StGH 2022/029
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13.03.2023
StGH
Urteil
Sprüche: stattgegeben / - nicht vergeben - / - nicht vergeben -
StGH 2022/029
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. März 2023, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Peter Bussjäger und Prof. August Mächler als Richter; Mag. iur. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Dr. Robin Schädler als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin:
A


vertreten durch:

***
Belangte Behörde:Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen:Beschluss des Landgerichtspräsidentenvom 25. März 2022, 10 CG.2022.64-3
wegen:Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
(Streitwert: CHF 800.00)
zu Recht erkannt:
1.Die Zahl „800“ in Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2.Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3.Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 25. März 2022, 10 GG.2022.64-3, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4.Der angefochtene Beschluss des Landgerichtspräsidenten wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
5.Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung von CHF 576.73 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
SACHVERHALT
1.
Das Landgericht führte gegen A (Beschwerdeführerin) strafrechtliche Vorerhebungen zu 13 UR.2021.563, die von der Staatsanwaltschaft gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt wurden.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (ON 24) bestimmte das Landgericht über Antrag der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Verteidigung mit CHF 6'028.93.
2.
Gegen diesen Kostenbestimmungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2022 (ON 25) Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die Kosten ihrer Verteidigung mögen mit CHF 8'290.65 bestimmt werden.
2.1
Mit Rechnung vom 7. März 2022 schrieb das Landgericht der Beschwerdeführerin für das Kostenbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht Gerichtsgebühren von CHF 900 vor.
2.2
Mit Beschwerde vom 23. März 2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Landgerichtspräsidenten die Reduktion dieser Gebühren auf CHF 120 und regte zudem ein Normkontrollverfahren hinsichtlich Art. 34 Abs. 4 GGG an, da die in dieser Bestimmung normierte Untergrenze von CHF 800 verfassungswidrig sei.
3.
Mit Beschluss vom 25. März 2022 zu 10 CG.2022.64 (ON 3) setzte der Landgerichtspräsident die vorgeschriebene Gebühr von CHF 900 auf CHF 800 herab. Hierzu erwog er in rechtlicher Hinsicht folgendes:
3.1
In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betrügen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfanges und Aufwands 800 bis 1‘000 Franken (Art. 34 Abs. 4 GGG). Da hier Umfang und Aufwand klein seien, sei die Gebühr auf die im Gesetz festgesetzte niedrigste Höhe herabzusetzen.
3.2
Eine Verfassungswidrigkeit von Art. 34 Abs. 4 GGG sei nicht ersichtlich. Die Gebühren in Strafverfahren seien im Gesetz grundsätzlich anders geregelt als in Zivilverfahren. So sehe Art. 34 Abs. 4 GGG eine ganz deutlich niedrigere Höchstgebühr als in zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor.
4.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 25. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. April 2022 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Bereich von Gebühren, des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Willkürverbots, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf Eigentumsfreiheit gemäss Art. 38 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichts vom 25. März 2022, 10.CG.2022.64 ON 3, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei sowie den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichts zurückverweisen. Zudem werde angeregt, der Staatsgerichtshof wolle ein Normenkontrollverfahren durchführen und prüfen, ob die in Art. 34 Abs. 1 GGG bestimmte Untergrenze von CHF 800.00 verfassungswidrig sei.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Bereich von Gebühren. Sie machte geltend, dass die mit CHF 800 verfügten Gerichtsgebühren für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichts das Äquivalenzprinzip verletzten. Für die Behandlung der gegenständlich strittigen Kostenbestimmung von CHF 2'261.72 sei es unverhältnismässig, eine Gebühr von CHF 800 zu verlangen. Nur eine Gebühr in Höhe von CHF 120, wie dies im streitigen Zivilverfahren gemäss der Spezialnorm des Art. 22 Abs. 4 GGG bei Kostenrekursen der Fall sei, entspreche dem Äquivalenzprinzip.
