter dictum handle und im Übrigen bloss die Beweiswürdigung eines ausländischen Gerichtes darstelle, an welche die inländischen Behörden nicht gebunden seien. Zudem sei das Substrat an Beweisergebnissen, das zur Entscheidung des High Court der Cook Islands geführt hätten, nicht identisch mit jenem, welches im Inlandsstrafverfahren vorliege. Im Inlandsstrafverfahren liege nämlich ein Gutachten (ebenfalls ein Privatgutachten) von H vor, der die Schlussfolgerungen des F in seinem Gutachten kritisch hinterfrage. Eine vertiefte Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung sei im Übrigen vom Rechtshilferichter nicht vorzunehmen. Da die Entscheidung des High Court der Cook Islands unter anderen Prämissen gefällt worden sei, sei die getroffene Schlussfolgerung nicht 1:1 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
4.4-6
[...]
4.7
Damit zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit damit noch nicht erledigt:
4.7.1
Voranzustellen sei: Das Fürstentum Liechtenstein habe sich mit der Russischen Föderation in mehreren Staatsverträgen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen verbunden. So seien sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Russische Föderation Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBl. 1970/30) einschliesslich des Zweiten Zusatzprotokolls (LGBl. 2020/284). Hier sei anzumerken, dass der Beitritt zum Zweiten Zusatzprotokoll für das vorliegende Verfahren deshalb umso bedeutender sei, als der Landtag des Fürstentums Liechtenstein am 05.06.2020 diesem Zusatzprotokoll zugestimmt habe, zu einem Zeitpunkt sohin, zu welchem dieses Zusatzprotokoll bereits für die Russische Föderation Geltung erlangt habe (nämlich am 16.09.2019). Mit anderen Worten: Der Hohe Landtag habe, wie es im Zweiten Zusatzprotokoll wörtlich heisse, „von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen, und in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken“ das ERHÜ „verbessern und ergänzen“ wollen, und zwar auch gegenüber der Russischen Föderation. Diesem klaren Willen der zum Abschluss von Staatsverträgen zuständigen Staatsorgane („Entscheidungsprärogative“ des Gesetzgebers) dürften sich die Gerichte nicht einfach verschliessen, sondern hätten den aus den internationalen Übereinkommen – hier ERHÜ samt Zweiten Zusatzprotokoll – entspringenden und das Fürstentum Liechtenstein bindenden Verpflichtungen nachzukommen, widrigenfalls das Fürstentum Liechtenstein vertragsbrüchig würde. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (LGBl. 1990/71), dessen Vertragsstaaten u.a. auch das Fürstentum Liechtenstein und die Russische Föderation seien (https://treaties.un.org/Pages/ViewDetailsIII.aspx?src TREATY&mtdsg_no XXIII-1&chapter 23&Temp mtdsg3&clang _en). In Art. 26 dieses Übereinkommens („pacta sunt servanda“) sei festgehalten, dass ein in Kraft getretener Vertrag die Vertragsparteien binde und er von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sei, und in Art. 27, dass sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen könne, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Das ERHÜ (samt Zweitem Zusatzprotokoll) sei auch nicht seitens des Fürstentums Liechtenstein gekündigt oder beendigt worden bzw. sei auch kein Rücktritt oder eine Suspendierung erklärt worden. Damit habe das Fürstentum Liechtenstein (und hätten die das ERHÜ samt Zweitem Zusatzprotokoll anwendenden Gerichte) den von den dazu berufenen Staatsorganen für das Fürstentum Liechtenstein eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, widrigenfalls das Fürstentum Liechtenstein vertragsbrüchig würde.
4.7.2
Weiters seien sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Russische Föderation Vertragsstaaten des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (LGBl. 2000 Nr. 270). Auch den darin übernommenen Verpflichtungen (auch gegenüber der Russischen Föderation) habe das Fürstentum Liechtenstein (hätten die zur Anwendung berufenen Gerichte) nachzukommen.
4.7.3
Daraus ergebe sich: Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Russischen Föderation finde die Rechtshilfe in Strafsachen nicht im vertragslosen Zustand, sondern auf Basis der erwähnten internationalen Übereinkommen (ERHÜ samt Zweiten Zusatzprotokoll; Geldwäschereiübereinkommen) statt. Das Fürstentum Liechtenstein habe sich auch gegenüber der Russischen Föderation dazu verpflichtet, Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. Von den Entscheidungen der dazu berufenen Staatsorgane dürfte (hier: durch Verweigerung von Rechtshilfe) nur in absoluten und extremen Ausnahmefällen abgegangen werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.
4.7.4
Insbesondere im vertraglichen Rechtshilfeverkehr – wie hier – gelte das sogenannte formelle Prüfprinzip (Vertrauensgrundsatz). Der ersuchende Staat habe – hier nach Art. 14 ERHÜ – (nur) die Behörde anzugeben, von der das Ersuchen ausgehe, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richte, und die Bezeichnung der strafbaren Handlung und eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Aufbauend darauf, könne der ersuchte Staat prüfen, ob die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit vorliege (Art. 5 Abs. 1 lit. a ERHÜ) und habe sodann – im Bejahungsfall – die erbetene Rechtshilfe zu leisten.
4.7.5
Diesen Anforderungen sei die ersuchende Behörde, wie bereits dargelegt, jedenfalls nachgekommen. [...] Dieser Sachverhalt stelle – bei sinngemässer Umstellung auf liechtensteinisches Recht – das von vertretungsbefugten Organen der I Bank begangene Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB dar, seien doch seitens der I Bank die entsprechenden Mittel (rund 25 Mrd. Rubel) ohne entsprechende Sicherheit zur Verfügung gestellt worden.
4.7.6
Der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt reiche somit aus, um Rechtshilfe leisten zu können.
4.7.7-12
[...]
4.8
Zur Beschwerde des B:
4.8.1
[...]
4.8.2
Der Beschluss des Appellationsgerichtes in Katowice vom 25.09.2019 vermöge [...] keine Bedenken dahingehend zu wecken, dass es sich um ein politisch motiviertes Verfahren gegen Beschwerdeführer handle.
