StGH 2021/098
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29.03.2022
StGH
Urteil
Sprüche: - nicht vergeben -
StGH 2021/098
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2022, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Peter Bussjäger, lic. iur. Marco Ender und Prof. August Mächler als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer:
A


vertreten durch:

***
Belangte Behörde:Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen:Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2021, 13 RS.2021.199-73 (OGH.2021.110)
wegen:Verletzung verfassungsmässig und
durch die EMRK gewährleisteter Rechte
(Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1.Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2021, 13 RS.2021.199-73 (OGH.2021.110), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2.Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 2‘100.00 bestimmt.
SACHVERHALT

1.
Gegen den deutschen Staatsangehörigen A, geb. am ***, ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu 4 HR 151/19y (bzw. bei der Staatsanwaltschaft Graz zu 15 St 27/18g) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2, 1., 2. und 4. Fall StGB, des Vergehens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall StGB, des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12, 2. Fall, 302 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB und des Verbrechens der versuchten Nötigung von Mitgliedern einer Regierung nach §§ 15, 251 erster Deliktsfall StGB als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, „teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB“ anhängig. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte das Justizministerium der Republik Österreich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein um Auslieferung des A zur Strafverfolgung wegen der unter den Punkten III. bis VII. beschriebenen Straftaten gemäss Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24. September 2021 zu 15 St 27/18g. Dies unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das Auslieferungsbegehren nicht die Punkte I. und II. der Festnahmeanordnung umfasst, „da für diese nach liechtensteinischem Recht die Auslieferung nicht zulässig sein dürfte“. Der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde (ON 25):
„I.) am 16. Oktober 2016 in Deutschland eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise, nämlich durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz in Form eines sogenannten ‚Gerichtshofes auf Grundlage des Common Law mit biblischer Grundlage‘, bei dem staatliche Entscheidungsträger, Politiker, Beamte und Privatpersonen durch sogenannte ‚Sheriffs‘ entführt und gefangen gehalten und durch ‚Richter‘ der staatsfeindlichen Verbindung ‚verurteilt‘ hätten werden sollen, die ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 B-VG), somit eine verfassungsgemässe Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern, indem sie abgeschafft und durch eigene Richter der staatsfeindlichen Verbindung ersetzt werden sollte, nämlich den „Global Common Law Court“ (kurz: ‚GCLC‘) bzw. nunmehr ‚Global Court of the Common Law‘ (kurz: ‚GCCL‘), dem sich in Österreich, Deutschland und der Schweiz mehrere hundert Mitglieder angeschlossen haben und der über eine auf Dauer angelegte, hierarchisch organisierte und arbeitsteilige Struktur mit A als Anführer verfügt, gegründet zu haben, indem er gemeinsam mit 19 weiteren Personen die Gründungsurkunde der staatsfeindlichen Verbindung unterschrieb;
II.) seit 16. Oktober 2016 bis heute in Deutschland, Österreich, England (Dover) und der Schweiz sich in dieser Verbindung, nämlich dem ‚Global Common Law Court‘ (kurz: ‚GCLC‘) bzw. nunmehr ‚Global Court of the Common Law‘ (‚GCCL‘), führend betätigt zu haben, für sie Mitglieder geworben und teils die staatsfeindliche Verbindung sonst in erheblicher Weise unterstützt zu haben, indem er
  1. seit der Gründung des ‚Global Common Law Court‘ (kurz: ‚GCLC‘) bzw. nunmehr ‚Global Court of the Common Law‘ (kurz: ‚GCCL‘) als ‚Richter‘ massgeblichen Einfluss auf den Aufbau der staatsfeindlichen Verbindung nahm, 
  2. eine Vielzahl an weiteren Führungspersonen ernannte, 
  3. eine Vielzahl an Propagandaveranstaltungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz organisierte und dort Vorträge zur Ideologie der staatsfeindlichen Verbindung hielt; 
  4. eine Vielzahl an Mitgliedern für die von ihm (mit-) gegründete staatsfeindliche Verbindung warb und 
  5. als Finanzverwalter der staatsfeindlichen Verbindung ‚Global Common Law Court‘ (kurz: ‚GCLC‘) bzw. nunmehr ‚Global Court of the Common Law‘ (kurz: ‚GCCL‘) tätig wurde.
III.) seit 16. Oktober 2016 bis heute in Österreich, Deutschland, England (Dover) und der Schweiz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diesen oder einen anderen in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, indem er zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten des ‚GCLC‘ bzw. nunmehr ‚GCCL‘ zum Kauf von
• ‚GCCL-Cards‘ der staatsfeindlichen Verbindung zu einem derzeit nicht näher bekannten Preis pro Stück;
• ‚Life Born Records‘ und ‚Loyalitätserklärungen‘ der staatsfeindlichen Verbindung zu einem derzeit nicht näher bekannten Preis pro Stück;
• ‚Affidavit der Wahrheit‘ (Musterdrohschreiben) der staatsfeindlichen Verbindung zu einem derzeit nicht näher bekannten Preis pro Stück;
verleitete, wodurch die Genannten in einem nicht näher bekannten, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt wurden, wobei er den Opfern vortäuschte, mit dem Erwerb
• einer ‚GCLC-Card‘ würde der Erwerber Immunität vor polizeilicher und justizieller Verfolgung erlangen und könnte von diesen nicht in Haft genommen werden und überdies wäre die Anordnung einer Sachwalterschaft betreffend den Karteninhaber unmöglich;
• eines ‚Life Born Records‘ und ‚Loyalitätserklärung‘ bzw. der Mitgliedschaft zum ‚GCLC‘ bzw. nunmehr ‚GCCL‘ würde die (ua österreichische) Rechtsordnung ihre Geltung verlieren und wären sämtliche staatlichen Hoheitsakte (Bescheide, Urteile, Exekutionen) nichtig und undurchführbar;
• eines ‚Affidavit der Wahrheit‘ (Musterdrohschreiben) wäre es möglich, gerichtliche und verwaltungsbehördliche (Straf-)Verfahren umgehend zur Einstellung zu bringen,
indem er bei zahlreichen Vorträgen bei (kostenpflichtigen) Propagandaveranstaltungen und in Youtube-Videos die oben genannten Behauptungen aufstellte, Mitglieder und Sympathisanten zum Kauf der angebotenen Urkunden aufrief, als oberster ‚Richter‘ des ‚GCLC‘ bzw. nunmehr ‚GCCL‘ über die Verwahrung und Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder bestimmte und sich selbst aus den betrügerisch herausgelockten Einnahmen des ‚GCLC‘ bzw. ‚GCCL‘ Bargeld in derzeit nicht näher bekannter Höhe auszahlen liess bzw. einbehielt, wobei A dabei in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloss geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt und er mehr als zwei solche Taten beging;
IV.) seit 16. Oktober 2016 bis heute in Österreich folgende Beamte dazu zu bestimmen versucht zu haben, mit dem Vorsatz, dadurch die betreibenden Gläubiger in den Exekutionsverfahren 6 E 437/17f, 6 E 2394/16y, 6 E 2829/16v, 6 E 2882/14k, 6 E 4527/16z, 6 E 1285/15h und 6 E 1996/16v, 6 E 1411/16i, 6 E 740/17i, 6 E 5119/15q, 6 E 1682/17v je des Bezirksgerichtes Wolfsberg sowie 3 E 777/17z des Bezirksgerichtes Tamsweg und 9 E 2526/16g des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, nämlich das Land Steiermark, die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten, die Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, die Republik Österreich, die B Versicherung, die C Rechtsanwälte und die D AG sowie die klagenden Parteien E und F als Kläger im Verfahren 22 Cg 9/17s des Landesgerichtes Klagenfurt an ihrem Recht auf Eigentum zu schädigen, sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf Strafverfolgung sowie in ihrem Recht auf Steuereinhebung und gesetzmässiger Durchführung von Verwaltungs(-straf)verfahren, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, und zwar
1. indem er den abgesondert verfolgten G zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2017 dazu bestimmte, ein Schreiben an den Richter H des Bezirksgerichtes Wolfsberg als für das gegen G geführte Zivilverfahren 22 Cg 9/17s des Bezirksgerichtes Wolfsberg zuständigen Beamten zu schicken, in dem G unter Stellung unberechtigter Schadenersatzforderungen und Androhung gerichtlicher Geltendmachung, wodurch H infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, sinngemäss aufforderte, den bedingten Zahlungsbefehl aufzuheben und die Klage abzuweisen, und er ihm hierfür auch ein von ihm entworfenes Musterdrohschreiben (sog. ‚Affidavit der Wahrheit‘) zur Verfügung stellte, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch H lediglich beim Versuch blieb;
[Es folgen 61 weitere, weitgehend gleich umschriebene, von insgesamt acht vom Beschwerdeführer gemäss Rechtshilfesachverhalt bestimmten Personen jeweils gegen Behördenvertreter begangene Delikte.]