4.2
Weiters machte die Beschwerdeführerin unter mehreren Aspekten eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. LV sowie des Rechts auf willkürfreie Rechtsanwendung einschliesslich des Rechts auf Anwendung einer willkürfreien und damit verfassungskonformen Rechtsnorm geltend. In diesem Zusammenhang regte sie eine teilweise Aufhebung der Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 GGG bzw. dessen verfassungskonforme Interpretation an und führte dazu zusammengefasst folgendes aus:
4.2.1
Die in Art. 34 Abs. 1 GGG vorgesehene Mindestgebühr von CHF 800 sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Entweder seien die Zeichen „800“ vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben oder die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 GGG sei verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass die Zeichen „800“ zu ignorieren und stattdessen die Gebühren auf CHF 120 zu reduzieren gewesen wären, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt habe.
4.2.2
Die verhängte Gebühr von CHF 800 sei gleichheitswidrig. Hätte die Beschwerdeführerin in einem anderem als einem strafgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel erhoben, würden die Gebühren bei weitem nicht CHF 800 betragen, sondern wären an der gemäss der Spezialnorm des Art. 22 Abs. 4 GGG heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von CHF 1‘000 auszumessen. Demnach würde die Gebühr im streitigen Zivilverfahren CHF 120, im Schuldentriebverfahren CHF 30, im Ausserstreitverfahren CHF 30, im Exekutionsverfahren CHF 30, im Rechtsicherungs- und Rechtsöffnungsverfahren CHF 30 (Gebührentabelle GGG) und im Verwaltungsverfahren gleich viel wie im Ausserstreitverfahren, somit ebenfalls CHF 30, betragen (Art. 29, Gebührentabelle GGG). Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfe keine höhere Gebühr als CHF 120 vorgeschrieben werden.
4.2.3
Die Untergrenze von CHF 800 in Art. 34 Abs. 4 GGG sei vom Gesetzgeber willkürlich festgesetzt worden. Unsachlich sei sie deshalb, weil sie nicht auf eine Kostenbeschwerde ausgelegt sei, sondern auf das Einbringen eines Rechtsmittels in einem eigentlichen Strafverfahren gegen ein verurteilendes Straferkenntnis. Undifferenziert sei die Untergrenze deshalb, weil nicht unterschieden werde zwischen Strafverfahren und Kostenverfahren, zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen und zwischen Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Die Norm berücksichtige nicht, wie gravierend eine Straftat oder wie hoch die Höhe der Strafe ausgefällt worden sei. Im Bereich von Kosten weiche sie willkürlich und gleichheitswidrig von der Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 GGG ab und berücksichtige so nicht die Höhe der mit Kostenbeschwerde bekämpften Kosten. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Gebührenuntergrenze im Strafverfahren oder, noch schlimmer, im Kostenverfahren so viel höher ausfalle als in den übrigen gerichtlichen Verfahren. Es sei wohl offensichtlich, dass bei einer Kostenbeschwerde, in welcher es um CHF 2‘261.72 gehe und die in einem Zivilverfahren mit CHF 1‘000 bewertet und folglich mit Gebühren in Höhe von CHF 120 veranschlagt werden würde (Art. 22 Abs. 4 GGG), eine Gerichtsgebühr von CHF 800 unverhältnismässig, sachlich nicht begründet und somit willkürlich sei.
5.
Mit Schreiben vom 6. April 2022 verzichtete der Landgerichtspräsident auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde.
6.
Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 5. Dezember 2022 beschloss der Staatsgerichtshof Folgendes:
  1. "Die nicht-öffentliche Schlussverhandlung in der Beschwerdesache zu StGH 2022/029 vom Dienstag, den 5. Dezember 2022, wird vertagt. 
  2. Die Zeichen "800" in Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, werden von Amtes wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft. 
  3. Der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird die Individualbeschwerde zu StGH 2022/029 samt dem angefochtenen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 25. März 2022, 10 GG.2022.64-3, in Kopie zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfassungsmässigkeit der in Spruchpunkt 2. genannten Bestimmung zu äussern.“
7.
Die Regierung nahm nach Zustellung dieses Beschlusses in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2023 zusammengefasst wie folgt Stellung:
7.1
Gemäss Art. 34 Abs. 4 GGG betrügen die Gebühren in strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands CHF 800 bis CHF 1'000 betragen, Die Bestimmung gehe auf eine Anregung des Obergerichts im Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Gerichtsgebührengesetzes im Jahre 2016 zurück. Die vorgesehenen Pauschalgebühren entsprächen der bisherigen Gerichtspraxis in diesem Bereich, so das Obergericht in seiner damaligen Stellungnahme.