4.8.3
Abgesehen davon, dass die Entscheidung des polnischen Gerichtes die Rechtshilfeleistung, basierend auf völkerrechtlichen Verträgen, nicht zu präjudizieren vermöge, habe es sich dort um eine (abschlägige) Auslieferungsentscheidung gehandelt, die in erster Linie damit begründet worden sei, dass sich der dortige Betroffene, J (auch er sei im gegenständlichen russischen Verfahren Verdächtiger) zur Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas“ bekenne – einer Glaubensgemeinschaft, die nach den Ausführungen in jener Entscheidung in der Russischen Föderation als extremistische Organisation bezeichnet und verboten worden sei. Festgestellt worden sei weiters, dass Zeugen Jehovas in Russland schlechter als andere Häftlinge behandelt würden und ihnen die Ausübung ihrer Religion in der Strafvollzugsanstalt nicht nur verboten sei, sondern die Religionszugehörigkeit auch zu Demütigungen, Folter oder anderen unmenschlichen Behandlungen führe. Richtig sei, dass die Auslieferung letztlich „aus der Verknüpfung zweier Umstände“ abgelehnt worden sei, nämlich dem von J ausgeübten Glauben und „den fragwürdigen Beweisgrundlagen und dem Charakter des Rechtsverfahrens“. In Bezug auf Letzteres sei festgestellt worden, dass das gegen den Genannten in Russland geführte Strafverfahren politischen Charakter haben könnte. Es sei Ziel dieses Verfahrens gewesen, die private Bank in das Konkursverfahren zu führen, um sie dann vom Staat übernehmen zu können. Der erstinstanzlichen Ansicht, das Strafverfahren würde dem Kampf gegen die Opposition oder gegen Wettbewerber, der Stärkung der Machtposition oder der Übernahme der Bankaktiva durch den Staat dienen, sei, so das polnische Gericht, zuzustimmen. Auch sei die mutmassliche Zusammenarbeit der Vertreter der I Bank mit dem Oppositionellen Alexei Nawalny von grosser Bedeutung.
4.8.4
Dies sei wie folgt zu würdigen: Die Frage der Verfolgung von Zeugen Jehovas in Russland sei hier nicht weiter von Bedeutung. Dem Beschwerdegericht sei naturgemäss nicht bekannt, welche Beweise im Einzelnen im Auslieferungsverfahren in Polen vorgelegt worden seien. Jedenfalls reichten die im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren erstellten Umstände ([...]) zur Plausibilisierung des Rechtshilfeersuchens bzw. erweckten keine begründeten Bedenken gegen die Darstellung im Rechtshilfeersuchen, sondern würden diese bestätigen. Im Übrigen bestehe keine Bindung an die Entscheidung eines ausländischen Gerichts, möge es sich auch um ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats handeln. [...]
4.8.5
Richtig sei, dass der Staatsgerichthof die Russische Föderation als „eher prekären Rechtsstaat“ bezeichnet habe. Unrichtig sei hingegen, dass der Staatsgerichtshof in den Urteilen zu StGH 2018/045 und StGH 2018/047 darauf hingewiesen hätte, dass bezüglich der Rechtshilfegewährung an die Russische Föderation „äusserte Vorsicht“ geboten sei. Der Staatsgerichtshof habe vielmehr ausgeführt, dass bei der Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes in Bezug auf die Russische Föderation eher Zurückhaltung geboten sei als bei etablierten Rechtsstaaten (Erw. 3.4 [in StGH 2018/045] bzw. Erw. 2.4 [in StGH 2018/047]).
4.9
Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin A Ltd.:
4.9.1
Richtig sei, dass Alexei Nawalny nach seiner Rückkehr nach Russland verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Umstände jenes Verfahrens hätten jedoch für den gegenständlichen Sachverhalt aufgrund der dargelegten Umstände keine Bedeutung. Denn die weiter oben erörterten Indizien ([...]) stünden mit dem vorgetragenen Rechtshilfesachverhalt in Einklang und würden auch nach liechtensteinischem Recht dazu führen, dass der Sachverhalt von den Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach – umgestellt auf liechtensteinisches Recht – § 153 StGB zu untersuchen wäre (unvertretbare Vergabe von ungesicherten Krediten bzw. ungesicherte Investitionen).
4.9.2
Dass das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation am 01.12.2015 zunächst keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet habe, möge sein. Es sei allerdings allgemein bekannt, und es fänden sich entsprechende Bestimmungen auch in der liechtensteinischen StPO („Wiederaufnahme“), dass ein Sachverhalt aufgrund neuer Beweismittel neu beurteilt werden könne.
4.9.3
Ob L, der stellvertretende Direktor der Insolvenzverwalterin, versucht habe, B zu erpressen bzw. ob das Strafverfahren über sein Ersuchen eingeleitet worden sei, müsse im Rahmen der Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht beurteilt werden. Unabhängig davon sei nämlich die unbesicherte Stellung einer Garantie (Bürgschaft o.ä.) durch die Verantwortlichen der I Bank jedenfalls aufzuklären und dafür Rechtshilfe zu leisten.
4.9.4
Ob in das Strafverfahren in Russland Personen involviert seien, wie in der Beschwerde vorgebracht werde, die bereits „wegen Menschenrechtsverletzungen sanktioniert“ worden seien oder nicht (betreffe StA M; dass N, der Anwalt der Insolvenzverwalterin, Strafverfolgungsorgan wäre, werde auch in der Beschwerde nicht behauptet), dazu Folgendes: Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht vorgebracht worden sei, worin die „Sanktionierung wegen Menschenrechtsverletzungen“ bestünden und um welche Menschenrechtsverletzungen es sich handeln solle, seien die hier gegenständlichen Ersuchen bzw. Beschlüsse von den Richtern/Staatsanwälten/Ermittlern *** unterfertigt worden, nicht jedoch von StA M. Zudem, falls damit gemeint sein solle, dass allenfalls eine solches aussprechende Gerichtsentscheidung vorliege: Es gebe auch in anderen Staaten beispielsweise Verurteilungen wegen (wie es die Beschwerdeführerin schreibe) „Menschenrechtsverletzungen“. So sei etwa die Bundesrepublik Deutschland, sicher ein lupenreiner Rechtsstaat, mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19.01.2017, Bsw. 32377/12 Werra Naturstein GmbH & CO KG, verurteilt worden, und zwar wegen „Verletzung des Rechts des beschwerdeführenden Unternehmens auf friedlichen Genuss seines Eigentums“. Gleiches gelte für den Vorgängersenat, dessen Beschlüsse vom Staatsgerichtshof unter gleichzeitiger Feststellung der Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte aufgehoben worden seien. Niemand käme jedoch auf die Idee, die Richter des Deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs, die die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatten, bzw. die beschliessenden Mitglieder des Vorgängersenats als „wegen Menschenrechtsverletzungen sanktioniert“ zu bezeichnen.
4.9.5
Zusammengefasst: Die vorliegenden Indizien würden sich mit dem Rechtshilfesachverhalt decken. Ein derartiger Sachverhalt wäre auch, hätte er sich in Liechtenstein abgespielt, von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden aufzuklären und wären entsprechende Zwangsmassnahmen (Bankerhebungen) zu setzen.
