StGH 2022/083
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14.03.2023
StGH
Urteil
Sprüche: stattgegeben / - nicht vergeben - / - nicht vergeben -
StGH 2022/083
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. März 2023, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Peter Bussjäger und Prof. August Mächler als Richter; Mag. iur. Michael Kranz als Ersatzrichter sowie Dr. Robin Schädler als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin:
A Anstalt


vertreten durch:

***
Belangte Behörde:Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen:Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022,14 EU.2020.153-47
wegen:Verletzung verfassungsmässig und
durch die EMRK gewährleisteter Rechte
(Streitwert: CHF 20‘000.00; vom Staatsgerichtshof
amtswegig auf CHF 1‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1.Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 9. August 2022, 14 EU.2020.153-47, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2.Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3.Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung von CHF 576.75 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 22. September 2022 bereits bezahlten Gerichtsgebühren von CHF 240.00 zurückzuerstatten.
SACHVERHALT
1.
Die dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Strafsache befindet sich bereits im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang sprach der zuständige Einzelrichter des Landgerichtes mit Urteil vom 26.01.2021 (14 EU.2020.153-10) die nunmehrige Beschwerdeführerin von der Anklage, sie habe vom 1. August 2017 bis zum 16. August 2018 in Vaduz als Treuhänderin des B Trust die ihr nach Art. 5 Abs. 5 FATCA-G gesetzlich auferlegten Verpflichtungen fahrlässig verletzt, indem sie eine für die Meldeperiode 2016 noch ausständige und bis spätestens zum 31. Juli 2017 vorzunehmende FATCA1-Meldung für ein meldepflichtiges Konto nicht fristgerecht an die Steuerverwaltung erstattet habe, gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei.
1.1
Dabei führte das Erstgericht zum Sachverhalt Folgendes aus:
Der nach liechtensteinischem Recht errichtete B Trust (nachfolgend: Trust) wurde am *** ins liechtensteinische Handelsregister eingetragen, wobei als Treuhänderin die A Anstalt, Vaduz, fungierte.
Durch den Trust als „Reporting FI“ wurde am 16.08.2018 für die Meldeperiode 2016 eine FATCA1-Meldung erstattet, dies somit aber verspätet nach der durch die Steuerverwaltung auf den 31.07.2017 erstreckten Meldefrist.“
1.2
Rechtlich führte das Gericht u.a. Folgendes aus:
„Der gegenständliche Tatvorwurf lautet kurz gesagt dahingehend, dass die A Anstalt als Treuhänderin des Trusts eine FATCA1-Meldung hätte erstatten müssen, dies aber unterliess bzw. nur verfristet tat. Ob aber überhaupt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Treuhänderin vorliegen kann, oder nur eine des Trusts, ist gegenständlich strittig und damit zu klären:
Gemäss Art 5 FATCA-Gesetz haben sogenannte „meldende liechtensteinische Finanzinstitute" in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach dem FATCA-Abkommen meldepflichtigen Informationen für den jeweiligen Zeitraum der Steuerverwaltung zu melden. Meldungen an die Steuerverwaltung haben dabei innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen. 
Aus dem FATCA-Abkommen ergibt sich ferner, dass Trusts gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. gg „Rechtsträger“ i.S. des Abkommens sind, was in Art. 1 lit. gbis FATCA-Gesetz nochmals wiederholt wird, wobei diese selbst als „meldende Finanzinstitute" (Art l Abs l lit o FATCA-Abkommen, Art. 2 Abs. 1 lit. d FATCA-Gesetz) anzusehen sind, da sie als professionell verwaltetes Investmentunternehmen Typ B gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. j FATCA-Abkommen gelten.
Hierzu ist auch auf BuA 2014/81 zu verweisen, insbes. S. 13 f., wo zum Trust festgehalten wurde, dass es „möglich“ bzw. auch zulässig sei, die Meldung für den Trust durch den Trustee zu veranlassen („Trustee documented Trust“), wodurch er zu einem nicht meldenden Finanzinstitut werde, während der Trustee selbst ein meldendes Finanzinstitut sein müsse). Sofern kein Trustee documented Trust vorliege, gelte der Trust selbst als meldendes Finanzinstitut und daher habe „sich der Trust selbst zu registrieren und den Meldepflichten nachzukommen“.
Bei einem Trust nach liechtensteinischem Recht handelt es sich jedoch nicht um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, der selbst Rechte und Pflichten erwachsen, sondern im Rahmen eines Trusts wird ein Vermögensteil dahingehend verselbständigt, als der Treuhänder über dieses - unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde - gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten, „wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen“ darüber verfügen kann; er tritt für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei auf, um die ihm in Bezug auf das Treugut zustehenden bzw. durch ihn vertraglich zu wahrenden Rechte gegen alle Dritten gemäss der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben (Art. 919 Abs. 3 PGR).
Damit kann einem Trust mangels Rechtspersönlichkeit an sich auch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zukommen.
Der Trust stellt aber trotz fehlender Rechtspersönlichkeit dennoch nach Art. 65 SteG ein eigenes Steuersubjekt dar und er wird als solches behandelt, was nun eben auch im Rahmen des FATCA-Abkommens bzw. FATCA-Gesetzes gilt.
Zwar führt die Steuerverwaltung zwar zu Recht in Ziff. 2 ihrer Stellungnahme an, dass „das FATCA-Abkommen hier keine Rücksicht auf das zugrunde liegende nationale Personen- und Gesellschaftsrecht“ nehme. Vielmehr lege „das FATCA-Abkommen die Pflichten eigenständig fest“ und knüpfe „diese beim Trust an“ und der Steuerverwaltung ist in diesem Sinne zuzustimmen, dass es sich beim Text des Abkommens um ein international in Bezug auf verschiedene Staaten anwendbares Dokument handelt, das eben generell gehalten ist und der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht bedarf und daher nicht self-executing ist.
Daher war es notwendig, das korrelierende FATCA-Gesetz zu erlassen, insbesondere auch die Strafbestimmungen.
Art. 21 FATCA-Gesetz lautete nun in der hier bezüglich des Tatzeitpunktes relevanten Fassung von LGBI 2015/7 wie folgt:
Art. 21Verantwortlichkeit juristischer Personen 
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
Art. 21 FATCA-Gesetz (aF) stellte somit aber explizit nur Widerhandlungen „durch eine juristische Person“ unter Strafe. Eine solche ist ein Trust - obwohl er selbst als „meldendes Finanzinstitut" anzusehen ist - nicht. Damit fällt aber ein Trust nicht unter die in Art. 21 Abs. 1 FATCA-Gesetz (aF) angeführten juristischen Personen, welche strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Der Tatbestand kann daher durch den Trust objektiv nicht erfüllt werden.
Die Steuerverwaltung verwies nun aber darauf, dass die Meldepflicht aufgrund der besonderen Rechtsnatur des Trusts ohnehin nicht bei diesem, sondern beim Treuhänder liege.
Das muss nun aber schon allein unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen zum „meldenden Finanzinstitut" und der besonderen Behandlung des Trusts im Bereich der Steuerverfahren inklusive FATCA verneint werden.