63. indem er die Anhänger der von ihm gegründeten staatsfeindlichen Verbindung ‚GCLC‘ bzw. ‚GCCL‘ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 21. Februar 2021 dazu zu bestimmen versuchte, ein Schreiben unter anderem an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz I sowie den Leiter der Staatsanwaltschaft Graz J als für die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graz zuständige Beamte zu schicken, in dem er unter Stellung unberechtigter Schadenersatzforderungen und Androhung gerichtlicher Geltendmachung, wodurch der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz I und der Leiter der Staatsanwaltschaft Graz J infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würden, sinngemäss aufforderte, von der von der Staatsanwaltschaft Graz zu 30 Hv 106/20v des Landesgerichtes Salzburg gegen Führungsmitglieder des ‚GCLC‘ bzw. ‚GCCL‘ eingebrachten Anklage (15 St 172/20h der Staatsanwaltschaft Graz) zurückzutreten bzw. eine dementsprechende Weisung zu erteilen, und er hierfür auch ein von ihm entworfenes Musterdrohschreiben (sog. ‚Affidavit der Wahrheit‘) zur Verfügung stellte, das er zum Zwecke des Herunterladens durch seine Anhänger im Internet und via Chat verbreitete;
V.) die zu den Punkten IV.)1.), 2.), 4.)-9.), 17.)-19.), 21.)- 23.), 25.), 30.) 34.), 45.), 46.),48.)-50.) näher genannten Beamten mit dem Vorsatz, die zu den Punkten IV.)1.), 2.), 4.)-9.), 17.)-19.), 21.)- 23.), 25.), 30.), 34.), 45.), 46.), 48.)-50.) näher genannten abgesondert verfolgten Personen durch das Verhalten der Genötigten unrechtmässig zu bereichern, durch die zu den Punkten IV.)1.), 2.), 4.)-9.), 17.)-19.), 21.)- 23.), 25.), 30.), 34.), 45.), 46.), 48.)-50.) näher beschriebenen Taten durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, wodurch die in den jeweils genannten Exekutionsverfahren betreibenden Gläubiger, nämlich das Land Steiermark, die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Kärnten, die Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, die Republik Österreich, die B Versicherung, die C Rechtsanwälte und die D AG sowie die klagenden Parteien E und F am Vermögen geschädigt worden wären, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch die Opfer lediglich beim Versuch blieb;
VI.) die zu den Punkten IV.)3.), 10.)-16.), 24.), 26.)-29.), 31.)-33.), 35.)-44.), 47.), 51.)-63.) näher genannten Beamten durch die zu den Punkten IV.)3.), 10.)-16.), 24.), 26.)-29.), 31.)-33.), 35.)-44.), 47.), 51.)-63.) näher beschriebenen Taten durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, wobei es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch die Opfer lediglich beim Versuch blieb;
VII.) nachgenannte Personen zu nachgenannten Zeitpunkten dazu bestimmt bzw. dazu zu bestimmen versucht zu haben, nachgenannte Mitglieder der Bundesregierung durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu nötigen, ihre Befugnisse in einem bestimmten Sinn auszuüben, und zwar
1.) den abgesondert zu 15 St 71/18b der Staatsanwaltschaft Graz bzw. 19 Hv 37/19k des Landesgerichtes Klagenfurt verfolgten K zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 24. Juli 2018 Bundesminister L, indem er K dazu veranlasste, an Bundesminister L ein Schreiben zu schicken, in dem er unter Stellung unberechtigter Schadenersatzforderungen in Höhe von USD 150.000.000.000,00 sowie USD 250.000.000.000,00 und Androhung gerichtlicher Geltendmachung, wodurch Bundesminister L infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, sinngemäss aufforderte, im Zuge der Dienstaufsicht an Richter M des Landesgerichtes Leoben im Verfahren 35 Hv 61/12v eine Weisung zu erteilen, um M zu einem Widerruf der Aufforderung zum Strafantritt vom 26. Juni 2018 (ON 392 im Akt 19 Hv 37/19k des Landesgerichtes Klagenfurt) zu zwingen, wobei es infolge der Weigerung des Bundesministers L lediglich beim Versuch blieb;
2.) die Anhänger der von ihm gegründeten staatsfeindlichen Verbindung ‚GCLC‘ bzw. ‚GCCL‘ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 21. Februar 2021 Bundesministerin N, indem er seine Anhänger dazu zu veranlassen versuchte, unter anderem an Bundesministerin N ein Schreiben zu schicken, in dem er unter Stellung unberechtigter Schadenersatzforderungen und Androhung gerichtlicher Geltendmachung, wodurch Bundesministerin N infolge entstehender Anwalts- und Gerichtskosten am Vermögen geschädigt würde, sinngemäss aufforderte, im Zuge der Dienstaufsicht an den für das gegen Führungsmitglieder des ‚GCLC‘ bzw. ‚GCCL‘ geführte Verfahren 30 Hv 106/20v des Landesgerichtes Salzburg zuständigen Richter eine Weisung zu erteilen, um diesen zur Abberaumung der Hauptverhandlung zu zwingen, und er hierfür auch ein von ihm entworfenes Musterdrohschreiben (sog. ‚Affidavit der Wahrheit‘) zur Verfügung stellte, das er zum Zwecke des Herunterladens durch seine Anhänger im Internet und via Chat verbreitete.
A steht demnach im Verdacht, hiedurch 
zu Punkt I.) und II.) das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 1 und Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall des österreichischen Strafgesetzbuches,
zu Punkt III.) das Vergehen des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Deliktsfall des österreichischen Strafgesetzbuches,
zu Punkt IV.) das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches,
zu Punkt V.) die Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall des österreichischen Strafgesetzbuches,
zu Punkt VI.) die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall des österreichischen Strafgesetzbuches und
zu Punkt VII.) das Verbrechen der versuchten Nötigung von Mitgliedern einer Regierung nach §§ 15, 251 erster Deliktsfall des österreichischen Strafgesetzbuches als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall des österreichischen Strafgesetzbuches begangen zu haben.“
2.
Am 8. Oktober 2021 übermittelte das Landgericht dem Obergericht das gegenständliche Auslieferungsersuchen und erstattete dazu folgende Äusserung gemäss Art. 31 Abs. 2 RHG (ON 32):
„Aus Sicht des Landgerichts steht einer Auslieferung nichts entgegen: […]
Auf die umfassenden (gleichlautenden) Ausführungen im Europäischen Haftbefehl, der Sachverhaltsdarstellung und der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz kann an dieser Stelle verwiesen werden. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft und deren Fortsetzung wurden die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung und die beiderseitige Strafbarkeit bereits vor dem Hintergrund eines allfälligen Rechtshilfehindernisses (politisch strafbare Handlungen nach Art 14 RHG und Art 3 EAÜ) geprüft und dargelegt, dass es sich bei den vorab genannten Straftaten, für welche nunmehr die Auslieferung begehrt wird, um nicht-politische Straftaten bzw. jedenfalls um solche handelt, die zwar in einen gewissen Zusammenhang mit den A unter Ziff I.) und II.) des Europäischen Haftbefehls und der Festnahmeanordnung zur Last gelegten Straftaten gebracht werden können, bei denen aber jedenfalls der kriminelle Charakter den politischen überwiegt (relativ politische Straftaten; Art 14 (richtig:) Z 2 RHG) und für die eine Auslieferung erfolgen kann (vgl. dazu auch WK-StGB, § 14 ARHG, Rz 9 f.), sodass sich diesbezüglich keine Rechtshilfehindernisse ergeben. Auch konnte der Sachverhalt bis anhin nicht widerlegt werden.
Dabei ist aufgrund des Verzichts auf die Auslieferung für die Verfolgung der Straftaten unter Ziff. I.) und II.) der weitere Umstand unerheblich, dass die Schweiz die Auslieferung des A gemäss den vorliegenden Informationen nicht durchgeführt hat, zumal gemäss Rückmeldung der zuständigen Staatsanwältin in Graz dies aufgrund des Umstandes erfolgte, dass die Schweiz eine zu § 246 öStGB korrespondierende Bestimmung nicht kenne (ON 5). Ohnehin wäre es aber auch möglich gewesen, sofern kein ausdrücklicher Verzicht durch die ersuchende Behörde erfolgt wäre, im Rahmen eines Spezialitätsvorbehaltes die Auslieferung lediglich für die Verfolgung der unter Ziff. III.) bis VII.) genannten Straftaten zu bewilligen.
Es liegt vor dem Hintergrund der Ausführungen vorab damit eine beiderseitige Strafbarkeit vor und es sind weiter keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche eine Auslieferung unzulässig machen würden:
  • Ein Verstoss gegen den ‚ordre public‘ kann nicht erkannt werden (Art 2 RHG);
  • die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben (Art 3 RHG, Art 2 Abs 7 EAÜ);
  • der im Verfahren der ersuchenden Behörde erhobene Tatverdacht bezieht sich auf Straftaten, die sowohl nach österreichischem wie auch nach liechtensteinischem Recht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (Art 11 Abs 1 und 3 RHG, Art 2 Abs 1 und 2 EAÜ);
  • A verfügt nicht über die liechtensteinische Staatsbürgerschaft (Art 12 RHG, Art 6 EAÜ); 
  • es liegt keine politische oder militärische Strafsache vor (Art 14 RHG, Art 3 und 4 EAÜ); 
  • eine fiskalische Strafsache ist nicht ersichtlich (Art 5 EAÜ, Art 15 RHG); 
  • bei den in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24.09.2021 aufgeführten Taten handelt es sich um im Inland nicht zu verfolgende Auslandstaten eines Ausländers. Hinweise auf inländische Tatausführungshandlungen liegen nicht vor, sodass auch kein Inlandsverfahren eröffnet wurde (Art 16 RHG, Art 7 und 8 EAÜ);
    - der Grundsatz des ‚ne bis in idem‘ ist nicht verletzt (Art 16 Abs 3 RHG, Art 9 EAÜ); 
  • eine Verjährung ist nicht eingetreten (Art 18 RHG, Art 10 EAÜ); 
  • eine Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze oder unzulässige Strafen sind im ersuchenden Staat als anerkannter Rechtsstaat und Unterzeichnerstaat der EMRK nicht zu erwarten (Art 19 und 20 RHG); 
  • A ist strafmündig (Art 21 RHG);
  • ein Härtefall liegt nicht vor (Art 22 RHG); 
  • es ist nicht zu erwarten, dass der ersuchende Staat gegen die Spezialität der Auslieferung verstösst (Art 23 RHG, Art 14 EAÜ);
A wurde am 08.10.2021 zum Auslieferungsersuchen befragt und hat mitgeteilt, dass er einer vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt. Zudem hat er neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht beantragt.
Aus all diesen Gründen erachtet jedoch das Fürstliche Landgericht die Auslieferung des A nach Österreich zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl, in der Sachverhaltsdarstellung sowie in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24.09.2021 unter Ziff. III.) bis VII.) genannten Straftaten als zulässig und auch als verhältnismässig.“
3.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger des Beschwerdeführers die kostenpflichtige Abweisung des gegenständlichen Auslieferungsersuchens und stellte dazu verschiedene Beweisanträge. 