4.9.6
Damit könne davon, dass das russische Verfahren politisch motiviert sei, nicht die Rede sein.
4.9.7
Es sei für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich, dass die Bestrebungen dahin gehen würden, in Negierung jeglicher EMRK-Garantien letztlich die Rückführung von in Liechtenstein gelegenen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin nach Russland zu erreichen. Denn vorliegend gehe es nicht um den Vollzug einer Verfallsentscheidung, sondern darum, die russischen Behörden durch Übermittlung von Beweisurkunden zu unterstützen, damit diese die Geldflüsse nachvollziehen könnten. Im Übrigen würde auch die hier derzeit ohnedies nicht zur Diskussion stehende Vollstreckung einer ausländischen Verfalls-/Einziehungsentscheidung nicht zur Übermittlung der Vermögenswerte an die Russische Föderation führen, sondern würden die Vermögenswerte dem Land zufallen (Art. 64 Abs. 7 RHG). Nicht verhehlt werden solle, dass nachfolgend – und zwar von der Regierung – eine Teilungsvereinbarung nach § 253a StPO abgeschlossen werden könne (vgl. BuA 2020/17, 22), aber dies müsse nicht sein. Jedenfalls sei damit den Beschwerdeausführungen, wonach die Bestrebungen dahingehend gehen dürften, die Rückführung der Vermögenswerte nach Russland zu erreichen, die Grundlage entzogen, denn dies sei de lege lata nicht erreichbar (sondern könne nur durch eine nachfolgende Teilungsvereinbarung geschehen).
4.9.8
Dass die sogenannten F-Reports bzw. das darauf fussende Urteil des High Court der Cook Islands nicht ausschlaggebend sei bzw. dass davon abgewichen werden könne (und was die Begründung dafür sei), darauf sei schon weiter oben mehrfach eingegangen worden.
5.
Für den Beschwerdefall ist weiter das Urteil zu StGH 2021/012 vom 28. Juni 2021 wesentlich.
Mit dieser Entscheidung wurde der Individualbeschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2020 (ON 202) keine Folge gegeben, mit welchem die vom Landgericht verfügte Verlängerung der Vermögensperre betreffend verschiedene Kontoverbindungen unter anderem der Beschwerdeführer bei der C Bank für ein weiteres Jahr bis zum 9. Oktober 2021 (ON 194) bestätigt wurde. Dieses Urteil des Staatsgerichtshofes wurde in den hier relevanten Erwägungen 3.4.1 ff. wie folgt begründet:
„3.4.1 Zunächst betont das Obergericht zu Recht, dass es gegenständlich um die provisorische Sicherung von Vermögenswerten geht und nicht um deren definitive Ausfolgung. Zwar verweist die Beschwerdeführerin ihrerseits zu Recht darauf, dass es gemäss StGH 2015/094 je länger eine Provisorialmassnahme dauere umso mehr gerechtfertigt sei, die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen zu intensivieren (StGH 2015/094, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]). Wie erwähnt, kann im Beschwerdefall jedoch noch keineswegs von einer unüblich langen Dauer der russischen Strafuntersuchung gesprochen werden.
3.4.2 Darüber hinaus hat der Staatsgerichtshof in StGH 2015/094 auch erwogen, dass eine detaillierte Prüfung der Menschenrechtslage und der Gewährung eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat dann durchzuführen ist, wenn sich entsprechende Missstände als offensichtlich derart gravierend erweisen, dass eine Rechtshilfe von vornherein nicht in Frage kommen kann (StGH 2015/094, a. a. O.).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Ergebnis geltend, dass im Sinne dieser in StGH 2015/094 gemachten Erwägungen solche gravierenden Missstände im Beschwerdefall sehr wohl offensichtlich seien: Sie verweist auf das kürzlich gegen den russischen Oppositionellen Alexey Nawalny geführte „Schnellverfahren“. Im gegenständlichen Verfahren und im parallelen Inlandsverfahren zu 13 UR.2017.167 sei extensiv dazu vorgetragen worden, dass insbesondere die O, die das Strafverfahren in Russland massgeblich beeinflusse und vorantreibe, in keiner Weise objektiv sei. So sei ein Alexey Nawalny unterstützendes Kreditkartenprojekt Auslöser der gegenständlichen Verfolgung gewesen. Der involvierte russische Staatsanwalt M und der die Angelegenheit für die O massgeblich betreuende Anwalt, N, seien schon in anderem Zusammenhang international mit Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen belegt worden (Verweis auf 13 UR.2017.167, ON 366, Rz 47 mit weiteren Verweisen). Weiter wird auf die Entscheidungen des Appellationsgerichtes Katowice in Polen und des High Court der Cook Islands verwiesen, welche diese Einschätzung ebenfalls ausdrücklich bestätigten.
3.4.4 Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, so die Beschwerdeführerin weiter, dass erst dann, wenn eine dereinst in Russland ergehende Verfallsentscheidung nicht vollstreckt werden würde, das Verfügungsverbot aufgehoben werden müsste. Das würde aber bedeuten, dass jahrelange Verstösse gegen Grundrechte im ausländischen Verfahren keinen Einfluss auf ein inländisches – gegenständlich schon mehrjähriges – Verfügungsverbot hätten und erst im Hinblick auf einen Antrag auf Verfall oder Einziehung durch die ausländische Behörde Verstösse gegen Grundrechte umfassend gewürdigt würden. Wie diese Argumentation mit den in Liechtenstein geltenden Verfahrensgarantien und von der LV und der EMRK garantierten Grundrechten vereinbar sein solle, sei nicht ersichtlich.
3.4.5 Zu diesem Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass die Argumentation des Obergerichts verkürzt ist. Allerdings beruft sich auch das Obergericht ausdrücklich auf StGH 2015/094. Wie erwähnt, erwägt dort der Staatsgerichtshof, dass bei Verdacht von Menschenrechtsverletzungen oder politischer Motivation des ausländischen Strafverfahrens ein Zuwarten bei Provisorialmassnahmen nur dann zulässig ist, wenn die Berechtigung des Verdachts nicht von vornherein offensichtlich ist. Ob solche Vorwürfe offensichtlich sind, ist dabei auch mit Blick auf die Einschätzung durch die Gerichte und Behörden von anderen etablierten Rechtsstaaten zu beurteilen, zumal diese naheliegenderweise über weit bessere, auch nicht öffentlich zugängliche Informationsquellen verfügen, als dies in Kleinstaat Liechtenstein der Fall ist. Nun wird aber in der erstinstanzlichen Entscheidung erwähnt, dass im Inlandsverfahren 13 UR.2017.167 bekannt geworden ist, dass die Fraud Section des U.S. Departement of Justice, der U.S. Attorney for the District of Massachusetts sowie das FBI gegen B ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei führen, welches im Zusammenhang mit dem hier bestehenden Tatvorwurf stehen soll. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen des Landgerichts war im Zeitpunkt von dessen Entscheidung pendent.