Dazu kommt, dass dem Treuhänder in Bezug auf den Trust gerade mit Blick auf derartige Meldepflichten und sonstige Vertretungen vor Behörden eine „quasi Organstellung“ zukommt. Gerade in diesem Zusammenhang zeigt sich denn auch die zweigeteilte „Rolle“ des Treuhänders beim Trust: Denn wo ihm zum einen in Bezug auf das Treugut die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zufallen, ist er zum anderen in Bezug auf Meldepflichten und Ansprüche des Treugebers eben in erster Linie Vertreter des Treugutes. Aufgrund dessen ist er zwar kein eigentliches Organ i.S. des PGR, er ist aber letztlich in entsprechenden Konstellationen wie ein solches zur Vertretung berufen, wobei eben auch Art 919 Abs 3 PGR auf diese je nach Situation auszuübenden „Rollen“ hinweist, zumal der Treuhänder gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten handle, „wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen.“
Der Treuhänder eines Trusts ist daher auch aus diesem Grund im Zusammenhang mit einer FATCA1-Meldung nicht selbst als Meldepflichtiger anzusehen, sondern er erbringt die Meldung nur aufgrund seiner Rechte am verselbständigten Treugut, zu dessen Vertretung er auf Basis des Treuhandvertrages berufen ist. Damit ist er als „quasi Organ“ nicht selbst strafrechtlich verantwortlich, zumal Art 21 FATCA-Gesetz diesbezüglich keine eigene Verantwortlichkeit vorsieht, da Organe i.S. des Art 21 Abs 2 FATCA-Gesetz nur bei Zahlungsausfall- subsidiär - für die Busse haften, ohne dass sie selbst verantwortlich wären.
Ob hier die besondere Rechtsnatur des Trusts im Rahmen der Umsetzung des FATCA-Abkommens nicht genügend berücksichtigt wurde oder ob dies so dem Willen des Gesetzgebers entsprach, kann offenbleiben. Letztlich kann die etwas unklare Rechtslage aber jedenfalls nicht den Rechtsunterworfenen zum Nachteil gereichen und insbesondere nicht zu einer grammatikalisch oder systematisch nicht zu rechtfertigenden Auslegung des Straftatbestandes des Art 21 FATCA-Gesetz i.S. des Bestrafungsantrages führen, was von vorneherein unzulässig ist (nulla poena sine lege stricta).
Entsprechend war zwingend ein Freispruch zu fällen. …“
2.
Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 29.06.2021 (ON 24) wegen materieller Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 1 StPO Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Freispruchgrund an das Erstgericht zurück (ON 24). Gleichzeitig sprach es aus, dass mit dem Vollzug seines dem Erstgericht erteilten Auftrages erst nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteiles vorzugehen sei.
3.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 04.02.2022 (ON 33) keine Folge. Dies wurde u.a. wie folgt begründet:
„5.2 Nach Art 16 Abs 1 FATCA-Gesetz, LGBl 2015 Nr. 7 vom 04.12.2014 (Grunderlass; in Hinkunft Art 16 Abs 1 FATCA-Gesetz aF), machte sich - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wegen ‚Pflichtverletzung‘ strafbar, wer vorsätzlich die in lit a - d dieser Bestimmung angeführten Pflichten verletzte. 
Lit c betraf die Verletzung der Meldepflichten nach Art 5 FATCA Gesetz. Verfahrensgegenständlich ist die Pflicht nach Art 5 Abs 5 FATCA-Gesetz (aF).
Abs 2 leg cit regelte die auszusprechende Busse bei fahrlässiger Begehung.
Zu den Abänderungen des Grunderlasses (FATCA-Gesetz) vom 04.12.2014, LGBl 2015 Nr. 7, durch LGBl 2018 Nr. 217 vom 06.09.2018 und in weiterer Folge durch LGBl 2018 Nr. 389 vom 04.10.2018 und LGBl 2020 Nr. 500 vom 06.11.2020 und deren Auswirkung auf die hier zu beurteilende Frage wird auf die diesbezügliche Darstellung im zweitinstanzlichen Urteil verwiesen.
Gem Art 5 Abs 1 FATCA-Gesetz aF haben sogenannte ‚meldende liechtensteinische Finanzinstitute‘ vorbehaltlich Art 4 Abs 6 lit a des FATCA-Abkommens in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach Art 2 Abs 2 lit a des FATCA-Abkommens meldepflichtigen Informationen für den in Art 3 dieses Abkommens genannten Zeitraum und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. 
Meldungen an die Steuerverwaltung haben dabei innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen (Abs 5).
5.3 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung dieser Pflicht ergibt sich aus der Zusammenschau von Art 16 Abs 1 FATCA-Gesetz (aF) mit den darin angeführten die Pflichtadressanten benennenden Bestimmungen des FATCA-Gesetzes, darunter Art 5 dieser Bestimmung. Nur derjenige, dem diese Pflichten obliegen, kann sich durch deren Verletzung nach Art 16 Abs 1 FATCA-Gesetz strafbar machen.
5.3.1 Die Meldepflicht nach Art 5 FATCA-Gesetz obliegt dem ‚meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut‘ (Art 5 Abs 1 FATCA-Gesetz). Strafbar machen kann sich somit ein ‚meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut‘.
Der Ausdruck ‚Finanzinstitut‘ bedeutet nach Art 1 Abs 1 lit g des Abkommens der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, LGBl 2015 Nr. 5 vom 22.01.2015, (FATCA-Abkommen) ein ‚Verwahrinstitut, Einlageninstitut, Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft‘. Nach Art 1 Abs 1 lit h, i, j und k des FATCA-Abkommens handelt es sich bei diesen vier ‚Finanzinstituten‘ um ‚Rechtsträger‘ mit einem jeweils näher beschriebenen Tätigkeitsbereich.
5.3.2 Die im FATCA-Gesetz verwendeten Begriffe sind nach seinem Art 2 Abs 1 im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen. Laut der - allerdings erst mit LGBl 2020 Nr. 500 eingefügten - lit gbis des Art 2 Abs 1 FATCA-Gesetz betrifft dies (auch) den Begriff ‚Rechtsträger‘ (‚Entity‘) nach Art 1 Abs 1 lit gg FATCA-Abkommen. Nach dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck ‚Rechtsträger‘ (‚Entity‘) eine juristische Person oder ein ‚Rechtsgebilde‘ wie zum Beispiel einen Trust.
5.3.3 Der Begriff ‚Trust‘ (‚Treuhand‘ bzw ‚Treuhandschaft‘) umschreibt lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber (Art 897 PGR), wobei diesem Rechtsverhältnis vom Gesetz keine Rechts- und damit aus prozessualer Sicht auch keine Parteifähigkeit zuerkannt wird (LES 2018, 296; Herdina in Gasser [Hrsg] Liechtensteinisches Trustrecht [2020], § 9 Rz 1). Der ‚Trust‘ selbst kann daher weder gleich einer natürlichen Person (Art 9 PGR) oder wie eine juristische Person (Art 109 PGR) Adressat von Rechten und Pflichten noch Partei (Angeklagter) eines Strafverfahrens sein (Markel in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 1 Rz 30). Er gilt lediglich als ein - in seinen konkreten rechtlichen Eigenschaften allerdings nicht weiter determiniertes - ‚Rechtsgebilde‘ (Oehri in Gasser [Hrsg] Liechtensteinisches Trustrecht [2020], § 14 Rz 8).