7.2
Dem Gesetzgeber stehe es frei, für unterschiedliche Verfahren unterschiedliche Gebührenmodelle zu wählen. Er könne im Zivilverfahren eine andere Gebührenstruktur festlegen als z. B. im Strafverfahren. Eine solche Differenzierung habe der Gesetzgeber vorgenommen, indem er gemäss Art. 18 GGG für Zivilverfahren ein streitwertbasiertes Gebührenmodell gewählt habe, während die Gebühren im Strafverfahren einem Modell pauschaler Gebühren folgten. Aufgrund der Differenzierung der unterschiedlichen Natur von Gebührenmodellen im Zivil- bzw. Strafverfahren sei es völlig legitim, dass für das Zivilverfahren in Art. 22 Abs. 4 GGG für Kostenrekurse eine besondere Regelung getroffen werde, während eine solche Regelung im Strafverfahren nicht vorgesehen sei.
7.3
Die im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren von CHF 800 bis CHF 1'000 stünden in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtaufwand des Verfahrens. Sie seien mit CHF 1'000 begrenzt und entsprächen dem Äquivalenzprinzip im Gebührenrecht, da sie - auch wenn das Rechtsmittel nur die Höhe der Kosten betreffe - per se in keinem Missverhältnis zum Aufwand stünden, der mit dem Umfang eines Rechtsmittelverfahrens verbunden sei.
7.4
Dass die Mindestgebühr CHF 800.00 betrage, habe auch den Zweck einer Seriositätsschwelle. Damit könne und solle verhindert werden, dass es vermehrt zu Bagatellbeschwerden komme, also übereilt Rechtsmittel ergriffen würden, wodurch bei den Gerichten ein erheblicher Mehraufwand entstehen könnte.
7.5
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Zivilverfahren und einem strafrechtlichen Offizialverfahren bestehe darin, dass es sich im Zivilrecht in der Regel um ein Mehrparteien-Verfahren handle, in dessen Rahmen sich beim Rechtsmittelverfahren für jene Partei, die das Rechtsmittel gar nicht ergriffen habe, Kostenfolgen ergeben könnten, wodurch es sinnvoll sei, die Gerichtsgebühren
- z. B. bei einem Kostenrekurs - möglichst niedrig zu halten. Bei einem Strafverfahren bestehe diese Vorgabe nicht.
7.6
Letztlich könne ein strafrechtliches Rechtsmittelverfahren, welches nur den Kostenspruch betreffe, mit einem materiellen Strafverfahren, in dessen Rahmen z. B. eine relativ bescheidene Busse angefochten werde, vom Umfang und Aufwand her durchaus verglichen werden. ln beiden Fällen komme eine Minimalgebühr von CHF 800 zum Tragen, was angemessen und verhältnismässig erscheine.
7.7
Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Regierung unter anderem den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle die Verfassungskonformität von Art. 34 Abs. 4 GGG feststellen.
Hilfsweise beantragt die Regierung, der Staatsgerichtshof möge im Falle einer Aufhebung von Art. 34 Abs. 4 GGG von der ihm durch Art. 19 Abs. 3 StGHG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen und für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung eine Frist von einem Jahr ab der Kundmachung seiner Entscheidung einräumen.
8.
Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
BEGRÜNDUNG
1.
Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 25. März 2022, 10 CG.2022.64-3, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2018/128, Erw. 1; StGH 2018/091, Erw. 1; StGH 2018/063, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.
Der Staatsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (Sachverhalt, Ziff. 6) von Amtes wegen eine Normprüfung des Art. 34 Abs. 4 GGG beschlossen.
3.
Zunächst ist auf das Legalitätsprinzip einzugehen und Folgendes zu erwägen:
3.1
Die Beschwerdeführerin sieht in der Bestimmung des Art. 34 Abs. 4 GGG zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Bereich der Gebühren. Sie macht geltend, dass die mit CHF 800 verfügten Gerichtsgebühren für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichts das Äquivalenzprinzip verletzten. Bei strittigen Kosten von CHF 2'261.72 sei es unverhältnismässig, eine Gebühr von CHF 800 zu verlangen. Nur eine Gebühr von CHF 120, wie dies im streitigen Zivilverfahren gemäss der Spezialnorm des Art. 22 Abs. 4 GGG bei Kostenrekursen der Fall sei, entspreche dem Äquivalenzprinzip.