3.4.6 Vor diesem Hintergrund erschiene es jedenfalls verfrüht, wenn Liechtenstein das russische Rechtshilfeersuchen im jetzigen Zeitpunkt schon als politisch motiviert qualifizieren würde, auch wenn dies das Appellationsgericht in Katowice offenbar schon getan hat. Das heisst aber nicht, dass das von der Beschwerdeführerin hierzu Vorgebrachte nicht sehr ernst zu nehmen und bei definitiven Rechtshilfemassnahmen detailliert zu würdigen ist.“
6.
Die Beschwerdeführer zu StGH 2021/039 und StGH 2021/040 stellten mit Eingaben vom 12. bzw. 11. Mai 2021 jeweils einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab diesen Anträgen der Beschwerdeführer, ihrer noch einzubringenden Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2021, 13 RS.2017.229-214, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschlüssen von 8. Juni 2021 Folge.
7.
Die Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039 erhob mit Datum vom 1. Juni 2021 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie damit im Zusammenhang des Rechtsverweigerungsverbots und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer zu StGH 2021/040 erhob mit Datum vom 31. Mai 2021 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Anspruchs auf minimale Begründung, des Rechtsverweigerungsverbots und des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 3 LV und Art. 13 EMRK), des Schutzes des Geheimbereichs (Art. 32 LV), des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) und des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf willkürfreie Behandlung, insbesondere die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes zu 13 RS.2017.229, ON 214 vom 29.04.2021 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diesen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen.
Auf die Ausführungen in diesen Individualbeschwerden wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
8.
Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 2. Juli 2021 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worauf die Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039 mit Eingabe vom 18. November 2021 eine Äusserung zu dieser Gegenäusserung des Obergerichts erstattete.
Auf die Ausführungen in diesen Stellungnahmen wird, soweit relevant im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9.
Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei, verband die beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2021/039 und StGH 2021/040 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und beschloss in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
BEGRÜNDUNG
1.
Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2021, 13 RS.2017.229-214, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2018/128, Erw. 1; StGH 2018/091, Erw. 1; StGH 2018/063, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.
Bevor auf die Grundrechtsrügen eingegangen wird, erscheinen die folgenden allgemeinen Überlegungen angezeigt:
2.1
Die Beschwerdeführer gelangen in dieser Rechtshilfesache zum wiederholten Mal mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Mit den Urteilen zu StGH 2019/121 und StGH 2019/122 wurde die sofortige Ausfolgung der gegenständlichen Urkunden an die ersuchende russische Behörde als verfassungswidrig qualifiziert. Wie in Ziff. 1.3 des Sachverhalts ausgeführt, erachtete der Staatsgerichtshof ein Urteil des High Court der Cook Islands vom 7. Dezember 2018 (Az. MISC. NO. 9/18) – und indirekt auch die darin einbezogenen, seitens des Verdächtigen vorgelegten Gutachten des Insolvenzexperten F – als parate Beweismittel für eine allfällige Widerlegung des Rechtshilfesachverhaltes und trug den ordentlichen Instanzen auf, diese Dokumente im zweiten Verfahrensgang einer Prüfung zu unterziehen. Ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Urteil des Appellationsgerichts Katowice vom 25. Oktober 2019 (Az. lI Akz 968/19) konnte der Staatsgerichtshof als neue Tatsachen nicht berücksichtigen, trug den ordentlichen Instanzen aber auf, dies im zweiten Verfahrensgang ebenfalls zu tun.
2.2
Wegen der generellen Relevanz für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren befasste sich das Landgericht mit diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofes nicht erst im gegenständlichen zweiten Rechtsgang des Ausfolgungsverfahrens, sondern schon in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2020 (ON 194), mit dem es die Vermögensperre betreffend verschiedene Kontoverbindungen unter anderem der Beschwerdeführer bei der C Bank um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Landgericht kam zum Schluss, dass weder das Urteil des High Court der Cook Islands bzw. die Gutachten von F noch das Urteil des Appellationsgerichts Katowice etwas an der Zulässigkeit der Rechtshilfe änderten. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Obergericht mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2020 (ON 202) als auch vom Staatsgerichtshof in StGH 2021/012 bestätigt (siehe Ziff. 5 des Sachverhalts). Weil es nur um die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit einer Provisorialmassnahme und noch nicht einer definitiven Rechtshilfehandlung ging, nahm der Staatsgerichtshof im Ergebnis noch keine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe vor. Dabei erwog der Staatsgerichtshof unter anderem Folgendes (StGH 2021/012 [www.gerichtsentscheide.li]):
„3.4.5 … [B]ei Verdacht von Menschenrechtsverletzungen oder politischer Motivation des ausländischen Strafverfahrens [ist] ein Zuwarten bei Provisorialmassnahmen nur dann zulässig, wenn die Berechtigung des Verdachts nicht von vornherein offensichtlich ist. Ob solche Vorwürfe offensichtlich sind, ist dabei auch mit Blick auf die Einschätzung durch die Gerichte und Behörden von anderen etablierten Rechtsstaaten zu beurteilen, zumal diese naheliegenderweise über weit bessere, auch nicht öffentlich zugängliche Informationsquellen verfügen, als dies im Kleinstaat Liechtenstein der Fall ist. Nun wird aber in der erstinstanzlichen Entscheidung erwähnt, dass im Inlandsverfahren 13 UR.2017.167 bekannt geworden ist, dass die Fraud Section des U.S. Departement of Justice, der U.S. Attorney for the District of Massachusetts sowie das FBI gegen B ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei führen, welches im Zusammenhang mit dem hier bestehenden Tatvorwurf stehen soll. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen des Landgerichts war im Zeitpunkt von dessen Entscheidung pendent.
3.4.6 Vor diesem Hintergrund erschiene es jedenfalls verfrüht, wenn Liechtenstein das russische Rechtshilfeersuchen im jetzigen Zeitpunkt schon als politisch motiviert qualifizieren würde, auch wenn dies das Appellationsgericht in Katowice offenbar schon getan hat. Das heisst aber nicht, dass das von der Beschwerdeführerin hierzu Vorgebrachte nicht sehr ernst zu nehmen und bei definitiven Rechtshilfemassnahmen detailliert zu würdigen ist.“
2.3
Im Gegensatz zu StGH 2021/012 geht es im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren um die Ausfolgung von Unterlagen und somit um eine definitive Rechtshilfemassnahme, so dass nun eine differenziertere Prüfung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtshilfehindernisse erforderlich ist (StGH 2015/094, Erw. 2.3; StGH 2014/072, Erw. 2 und 3.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]). Auch im Beschwerdefall berufen sich Landgericht und Obergericht wiederum auf ihre in dem StGH 2021/012 zugrunde liegenden Verfahren gegebene Begründung, warum die Rechtshilfe nach wie vor zulässig sei.