5.3.4 Würde man bei der vorliegenden Problemstellung unter dem Begriff ‚Trust‘ nicht den Treuhänder (Trustee) subsumieren, würden die den ‚Rechtsträgern‘ nach dem FATCA-Gesetz auferlegten strafbewehrten Pflichten mit Bezug auf Treuhänderschaften nach Art 897 ff PGR ohne Adressaten sein und damit ins Leere laufen. In diesem Sinn lautete auch die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 25.01.2021 (S 4 in ON 6) zum Einspruch der Rechtsmittelwerberin (ON 4) gegen die Strafverfügung vom 18.11.2020 (ON 3). Dieses Ergebnis widerspräche nicht nur dem Sinne des Gesetzes, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.
5.3.5 Zu diesem Ergebnis führen auch die zu den vergleichbaren Bestimmungen des AIA-Gesetzes (LGBl 2015 Nr 355 idgF) anzustellenden Erwägungen. Weiter kann hierzu der Vollständigkeit halber auf den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung ins Treffen geführten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.06.2021, 15 EU.2021.12-26, verwiesen werden.
5.4 Aus Art 21 FATCA-Gesetz in seiner Fassung LGBl 2015/7 ist im Ergebnis kein entscheidendes Argument für den Standpunkt der Revision zu gewinnen. Aus Art 21 FATCA-Gesetz (aF) iVm Art 5 FATCA-Gesetz ergibt sich nämlich nicht, dass nur juristische Personen als Rechtsträger bei einer Verletzung von Pflichten nach Art 16 FATCA-Gesetz iVm Art 5 FATCA-Gesetz strafbar sind. Die FATCA-Pflichten obliegen vielmehr auch den in Art 1 Abs 1 lit gg FATCA-Abkommen ausdrücklich genannten ‚Trusts‘, bei denen strafrechtlich verantwortliche Pflichtadressaten - wie schon vom Fürstlichen Obergericht dargestellt - die Treuhänder sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass in der umfangreichen Begrifflichkeit und Terminologie zum FATCA-Gesetz und zum FATCA-Abkommen ein Trust einerseits als ‚Rechtsträger‘ und andererseits als ‚Rechtsgebilde‘ bezeichnet wird. Dass bei dem Urteil des Berufungsgerichtes zugrunde liegenden Sachverhalt nur die ‚A Anstalt‘ als Treuhänder (Trustee) des B Trust Adressatin der hier aktuellen Meldepflicht nach Art 5 Abs 1 FATCA-Gesetz bzw zuständig für die hiefür erforderlichen Veranlassungen sein kann, kann nicht überzeugend in Zweifel gezogen werden. Damit liegt auch die vom Rechtsmittel bejahte Missachtung des Gesetzlichkeitsprinzips des § 1 StGB nicht vor.
Der Grundsatz ‚nulla poene sine lege‘ (§ 1 StGB, Art 33 Abs 2 LV, Art 7 EMRK) soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Tatbestand fällt. Dieses Prinzip, das auch das Rückwirkungs- und Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt (StGH 2015/15 vom 14.09.2015, Erw 4.3 mwN). Der Staatsgerichtshof hatte im genannten Urteil mehrere auf das Grundrecht ‚nulla poena sine lege‘ gestützte Kritikpunkte an Bestimmungen des FATCA-Gesetzes, darunter auch an der Meldepflicht nach Art 5 FATCA-Gesetz, als unberechtigt beurteilt, ohne hierbei die nicht zu leugnende Komplexität der FATCA-Materie ausser Betracht zu lassen. 
Auch im Lichte des Urteils StGH 2015/15 erweist sich das Ergebnis der obergerichtlichen Erwägungen, wonach die Rechtsmittelwerberin Adressatin der gegenständlichen Meldepflicht ist, als zutreffend. Daran vermögen auch die weiteren Revisionsausführungen, zum Teil unter Bezugnahme auf das Trustee Documented Trust Prinzip und die hierzu herangezogene, gemeinsam mit Marktteilnehmern und Verbänden erarbeite generelle Auslegungshilfe der Steuerverwaltung (FATCA Fragen und Antworten, Q&A), der, worauf lediglich zur Klarstellung hingewiesen wird, nicht das Gewicht einer gesetzlichen Bestimmung zukommt, nichts zu ändern. Auch diese Argumente können nicht überzeugend begründen, weshalb - unter Zugrundelegung der anzuwendenden Bestimmungen des FATCA-Gesetzes und des FATCA-Abkommens - trotz allfälliger anderer steuerverfahrensrechtlicher Implikationen und Pflichten, die verfahrensgegenständliche Meldepflicht für den nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Trusts wahrnehmenden Trustee nicht gelten sollte, zumal - wie schon ausgeführt - ein anderer Adressat hierfür nicht in Frage kommt.
5.5 Das vom Fürstlichen Obergericht gefundene Auslegungsergebnis, dem der Fürstliche Oberste Gerichtshof beipflichtet, findet auch Entsprechung in den Gesetzesmaterialien zu der mit LGBl 2020/500 mit Gültigkeit ab 01.01.2021 erfolgten Novellierung des Art 21 FATCA-Gesetzes. Damit wurde im Sachtitel ‚Verantwortlichkeit von juristischen Personen‘ und damit einhergehend in Abs 1 und Abs 2 der bisherige Begriff der ‚juristischen Person‘ durch den in Art 1 Abs 1 lit gg FATCA-Abkommen verwendete Begriff ‚Rechtsträger‘ ersetzt, weil sich die FATCA-Pflichten nicht nur auf juristische Personen beschränken (BuA 2020/69 S 74, 98). Aus den sich primär auf die Änderung des AIA-Gesetzes beziehenden Gesetzesmaterialien ergibt sich auch, dass Rechtsträger nach aussen stets nur durch ihre Organe handeln könnten. Dies ändere aber nichts am Grundsatz der primären Verbandsverantwortlichkeit, die auch künftig unverändert beibehalten werden solle. Im Falle von Trusts finde mangels eigener Rechtspersönlichkeit Art 34 weiterhin keine Anwendung. In diesen Fällen sei der jeweilige Treuhänder (Trustee) für Widerhandlungen nach Art 28 verantwortlich (BuA 2020/69 S 75, 98).