3.2
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar. Hinsichtlich öffentlicher Abgaben sind der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne zu regeln. In einer Demokratie soll der Gesetzgeber über die den Bürgerinnen und Bürgern auferlegten Lasten entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist am besten geeignet, im öffentlichen Diskurs die Gründe und Gegengründe zu erörtern und die Abgaben so zu regeln, dass die Belastungen für die Betroffenen hinreichend voraussehbar sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit im formellen Gesetz sind umso höher, je schwerwiegender die Eingriffe sind, welche mit den in Frage stehenden Abgaben verknüpft sein können (siehe StGH 2021/043, Erw. 2.1; StGH 2018/015, Erw. 4.1; StGH 2013/196, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 489 ff., Rz. 3 ff.).
3.3
Dabei geht der Staatsgerichtshof von folgender Begrifflichkeit aus: „Kausalabgaben (Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an eine gegenüber dem Abgabepflichtigen erbrachte besondere Gegenleistung des Gemeinwesens anknüpfen, während Steuern gegenleistungslos geschuldet werden.“ Steuern werden deshalb auch als ‘voraussetzungslos’ geschuldete Abgaben bezeichnet (siehe StGH 2021/043, Erw. 2.1 [a. a. O.] mit Verweisen auf StGH 2012/175, Erw. 2 und StGH 2010/024, Erw. 3 [beide www.gerichtsentscheide.li]). Diese Sicht entspricht der herrschenden Lehre (vgl. für Liechtenstein Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht - Ausgewählte Gebiete, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 590 ff.; für die Schweiz: Peter Hettich/Yannick Wettstein, Rechtsfragen um Kostenanlastungssteuern, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [78] 2009/2010, 537 ff. [545 ff.] m. w. N.).
3.4
Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass bei Kausalabgaben die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gelockert sind, wenn diese dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen („differenziertes Legalitätsprinzip“; siehe StGH 2013/123, Erw. 3.1 m. w. N. [www.gerichtsentscheide.li]).
3.5
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Äquivalenzprinzips ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen leitenden Grundsatz bei der Bemessung von Kausalabgaben und um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Abgaberecht handelt (StGH 2010/024, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird verlangt, dass die Höhe der einzelnen Kausalabgabe nicht in einem Missverhältnis, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung steht. Dem entspricht die Schweizer Lehre, welche zwar einen gewissen Ausgleich im Hinblick auf das Interesse der Partner an der Leistung sowie Pauschalierungen zulässt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, 656, Rz. 2787), die Relation zwischen Wert der Leistung und Höhe der Gebühr muss aber bestehen bleiben. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Konnex zwischen den Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung im formellen Gesetz und der Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips besteht und die Abgabe umso klarer im formellen Gesetz zu regeln ist, je schlechter sie auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip geprüft werden kann. In Anlehnung an eine entsprechende Erwägung des schweizerischen Bundesgerichts erwog der Staatsgerichthof, es fehle an der genügenden Begrenzung namentlich dort, wo mangels eines Marktwertes der staatlichen Leistung das Äquivalenzprinzip nicht wirksam greifen kann (StGH 2002/070, Erw. 11 [www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweisen auf BGE 121 I 230, 238 und auf Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrechts, 104 [2003], 505 ff., 523).
3.6
In seiner jüngeren Rechtsprechung führte der Staatsgerichtshof aus, dass es sich bei den Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz um Kausalabgaben handelt. Das Gerichtsgebührengesetz stellt hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage dar, sofern alle wesentlichen Komponenten der Abgabenerhebung, das heisst, der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung der Abgabe, umschrieben sind (StGH 2022/008, Erw. 2.4 f.).
3.7
Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes bei der in Frage stehenden Bestimmung des Art. 34 Abs. 4 GGG um eine hinreichende gesetzliche Grundlage.