2.4
Es ist im Folgenden zunächst auf den Vorwurf der politischen Motivation des russischen Rechtshilfeersuchens und damit im Zusammenhang der Gefahr schwerwiegender Grundrechtsverletzungen im russischen Strafverfahren einzugehen. Wenn sich dieser Vorwurf bestätigt, kann keine Rechtshilfe gewährt werden. Es braucht dann nicht weiter auf das umfangreiche Vorbringen in beiden Individualbeschwerden eingegangen zu werden, wonach auch parate Beweismittel zur Widerlegung des von der ersuchenden Behörde behaupteten Tatverdachts vorlägen (vgl. StGH 2019/024, Erw. 6.3 [www.gerichtsentscheide.li]; BGer 1A.29/2007, Erw. 4 [www.bger.ch]).
3.
Die Beschwerdeführer rügen neben der Missachtung verschiedener Verfahrensrechte insbesondere auch eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre und des Willkürverbots. Da der hier zunächst zu prüfende Vorwurf der politischen Motivation des russischen Rechtshilfeersuchens eine materielle und keine verfahrensrechtliche Frage betrifft, sind insoweit nur die beiden letztgenannten Grundrechte relevant.
3.1
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe StGH 2019/017, Erw. 2.1; StGH 2015/020, Erw. 3.1; StGH 2014/064, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24).
Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügt. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (statt vieler: StGH 2019/027, LES 2019, 128 [130, Erw. 2.1]; StGH 2017/123, Erw. 3.1; StGH 2017/057, Erw. 4.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. m. w. N.).
3.2
Neben spezifischen Grundrechten wie hier dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre kommt dem Willkürverbot aufgrund seines subsidiären Charakters (vgl. statt vieler: StGH 2020/105, Erw. 5.2; StGH 2018/101, LES 2019, 85 [87, Erw. 2.3.2]; StGH 2018/091, Erw. 4.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]) keine eigenständige Bedeutung zu, sodass im Folgenden nur eine Prüfung im Lichte des erstgenannten Grundrechts vorzunehmen ist.
3.3
Die Rechtshilfegewährung im Beschwerdefall hat grundsätzlich eine breite gesetzliche Grundlage nicht nur im Rechtshilfegesetz, sondern auch im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und im Geldwäschereiübereinkommen. Der Gesetzgeber hat aber Einschränkungen vorgesehen, anhand welcher der gegenständliche Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer zu messen ist. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG ist eine Auslieferung unter anderem dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Diese Regelung entspricht weitgehend auch dem liechtensteinischen ordre public, der in Art. 2 RHG explizit vorbehalten ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG ist Art. 19 Ziff. 1 RHG auch auf die im Beschwerdefall betroffene sogenannte „kleine Rechtshilfe“ anwendbar (StGH 2019/024, Erw. 6.4.5; StGH 2016/073, Erw. 2.4; StGH 2015/094, Erw. 2.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Diese gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit des mit der Rechtshilfegewährung verbundenen Grundrechtseingriffs tragen gleichzeitig auch dem weiteren Grundrechtseingriffskriterium der Verhältnismässigkeit weitgehend Rechnung.
3.4
Die Gefahr eines krass unfairen Verfahrens und damit eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public besteht gerade auch dann, wenn Indizien dafür vorliegen, dass ein Strafverfahren aus politischen Gründen geführt wird (vgl. StGH 2019/024, Erw. 6.4.4 [www.gerichtsentscheide.li]). Aus diesem spezifischen Grund hat der Staatsgerichtshof auch schon in der Vergangenheit Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet.
3.4.1
So hat der Staatsgerichtshof in StGH 2019/024 (www.gerichtsentscheide.li) die Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens aus Kasachstan verneint, weil eine politische Verfolgung zweier Beschwerdeführer indiziert war. Kasachstan ist allerdings anders als Russland kein EMRK-Mitgliedstaat. Bei EMRK-Staaten besteht an sich eine starke Vermutung, dass sich diese in Strafverfahren an die EMRK-Standards halten (vgl. StGH 2012/061, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/028, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]). Wenn aber wesentliche Indizien für eine politische Motivation für die Strafverfolgung bestehen, verweigert der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe auch gegenüber EMRK-Mitgliedstaaten. So hat er bei einem Ersuchen des EMRK-Mitgliedsstaats Ukraine die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4). Ähnlich hat das schweizerische Bundesgericht in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten Fall Yukos ein russisches Rechtshilfeersuchen abgelehnt, weil zahlreiche Indizien den Verdacht klar erhärteten, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat durch die Machthaber instrumentalisiert werde, um die Klasse reicher Oligarchen gefügig zu machen und potentielle oder erklärte politische Gegner kaltzustellen (StGH 2019/024, Erw. 6.3; StGH 2012/061, Erw. 2.3 [beide www.gerichtsentscheide.li] jeweils mit Verweis auf BGE vom 13. August 2007, 1A. 29/2007, Erw. 4 und auf Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 580 f., Rz. 628; nunmehr 5. Aufl., Bern 2019, 679, Rz. 629). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof denn auch Russland trotz dessen Status als EMRK-Unterzeichnerstaat als einen im Vergleich zu etablierten Rechtsstaaten „eher prekären Rechtsstaat“ bezeichnet (StGH 2019/121, Erw. 2.5.2; StGH 2018/047, Erw 2.4 [www.gerichtsentscheide.li]).
3.4.2
Allerdings genügt es generell nicht zu behaupten, dass das im Ausland eröffnete Strafverfahren Teil einer Abrechnung mit dem Ziel sei, den Betroffenen aus der politischen Szene zu eliminieren. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu erbringen, dass dieser aus verdeckten Gründen strafrechtlich verfolgt wird, die insbesondere im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung stehen. Diese Schwelle wurde etwa in einem Fall betreffend Weissrussland nicht erreicht, weil nur allgemein auf die schlechte Situation der dortigen Justiz hingewiesen wurde (StGH 2019/024, Erw. 6.3 [www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2017/043, Erw. 2.3).