5.6 Die Revisionsargumente, welche im Wesentlichen schon mit der Gegenäusserung ON 22 zur Berufung der Staatsanwaltschaft vorgetragen worden waren, vermögen die vom Beschwerdegericht unter Beachtung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen angestellten Erwägungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit - eine solche setzte allerdings zudem ein bisher noch nicht beurteiltes schuldhaftes Verhalten voraus - für die Verletzung der Meldepflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass - wie die Revision aus verschiedenen Gesichtspunkten der in Frage kommenden Regelungen aufzeigt und argumentiert - die Begrifflichkeiten und steuerrechtlichen Abläufe variantenreich und komplex sein mögen. Dies gilt jedoch nicht für die hier zu beurteilende Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese wurde vom Beschwerdegericht richtig beantwortet. Darnach hatte bei der festgestellten Sachverhaltskonstellation die Treuhänderin (Trustee) die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Art 5 Abs 1 FATCA-Gesetz erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen…“
4.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 11.03.2022 (ON 37) verurteilte das Erstgericht die A Anstalt (Beschwerdeführerin), Vaduz, wie folgt:
„A Anstalt, FL-9490 Vaduz, ***,
ist schuldig:
Die A Anstalt hat vom 1. August 2017 bis zum 16. August 2018 in Vaduz als Treuhänderin des B Trust die ihr nach Art 5 Abs 5 FATCA-G gesetzlich auferlegten Verpflichtungen fahrlässig verletzt, indem sie eine für die Meldeperiode 2016 noch ausständige und bis spätestens zum 31. Juli 2017 vorzunehmende FATCA1-Meldung für ein meldepflichtiges Konto nicht fristgerecht an die Steuerverwaltung erstattete.
Die A Anstalt hat hierdurch die Übertretung nach Art 16 Abs 1 lit c und Abs 2 FATCA-G iVm Art 5 Abs 5 und Art 21 Abs 1 FATCA-G begangen und wird hierfür nach Art 16 Abs 2 FATCA-G zu einer
Busse von CHF 1'000.00
sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der nach Art 34 des Gebührengesetzes mit pauschal CHF 500.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.“
Dieses Urteil begründete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht u.a. wie folgt:
„Gemäss Art 5 FATCA-G haben sogenannte ‚meldende liechtensteinische Finanzinstitute‘ der Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen meldepflichtigen Informationen in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto für den jeweiligen Zeitraum zu melden. Meldungen an die Steuerverwaltung (FATCA1-Meldung) haben dabei innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.
Art 16 Abs 1 lit c FATCA-G stellt dabei die Verletzung der Meldepflichten nach Art 5 FATCA-G unter Strafe, wobei eine Busse von bis zu CHF 250'000 vorgesehen ist, wobei Abs 2 den Strafrahmen bei Fahrlässigkeit auf bis zu CHF 100'000 reduziert.
Art 21 FATCA-Gesetz sah ferner in der hier bezüglich des Tatzeitpunktes relevanten Fassung von LGBl 2015/7 vor, dass bei Widerhandlungen nur die juristische Person gebüsst wird, wobei die handelnden Organe zur ungeteilten Hand für die Busse haften, sofern diese nicht durch die juristische Person bezahlt wird.
Durch das Fürstliche Obergericht (ON 24) und in weiterer Folge durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 33) wurde nun im ersten Verfahrensgang klar festgestellt, wer bei einem Trust als nach Art 5 FATCA-G (idFv LGBl 2015/7) ‚meldendes liechtensteinisches Finanzistitut‘ für die Erstattung einer FATCA1-Meldung verantwortlich ist: Beide kamen übereinstimmend zur Rechtsansicht, dass dies bei einem Trust der/die jeweilige/n Trustee/s sei/en. Im Detail kann auf die zitierten Entscheide verwiesen werden.
Dies vorausgeschickt ist daher im zweiten Verfahrensgang von der Meldepflicht der A Anstalt als Trustee auszugehen und festzuhalten, dass die FATCA1-Meldung für den Trust wie festgestellt zu spät erstattet wurde, wobei eben die A Anstalt als in Bezug auf den Trust zuständiges meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut hierfür verantwortlich gewesen wäre, wobei die Meldung aber nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig unterlassen wurde.
Damit ist der Tatbestand objektiv wie auch subjektiv erfüllt.“
5.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2022 (ON 38) erhob die Beschwerdeführerin Berufung wegen materieller Nichtigkeit gemäss § 219 Abs. 2 i.V.m. § 221 Ziff. 1 StPO mit dem Antrag, das Obergericht wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Beschwerdeführerin nach § 207 Ziff. 3 StPO freisprechen sowie aussprechen, dass das Land Liechtenstein die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Die Berufung wurde, soweit hier noch relevant, wie folgt begründet:
„Das Erstgericht habe die Verurteilung damit begründet, dass basierend auf der Rechtsansicht des Obergerichts und Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang mit dem Begriff „meldendes Finanzinstitut“ bei einem Trust gemäss FATCA-Gesetz nicht der Trust selbst, sondern der Trustee gemeint sei und folglich der Trustee als meldendes Finanzinstitut für die FATCA-Meldungen, verantwortlich sei. Da das Urteil des Erstgerichtes auf der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes basiere und bezüglich der Begründung seines Urteils auch auf den Entscheid des Obersten Gerichtshofes verweise, bezögen sich die Ausführungen in der Berufung wegen materieller Nichtigkeit auf die Begründung des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 04.02.2022. 
Folge man der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, müsse man davon ausgehen, dass Liechtenstein das FATCA-Abkommen nicht richtig umgesetzt habe. Würde der Begriff „Trust“ - gemäss der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes - unter dem FATCA-Abkommen „Trustee“ und nicht „Trust“ bedeuten und somit der Trust nicht Adressat der FATCA-Pflichten sein, könnte ein Trust auch nicht als Rechtsträger und meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden und folglich seine US-Konten weder identifizieren noch melden.
Im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof führe der BuA zur Abänderung des AIA und FATCA-Gesetzes 69/2020 auf S. 10 aus, dass die Adressaten der AIA-Pflichten die jeweiligen Rechtsträger seien und nicht etwa die Organe eines Rechtsträgers. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes stehe ausserdem im diametralen Widerspruch zu den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrem FATCA Q & A und auch dem AIA-Merkblatt.
Auch liechtensteinische Banken behandelten Konten von Trusts richtigerweise als Konten von Rechtsträgern und Trusts als Adressaten der FATCA Pflichten. Dürfte eine Bank ein Bankkonto eines Trusts nicht als Konto eines Rechtsträgers, der als meldendes Finanzinstitut qualifiziert wird, behandeln, müssten Trustkonten wie Konten von natürlichen Personen behandelt werden. Folglich hätten die Banken entsprechende Meldungen solcher Konten vornehmen müssen. Der Trustee selbst wäre in einem solchen Fall nicht meldepflichtig. Eine natürliche Person könne gemäss FATCA-Abkommen und FATCA-Gesetz nicht unter den Begriff Rechtsträger subsumiert werden und gelte daher nicht als meldendes Finanzinstitut. Bei einem Trust, bei welchem eine natürliche Person als Trustee fungiere, würden - folge man der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes - keinerlei Meldepflichten bestehen.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze zudem § 1 Abs. 1 StGB. Auch bei extensiver Auslegung des PGR könne man den Begriff Trustee nicht unter den Begriff Trust subsumieren. Ein Treuhänder (Person) könne begrifflich unmöglich als eine Treuhänderschaft (Rechtsverhältnis) qualifiziert werden. Die Auslegung der Bestimmungen des FATCA-Abkommens verwiesen immer wieder auf das Steuerrecht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des FATCA-Abkommens seien seine Begriffe, sofern man sich nicht auf eine gemeinsame Bedeutung geeinigt habe, in jener Bedeutung auszulegen, welche sie in den Steuerordnungen der einzelnen Staaten hätten, nicht aber nach der Bedeutung die diesem Begriff im sonstigen Recht dieses Staates zukomme. Der Trust sei nach liechtensteinischem Steuerrecht (Art. 65 SteG) der Träger von Rechten und Pflichten und stelle ein eigenes Steuersubjekt dar. Es bestehe daher kein Grund, weshalb ein Trust unter einem internationalen Steuerabkommen nicht mit Rechten und Pflichten ausgestattet werden könne.