Gemäss Art. 34 Abs. 4 GGG betragen „in strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufwands 800 bis 1000 Franken".
Diese Bestimmung wurde mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (LGBl. 2017 Nr. 169) eingeführt. Aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 GGG resultiert, dass der Gesetzgeber mit Einführung des neuen Gerichtsgebührengesetzes die Pauschalgebühren für alle strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung ihres Umfangs und Aufwands mit einem Gebührenrahmen von CHF 800 bis CHF 1'000 festgelegt hat. Das alte Gerichtsgebührengesetz (LGBl. 1974 Nr. 42) kannte im Unterschied dazu keine eigene Bestimmung für strafgerichtliche Rechtsmittelverfahren, sondern sah in Art. 42 Abs. 3 GGGalt Pauschalgebühren für alle strafgerichtlichen Instanzen vor, die ebenfalls nach Umfang und Aufwand sowie Verfahrensart zwischen CHF 9 und CHF 8'500 bzw. CHF 7 und CHF 17'000 variierten.
3.8
Für eine Partei im (Offizial-)Strafverfahren ist es demnach gemäss Art. 34 Abs. 4 GGG, in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen des Art. 3 ff. GGG (Abgabetatbestand) und des Art. 10 ff. GGG (Kreis der Abgabepflichtigen), hinreichend vorhersehbar, dass je nach Umfang und Aufwand des Rechtsmittelverfahrens bereits bei Einbringung des Rechtsmittels eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 800 und maximal CHF 1‘000 zur Zahlung fällig ist.
Da der Gebührenrahmen von CHF 800 bis CHF 1‘000 sehr eng gefasst ist, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der weiteren Bemessungskriterien „Umfang und Aufwand“, selbst wenn sich die Gebühren nicht am Streitwert des zugrunde liegenden Verfahrens orientieren. In StGH 1998/013 qualifizierte der Staatsgerichtshof demgegenüber die Erfüllung jener Kriterien beim damals anwendbaren Gebührenrahmen für Verfahren wegen Vergehen und Verbrechen von CHF 14 bis CHF 14'000 noch als „sehr vage“ und damit als „nicht unproblematisch“ (StGH 1998/013, LES 1999, 231 [242, Erw. 10.3]).
3.9
Somit genügt diese gesetzliche Regelung nach Ansicht des Staatsgerichtshofes dem strengen Legalitätsprinzip und es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob sie im Einklang mit dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip ist. Denn die Einhaltung dieser beiden Prinzipien wäre im Lichte des Legalitätsprinzips im Steuerrecht nur dann relevant, wenn sie als Surrogat für eine zu wenig spezifische rechtliche Regelung herangezogen werden müssten. Folglich ist auch auf das seitens der Regierung vorgetragene Argument, die Gebühren von CHF 800 bis CHF 1'000 stünden per se in keinem Missverhältnis zum Aufwand eines Rechtsmittelverfahrens, nicht näher einzugehen.
4.
Ungeachtet dessen verletzt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bei der in Art. 34 Abs. 4 GGG für strafgerichtliche Rechtsmittelverfahren vorgesehene Mindestgebühr von CHF 800 den Gleichheitssatz der Verfassung, weil dabei geradezu willkürlich zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren unterschieden wird.
4.1
Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2018/124, LES 2019, 117 [118, Erw. 2.1]; StGH 2018/074, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10).
Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund ungleich behandelt werden (StGH 2020/008, LES 2020, 188 [189, Erw. 4.1]; StGH 2017/087, Erw. 4.1.2; StGH 2016/024, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.). Einen über die Willkürprüfung hinausgehenden strengen Massstab hat sich der Staatsgerichtshof abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 LV nur bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen vorbehalten, so z. B. eine Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache (StGH 2019/031+032+033+063, LES 2020, 75 [77, Erw. 3.2]; StGH 2016/024, Erw. 2.2; StGH 2014/027, Erw. 2.3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
Das Willkürverbot bei der Rechtssetzung ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine willkürfreie Behandlung fordert sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung (StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/024, Erw. 2.2; StGH 2013/167, Erw. 9.4 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 ff., Rz. 26 ff.).