3.5
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2021/012 erwogen, dass gemäss dem Landgericht im Inlandsverfahren 13 UR.2017.167 bekannt geworden sei, dass die Fraud Section des U.S. Departement of Justice, der U.S. Attorney for the District of Massachusetts sowie das FBI gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei führten, welches im Zusammenhang mit dem hier bestehenden Tatvorwurf stehen solle. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen des Landgerichts im Inlandstrafverfahren war im Zeitpunkt des Urteils zu StGH 2021/012 pendent (vgl. Erw. 2.2). Dieses Rechtshilfeersuchen wurde inzwischen beantwortet, ergab aber keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (13 UR.2017.167, ON 471, S. 12). Noch einschlägiger für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wäre allerdings ein an die Schweiz im gleichen Kontext gestelltes russisches Rechtshilfeersuchen vom Dezember 2019 (siehe SRF ECO vom 30. November 2020, Beilage 1 zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2.), welches offenbar immer noch nicht beantwortet worden ist; auch aus den hiesigen Gerichtsakten ist nichts anderes ersichtlich. Deshalb kann sich der Staatsgerichtshof derzeit nach wie vor nur auf das Urteil des High Court der Cook Islands einschliesslich der Gutachten von F sowie auf die Entscheidung des Appellationsgerichts Katowice abstützen.
Zur Prüfung der Frage, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen politisch motiviert ist, ist allerdings primär das Urteil des Appellationsgerichts Katowice relevant und weniger das Urteil des High Court der Cook Islands samt Gutachten von F, welches sich vordringlich mit der Frage beschäftigt, ob der behauptete Verdacht für die von der ersuchenden Behörde dem Beschwerdeführer zu 2. vorgeworfenen Untreuehandlungen mit paraten Beweismitteln im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes widerlegt werden kann.
3.6
Das Obergericht argumentiert wie das Landgericht, dass es sich beim Urteil des Appellationsgerichts Katowice um eine (abschlägige) Auslieferungsentscheidung handle, die in erster Linie damit begründet worden sei, dass sich der dortige Betroffene J – welcher wie der Beschwerdeführer zu 2. im gegenständlichen russischen Verfahren Verdächtiger sei – zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, einer in Russland verbotenen Organisation, bekenne.
3.6.1
Wenn das Obergericht mit dieser Erwägung in den Raum stellt, dass es bei jenem Fall im Gegensatz zum Beschwerdefall um ein Auslieferungsverfahren ging, so ist dazu schon ausgeführt worden, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinsichtlich des Rechtshilfehindernisses der politischen Motivation eines Rechtshilfeersuchens keinen Unterschied zwischen der Auslieferung und der sogenannten „kleinen Rechtshilfe“ wie im Beschwerdefall macht.
3.6.2
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das polnische Gericht für die Ablehnung des Auslieferungsgesuches für J zunächst auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas abstellt. Für den Beschwerdefall wesentlich ist aber, dass das Gericht auch den politischen Hintergrund des russischen Strafverfahrens als genügend indiziert erachtet. Zwar beruft sich das Obergericht auf die Formulierung im Urteil des Appellationsgerichts Katowice, wonach das russische Strafverfahren politischen Charakter „haben könnte“. Wenn man aber die ganze betreffende Passage des polnischen Urteils heranzieht, kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein Zweifel bestehen, dass damit die politische Motivation gemäss den Anforderungen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes glaubhaft gemacht ist (Urteil des Appellationsgerichts Katowice vom 25. Oktober 2019 [Az. lI Akz 968/19], S. 3 der vom Beschwerdeführer zu 2. vorgelegten Übersetzung der Q Anstalt vom 26. November 2019):
„Soweit es um die Bewertung der Stichhaltigkeit der vom Staatsanwalt eingelegten Berufung geht, fällt es dem Gericht schwer, der vom Staatsanwalt formulierten Ansicht beizupflichten, das vorliegende Beweismaterial hätte für das Gericht erster Instanz keine ausreichende Grundlage für dessen Schlussfolgerung gebildet, das von der Russischen Föderation gegen J eingeleitete Strafverfahren habe einen politischen Charakter, sei aber nur ein Vorwand, um dahinter den tatsächlichen Zweck der Einleitung des betreffenden Strafverfahrens zu verbergen. Angesichts der vom Bezirksgericht gesammelten Beweise und der Aussagen der Zeugen, u.a. ***, muss der Zweck des Strafverfahrens gegen den Verfolgten begründete Bedenken auslösen. Hier ist zusätzlich auch noch der Inhalt des von R erstellten Gutachtens, das sich auf Materialkopien des Strafverfahrens gegen viele Besitzer, Leiter und Kunden der I Bank, darunter auch gegen die verfolgte Person, stützt, in Betracht zu ziehen. Vor dem Hintergrund des Verfahrens lösen die Beweisgrundlagen des Strafverfahrens gegen J zahlreiche Bedenken aus. Diese Beweise belegen, dass das geführte Strafverfahren politischen Charakter haben könnte. Tatsächlich war es das Ziel dieses Verfahren, die private Bank in das Konkursverfahren zu führen, um sie dann vom Staat übernehmen zu können. Der im angefochtenen Gerichtsbeschluss ausgedrückten, auf die Beweismaterialien gestützten Ansicht, die von den Gerichten in der Russischen Föderation geführten Strafverfahren dienten dem Kampf gegen die Opposition oder Wettbewerber, der Stärkung der Machtposition oder der Übernahme der Bankaktiva durch den Staat, ist zuzustimmen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine derartige Situation auch in dem vorliegenden Fall vorgelegen hat, wovon u.a. die Art der Rechtsanwendung zeugt. Die mutmassliche Zusammenarbeit der Vertreter der I Bank mit einem der bekanntesten russischen Oppositionellen, Aleksej Nawalny, ist von grosser Bedeutung für das Rechtsverfahren, da es Bedenken auslöst, dass dieses Verfahren gegen J eine Form von Repression zur Verhinderung dieser Zusammenarbeit bildet.“
3.6.3
Aus diesem Zitat ergibt sich, dass im polnischen Verfahren ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt wurde und dabei auch zahlreiche Zeugen gehört wurden. Dabei lässt das Gericht gestützt auf das Ergebnis des Beweisverfahrens keinen Zweifel daran, dass das Konkursverfahren über die I Bank politisch motiviert war („Tatsächlich war es das Ziel dieses Verfahrens, die private Bank in das Konkursverfahren zu führen, um sie dann vom Staat übernehmen zu können.“). Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass auch das russische Strafverfahren gegen J politisch motiviert sei, verwendet das Gericht zunächst die schon erwähnte Konjunktiv-Formulierung. Dann führt es aber aus, dass dieser Konnex „sehr wahrscheinlich“ sei.