Es möge durchaus sein, dass durch die Tatsache, dass mit Art. 21(alt) FATCA-Gesetz, welcher die Bestrafung für die Verletzung Von FATCA-Pflichten auf juristische Personen beschränkt habe, eine unbeabsichtigte Lücke geschaffen worden sei. Diese könne jedoch nicht dadurch geschlossen werden, dass nun der Trustee durch Auslegung des Begriffs Trust oder Rechtsträger zum Adressaten einer Strafnorm gemacht werde, weil der Trust auch unter Anwendung sämtlicher möglicher Auslegungsregelungen nicht Adressat des Art. 21(alt) FATCA-Gesetz sein könne. Mit der Abänderung von Art. 21 FATCA-Gesetz sei der neue Begriff juristische Person durch den Begriff Rechtsträger ersetzt und somit neu auch der Trust zum Adressaten der Strafnorm gemacht worden. § 1 StGB fordere eine ausdrückliche Strafdrohung. Die Rechtsanwendung sei nicht dazu berufen, Bestimmungen zu ändern, deren Sinn unbefriedigend sei. Es gebe keine ausdrücklichen Bestimmungen im FATCA-Gesetz, dass ein Trustee, welcher nicht als Trustee eines Trustee-Documented-Trust fungiere, den Meldepflichten nach Art. 5 FATCA-Gesetz unterstehe. Mit der Auslegung des Begriffs Trust oder Rechtsträger bleibe der Oberste Gerichtshof nicht innerhalb der Wortlautgrenze und verletze das Analogieverbot des § 1 StGB, seine Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes.
Aus dem FATCA-Abkommen, dem FATCA-Gesetz, wie auch dem ähnlich gelagerten AIA-Gesetz könne der Wille des Gesetzgebers eindeutig entnommen werden, die FATCA-Pflichten beim Rechtsträger anzuknüpfen und nicht bei den Organen oder dem Trustee eines Trusts. Ausnahme davon sei der Trustee eines Trustee-Documented-Trust. Bei einem Trustee-Documented-Trust übernehme es der Trustee, für den Trust alle Informationen zu melden, welche der Trust in Bezug auf seine meldepflichtigen Konten selbst melden müsste. Für den Fall, dass der Trustee es rechtsgültig übernommen habe, den Meldepflichten des Trusts nachzukommen, gelte der Trust selbst nicht mehr als meldendes Finanzinstitut, sondern als nicht meldendes Finanzinstitut. In einem solchen Fall obliege die Meldepflicht nicht dem Trust, sondern dem Trustee, der wiederum gesetzlich zwingend ein meldendes Finanzinstitut sein müsse, um als Trustee eines Trustee-Documented-Trusts die Pflichten des Trusts übernehmen zu können. Das Institut des Trustee-Documented-Trusts sei geradezu dazu geschaffen worden, dem Trustee zu ermöglichen, sämtliche Pflichten des Trusts rechtsgültig zu übernehmen und für den Trust zu erfüllen. Würde man gemäss der Rechtsansicht des OGH den Begriff Trust Trustee mitumfassen, wäre der Trustee gemäss Art. 5 FATCA-Gesetz immer automatisch verpflichtet, die meldepflichtigen Konten des Trusts zu melden. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Institut des Trustee-Documented Trusts ad absurdum geführt werde.
Wie das Erstgericht im ersten Verfahrensgang richtig ausgeführt habe, könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die besondere Rechtsnatur des Trusts im Rahmen der Umsetzung des FATCA-Abkommens, nicht genügend berücksichtigt worden sei. Eine allenfalls unklare Rechtslage könne aber nicht den Rechtsunterworfenen zum Nachteil gereichen und zu einer grammatikalisch oder systematisch nicht zu rechtfertigenden Auslegung der Straftatbestände des FATCA-Gesetzes im Sinne des Bestrafungsantrages und damit zu einem klaren Verstoss gegen das verfassungsrechtlich geschützte Legalitätsprinzip im Strafrecht führen. Es könne der A Anstalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihren Q & A Folge leiste und den Trust selbst und nicht den Trustee als meldepflichtiges Finanzinstitut ansehe und eine Meldung für den Trust nicht vorgenommen habe."
6.
Dieser Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 09.08.2022 (ON 47) keine Folge.
Auf das oben wiedergegebene Berufungsvorbringen ging das Obergericht unter Verweis auf die Bindungswirkung der OGH-Entscheidung ON 33 nicht ein. Die weiteren Erwägungen des Obergerichts brauchen mangels Relevanz für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren nicht wiedergegeben zu werden.
7.
Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 09.08.2022 (ON 47) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.09.2022 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz), der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obergerichts (ON 47) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das angefochtene Obergerichtsurteil daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; jedenfalls wolle er das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
Auf die Ausführungen in dieser Individualbeschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
8.
Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht verzichteten je mit Schreiben vom 21.09. und 13.10.2023 auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9.
Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
BEGRÜNDUNG
1.
Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022, 14 EU.2020.153-47, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2018/128, Erw. 1; StGH 2018/091, Erw. 1; StGH 2018/063, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin sieht durch die angefochtene Obergerichtsentscheidung primär den Grundsatz nulla poena sine lege in Art. 33 Abs. 2 LV, § 1 StGB und in Art. 7 Abs. 1 EMRK verletzt.
2.1
Das Grundrecht „nulla poena sine lege“ gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege stricta“) bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt. Dieses Grundrecht, welches auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung der Bürgerinnen gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2020/033, Erw. 4.1; StGH 2015/081, Erw. 7.1; StGH 2015/012, Erw. 9.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 7 EMRK bedarf eine Bestrafung einer Rechtsgrundlage, die zur Zeit der Tatbegehung in Kraft war. Die Tat muss sodann als strafbar qualifiziert worden sein. Die gesetzliche Grundlage muss hinsichtlich des Tatbestandes und der Strafe hinlänglich bestimmt sein, braucht aber auch nicht jegliche Details zu enthalten (StGH 2020/033, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 626 ff.).
2.2
Für den Beschwerdefall erscheint es sinnvoll, diese Rechtsprechung zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip in Relation zur allgemeinen Auslegungsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu setzen.