4.
Am 2. November 2021 fand vor dem dafür zuständigen Obergericht die öffentliche Auslieferungsverhandlung gemäss Art. 33 Abs. 2 RHG statt, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung ihre Plädoyers hielten und die auszuliefernde Person ihre Sicht der Dinge darlegen konnte (ON 57). In seinem Schlusswort schloss sich der Beschwerdeführer den Ausführungen seines Verteidigers an und betonte ergänzend, dass der GCCL lediglich in der Republik Österreich als staatsfeindliche Verbindung angesehen werde.
5.
Das Obergericht traf mit Beschluss vom 2. November 2021 (ON 60) über das österreichische Auslieferungsersuchen vom 4. Oktober 2021 folgende Entscheidung:
„1. Die Auslieferung des A, geb. ***, derzeit in Auslieferungshaft im Landesgefängnis Vaduz, zur Verfolgung der in den Punkten III.-VII. beschriebenen Straftaten gemäss Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24.09.2021 zu 15 St 27/18g (enthalten in ON 25) wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich alleine nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird, und dass bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.“
Diesen Beschluss begründete das Obergericht unter anderem wie folgt:
5.1
Zum geltend gemachten politischen Charakter der strafbaren Handlungen:
5.1.1
Gemäss Art. 14 RHG sei eine Auslieferung unzulässig, 1. wegen politischer strafbarer Handlungen, 2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde lägen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat, den politischen überwiege. Laut den Gesetzesmaterialien seien in Z. 2 leg. cit. Fälle zusammengefasst worden, die dem Begriff des „relativen“ politischen Deliktes entsprächen, das wohl das Tatbild eines „gemeinen“ Delikts verwirkliche, aber doch zu politischen Zwecken, allenfalls auch aus politischen Motiven begangen worden sei. Demnach solle der politische Charakter der Tat unter Bedachtnahme auf ihre Beweggründe, auf den angestrebten Erfolg und die Person des Täters zu prüfen sein, wobei in jedem Einzelfall zu entscheiden sei, ob der politische oder kriminelle Charakter der Tat überwiege. Im Sinne der Verhältnismässigkeit werde etwa ein Bombenanschlag, bei dem Menschen in heimtückischer Weise gefährdet und getötet würden, als überwiegend kriminell und daher also der Auslieferung unterliegend anzusehen sein. Das gelte nach der gesetzgeberischen Intention auch bei Straftaten, die gewöhnlich als „terroristisch“ einzustufen seien. Eine besondere Regelung der sogenannten Zusammenhangstaten, also jener Handlungen, die eine der in Z. 1 oder 2 des Art. 14 RHG genannten Handlungen vorbereiten, unterstützen oder ihre Entdeckung oder Bestrafung verhindern sollten, erschiene dem liechtensteinischen Gesetzgeber entbehrlich (BuA 2000/55, 27). In einem konkreten Fall sei vom Obersten Gerichtshof die Veruntreuung von Gemeindegeldern durch einen Bürgermeister zu seinen persönlichen Gunsten nicht als politische Handlung qualifiziert worden (LES 2000, 78).
Ein politischer Charakter der Straftat im Sinne von Art. 14 Z. 1 RHG liege nach der einschlägigen Judikatur und Literatur vor, wenn sich die strafbare Handlung unmittelbar gegen den Staat oder die politischen Rechte der Staatsbürger richte, wie etwa beim Hoch- oder Landesverrat oder bei strafbaren Handlungen bei Wahlen oder Volksabstimmungen (sogenannte absolut politische Delikte), aber auch dann, wenn hinter der Verwirklichung eines gemeinrechtlichen Tatbestandes politische Beweggründe stünden bzw. damit politische Ziele verfolgt würden (sogenannte relativ politische Delikte). Eine ähnliche Regelung bestehe gemäss Art. 3 Abs. 1 EAÜ. Die Beurteilung, ob ein politisches Delikt Gegenstand der ausländischen Strafverfolgung sei, obliege immer dem ersuchten Staat. Es handle sich dabei um keine Ermessensentscheidung. Das Auslieferungsverbot bestehe auch bei sogenannten komplex-politischen Delikten (Idealkonkurrenz zwischen politischem und gemeinrechtlichem Tatbestand) sowie konnex-politischen Delikten (Realkonkurrenz zwischen politischem und gemeinrechtlichem Tatbestand mit innerem Zusammenhang). Bei absolut oder komplex-politischen Delikten sei eine Auslieferung immer und unbedingt unzulässig, bei relativ oder konnex-politischen Delikten nach der sogenannten Prädominanztheorie, solange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der politische Charakter der Tat zumindest gleich schwer wiege wie der kriminelle Charakter. Terroristische Straftaten seien für gewöhnlich überwiegend kriminell. Bei Überwiegen des kriminellen Charakters sei der verbleibende politische Charakter bedeutungslos. Bestehe Idealkonkurrenz zwischen einem politischen und einem gemeinrechtlichen Delikt, sei die Auslieferung insgesamt unzulässig. Verwirkliche der Täter im Zusammenhang mit einem politischen Delikt, also zu dessen Vorbereitung, Erleichterung, Förderung oder Absicherung, in Realkonkurrenz eine gemeinrechtliche Straftat, erstrecke sich das Auslieferungshindernis nur dann auch auf diese konnexe Straftat, wenn sie ob des inneren Zusammenhanges und des Überwiegens des politischen Charakters ihrerseits als relativ politisches Delikt zu beurteilen sei. Bestehe zwar ein innerer Zusammenhang zwischen politischem Delikt und der gemeinrechtlichen Straftat, habe sie aber keinen oder nur einen untergeordneten politischen Charakter, könne die Auslieferung für die gemeinrechtliche Tat erfolgen, müsse allerdings mittels Spezialitätsvorbehalt von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass keine Verfolgung wegen des politischen Deliktes stattfinden werde (zum Ganzen: Hirn in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, HB LieStPR, Rz 24.122 ff mwN auch zur österreichischen Rezeptionsvorlage).
5.1.2
Im vorliegenden Fall könne es sich entgegen dem von der Verteidigung vertretenen Hauptstandpunkt höchstens um relativ politische Delikte handeln, nachdem das dem im österreichischen Strafverfahren Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der Punkte I. und II. der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24. September 2021 (zu 15 St 27/18g) zur Last gelegte Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und Abs. 2 1., 2. und 4. Satz öStGB vom gegenständlichen Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Österreich vom 4. Oktober 2021 (ON 25) explizit ausgenommen worden sei. So bestehe zu den übrigen im österreichischen Strafverfahren inkriminierten Delikten des schweren gewerbsmässigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall StGB (Punkt III), der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 2. Fall, 302 Abs. 1 StGB (Punkt IV.), der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12, 2. Fall StGB (Punkt V.), der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12, 2. Fall StGB (Punkt VI.) und der versuchten Nötigung von Mitgliedern einer Regierung nach §§ 15, 251, erster Deliktsfall StGB (teilweise) als Bestimmungstäter nach § 12, 2. Fall StGB, (Punkt VII.) weder echte noch scheinbare Idealkonkurrenz, sodass von einem absoluten Auslieferungsverbot keine Rede sein könne.
Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass die an sich gemeinrechtlichen Delikte, die Gegenstand des vorliegenden Auslieferungsersuchens bildeten, im Zusammenhang mit der in Österreich offenbar als staatsfeindlich angesehenen Gruppierung um den „Global Common Law Court“ („GCLC“) bzw. „Global Court of the Common Law“ („GCCL“) stünden, wo der Beschwerdeführer als Gründer und Anführer in Erscheinung getreten sein solle. Damit sei hier von konnex-politischen Delikten auszugehen, womit die Prädominanztheorie zum Tragen komme. Entgegen dem Eventualstandpunkt der Verteidigung überwiege der kriminelle Charakter der dem Beschwerdeführer im österreichischen Strafverfahren zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikte den politischen eindeutig. Daran ändere nichts, dass die auslieferungsfähigen Straftaten unter anderem mit vom GCLC/GCCL dessen Mitgliedern bzw. Sympathisanten zur Verfügung gestellten Dokumenten begangen bzw. versucht worden seien, so insbesondere mittels des „Affidavit der Wahrheit“. Inwieweit der jeweilige „modus operandi“ ideologisch bzw. religiös (arg. „biblische Grundlage“) motiviert gewesen sei oder lediglich die Verfolgung von profanen Eigeninteressen bezweckt habe, könne hier mangels Relevanz dahingestellt und offen bleiben. Ebenso, inwieweit Verschwörungstheorien (Stichwort „Bar Association“) politischen Charakter für sich in Anspruch nehmen könnten, zumal sie jedenfalls nicht als schützenswert i. S. v. Art. 14 RHG angesehen werden könnten.
5.1.3
Den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sei im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
Was den Betrugsvorwurf zu Punkt III. betreffe, so speche schon der auch dem § 146 öStGB immanente Bereicherungsvorsatz gegen einen politischen Charakter im Sinne von Art. 14 RHG. Daran vermöge die Involvierung des GCLC/GCCL bzw. die Verwendung der von dieser Organisation herausgegebenen Dokumente wie „Life Born Records“ und „Loyalitätserklärungen“ sowie „Affidavit der Wahrheit“ nichts zu ändern; dies zumal die damit versprochene Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung und dergleichen nach der dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung (zu deren Massgeblichkeit verweist das Obergericht auf StGH in LES 2003, 243 und OGH in LES 2011, 146) der Täuschung der Sympathisanten dienen sollte – wenngleich der Beschwerdeführer als Gründer und Anführer sowie selbsternannter „Richter“ der in Österreich inkriminierten, hier aber nicht relevanten staatsfeindlichen Verbindung dies als eine Art Schutz vor staatlicher Korruption verstanden haben wolle. Selbst wenn dem eine – freilich weder nachvollziehbare noch verständliche – Ideologie zugrunde gelegen haben sollte, könnte diese den kriminellen Charakter der auslieferungsfähigen Malversationen in keiner Weise aufwiegen.