3.6.4
Für den Staatsgerichtshof ist jedenfalls mit diesem polnischen Urteil der gemäss Rechtsprechung anzuwendende Beweismassstab der Glaubhaftmachung erfüllt, dass das unter anderem gegen J und den Beschwerdeführer zu 2. geführte russische Strafverfahren politisch motiviert ist.
3.7
Das Obergericht erwägt auch, dass im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Russischen Föderation die Rechtshilfe in Strafsachen nicht im vertragslosen Zustand stattfinde, sondern auf Basis des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (ERHÜ) samt Zweitem Zusatzprotokoll (das der Landtag am 5. Juni 2020 im Wissen darum genehmigt habe, dass dieses für Russland ebenfalls gelte) sowie des Geldwäschereiübereinkommens. Liechtenstein habe sich auch gegenüber der Russischen Föderation dazu verpflichtet, Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. Von den Entscheidungen der dazu berufenen Staatsorgane dürfte (hier: durch Verweigerung von Rechtshilfe) nur in absoluten und extremen Ausnahmefällen abgegangen werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.
3.7.1
Zu dieser obergerichtlichen Erwägung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der völkerrechtliche ordre public-Vorbehalt gemäss Art. 2 RHG selbstverständlich auch gegenüber dem Geldwäschereiabkommen gilt, zumal gemäss Art. 9 des Abkommens die gegenseitige Hilfe nach Massgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts geleistet wird (StGH 2019/024, Erw. 6.4.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
3.7.2
Dem Obergericht ist im Weiteren insoweit zuzustimmen, als der Staatsgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung eine enge internationale Kooperation im Rechts- und Amtshilfebereich als gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein und dessen Finanzplatz essentiell erachtet (siehe anstatt: vieler StGH 2016/073, Erw. 2.5; StGH 2014/058, Erw. 3.3; StGH 2013/182, Erw. 3.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Indessen ist zu beachten, dass sich ein ersuchter Staat selbst EMRK-widrig verhält, wenn er einem Staat Rechtshilfe leistet, wo Verstösse gegen die EMRK-Verfahrensgarantien zu befürchten sind (StGH 2012/161, Erw. 2.2; StGH 2011/103, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/021, LES 1997, 18 [28 f., Erw. 6 ff.]; siehe auch Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, 744, Rz. 681 m. w. N.). Der Staatsgerichtshof hat zudem betont, dass das Gebot der engen internationale Kooperation ebenso verlangt, dass die Entscheidungen von durch völkerrechtliche Verträge ins Leben gerufenen Instanzen, wie des UNO-Menschenrechtsausschusses, nicht ignoriert werden dürfen, auch wenn deren Entscheidungen nicht formell bindend sind (StGH 2021/042, Erw. 3.6.5; StGH 2016/073, Erw. 2.5 [beide www.gerichtsentscheide.li]). In jenem Fall verweigerte der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe an Algerien gestützt auf die einschlägige Entscheidung des UNO-Menschenrechtsausschusses.
3.7.3
Diese Überlegungen können zumindest teilweise auch auf den Beschwerdefall übertragen werden: Wenn zwei Instanzen eines anderen Unterzeichnerstaates sowohl des ERHÜ als auch des Geldwäschereiübereinkommens, wie hier Polens, die Verpflichtung zur Rechtshilfeleistung verneinen, weil sie das russische Strafverfahren unter anderem als politisch motiviert erachten und gestützt darauf erhebliche Zweifel an der Fairness jenes Verfahrens haben, so ist dies auch für Liechtenstein beachtlich. Dem steht nicht entgegen, dass ein polnisches Urteil für liechtensteinische Gerichte selbstverständlich nicht rechtlich verbindlich ist – ebenso wenig wie Entscheidungen des UNO-Menschenrechtsausschusses.
3.8
Aufgrund dieses Befundes braucht auf das weitere Beschwerdevorbringen, dass zentrale Akteure im russischen Strafverfahren von den USA aufgrund der Involvierung in die Affäre des in russischer Haft umgekommenen Antikorruptions-Anwalts S mit Sanktionen belegt sind (ausführlich hierzu die von den Beschwerdeführern vorgelegte Entscheidung des US Federal Court for the Southern District of New York, 23. Juli 2018, 17-MC-00414 [GBD][SN], 9 ff.), nicht mehr eingegangen zu werden. Allerdings trägt dieser Aspekt jedenfalls nicht dazu bei, das gegenständliche russische Strafverfahren in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.
Wie eingangs erwähnt, braucht auch nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen zur Widerlegung des von der ersuchenden Behörde behaupteten Tatverdachts eingegangen zu werden.
3.9
Immerhin ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens nie in dem Sinne definitiv ist, dass in der gleichen Sache nicht zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden könnte, wenn sich der Rechtshilfesachverhalt wesentlich geändert hat. Eine erneute Prüfung könnte auch dann anders ausfallen, wenn andere ERHÜ-Staaten in diesem Sachverhaltskomplex inzwischen Rechtshilfe geleistet hätten, wodurch indiziert sein könnte, dass sie über zusätzliche Informationen verfügen, welche auch in Liechtenstein zu einer Neueinschätzung des Rechtshilfesachverhalts führen könnten.
4.
Abschliessend ist noch auf die Erwägung des Obergerichts einzugehen, dass wegen der (Teil-)Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses (ON 207) gegenüber der E Ltd. die diese betreffenden Unterlagen der C Bank (wie schon die Unterlagen betreffend den D Trust) an die ersuchende Behörde unmittelbar ausgefolgt würden. Dem entspricht auch der Einschub im Spruch der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung, wonach der Beschluss des Landgerichts (ON 207) „in Bezug auf die Ausfolgung der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung zur E Ltd. unbekämpft in Rechtskraft erwachsen“ sei.
4.1
Dem hält der Beschwerdeführer zu 2. entgegen, die Rechtshilfesache sei jedenfalls gesamthaft zur Neubeurteilung an das Landgericht zurückzuverweisen. Diesbezüglich irreführend sei auch die oben erwähnte Einfügung im Tenor des angefochtenen Beschlusses. Selbstverständlich seien die gesamten beschlagnahmten Unterlagen zu ON 4 als Einheit zu betrachten und könnten nicht nach den verschiedenen Kontoinhabern separiert werden. Zwischen den verschiedenen Konten seien Transaktionen erfolgt und im Übrigen scheine auch in den Kontoeröffnungsunterlagen der E Ltd. der Beschwerdeführer zu 2. namentlich auf. Wenn ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen trotz dieser unbestrittenen Umstände an die rechtshilfeersuchende Behörde ausgefolgt würde, würde auch dies den Beschwerdeführer zu 2. klarerweise in seinem verfassungsmässig garantierten Geheimbereich verletzen.