2.2.1
Einerseits impliziert der Grundsatz nulla poena sine lege (stricta) eine bevorzugte Stellung des Wortlauts bei der Auslegung des materiellen Strafrechts. Andererseits weist der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr besteht. Die Wortauslegung stellt zwar zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit dar. Hiervon abgesehen hat die Wortauslegung gegenüber dem restlichen Auslegungskanon keinen Vorrang; dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, das heisst unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines „Methodenpluralismus“ alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 2018/100, Erw. 2.4.1; StGH 2017/080, Erw. 2.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. FS Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [162 f.]).
Entsprechend ist es auch nicht möglich, eine klare Abgrenzung zwischen der grammatikalischen gegenüber den anderen Auslegungsmethoden vorzunehmen (siehe etwa Höpfel, in: Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 1 (Stand 6.7.2022, rdb.at), Rz. 57 zu § 1 zum Verhältnis zwischen grammatikalischer und teleologischer Auslegung: „…der Wortlaut lässt sich in Wahrheit vom Zweck der Norm gar nicht trennen.“). Und auch wenn das strafrechtliche Legalitätsprinzip nur eine Auslegung bis zum „äusserst möglichen Wortsinn“ zulässt und eine darüberhinausgehende Lückenfüllung im Sinne des Analogieverbots verbietet, ist dies für die Praxis wenig hilfreich. Denn letztlich ist die Grenze zwischen „extremer“ Auslegung und Lückenfüllung fliessend.
2.2.2
Für die Praxis hilfreicher erscheint dagegen die in Erwägung 2.1 erwähnte Maxime, dass der Einzelne die strafrechtlichen Folgen einer Handlung vorhersehen können soll; und dass dies vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen gebietet. Dieses Anliegen liegt zwar auch dem allgemeinen Gesetzmässigkeitsgrundsatz zugrunde, doch kommt ihm im Bereich des materiellen Strafrechts besondere Bedeutung zu (weshalb hier das Legalitätsprinzip ebenso wie im Steuerrecht denn auch als eigenständiges Grundrecht anerkannt ist; siehe StGH 2018/116, Erw. 3.1; StGH 2013/201, Erw. 2.2; StGH 2010/152, Erw. 5.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 415 f., Rz. 14 m. w. N.).
Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips stärker auf das allgemeine bzw. dasjenige Wortverständnis abzustellen, das sich aus allgemein gut zugänglichen Quellen erschliesst. Entsprechend kommt im Beschwerdefall den Wegleitungen der FMA durchaus grössere Relevanz zu als etwa den Gesetzesmaterialien, auf welche insbesondere juristische Laien kaum zurückgreifen. In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof auch schon bei referendumspflichtigen Erlassen gegen eine Heranziehung der Gesetzesmaterialien plädiert, wenn sich dadurch ein Auslegungsergebnis ergab, welches die Stimmberechtigten bei der Entscheidung über die allfällige Erhebung eines Referendums überhaupt nicht voraussehen konnten (StGH 2006/024, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/029, LES 1998, 13 [16, Erw. 2.3]). Dies muss umso mehr im Lichte des verstärkten Legalitätsprinzips im materiellen Strafrecht und im Steuerrecht gelten.
2.2.3
Für eine eher zurückhaltende Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts spricht auch die sogenannte Ultima-ratio-Funktion des Strafrechts, welche sich aus dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts und seiner Subsidiarität gegenüber dem Zivil- und Verwaltungsrecht ergibt (vgl. Höpfel, a.a.O., Rz. 54). Bei diesem Ansatz ist es dann auch nicht mehr so entscheidend, ob man erst bei einer „forcierten“ Auslegung gemäss dem „äusserst möglichen Wortsinn“ oder schon bei der Lückenfüllung und damit im Bereich des Analogieverbots operiert - vielmehr ist auch schon Ersteres möglichst zu vermeiden. Noch einen Schritt weiter geht im Übrigen der von einem Teil der Lehre postulierte Grundsatz einer im Zweifel für den Betroffenen milderen Auslegung („in dubio mitius“; siehe Höpfel, a.a.O., Rz. 55; Stricker, in: Leukauf/Steininger, StGB, 4. Aufl. [2016], § 1, Rz. 18).
2.2.4
Diese allgemeinen Ausführungen sind für den Beschwerdefall in verschiedener Hinsicht relevant:
So verweist der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 33 u. a. auf die Entscheidung des Obergerichts im (das AIA-Gesetz betreffenden) Parallelverfahren 15 EU.2021.12. Dort argumentiert das Obergericht im Zusammenhang mit der - auch für den Beschwerdefall zentralen - Legaldefinition des „Rechtsträgers“, worunter neben juristischen Personen auch der „Trust“ fällt, wie folgt: Die Auslegung, dass unter dem Begriff „Trust“ in dieser Legaldefinition nicht der Trust, sondern der Treuhänder zu verstehen sei, finde in der „sprachlich äusserst möglichen Aussagebedeutung“ dieses Begriffes noch Deckung (OGer-B vom 30. Juni 2021, dortige ON 26, S. 14 f.). Im Weiteren argumentiert der Oberste Gerichtshof in ON 33 wesentlich anhand der Gesetzesmaterialien mit dem Willen des Gesetzgebers, während die Beschwerdeführerin dem die einschlägigen Wegleitungen der FMA entgegenhält.
Schliesslich erwog schon der Erstrichter in seiner Entscheidung im ersten Verfahrensgang unter Verweis auf den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“: „Ob hier die besondere Rechtsnatur des Trusts im Rahmen der Umsetzung des FATCA-Abkommens nicht genügend berücksichtigt wurde oder ob dies so dem Willen des Gesetzgebers entsprach, kann offen bleiben. Letztlich kann die etwas unklare Rechtslage aber jedenfalls nicht den Rechtsunterworfenen zum Nachteil gereichen…“ (Landgerichtsurteil ON 10, S. 6; siehe auch vorne Ziff. 1.2 [letzter Absatz] des Sachverhalts). Dieser Rechtsauffassung des Erstrichters, die sich durchaus mit den oben gemachten einleitenden Erwägungen deckt, wurde im weiteren Verfahrenslauf allerdings nicht gefolgt.
2.2.5
Mit diesen Vorgaben ist nun auf die konkrete Grundrechtsrüge der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.3
Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge der Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips im Wesentlichen wie folgt:
2.3.1
Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in ON 33, Erw. 5.3.4; (zitiert vorne in Ziff. 3 des Sachverhalts) sei es der ausdrückliche Sinn und Zweck des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes, dass Rechtsträger (einschliesslich Trusts) selbst (und nicht etwa deren Organe oder Trustees) Informationen an die Steuerverwaltung meldeten. Ginge man davon aus, dass der Trustee Adressat von Art. 5 Abs. 1 FATCA-Gesetz sei, müsste dieser seine eigenen Aktionäre (meldepflichtige Konten des Trustee) (Art. 5 Abs. 2 FATCA-Gesetz) und nicht die Begünstigten des Trust (Konten des Trust) der Steuerverwaltung melden, wie dies eigentlich vom FATCA-Abkommen vorgesehen werde.