Was die versuchten Nötigungsdelikte zu den Punkten IV.-VII. anbelange, so gelte zunächst das vorstehend Gesagte mutatis mutandis. Es möge sein, dass die bei den nicht weniger als 63 Fakten zum Punkt III. sowie teilweise zu den Punkten V. und VI. angeführten unmittelbaren Täter (G, O, P, Q, R, S, K, T) der vom Beschwerdeführer als mutmasslichem Bestimmungstäter verbreiteten Ideologie des GCLC/GCCL Glauben geschenkt und auf die vermeintliche Wirkung des sog. „Affidavit der Wahrheit“ vertraute hätten, doch verleihe auch dies dem inkriminierten Verhalten der hier auszuliefernden Person keinen politischen Charakter im Sinne von Art. 14 RHG, geschweige denn im Lichte der Prädominanztheorie. Daran vermöge auch die Berufung der Verteidigung auf den „gesunden Menschenverstand“ nichts zu ändern, zumal es hier nicht auf die Intelligenz der „Anhänger der GCCL“ ankommen könne.
Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass im gegenständlichen Auslieferungsersuchen (ON 25) die Punkte I. und II. der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz explizit ausgenommen worden seien. Nach dem Gesagten könne hier aber auch das Auslieferungshindernis der Z. 2. des Art. 14 RHG nicht zur Anwendung gelangen.
5.2
Zum für die Auslieferung relevanten Sachverhalt:
5.2.1
Grundsätzlich sei bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten, wobei die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip keineswegs leichthin erfolgen dürfe. Parate Beweismittel zur Widerlegung der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen seien dann zu berücksichtigen, wenn sich dieses im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweisen oder sich die Nichtberücksichtigung solcher paraten Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2000/28, publiziert in LES 2003, 243). Im Rahmen des hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) gelte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung das formelle Prüfungsprinzip, wobei der ersuchte Staat von der in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen habe. Entlastungsbeweise müssten nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar seien (so der OGH in LES 2011, 146). Auch ausserhalb des Geltungsbereichs des EAÜ stehe das formelle Prüfungsprinzip einer raschen und ohne weiteres durchführbaren Überprüfung von Entlastungsbeweisen nicht entgegen (LES 2021, 207 mit Anm. Nagel).
Allerdings finde im Rechtshilfeverfahren keine Schuldverdachtsprüfung statt, sondern sei grundsätzlich auf die Richtigkeit der im Ersuchen gemachten Angaben zu vertrauen bzw. bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen ein die Auslieferung rechtfertigender Tatverdacht zu vermuten. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe des Rechtshilfegerichtes, die Richtigkeit des Ersuchens, sondern lediglich dessen Schlüssigkeit zu prüfen (Hirn in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, HB LieStPR Rz 24.17).
5.2.2
In casu sei – wie bereits erwähnt – grundsätzlich von der in der dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz (ON 25) enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen gewesen, wobei – um es nochmals zu wiederholen – die Fakten zu I. und II. aufgrund der diesbezüglichen Einschränkungen des Auslieferungsersuchens unberücksichtigt zu bleiben hätten.
5.2.3
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung zu den hier relevanten Punkten III. bis VII. keinen (erheblichen) Bedenken begegne, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Fakten nicht mit sofort erhebbaren und ohne weiteres überprüfbaren Entlastungsbeweisen zu widerlegen vermocht habe (Verweis auf LES 2003, 243). Und dass es bei den – dem in Österreich Beschuldigten vorgeworfenen – Nötigungsdelikten zu den Punkten IV. bis VII. in allen Fällen beim Versuch geblieben sei, bedeute entgegen dem Einwand der Verteidigung noch nicht, dass es sich dabei nicht um gefährliche Drohungen im Sinne von § 74 Z. 5 StGB gehandelt hätte (zur analogen Rechtslage nach dem liechtensteinischen Recht, LES 2010, 309). Darauf werde weiter unten zurückzukommen und noch näher einzugehen sein.
An diesem Befund hätten auch die eingehenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Auslieferungsverhandlung vom 2. November 2021 (ON 57) nichts zu ändern vermocht, was die Ziele des GCCL (angebliche NGO) und seine dortige Funktion („Justice of peace“) sowie die Bedeutung der von dieser Organisation vertriebenen und verwendeten Dokumente („souveränes Affidavit der Wahrheit“ etc.) anbelange. Denn diese relativierenden Aussagen erweckten den Eindruck von Schutzbehauptungen, ohne hier der Beweiswürdigung im österreichischen Strafverfahren vorzugreifen, zumal die Schuldfrage aufgrund des formellen Prüfungsprinzips (LES 2011, 146) nicht im gegenständlichen Auslieferungsverfahren zu klären sei. Dies betreffe insbesondere die – möglicherweise verfahrenstaktisch bedingte – Distanzierung des Beschwerdeführers von den von seinen Anhängern, namentlich dem Ehepaar ***, gemäss Festnahmeanordnung der StA Graz gegen die zuständigen, vermeintlich fehlbaren staatlichen Beamten und Richter gestellten (exorbitanten) Schadenersatzforderungen.
5.3
Zur Frage der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. ON 54, Ziff. 3.3):
5.3.1
Nach dem Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit, welchem sowohl das RHG als auch das EAÜ folgten, müsse die Tat, die dem Ersuchen zugrunde liege, nach dem Recht des ersuchenden, aber auch nach jenem des ersuchten Staates gerichtlich strafbar sein. Da es um einen Vergleich der strafrechtlichen Vorstellungen der kooperierenden Länder gehe, sei bei der Beurteilung dieser Auslieferungsvoraussetzungen nicht der abstrakte Tatbestand zu vergleichen, sondern der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt nach dem gesamten inländischen Strafrecht zu beurteilen.
5.3.2
Gemäss § 146 öStGB (§ 146 flStGB) begehe Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Geschädigten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleite, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädige.
Der Beschwerdeführer habe nach der dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung zu Pkt. III. den Mitgliedern und Sympathisanten des GCLC/GCCL objektiv wertlose Dokumente zum Kauf angepriesen und dabei vorgespiegelt, dass mit den GCCL-Cards im Falle einer Inhaftierung eine Mindeststrafe von EUR 125‘000.00 geltend gemacht werden könne und dass das „Affidavit der Wahrheit“ Immunität gegenüber Hoheitsakten verleihe bzw. Schutz gegen staatliche Verfolgung biete. Damit habe er entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr wohl eine betrugsrelevante Täuschung begangen, auch wenn seine dadurch geschädigten Anhänger gar leichtgläubig gewesen sein mochten, was auch seinem Charisma als Gründer und Anführer sowie selbsternannter Richter des GCLC/GCCL geschuldet gewesen sein möge. Im Übrigen kenne auch der mit dem österreichischen Vorbild identische liechtensteinische Betrugstatbestand des § 146 StGB etwa im Gegensatz zur Schweiz kein Arglisterfordernis.
5.3.3
Was die (versuchten) Nötigungsdelikte zu den Pkt. V bis VII anbelange, so bedürfe es dazu jeweils einer gefährlichen Drohung im Sinne von § 74 Z. 5 StGB. Eine solche Drohung müsse geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflössen.
Entgegen den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung seien die nach dem massgeblichen Rechtshilfesachverhalt (LES 2003, 243) von den durch den Beschwerdeführer dazu angestifteten unmittelbaren Täter verwendeten „Affidavits der Wahrheit“ – gepaart mit der Stellung exorbitanter Schadenersatzforderungen und der Androhung von deren gerichtlicher Geltendmachung – objektiv sehr wohl geeignet gewesen, die betroffenen österreichischen Beamten und Richter ernsthaft zu beunruhigen, zumal dies für sie nicht nur mit Unannehmlichkeiten, sondern zusätzlich mit (potentiellen) Anwalts- und Gerichtskosten verbunden gewesen sei. Freilich könne man sich z.B. fragen, ob die zu Pkt. VII/2. von den Anhängern des Beschwerdeführers mit dem besagten „Affidavit der Wahrheit“ konfrontierte österreichische Justizministerin sich dadurch wirklich genötigt gefühlt habe, zumal es hinsichtlich der damit intendierten Einflussnahme auf ein Strafverfahren gegen Führungsmitglieder des GCLC/GCCL ebenfalls beim blossen Versuch geblieben sei. Die Beurteilung dieser Tat- und Rechtsfrage müsse jedoch aufgrund des im gegenständlichen Auslieferungsverfahren geltenden formellen Prüfungsprinzips (LES 2011, 146) den österreichischen Strafverfolgungsbehörden bzw. im Falle einer Anklageerhebung den dort erkennenden Gerichten überlassen werden (Verweis auf OLG Graz 03.11.2016 8Bs307/16g betreffend das „US-UCC“, wo eine entsprechende Drohung entgegen der dortigen Vorinstanz unter § 74 Abs. 1 Z 5 öStGB subsumiert worden sei).
5.3.4
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in Österreich gegen die genannten unmittelbaren Täter geführten Ermittlungen wegen staatsfeindlicher Verbindung nach § 246 StGB für sich selbst eine Umgehung des absoluten Auslieferungsverbotes des Art. 14 Z. 1 RHG befürchte, sei daran zu erinnern, dass die Pkt. I. und II. der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom gegenständlichen Auslieferungsersuchen der Republik Österreich (ON 25) explizit ausgenommen worden seien. Zudem könne dazu auf den im Spruchpunkt 2. des Beschlusstenors enthaltenen Spezialitätsvorbehalt verwiesen werden, auf dessen Einhaltung bei einem anerkannten Rechtsstaat wie Österreich vertraut werden dürfe und müsse. 