4.2
Zunächst erscheint dem Staatsgerichtshof die gesetzliche Festlegung eines Ermessensspielraums von CHF 800 bis CHF 1‘000 schon legistisch fragwürdig. Damit wird gar kein echter Ermessensspielraum geschaffen. Hieran ändert nichts, das mit dieser Regelung die bis dahin geltende Praxis des Obergerichts normiert wurde. Hiervon abgesehen ist Folgendes zu erwägen:
4.3
Die Regierung bringt mehrere Argumente ins Spiel, um die im Vergleich zum Zivilverfahren ungleiche Regelung zu rechtfertigen (Sachverhalt, Ziff. 7 ff.).
4.3.1
Zunächst beruft sie sich auf die einschlägige Gerichtspraxis bei der Gebührenbemessung in Strafverfahren und auf das Argument, dass es dem Gesetzgeber freistehe, für das Zivilverfahren eine andere Gebührenstruktur festzulegen als für das Strafverfahren. Deshalb sei es legitim, die besondere Regel des Art. 22 Abs. 4 GGG nur auf Kostenrekurse im streitwertbasierten Zivilverfahren, nicht aber auf Kostenbeschwerden im Strafverfahren anzuwenden.
4.3.2
Der Regierung ist dahingehend beizupflichten, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsfreiraums für das Zivilverfahren ein anderes Gebührenmodell vorsehen kann als für das Strafverfahren. Dies hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf die unterschiedlichen Regelungen über die Verfahrenshilfe im Zivil- und Strafprozess in seinem Urteil zu StGH 2018/146, Erw. 2.5 (www.gerichtsentscheide.li), festgehalten. Dabei hat er allerdings auch betont, dass für eine unterschiedliche Regelung eine sachliche Rechtfertigung gegeben sein muss, was nun gerade in Frage gestellt wird.
4.3.3
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes führt die in Art. 34 Abs. 4 GGG vorgesehene Mindestgebühr von CHF 800 vor allem dazu, dass Beschwerden gegen Kostenbestimmungsbeschlüsse im (Offizial-)Strafverfahren ungleich höher mit Gerichtgebühren belastet sind als Kostenrekurse in Zivilverfahren. Für diese Ungleichbehandlung liegt keine sachliche Rechtfertigung vor.
So sind keine sachlichen und vernünftigen Gründe dafür erkennbar, warum der Gesetzgeber in Zivil- und anderen Verfahren mit Art. 22 Abs. 4 GGG für Kostenrekurse eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf CHF 1'000 und damit eine Beschränkung der Pauschalgebühr auf maximal CHF 120 vorgesehen hat, eine vergleichbare Bestimmung für Beschwerden gegen Kostenbeschlüsse in Strafverfahren aber fehlt. Weder ist der gerichtliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung einer Kostenbeschwerde in der Regel höher als für die Bearbeitung eines Kostenrekurses, noch sind hinreichende Gründe dafür ersichtlich, warum es in Strafverfahren Bagatellbeschwerden in Kostenfragen durch höhere Gebühren besonders vorzubeugen gilt, in Zivilverfahren hingegen nicht.
4.3.4
Dabei gilt es im Lichte des in Art. 43 LV verfassungsrechtlich und in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Beschwerderechts auch in Strafverfahren zu berücksichtigen, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht ins Treffen führte, dass die Höhe einer Gerichtsgebühr eine Beschwerdeführung nicht zu sehr einschränken darf (EGMR, Kreuz gg. Polen, Nr. 28249/95, Urteil vom 16. Juni 2001, § 60 [hudoc.echr.coe.int]).
4.3.5
Auch das weitere Argument der Regierung, dass es sich bei einem Zivilverfahren in der Regel um ein Mehrparteienverfahren mit möglichen Kostenfolgen für die Gegenpartei handle und deshalb im Unterschied zum Strafverfahren die Gerichtsgebühren möglichst niedrig zu halten seien, überzeugt angesichts des Zwecks von Gerichtsgebühren nicht. Gerichtsgebühren sind sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren für die Inanspruchnahme einer gerichtlichen Tätigkeit zur zumindest teilweisen Deckung des damit verbundenen gerichtlichen Verwaltungsaufwands zu entrichten. Sie sind sogenannte Kausalabgaben, für deren Höhe und Angemessenheit primär das Kostendeckungs- und wenn möglich das Äquivalenzprinzip ausschlaggebend sind, nicht jedoch die Kostenfolgen für weitere Verfahrensbeteiligte (vgl. Erw. 3.3 ff.).