Es möge durchaus sein, dass durch die Beschränkung der Bestrafung für die Verletzung von FATCA-Pflichten auf juristische Personen in Art. 21 (alt) FATCA-Gesetz eine unbeabsichtigte Lücke geschaffen worden sei. Diese könne jedoch nicht dadurch geschlossen werden, dass nun der Trustee durch Auslegung des Begriffs „Trust“ oder „Rechtsträger“ zum Adressaten einer Strafnorm gemacht werde, weil der Trust nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch unter der Anwendung sämtlich möglicher Auslegungsregelungen nicht Adressat von Art. 21 FATCA-Gesetz gemacht werden könne. Die Rechtsanwendung sei nicht dazu berufen, Bestimmungen zu ändern, deren Sinn unbefriedigend sei (Steiniger, in: Salzburger Kommentar, StGB § 1, Rz. 68).
2.3.2
Ob nun der Oberste Gerichtshof die Verpflichtungen des Art. 5 FATCA-Gesetz und die entsprechenden Strafbestimmungen in Art. 16 und Art. 21 analog auf Treuhänder anwende oder den Begriff „Treuhänder“ unter den Begriff „Trust“ subsumiere, sei für die Beurteilung irrelevant, ob eine Verletzung nach § 1 StGB bzw. Art. 33 Abs. 2 LV vorliege. Im Strafrecht bestehe ein umfassendes Lückenschliessungsverbot, das jede Art und Methode zur Ausfüllung strafrechtlicher Regelungslücken untersage. 
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Art. 5 und des Art. 21 FATCA-Gesetz widerspreche dem Analogieverbot und somit Art. 33 Abs. 2 LV. Der Gesetzgeber habe mittlerweile diese Regelungslücke erkannt und mit LGBl. 2020 Nr. 500 den Art. 21 FATCA-Gesetz abgeändert. Dabei sei in Art. 21 FATCA-Gesetz der Begriff „juristische Person“ durch den Begriff „Rechtsträger“ ersetzt und somit neu auch der Trust zum Adressaten der Strafnorm gemacht worden. Somit sei die bestehende Lücke durch den Gesetzgeber geschlossen worden.
2.3.3
Wie das Erstgericht in ON 10 richtig ausgeführt habe, könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die besondere Rechtsnatur des Trusts im Rahmen der Umsetzung des FATCA-Abkommens nicht genügend berücksichtigt worden sei. Das angefochtene Urteil des Obergerichts (ON 47) verstosse jedenfalls aufgrund der Ausdehnung des Adressatenkreises der FATCA-Pflichten mittels Analogie auf Trustees gegen das Legalitätsprinzip.
2.4
Zu diesen Beschwerdeausführungen ist Folgendes zu erwägen:
2.4.1
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe es fahrlässig unterlassen, als Treuhänderin des B Trusts fristgerecht eine Meldung gemäss Art. 5 FATCA-Gesetz zu erstatten. Die hier primär relevanten Bestimmungen des FATCA-Gesetzes i.d.F. LGBl. 2015 Nr. 7 sind die folgenden:
„Art. 5 Abs. 5 (Meldepflicht):
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.“
„Art. 16 Abs. 1 Bst. c; Abs. 2 (Pflichtverletzungen)
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt: …
c) die Meldepflichten nach Art. 5;
….
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.“ 
„Art. 21 (Verantwortlichkeit juristischer Personen) 
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.“
Für das bessere Verständnis der anschliessenden Erwägungen ist zudem Folgendes zu beachten: 
Art. 16 und 21 FATCA-Gesetz entsprechen inhaltlich Art. 21 und 34 AIA-Gesetz. In dem vom Obersten Gerichtshof zitierten, beide Gesetze betreffenden Bericht und Antrag der Regierung (BuA) Nr. 69/2020 werden nur die erwähnten Bestimmungen des AIA-Gesetzes kommentiert und hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen des FATCA-Gesetzes wird auf die Ausführungen zum AIA-Gesetz verwiesen. Wenn zudem in den folgenden Erwägungen vom FATCA-Gesetz die Rede ist, ist damit dessen (für den hier relevanten Deliktszeitraum anwendbare) Fassung gemäss LGBl. 2015 Nr. 7 (und nicht die aktuelle Fassung gemäss LGBl. 2020 Nr. 500) gemeint. Falls ausnahmsweise die aktuelle Gesetzesfassung gemeint ist, wird darauf hingewiesen.
2.4.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 FATCA-Gesetz haben sogenannte „meldende liechtensteinische Finanzinstitute“ in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach dem FATCA-Abkommen meldepflichtigen Informationen für den jeweiligen Zeitraum der Steuerverwaltung fristgerecht zu melden.
Weiter ist wesentlich, dass gemäss dem FATCA-Abkommen nicht zwischen juristischen Personen und Trusts unterschieden wird: Beide sind „Rechtsträger“ („entities“) gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. gg FATCA-Abkommen. Dies ist auch für das hier anwendbare alte FATCA-Gesetz relevant, da nach dessen Art. 1 Abs. 1 die im Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen sind. Solche Rechtsträger gelten grundsätzlich als „meldende liechtensteinische Finanzinstitute" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FATCA-Gesetz. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass ein Organ eines solchen Rechtsträgers für diesen als „meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut" auftritt. Für Trusts ist dieses Organ der Trustee, wobei man dann von einem „Trustee dokumentierten Trust (Trustee Documented Trust)“ spricht; siehe Anlage II Abschnitt IV A zum FATCA-Abkommen; BuA Nr. 81/2014, S. 13 f.). Ein solcher „Trustee dokumentierter Trust“ ist auch der B Trust, für den die Beschwerdeführerin die Meldefunktion wahrnimmt.
2.4.3
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes macht die Beschwerdeführerin nun plausibel geltend, dass nach Sinn und Zweck des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes auch eine solche Delegierung der Meldung nichts daran ändert, dass dem Rechtsträger selbst und nicht dessen Organ die Pflicht zukommt, Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dem entspricht auch die Strafnorm in Art. 21 Abs. 2 FATCA-Gesetz, wonach die meldenden Organe nur subsidiär haften.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter ebenfalls plausibel, dass die entsprechende Meldepflicht auch im Falle eines Trusts nicht auf den meldenden Trustee übergeht: „Würde man davon ausgehen, dass der Trustee Adressat von Art. 5 Abs. 1 FATCA-G ist, müsste der Trustee seine eigenen Aktionäre (meldepflichtige Konten des Trustee) (Art. 5 Abs. 2 FATCA-G) und nicht die Begünstigten des Trust (Konten des Trust) der Steuerverwaltung melden, wie dies eigentlich vom FATCA-Abkommen vorgesehen wird.“ Zudem kann sich die Beschwerdeführerin auf die einschlägigen Wegleitungen der Steuerverwaltung stützen (FATCA Q&A der Steuerverwaltung [https://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-2055.pdf], Q 3.12, letzter Absatz; analog auch das Merkblatt für den AIA, wonach "der Trustee die Meldung lediglich stellvertretend für den Trust" erstattet; siehe AIA-Merkblatt der Steuerverwaltung vom 29.03.2021 [https://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-3504.pdf] Rz. 629 f.). Wie eingangs erwähnt, kommt diesen Wegleitungen als Orientierungshilfe für die Einhaltung der FATCA-Vorschriften in der Praxis besondere Bedeutung zu.