Für die Gewährung von Auslieferungsasyl gemäss Art. 19 Z. 3 RHG gegenüber dem Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass bestanden. Denn die blosse Möglichkeit bewirke noch keine Befürchtung einer politischen Verfolgung; vielmehr müsse eine reelle Gefahr gegeben sein. Diese liege vor, wenn durch den Auszuliefernden anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden könne, dass eine politische Verfolgung aus den genannten Gründen ernsthaft, also wirklich, drohe (Hirn in Brandstätter et al, HB LieStrPR Rz 24.120). Dies treffe hier auf den anerkannten Rechtsstaat Österreich jedoch nicht zu.
5.4
Zur angeblichen Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung:
5.4.1
Mit Beschluss des 2. Senates des Obergerichts vom 26.10.2021 sei in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass der Zweck von dessen Auslieferungshaft der Benutzung eines PC bzw. Notebooks durch ihn selbst zur Vorbereitung der Verteidigung nicht entgegenstehe, was just auf den nunmehr geltend gemachten § 133 Abs. 3 Z. 2 StPO gestützt worden sei (ON 53). Zudem sei in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die ursprünglich auf den 28.10.2021 anberaumte Auslieferungsverhandlung auf expliziten Wunsch des Beschwerdeführers bzw. dessen Verteidigers auf den 2. November 2021 vertagt worden sei (ON 42). Angesichts dessen komme die nunmehrige Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung einem „venire contra factum proprium“ gleich und könne hier deshalb nicht mehr gehört werden.
5.4.2
Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung im Sinne von § 133 Abs. 3 Z. 2 StPO (i. V. m. Art. 9 Abs. 1 RHG) gehabt, wie der Schriftsatz seines Verfahrenshilfeverteidigers vom 26. Oktober 2021 (ON 54) belege. Ausserdem könne von einer Vorbereitungszeit „von weniger als einer Woche“ auf die Auslieferungsverhandlung keine Rede sein, sei doch die ursprüngliche Ladung dem Verteidiger bereits am 15. Oktober 2021 zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich am 18. Oktober 2021 in Empfang genommen worden (siehe Anhang zu ON 36).
5.4.3
Insgesamt sei die Vorbereitungsfrist des Art. 33 Abs. 2 letzter Satz RHG hier mehr als eingehalten worden. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer vom Landesgefängnis in Vaduz erst am 28./29. Oktober 2021 ein Laptop unter verschiedenen Restriktionen zur Verfügung gestellt worden sei, habe sich doch der Beschwerdeführer bereits zuvor mittels Erstellung handschriftlicher Notizen auf die Auslieferungsverhandlung vorbereiten und seinen Verteidiger entsprechend „instruieren“ können, wie die aus dem Verhandlungsprotokoll ON 57 ersichtlichen diversen Ergänzungsfragen belegten.
5.5
Aus den genannten Gründen sei die gegenständliche Auslieferung wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu bewilligen gewesen, und zwar unter ausdrücklichem Spezialitätsvorbehalt. Letzterer beziehe sich insbesondere auf das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2 erster, zweiter und vierter Fall öStGB zu den Punkten I. und II. der Festnahmeanordnung der StA Graz.
5.5.1
Anzumerken bleibe, dass den vom Beschwerdeführer bzw. seinem Verfahrenshilfeverteidiger gestellten Beweisanträgen nicht habe stattgegeben werden können, zumal es sich dabei nicht um parate, geschweige denn ohne weiteres überprüfbare Entlastungsbeweise (vgl. dazu LES 2011, 146) handle, insbesondere was die in Österreich wohnhaften Zeugen angehe. Abgesehen davon sei diesen Beweisanträgen auch keine Relevanz zugekommen, zumal hier ohnehin von relativ politischen Delikten im Sinne von Art. 14 Z. 2 RHG ausgegangen worden sei, wobei allerdings der kriminelle Charakter der gemeinrechtlichen Straftaten gemäss den Pkt. III. bis VII. der dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung (ON 25) nach dem Gesagten eindeutig überwiege.
5.5.2
An diesem Ergebnis habe auch der weitere, in der Auslieferungsverhandlung vom 2. November 2021 ebenfalls abgewiesene Beweisantrag auf ZV von U nichts zu ändern vermocht, zumal es sich bei der Frage des Überwiegens des politischen Charakters der auslieferungsgegenständlichen, gemeinrechtlichen Delikte i. S. v. Art. 14 Z 2 RHG um eine – in casu zu verneinende – Rechtsfrage handle und zudem nach dem formellen Prüfungsprinzip (LES 2011, 146) die rechtliche Beurteilung der Versuchstauglichkeit der inkriminierten Täuschungs- und Nötigungsmittel den österreichischen Strafverfolgungsbehörden bzw. den dort im Falle einer Anklageerhebung erkennenden Gerichten überlassen werden müsse. Im Übrigen könne – entgegen dem Schreiben des Vorgenannten vom 28. Oktober 2021 (Beilage K) – in einem säkularen Rechtsstaat weder Natur- noch göttliches Recht Geltung, geschweige denn Vorrang vor staatlichen Gesetzen beanspruchen.
6.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts (ON 60) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof.
7.
Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (ON 73) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
7.1
Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Österreich gelangten das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ) samt Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, LGBl. 2004 Nr. 62, der bilaterale Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, LGBl. 1983 Nr. 40, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Schengen-relevanten Bestimmungen des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich Art. 1, 2, 6, 8, 9 und 13 – Art. 5 betreffend politische strafbare Handlungen gehöre nicht dazu – (LGBl. 2020 Nr. 268), sowie subsidiär das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung.
7.2
Nach Art. 1 EAÜ verpflichteten sich die Vertragsparteien, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht würden.
7.2.1
Die Auslieferung werde nach Art. 3 Abs. 1 EAÜ nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt werde, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung angesehen werde.
7.2.2
Nach Art. 14 RHG sei eine Auslieferung unzulässig wegen politischer strafbarer Handlungen (Z 1) und wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde lägen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiege (Z 2), wobei die Z 1 die sogenannten absolut politischen und die Z 2 die sogenannten relativ politischen Straftaten umfasse.
7.2.3
Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Art. 1 RHG sei Art. 14 RHG auf den vorliegenden Fall allerdings nicht anzuwenden, da Art. 3 EAÜ das Auslieferungshindernis der politischen Straftaten umfassend regle, sodass in diesem Umfang für eine ergänzende Anwendung des RHG kein Raum bleibe (Martetschläger in WK² ARHG § 1 Rz 4). Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen sei der Beschwerdeführer daher im Recht, wobei allerdings Art. 3 EAÜ nicht nur den zweiten, sondern auch den ersten Halbsatz des Art. 14 Z 2 RHG nicht enthalte. Im Ergebnis sei für ihn aus folgenden Erwägungen dadurch nichts gewonnen:
7.2.4
Im Unterschied zu Art. 14 RHG stelle Art. 3 Abs. 1 EAÜ nicht – zumindest nicht ausdrücklich wie Art. 14 Z 2 RHG – auf eine relativ politische strafbare Handlung, sondern nur auf eine politische Handlung sowie auf eine Zusammenhangstat ab. Der Begriff des politischen bzw. des mit einem solchen zusammenhängenden Deliktes sei in Art. 3 Abs. 1 EAÜ nicht definiert. Mit politischer Tat könne allerdings (entsprechend Art. 14 Z 1 RHG) nur eine absolut politische strafbare Handlung gemeint sein (Göth-Flemmich aaO Rz 7). Von einem Zusammenhang mit dem politischen Delikt werde man dann sprechen können, wenn es sich um Taten des allgemeinen Strafrechtes handle, die eine politische Straftat vorbereiten, sichern, decken oder abwehren sollten (Ahlbrecht/ Böhm/ Esser/ Hugger/ Kirsch/ Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis Rz 688; BuA 2000/55, 28). Verwirkliche der Täter im Zusammenhang mit einem politischen Delikt in Realkonkurrenz eine gemeinrechtliche Straftat, erstrecke sich das Auslieferungshindernis nur dann auch auf diese konnexe Straftat, wenn sie wegen des inneren Zusammenhanges und des Überwiegens des politischen Charakters ihrerseits als relativ politisches Delikt zu beurteilen sei. Bestehe zwar ein innerer Zusammenhang zwischen politischem Delikt und der gemeinrechtlichen Straftat, habe sie aber keinen oder nur einen untergeordneten politischen Charakter, könne die Auslieferung für die gemeinrechtliche Tat erfolgen, müsse allerdings mittels Spezialitätsvorbehalt von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass keine Verfolgung wegen des politischen Deliktes stattfinden werde (Hirn in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, HB LieStPR, Rz 24.124 mwN).
7.2.5
Bei den von Punkt I. und II. der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz umfassten und vom Auslieferungsersuchen ausdrücklich ausgenommenen Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und Abs. 2, erster, zweiter und vierter Fall öStGB, welche Bestimmung Rezeptionsvorlage für § 246 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches gewesen sei und mit dieser ident sei, handle es sich zweifellos um ein (absolut) politisches Delikt.