4.2
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
4.2.1
Grundsätzlich ist jeder Inhaber eines von einem Rechtshilfeersuchen betroffenen Bankkontos gemäss Art. 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert, nicht jedoch der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte oder der wirtschaftlich Berechtigte an einer als Kontoinhaber fungierenden juristischen Person (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu 2. nicht als Angeklagter im russischen Strafverfahren beschwerdelegitimiert, sondern weil eines der von der Urkundenbeschlagnahme betroffenen Bankkonti auf ihn persönlich lautet.
4.2.2
Im Weiteren ist jeder Kontoinhaber grundsätzlich nur hinsichtlich der sein Konto betreffenden Unterlagen beschwerdelegitimiert. Abgrenzungsprobleme ergeben sich aber, wenn Unterlagen nicht klar einem einzigen Konto zugeordnet werden können oder wenn sich übergreifende Rechtshilfehindernisse ergeben, die auch andere zu einem Gesamtkomplex gehörende Konti betreffen, hinsichtlich welcher keine Beschwerde erhoben wurde. Im Beschwerdefall trifft beides zu:
4.2.3
Zum einen ergibt sich aus den landgerichtlichen Erwägungen zur abstrakten Beweiseignung (siehe Ziff. 2.1.3 ff. des Sachverhalts), dass die beschlagnahmte Korrespondenz ([...]) sowie das Schreiben der C Bank ([...]) sämtliche betroffenen Kontobeziehungen tangieren. Aber auch zu den restlichen Unterlagenkonvoluten weist der Beschwerdeführer zu 2. darauf hin, dass zwischen den verschiedenen Konten Transaktionen erfolgt sind und auch etwa in den Kontoeröffnungsunterlagen der E Ltd. der Beschwerdeführer zu 2. namentlich aufscheint. Mit der Ausfolgung auch nur eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen würde somit die Geheimsphäre der Beschwerdeführer tangiert und ihr Beschwerdeerfolg würde weitgehend ins Leere laufen. Tatsächlich wird auch im Spruch der landgerichtlichen Ausfolgungsentscheidung nicht zwischen verschiedenen auszufolgenden Unterlagenkonvoluten unterschieden und diese werden den davon jeweils direkt betroffenen Verfahrensparteien auch nicht explizit zugeordnet.
4.2.4
Zum anderen wird im Beschwerdefall von den verbliebenen zwei Beschwerdeführern das übergreifende Rechtshilfehindernis der Verletzung des ordre public geltend gemacht. Es wäre nun aber kaum nachvollziehbar, wenn die Rüge eines solchen übergreifenden Rechtshilfehindernisses nicht alle denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Unterlagen umfassen würde. Allerdings erfolgen diese Überlegungen aus einer ex-post-Betrachtung. Auch der Staatsgerichtshof hat in StGH 2021/012 vom 28. Juni 2021 noch offen gelassen, ob der ordre public-Einwand der Beschwerdeführer berechtigt ist oder nicht (StGH 2021/012, Erw. 3.4 ff. [www.gerichtsentscheide.li]). Wenn entsprechend ein Kontoinhaber in einer solchen Konstellation keine Beschwerde erhebt, so muss es zulässig sein, dass beschlagnahmte Unterlagen, die klar nur dieses Konto betreffen, auch ausgefolgt werden dürfen.
4.2.5
Sofern aber solche Unterlagen – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht ausgefolgt worden sind und ein den ganzen Sachverhaltskomplex umfassendes Rechtshilfehindernis rechtskräftig festgestellt wird, dann erschiene es dem Staatsgerichtshof nicht mehr vertretbar und somit stossend, wenn diese Unterlagen nun doch noch ausgefolgt würden.
4.3
Im Beschwerdefall sind bisher, soweit ersichtlich, weder die Unterlagen betreffend E Ltd. noch diejenigen betreffend den D Trust ausgefolgt worden.
4.4
Aufgrund dieser Erwägungen ist somit die ganze Obergerichtsentscheidung aufzuheben. Den Vorbehalten einerseits im Spruch der Entscheidung hinsichtlich der (Teil-)Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses (ON 207) gegenüber der E Ltd. und andererseits in den obergerichtlichen Erwägungen zu den Unterlagen betreffend den D Trust kommt deshalb keine rechtliche Relevanz zu. Die Rechtshilfe ist insgesamt unzulässig und dies umfasst alle beschlagnahmten Unterlagen.
5.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss wegen Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist gesamthaft aufzuheben.
6.
Der Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039 sind die in ihrem Provisorialantrag vom 12. Mai 2021, in ihrer Individualbeschwerde vom 1. Juni 2021 und in ihrer Replik vom 18. November 2021 zur Gegenäusserung des Obergerichts, da auch Letztere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (StGH 2018/130, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]), verzeichneten Vertretungskosten dem Grunde nach antragsgemäss zuzusprechen. Der Höhe nach ist der Provisorialantrag mit einem Verbindungszuschlag von 25% zur Individualbeschwerde gemäss TP 3C II. 4. zu berechnen (CHF 374.50; StGH 2020/064, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]) und die Replik als sonstiger Schriftsatz analog zu TP 2 I. 1. e (CHF 499.80).
Dem Beschwerdeführer zu StGH 2021/040 sind die in seinem Provisorialantrag vom 11. Mai 2021 und in seiner Individualbeschwerde vom 31. Mai 2021 verzeichneten Vertretungskosten dem Grunde nach antragsgemäss zuzusprechen. Der Höhe nach ist der Provisorialantrag mit einem Verbindungszuschlag von 25% zur Individualbeschwerde gemäss TP 3C II. 4. zu berechnen (CHF 374.50; StGH 2020/064, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]) und die geltend gemachte Mehrwertsteuer ist zu streichen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt eine von RechtsanwältInnen gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, d. h. nicht in Liechtenstein oder der Schweiz, wohnhaften KlientInnen erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2019/041, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]). 
Da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes (StGH 2020/076, Erw. 8; StGH 2019/035, Erw. 5; StGH 2018/071, Erw. 4 [alle www.gerichtsentscheide.li]) die Gerichtsgebühren von der obsiegenden Partei nicht zu tragen sind, sind der Beschwerdeführerin zu StGH 2021/039 die mit Valuta vom 27. Mai 2021 (CHF 400.00) sowie 30. Juni 2021 (CHF 1‘700.00) und dem Beschwerdeführer zu StGH 2021/040 die mit Valuta vom 19. Mai 2021 (CHF 400.00) sowie 15. Juni 2021 (CHF 1'700.00) bereits an die Landeskasse geleisteten Gerichtsgebühren von total je CHF 2‘100.00 zurückzuerstatten.