2.4.4
Nun ist aber noch darauf einzugehen, dass Art. 21 FATCA-Gesetz in seiner hier relevanten alten Fassung explizit auf juristische Personen und deren Organe beschränkt ist. In ihrer aktuellen Fassung ist diese Bestimmung jedoch so umformuliert, dass sie generell die strafrechtliche Verantwortlichkeit „von Rechtsträgern“ und nicht mehr nur von „juristischen Personen“ regelt. Da Trusts eben keine juristischen Personen sind, geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Gesetzgeber mit der aktuellen Fassung eine Regelungslücke hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Trusts gefüllt habe. Dies erscheint auf den ersten Blick auch durchaus naheliegend; immerhin ging davon auch der Erstrichter in seiner Entscheidung ON 10 im ersten Verfahrensgang aus. Indessen zitiert der Oberste Gerichtshof aus dem Bericht und Antrag zur letzten Revision des FATCA- und des AIA-Gesetzes von 2020. Dort betont die Regierung zu der (derjenigen in Art. 21 FATCA-Gesetz analogen) Regelung in Art. 34 AIA-Gesetz, dass die neue Regelung nach wie vor nicht auf Trusts Anwendung finde. Denn diese hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb bei Trusts weiterhin der jeweilige Treuhänder (Trustee) für Widerhandlungen direkt nach Art. 21 AIA-Gesetz (entspricht Art. 16 FATCA-Gesetz) verantwortlich sei (OGH-Entscheidung ON 33, Erw. 3.5 mit Verweis auf BuA Nr. 69/2020, S. 75, 98; zitiert vorne in Ziff. 3 des Sachverhalts).
Demnach wollte der Gesetzgeber trotz der Ersetzung des Begriffs „juristische Person“ durch den umfassenden Begriff „Rechtsträger“ im neuen Art. 21 FATCA-Gesetz (i.d.F. LGBl. 2020 Nr. 500) die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf Trusts ausdehnen. Er sah hier also keine Regelungslücke und wollte somit auch keine solche schliessen. Vielmehr sollte insoweit die alte Rechtslage beibehalten werden, dass nämlich Trustees unter direkter Anwendung von Art. 16 FATCA-Gesetz strafrechtlich haftbar gemacht werden können. Demnach wurde aber die im Beschwerdefall erfolgte Verurteilung der Beschwerdeführerin von vornherein zu Unrecht neben Art. 16 auch auf Art. 21 FATCA-Gesetz gestützt.
2.4.5
Es ist aber auch fraglich, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin allein auf Art. 16 FATCA-Gesetz gestützt werden kann. Wenn man diese Bestimmung isoliert betrachtet, gäbe ihr Wortlaut zwar durchaus eine Grundlage für die Bestrafung der Beschwerdeführerin her. Denn der mögliche Täterkreis ist offen formuliert („wer“); so auch die Argumentation der Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2021 (ON 6). Indessen soll diese streng wortlautkonforme Anwendung von Art. 16 FATCA-Gesetz nach Meinung des Gesetzgebers bzw. von Oberstem Gerichtshof und Obergericht nur bei Trustees erfolgen, nicht aber bei den Organen anderer Rechtsträger im Sinne des FATCA-Abkommens.
Es geht aber nicht an, dass die gleiche Strafrechtsbestimmung je nach potentiellem Täterkreis unterschiedlich angewendet wird. Zudem hat der Staatsgerichtshof in der FATCA-Leitentscheidung StGH 2015/015 betont, dass die Straftatbestände in Art. 16 FATCA-Gesetz (nur) in Verbindung einerseits mit den Bestimmungen über die konkret einzuhaltenden Pflichten, darunter die Meldepflicht (Art. 5 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 3 FATCA-Abkommen) und andererseits mit den Regelungen im FATCA-Abkommen (so primär dessen Art. 4 und die beiden Anhänge) im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips genügend konkret umschrieben seien (StGH 2015/015, Erw. 4.3 [www.gerichtsentscheide.li]). In all diesen Bestimmungen von Gesetz und Abkommen wird nun aber nicht zwischen juristischen Personen und Trusts unterschieden. 
Unbehilflich ist auch das Argument des Obersten Gerichtshofs (und wiederum der Steuerverwaltung in deren Stellungnahme vom 25. Januar 2021), dass bei einer wörtlichen Auslegung weder Trust noch Trustee strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Mit dieser Argumentation liesse sich letztlich wohl jede strafrechtliche Regelungslücke füllen. Im Bereich des materiellen Strafrechts mit dem darin geltenden Lückenfüllungsverbot kann dies nur ein Argument de lege ferenda sein.
2.4.6
Abschliessend ist wiederum auf die einleitenden Erwägungen zurückzukommen, wonach zum einen aus mehreren Gründen eine eher zurückhaltende Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts angezeigt ist (siehe vorne Erw. 2.2.1 ff.); und zum anderen im Beschwerdefall dieser gebotenen Zurückhaltung in mehrfacher Hinsicht nicht nachgelebt wird (siehe vorne Erw. 2.2.4). Entsprechend ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall durch eine Auslegung gemäss dem „äusserst möglichen Wortsinn“ eine fragwürdige Umdeutung des Begriffs „Trust“ in „Trustee“ erfolgt - was wiederum im Widerspruch zur sonstigen, sich auch aus den Wegleitungen der FMA ergebenden Handhabung des für das FATCA-Abkommen (ebenso wie für den AIA-Bereich) zentralen Begriffs des „Rechtsträgers“ steht. Im Sinne des strafrechtlichen Legalitätsprinzips darf die dadurch bedingte, zumindest unklare Rechtslage mit den schon zitierten Worten des Erstrichters „jedenfalls nicht den Rechtsunterworfenen zum Nachteil gereichen“.
2.5
Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Grundrecht „nulla poena sine lege“ verletzt.
3.
Demnach ist der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Obergerichtsurteil (ON 47) ist aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben) noch eingegangen zu werden braucht.
4.
Der Beschwerdeführerin sind die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 576.75 zuzusprechen. Die Differenz zu den in ihrer Individualbeschwerde vom 13. September 2022 verzeichneten Rechtsvertretungskosten von CHF 1‘498.00 ergibt sich dadurch, dass der Streitwert gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG und Art. 1 Abs. 1 GGG i. V. m. Art. 28 Abs. 3 i. V. m. Art. 27 GGG amtswegig mit CHF 1‘000.00 festgesetzt wurde und nicht, wie in der Individualbeschwerde angeführt, mit CHF 20'000.00. Dies da es sich bei den gegenständlich relevanten Straftatbeständen um Übertretungen handelt (siehe zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes StGH 2019/085, Erw. 7; StGH 2006/028, Erw. 10 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/001, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] m. w. N.; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 678 f. m. w. N.).
Da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes (StGH 2020/076, Erw. 8; StGH 2019/035, Erw. 5; StGH 2018/071, Erw. 4 [alle www.gerichtsentscheide.li]) die Gerichtsgebühren von der obsiegenden Partei nicht zu tragen sind, sind der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 22. September 2022 bereits an die Landeskasse geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 240.00 zurückzuerstatten.