7.2.6
Zu prüfen sei, ob die dem Beschwerdeführer in Punkt III. bis VII. der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz vom 24. September 2021 (ON 25) zur Last gelegten Straftaten als Zusammenhangstaten im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen seien. Was zunächst die Betrugshandlungen zu Punkt III. betreffe, werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, bereits bestehende Mitglieder des „GCLC“ bzw. nunmehr „GCCL“, aber auch Sympathisanten durch wahrheitswidrige Behauptungen dazu verleitet zu haben, im Einzelnen bezeichnete (objektiv wertlose) Urkunden gegen Entgelt zu erwerben, wobei er mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz und zudem in gewerbsmässiger Absicht gehandelt habe. Weder diese Betrugshandlungen, die nach der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung der eigenen Bereicherung des Beschwerdeführers dienten, noch das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt, die Verbrechen der versuchten Erpressung und die Nötigungsdelikte seien als solche Delikte anzusehen, die im Sinne der oben genannten Definition in einer inneren Zweckbeziehung mit den politischen Straftaten zu I. und II. der Festnahmeanordnung zu sehen seien. Entgegen den Beschwerdeausführungen könne keine Rede davon sein, dass diese Tathandlungen bereits von Punkt II. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestand umfasst wären und damit Idealkonkurrenz vorliege. Strafbar nach § 246 Abs. 2 StGB sei (sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein), wer sich in einer staatsfeindlichen Verbindung führend betätige, für sie Mitglieder werbe oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstütze. Die einzelnen dem Betroffenen zur Last gelegten Tathandlungen seien unter Punkt II im Einzelnen und abschliessend aufgelistet. Darunter fielen weder Betrugshandlungen noch Erpressungen noch Nötigungen oder versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt. Inwiefern diese Delikte in ihrem jeweiligen Unrechtsgehalt bereits durch die Unterstellung unter den Tatbestand nach § 246 Abs. 2 StGB voll erfasst sein sollten, sei zudem nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, dass er in Bezug auf die Betrugshandlungen mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, wobei ihm auch Gewerbsmässigkeit vorgeworfen werde, könne auch von einer Unterstützung der Verbindung mit Geldmitteln nicht gesprochen werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass er für sich selbst eine Geldquelle erschlossen habe.
7.2.7
Selbst wenn allerdings von konnex-politischen Delikten ausgegangen werden könnte, teile der Oberste Gerichtshof die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, dass in jedem Fall der kriminelle Charakter der dem Beschwerdeführer im österreichischen Strafverfahren zur Last gelegten gemeinrechtlichen Delikte den politischen eindeutig überwiege. Worin eine Förderung der politischen Interessen der Vereinigung GCCL durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen zu Punkt III. bis VII. gelegen sein solle, lege die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dar.
7.3
Zu den vorgebrachten Bedenken an der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung sowie zur beiderseitigen Strafbarkeit sei Folgendes auszuführen:
7.3.1
Nach Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz RHG sei die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig sei, nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestünden, insbesondere, wenn Beweise vorlägen oder angeboten würden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Das Auslieferungsverfahren sei der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heisse, die Behörden im ersuchten Staat hätten grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt werde. Es gehe nicht an, bereits im Auslieferungsverfahren der endgültigen Klärung des Sachverhaltes im ersuchenden Staat vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachtes liefe dem formellen Prüfungsprinzip zuwider, sodass eine Beweiswürdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der auszuliefernden Person in aller Regel nicht stattfinde. Eine Widerlegung der Vermutung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes sei allerdings möglich, wenn sich aus den Unterlagen oder aufgrund entsprechend substantiierten Vorbringens der betroffenen Person erhebliche Bedenken gegen den Tatverdacht ergäben und Beweismittel zu einer unverzüglichen Entkräftung des Tatverdachtes vorlägen oder angeboten würden. Nur in diesen Fällen bestehe eine eigenständige Verpflichtung zur Prüfung des Tatverdachtes. Entlastungsbeweise müssten nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar seien. Das formelle Prüfungsprinzip stehe demnach einer raschen und ohne weiteres durchführbaren Überprüfung von Entlastungsbeweisen nicht entgegen. Der Beurteilung der Schuldfrage durch das dazu berufene ausländische Gericht solle jedoch nicht vorgegriffen und es sollten unerwünschte Verzögerungen des Auslieferungsverfahrens hintangehalten werden, zumal sich die Beweise in der Regel nicht im ersuchten, sondern in dem Staat befänden, in dem das Strafverfahren durchgeführt werden solle. Die Anführung und Vorlage der für den Tatverdacht sprechenden Beweise werde daher auch grundsätzlich nicht verlangt (RIS-Justiz RS0125233; OGH 11 RS.2020.236 LES 2021, 207 mwN).
7.3.2
Parate Beweismittel seien immerhin dann zu berücksichtigen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweise oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend darstellen würde (StGH 2000/028 LES 2003, 243). Die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen und erst einzuholenden Unterlagen stellten gerade keine paraten Beweismittel dar. Auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der inkriminierten Dokumente werde dadurch der Vorwurf der österreichischen Strafverfolgungsbehörden, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrig vorgetäuscht hätte, dass durch diese (objektiv wertlosen) Urkunden die in der Festnahmeanordnung näher bezeichneten Folgen erreicht werden könnten (Immunität etc.), keineswegs ausgeräumt. Vielmehr werde es Gegenstand des österreichischen Strafverfahrens sein, den Schuldvorwurf zu prüfen. Ebenso sei ein Youtube-Video über ein einzelnes Seminar nicht geeignet, ernstliche Bedenken an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der österreichischen Behörden zu erwecken. Zu Recht und ohne Verletzung von Verfahrensrechten habe das Obergericht daher die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge abgewiesen. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und die Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht allein seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der die Grundlage der Auslieferung bildenden Sachverhaltsdarstellung entscheidungsrelevant zu mindern.
7.3.3
Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlussbericht vom 15.03.2021 falle – abgesehen davon, dass dieser nur eine Zusammenfassung der offenbar äusserst umfangreichen Ermittlungen sei, immerhin trage er die ON 485 – auf, dass von den 422 Seiten rund die Hälfte fehle. Dass es tatsächlich keine der in Pkt. IV der Festnahmeanordnung angeführten Anzeigeerstattungen gegeben hätte, lasse sich diesen Unterlagen nicht entnehmen, vielmehr werde im Abschlussbericht nachvollziehbar auf solche hingewiesen. Dass Hochrechnungen zur Schadensberechnung vorgenommen worden seien, lasse noch keine erheblichen Bedenken gegen die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zu. Auch sonst lasse sich aus diesen Unterlagen keine Entkräftung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachtes ableiten.
7.4
Entgegen den Beschwerdeausführungen sei die Darstellung im Auslieferungsersuchen schlüssig und durchaus ausreichend, um die Prüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu ermöglichen, und sie genüge auch dem Individualisierungserfordernis, welches gewährleisten solle, dass die betroffene Person nach Auslieferung im ersuchenden Staat nur wegen der Straftaten, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden sei, verfolgt werde (Göth-Flemmich aaO Rz 4 zu § 11). Dafür, dass die österreichischen Behörden sich nicht an den Spezialitätsgrundsatz des hier anzuwendenden Art. 14 EAÜ halten würden, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.
7.5
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der öOGH habe in der Entscheidung vom 8. Januar 2017, 17 Os 25/17f, die Drohung mit einer Eintragung in ein Schuldnerregister nicht als gefährliche Drohung taxiert, sei unzutreffend. Vielmehr sei die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils deshalb erfolgt, weil die rechtliche Annahme der Eignung einer Äusserung, die begründete Besorgnis einzuflössen, der Täter sei willens und in der Lage, das ankündigte Übel herbeizuführen, Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äusserung voraussetze, welche im angefochtenen Urteil fehlten. Der österreichische OGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage als eine solche mit Verletzung am Vermögen tatbildlich sein könne, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt werde, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen.
7.6
Mit seinem Vorbringen, die Unterlagen der Vereinigung hätten nicht die Eignung, bei einem anderen einen Irrtum über die eigene Immunität bzw. Freiheit von Hoheitsakten hervorzurufen und wären auch nicht dazu geeignet, einen Amtsträger dazu zu veranlassen, freiwillig und wissentlich seine hoheitlichen Befugnisse zu missbrauchen, sei der Beschwerdeführer auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes zu diesem Themenbereich zu verweisen. Soweit die Beschwerde sinngemäss einen absolut untauglichen Versuch anspreche, so würde ein solcher nur dann vorliegen, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolges geradezu ausgeschlossen erscheine und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden könne. Die Versuchstauglichkeit der Bestimmungshandlung sei nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Dabei komme es nicht auf die mehr oder weniger grosse Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns an. Gemessen an diesen Kriterien sei auch die absolute Untauglichkeit der Versuchshandlungen nicht ersichtlich.
7.7
In Bezug auf die beiderseitige Strafbarkeit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung identifizierend verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [2]). Sämtliche der dem Beschwerdeführer in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Graz zur Last gelegten und vom Auslieferungsersuchen umfassten Straftaten seien auch in Liechtenstein strafbar. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes zu widerlegen.
7.8
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden gerichtlichen strafbaren Taten seien daher auslieferungsfähige strafbare Handlungen. Tatsächliche oder rechtliche Auslieferungshindernisse lägen entgegen den Beschwerdeausführungen nicht vor.
7.9
Soweit die Beschwerde Verletzungen des Art. 3 Abs. 2 EAÜ behaupte, sei ihr Folgendes zu erwidern:
7.9.1
Nach Art. 3 Abs. 2 EAÜ werde die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe habe, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden sei, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Auslieferungsasyl).
7.9.2
Zwar falle das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, doch könnten dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweise, dass sie im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses habe erfahren müssen oder eine solche drohe (11 Os 142/19w). Dazu müsse der Betroffene allerdings den substantiierten Nachweis des Risikos einer Verletzung seiner diesbezüglichen Rechte erbringen (öOGH 11 Os 28/19f). Die blosse Möglichkeit bewirke noch keine Befürchtung einer politischen Verfolgung, vielmehr müsse eine reelle Gefahr gegeben sein. Diese liege vor, wenn durch den Auszuliefernden anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden könne, dass eine politische Verfolgung aus den genannten Gründen ernsthaft drohe (Hirn aaO Rz 24.119 ff; StGH 2011/103 Erw 2.1. GE 2013, 131; StGH 2014/37 Erw 6.8. GE 2015, 98; StGH 2016/73 Erw 2.3. GE 2018, 238; OGH 11 RS.2013.111 GE 2020, 69).
7.9.3
Die Behauptungen des Beschwerdeführers liefen darauf hinaus, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gemeinrechtliche Vorwürfe erfunden hätten, nur um ihn dann unter Verletzung des Art. 3 Abs. 2 EAÜ auch für die ihm zur Last gelegten politischen Delikte verfolgen und bestrafen zu können. Objektive Anhaltspunkte für eine derartige Annahme seien allerdings nicht ersichtlich. Daraus, dass die Schweiz ein Auslieferungsverfahren geführt habe, was sich aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft Graz und dem Landgericht ergebe und die Schweizer Behörden die Auslieferung abgelehnt hätten, seien solche ernstlichen Gründe jedenfalls nicht abzuleiten.