Diese undifferenzierte Ungleichbehandlung kann schliesslich durch das Argument des Landgerichtspräsidenten, wonach in Art. 34 Abs. 4 GGG mit CHF 1'000 eine deutlich niedrigere Höchstgebühr als in zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren angesetzt ist, nicht entkräftet werden. Eine Grundrechtswidrigkeit kann nicht durch ein Entgegenkommen an anderer Stelle gewissermassen aufgelöst werden.
4.4
Zusammenfassend fehlt es an sachlichen Gründen, die es rechtfertigen, für Kostenbeschwerden in Strafverfahren eine im Vergleich zum Kostenrekurs im Zivilverfahren mehr als sechsmal so hohe Mindestgebühr von CHF 800 zu veranschlagen. In dieser Hinsicht ist die Bestimmung des Art. 34 Abs. 4 GGG willkürlich und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot.
4.5
Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers bei der Normprüfung in der Regel nicht möglich, d. h. nicht zulässig ist (StGH 2020/008, Erw. 4.4; StGH 2018/038, Erw. 3.12.1; StGH 2014/061, Erw. 6.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive: Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 171 f. m. w. N.). 
Im Lichte dieser Rechtsprechung und des klaren Wortlauts von Art. 34 Abs. 4 GGG ist eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend, dass die Mindestgebühr von CHF 800 im Sinne der Beschwerdeausführungen ignoriert und eine im Vergleich zum Zivilverfahren vertretbare Pauschalgebühr erhoben wird, nicht möglich.
4.6
Aufgrund dieser Erwägungen verstösst die Zahl „800“ in Art. 34 Abs. 4 GGG gegen den Gleichheitssatz der Verfassung. Entsprechend ist die verfassungswidrige Regelung in diesem Umfang spruchgemäss aufzuheben.
5.
Diese Verfassungswidrigkeit kann im Sinne der Beschwerdeausführungen dadurch behoben werden, dass die Zahl „800" in Art. 34 Abs. 4 GGG aufgehoben wird. Durch den dann noch verbleibenden Satz entsteht eine verfassungskonforme Rechtslage, wonach in strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis CHF 1‘000 betragen. Die Gerichte können dadurch insbesondere bei Beschwerden gegen Kostenbeschlüsse die Gebührenhöhe auf eine im Vergleich zu Zivilverfahren vertretbare Höhe festsetzen. Damit wird auch überhaupt erst ein relevanter Ermessensspielraum geschaffen, der die Festsetzung von vertretbaren Gebühren für die verschiedenen Arten von strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren möglich macht.
Eine Aufhebung des gesamten Art. 34 Abs. 4 GGG ist zur Herstellung einer verfassungskonformen Regelung dagegen nicht notwendig, weshalb davon abgesehen wird.
6.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Zahl „800“ des Art. 34 Abs. 4 GGG als verfassungswidrig aufzuheben ist. Eine Fristsetzung gemäss Art. 19 Abs. 4 StGHG erscheint im Lichte der vorgehenden Erwägungen nicht erforderlich. Unabhängig hiervon ist es dem Gesetzgeber natürlich unbenommen, den nunmehr weiten Ermessensrahmen von CHF 0 bis CHF 1‘000 wieder stärker einzugrenzen bzw. wie für das Zivilverfahren eine gesonderte Regelung für Kostenbeschwerden im Strafverfahren zu schaffen.
7.
Entsprechend ist der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen.
8.
Der Beschwerdeführerin sind die in ihrer Individualbeschwerde vom 1. April 2022 verzeichneten Rechtsvertretungskosten antragsgemäss zuzusprechen.
Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist kein Spruch zu fällen. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c GGG sind alle Gebührenangelegenheiten - wie auch der Beschwerdefall - nach dem GGG von der Gebührenpflicht befreit (StGH 2021/043, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]).