7.10
Entgegen den Rechtsmittelausführungen sei der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Nach der gemäss Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz RHG auf die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbaren Bestimmung des § 133 Abs. 3 Z 2 StPO sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Betroffene ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt habe. Art. 33 Abs. 2 letzter Satz RHG normiere, dass die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers zur Auslieferungsverhandlung bzw. die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person so vorzunehmen sei, dass den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer sei über seinen Wunsch ein PC bzw. ein Notebook zur Vorbereitung seiner Verteidigung zur Verfügung gestellt worden. Soweit er moniere, dass er dieses erst kurz vor der Auslieferungsverhandlung vom 2. November 2021 erhalten habe, so habe er selbst beantragt, die für 28. Oktober 2021 vorgesehene Verhandlung, für welche ihm die Ladung bereits unter Einhaltung der Vorbereitungsfrist gemäss Art. 33 Abs. 2 letzter Satz RHG am 18. Oktober 2021 und seinem Verteidiger am 15. Oktober 2021 zugestellt worden sei (Anhang zu ON 36), zu verlegen, wobei er unter anderem den 2. November 2021 als möglichen Termin vorgeschlagen habe (ON 42). Inwieweit er dann durch die an seinem Wunschtermin stattgefundene Auslieferungsverhandlung in seinen Verteidigungsrechten durch mangelnde Vorbereitungszeit verletzt sein könnte, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er in diesem Zusammenhang auf das von den Gerichten einzuhaltende Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinzuweisen.
8.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof zunächst, ihm für die Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung bzw./und vorsorgliche Massnahmen zu gewähren sowie die anfallenden Gerichtsgebühren vollständig zu erlassen. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, der Staatsgerichtshof möge ihm für das gegenständliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligen, ihm den ausgewiesenen Rechtsvertreter als Verfahrenshelfer beigeben und ihn von sämtlichen Kosten des Verfahrens befreien.
9.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Anträgen des Beschwerdeführers, seiner noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, mit Beschluss vom 14. Januar 2022 Folge. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie auf Erlass der vor dem Staatsgerichtshof anfallenden Gerichtsgebühren wurden zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2021, 13 RS.2021.199-73, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
10.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2021 (ON 73) ein, wobei eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 5, 8 EMRK, des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf effektive Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c EMRK, des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 15.12.2021 zu 13 RS.2021.199 (ON 73) in seinen verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er möge die bekämpfte Entscheidung vollständig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zusprechen und die belangte Behörde dazu verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters (Art. 25 RAG) zu ersetzen.
Auf die Ausführungen in dieser Individualbeschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
11.
Die Staatsanwaltschaft und der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 18. bzw. 21. Februar 2022 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
12.
Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
BEGRÜNDUNG
1.
Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2021, 13 RS.2021.199-73 (OGH.2021.110), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2018/128, Erw. 1; StGH 2018/091, Erw. 1; StGH 2018/063, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, sowohl die Auslieferungshaft als auch die Auslieferung würden gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit verstossen. Er beruft sich dabei sowohl auf Art. 32 LV als auch Art. 5 und 8 EMRK. Subsidiär wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht.
2.1
Art. 8 EMRK kann insbesondere bei Ausweisungen in seinem Teilgehalt des Rechts auf Familie betroffen sein (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München 2021, § 22, Rz. 33). Ob das Recht auf Familie auch bei einer Auslieferung betroffen sein kann, kann hier offen gelassen werden, nachdem vom Beschwerdeführer nichts in diese Richtung vorgebracht wird.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt neben der Auslieferung auch die Auslieferungshaft als Verstoss gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Auslieferungshaft, sondern allein die Auslieferung. Zur allfälligen Unzulässigkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der Auslieferungshaft wird in der vorliegenden Beschwerde auch nichts ausgeführt. Entsprechend ist hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen.
2.3
Was die Auslieferung selbst angeht, so fällt diese im Gegensatz zur Auslieferungshaft nicht unter den Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV bzw. Art. 5 EMRK (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 21, Rz. 47 und 54). Indessen darf die Auslieferung nicht erfolgen, wenn dadurch das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde (Auslieferungsasyl). Dieser völkerrechtliche Grundsatz ist für das Auslieferungsrecht neben Art. 3 Abs. 2 EAÜ auch in Art. 19 Ziff. 1 RHG explizit normiert, wonach eine Auslieferung unter anderem dann unzulässig ist, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Diese Regelung entspricht weitgehend auch dem liechtensteinischen ordre public, der in Art. 2 RHG explizit vorbehalten ist. Dem völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip ist aber ebenfalls imminent, dass es nicht genügt, die Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung zu behaupten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes muss der Betroffene vielmehr glaubhaft machen, dass im ersuchenden Staat eine solche Gefahr („real risk“) objektiv und ernsthaft besteht (StGH 2020/028, Erw. 3.3, mit Verweis auf EGMR, Paposhvili gg. Belgien [Grosse Kammer], Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 183 und 191; StGH 2019/024, Erw. 6.3; StGH 2016/073, Erw. 2.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
2.4
Zwar macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren, anders als im OGH-Beschwerdeverfahren (siehe Sachverhalt, Ziff. 7.8), am Rande und ohne eigenständige Grundrechtsrüge geltend, dass er im Falle der Auslieferung an Österreich kein faires Verfahren erhalten würde. Gegen ihn werde dort seit Jahren ganz primär wegen des politischen Delikts des § 246 öStGB ermittelt, wobei ein vermeintliches Opfer die Bundesministerin für Justiz, also die Spitze in der Weisungskette der gesamten Organisation der österreichischen Staatsanwaltschaften, sei. Dem ist aber mit den ordentlichen Instanzen entgegenzuhalten, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine – im Sinne des Erfordernisses einer reellen Gefahr – belastbaren Indizien für seine Befürchtung anführen kann, dass ihn aufgrund seiner politischen Gesinnung in Österreich kein faires Verfahren erwartet.
2.5
Aufgrund dieser Erwägungen ist die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die angefochtene OGH-Entscheidung nicht verletzt.
3.
Somit ist das im Rahmen der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit erstattete Beschwerdevorbringen nur im Lichte des ebenfalls geltend gemachten subsidiären Willkürverbots zu prüfen.
3.1
Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/095, LES 2019, 76 [80, Erw. 7.1]; StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Dementsprechend wird ein Verstoss gegen das Willkürverbot nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist (StGH 2021/044, Erw. 2.1; StGH 2020/029, Erw. 6.1; StGH 2017/097, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
3.2
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass seine Auslieferung wegen dem politischen Charakter der auslieferungsrelevanten Delikte unzulässig sei.
3.3
Wie die ordentlichen Instanzen ausgeführt haben, stellt sich die Rechtslage zum Auslieferungshindernis des politischen Charakters von Auslieferungsdelikten wie folgt dar:
3.3.1
Gemäss Art. 14 Ziff. 1 RHG ist eine Auslieferung wegen absolut politischer Delikte unzulässig. Ein solches Delikt ist etwa die für das österreichische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zentrale Gründung einer staatsfeindlichen Verbindung oder die Tätigkeit für eine solche gemäss § 246 StGB. Unter Art. 14 Ziff. 1 RHG fallen auch gemeinstrafrechtliche Delikte, welche in Idealkonkurrenz mit einem absolut politischen Delikt begangen werden (sogenannte komplex-politische Delikte).
Gemäss Art. 14 Ziff. 2 RHG ist die Auslieferung weiter unzulässig „wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt“. Mit dem Obergericht ist hierzu auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen: Danach verwirklicht das relative politische Delikt zwar das Tatbild eines „gemeinen“ ( gemeinstrafrechtlichen) Delikts, aber es wird doch zu politischen Zwecken, allenfalls auch aus politischen Motiven begangen, ohne aber in Idealkonkurrenz zu einem absolut politischen Delikt zu stehen. Demnach soll der politische Charakter der Tat unter Bedachtnahme auf ihre Beweggründe, auf den angestrebten Erfolg und die Person des Täters zu prüfen sein, wobei in jedem Einzelfall zu entscheiden ist, ob der politische oder kriminelle Charakter der Tat überwiegt. Die Abwägung zwischen der gemeinstrafrechtlichen und politischen Komponente eines Auslieferungsdelikts ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (BuA Nr. 55/2000, 27 f.). Die „fraglichen Rechtsgüterverletzungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest ‚einigermassen verständlich‘ erscheinen zu lassen“ (BGE 142 IV 175 [183, E. 4.8.2]). Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft sich auch der Beschwerdeführer. Das Obergericht verweist überdies auf einen konkreten Fall, wo der Oberste Gerichtshof die Veruntreuung von Gemeindegeldern durch einen Bürgermeister zu seinen persönlichen Gunsten nicht als politische Handlung qualifizierte (LES 2000, 78).
3.3.2
Eine Art. 14 RHG ähnliche Regelung besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 EAÜ. Danach wird die Auslieferung nicht bewilligt, „wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird“. Diese staatsvertragliche Regelung geht zwar Art. 14 RHG aufgrund der Subsidiarität des inländischen gegenüber dem Völkerrecht (explizit auch in Art. 1 RHG normiert) vor. Doch sind beide Normen im Ergebnis gleich zu handhaben. Wie der Oberste Gerichtshof (unter Verweis auf Göth-Flemmich, in: Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, § 14 ARHG, Rz. 7 [Stand 01.02.2020, rdb.at]) ausführt, stelle Art. 3 Abs. 1 EAÜ im Unterschied zu Art. 14 Ziff. 2 RHG nicht ausdrücklich auf eine relativ politische strafbare Handlung, sondern nur auf eine politische Handlung sowie auf eine Zusammenhangstat ab. Mit politischer Tat könne allerdings (entsprechend Art. 14 Ziff. 1 RHG) nur eine absolut politische strafbare Handlung gemeint sein. Und von einem Zusammenhang mit dem politischen Delikt könne man dann sprechen, wenn es sich um Taten des allgemeinen Strafrechtes handelt, die eine politische Straftat vorbereiten, sichern, decken oder abwehren sollten. Hierzu verweist der Oberste Gerichtshof auf Ahlbrecht/Böhm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, Rz. 688, sowie auf den BuA Nr. 55/2000, 28.
3.3.3
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs unter Berufung auf den unterschiedlichen Wortlaut der beiden Bestimmungen, doch kann er hierzu weder Literatur noch Rechtsprechung anführen. Entsprechend ist die Frage, inwieweit relativ politische Delikte ein Auslieferungshindernis darstellen können, im Lichte von Art. 3 Abs. 1 EAÜ im Ergebnis gleich wie gemäss Art. 14 RHG zu beantworten. Es ist deshalb immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen zu prüfen, ob der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt. Wie erwähnt, ist diese Abwägung im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (siehe BuA Nr. 55/2000, 27 f.). Die „fraglichen Rechtsgüterverletzungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest ‚einigermassen verständlich‘ erscheinen zu lassen“ (BGE 142 IV 175 [183, E. 4.8.2]).
3.3.4
Diese von den ordentlichen Instanzen vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung ist nun aber vom Staatsgerichtshof seinerseits im Lichte des hier anwendbaren Willkürrasters nicht frei, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen (siehe StGH 2019/064, Erw. 4.1; StGH 2013/104, Erw. 4.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 214).
3.4
Ganz abgesehen von diesem von vornherein eingeschränkten Prüfungsraster ist auch zu beachten, dass es sich beim ersuchenden Staat um Österreich und damit, wie schon erwähnt, um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Der Grundsatz der Nichtauslieferung wegen politischer Straftaten geht auf die Abkehr vom Absolutismus und die Durchsetzung liberalen Gedankenguts in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts zurück, etablierte sich aber nie als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts. Das Auslieferungsverbot für politische Straftaten formt in erster Linie das politische Prinzip der staatlichen Nichtintervention aus und ist Ausdruck des staatspolitischen Interesses, nicht in innerstaatliche Auseinandersetzungen eines anderen Staates hineingezogen zu werden. In der jüngeren Vergangenheit tritt demgegenüber das aus humanitären Gründen gewährte und in Art. 19 Ziff. 1 RHG normierte Non-Refoulement-Prinzip sukzessive in den Vordergrund (Göth-Flemmich, in: Höpfel/Ratz, WK2, ARHG § 14, Rz. 1 [Stand 1.8.2016, rdb.at] mit Verweis auf Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2000, Rz. 135; siehe zum Non-Refoulement-Prinzip bereits Erw. 2.3). Im Verhältnis zwischen funktionierenden Rechtsstaaten spielt das Non-Refoulement-Prinzip in der Praxis kaum eine Rolle. Tatsächlich wird die Berechtigung des Auslieferungs- und generell des Rechtshilfehindernisses des politischen Delikts gerade im Verhältnis zwischen funktionierenden Rechtsstaaten zunehmend infrage gestellt. „Der Anwendungsbereich der Ausnahme des politischen Delikts reduziert sich somit tendenziell darauf, dass dessen Anwendung kaum mehr ausserhalb der Fälle vorstellbar ist, wo das Rechtshilfeersuchen von einem totalitären Staat kommt oder einem solchen, wo die Willkür herrscht“ (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, 677, Rz. 627 m. w. N. [Übersetzung aus dem Französischen]). Im Einklang mit dieser Entwicklung sehen verschiedene neuere Übereinkommen dieses Auslieferungshindernis ganz oder teilweise nicht mehr vor (siehe Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und hierzu StGH 1996/031, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.5]; weiter die sogenannte Attentatsklausel in Art. 6 Abs. 3 EAÜ sowie Art. 1 ZP EAÜ für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; siehe zum Ganzen Hirn, Auslieferung, in: Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, Handbuch Liechtensteinisches Strafprozessrecht, Wien 2021, Rz. 24.125, sowie Göth-Flemmich, in: Höpfel/Ratz, WK2, ARHG § 14, Rz. 1 [Stand 1.8.2016, rdb.at] mit Hinweisen auf weitere Abkommen).
3.4.1
Mit diesem Bedeutungsverlust des Rechtshilfehindernisses des politischen Deliktes ist entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl auch eine gewisse Wertung der angestrebten politischen Ziele zu verbinden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes darf und soll es durchaus einen Unterschied machen, ob jemand einen demokratischen Rechtsstaat oder eine totalitäre Diktatur bekämpft. Im ersten Fall zeigt sich der ersuchte Staat mit der Gewährung der Rechtshilfe solidarisch mit einem Staat, welcher die gleichen Grundwerte schützt; im zweiten Fall distanziert er sich mit der Verweigerung der Rechtshilfe von einem Regime, das diese Grundwerte missachtet. Die Solidarität mit anderen demokratischen Rechtsstaaten erscheint gerade auch in Anbetracht der aktuellen weltpolitischen Krisenlage angebrachter denn je. Zudem ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine enge internationale Kooperation unter anderem bei der Rechtshilfe auch im vitalen Interesse gerade eines Kleinststaates wie Liechtenstein. Eine solche enge internationale Kooperation dient zudem der Erhaltung und Stärkung der liechtensteinischen Souveränität (StGH 2018/143, Erw. 4.2; StGH 2017/094, Erw. 3.5 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hilmar Hoch, Verfassungsgerichtsbarkeit im Kleinstaat – das Beispiel Liechtenstein, ZöR 76 [2021], 1219 [1230] mit Verweisen auf Andreas Th. Müller, Die Völkerrechtsfreundlichkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung: Zwischen Offenheit und Selbstbehauptung, SRIEL 30 [2020], 147 [160], und Daniel Thürer, Kleinstaat – aussenpolitische Aspekte, in: Arno Waschkuhn [Hrsg.], Kleinstaat. Grundsätzliche und aktuelle Probleme, LPS Bd. 16, Vaduz 1993, 215 [219]). Dabei erscheint auch wesentlich, dass das Rechtshilfehindernis des politischen Delikts, wie erwähnt, kein allgemein anerkannter Grundsatz des Völkerrechts ist. Entsprechend lassen die einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen zwar die Berufung auf das Rechtshilfehindernis des politischen Delikts unter gewissen Voraussetzungen zu, verbieten aber keineswegs, dass trotzdem Rechtshilfe gewährt wird. Und was die innerstaatliche Regelung im Rechtshilfegesetz angeht, so ist dieses inzwischen doch über zwanzig Jahre alt, so dass auch einiger Spielraum für eine geltungszeitliche, neuere Entwicklungen berücksichtigende Auslegung besteht (vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. FS zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 165 f.).
3.4.2
Vor diesem Hintergrund ist somit gegenüber funktionierenden Rechtsstaaten bei der Anwendung des Rechtshilfehindernisses des (überwiegend) politischen Delikts grosse Zurückhaltung zu üben. Dabei ist bei der Prüfung, ob der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, auch stark zu berücksichtigen, wenn die von der auszuliefernden Person angestrebten politischen Ziele ohne Weiteres auch auf legalem Wege hätten verfolgt werden können. Die Prüfung gemäss dem oben angeführten Kriterium des Bundesgerichts – ob das Auslieferungsdelikt „in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen“ und ob „die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen … wichtig und legitim genug [sind], um die Tat zumindest ‚einigermassen verständlich‘ erscheinen zu lassen“ – wird in der Regel zu Ungunsten des politischen Charakters des Delikts ausfallen müssen, wenn es sich beim ersuchenden Staat um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt; zumal in einem Rechtsstaat auch extreme politische Meinungen mit wenigen Einschränkungen straflos geäussert werden können und es nur in seltenen Ausnahmefällen nach der Diktion des Bundesgerichts „einigermassen verständlich“ erscheinen wird, wenn die herrschende Ordnung nicht mit friedlichen Mitteln, sondern unter Begehung von Straftaten bekämpft wird.
3.5
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei allen ihm vorgeworfenen auslieferungsrelevanten Delikten (Vorwürfe III – VII) handle es sich um politische Delikte. Diese stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den als staatsfeindlich erachteten Organisationen GCLC/GCC und seien somit von den im (selbst nicht auslieferungsrelevanten) Punkt II aufgelisteten Tathandlungen der führenden Betätigung, dem Werben von Mitgliedern sowie der sonstigen erheblichen Unterstützung bereits umfasst. Die vorgeworfenen Täuschungs- und versuchten Bestimmungshandlungen könnten somit zwanglos als idealkonkurrenzierend mit den Tathandlungen gemäss Punkt II qualifiziert werden.
3.5.1
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass nach § 246 Abs. 2 StGB (sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein) strafbar sei, wer sich in einer staatsfeindlichen Verbindung „führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.“ Die einzelnen dem Betroffenen zur Last gelegten Tathandlungen seien unter Punkt II im Einzelnen und abschliessend aufgelistet. Darunter fielen weder Betrugshandlungen noch Erpressungen, noch Nötigungen oder versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt.
3.5.2
Diese oberstgerichtlichen Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof als plausibel und jedenfalls willkürfrei.
3.6
Es ist im Weiteren zunächst auf die in der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich der Frage der politischen Komponente des Vorwurfs III gemäss Rechtshilfesachverhalt (Betrugsdelikte) einzugehen.
3.6.1
Hierzu führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
3.6.1.1
Das ihm vorgeworfene Verleiten zum Kauf von „GCCL-Cards“, „Life Born Records“ und „Loyalitätserklärungen“ und „Affidavits der Wahrheit“ (Musterdrohschreiben) der angeblich staatsfeindlichen Verbindung zu einem derzeit jeweils nicht näher bekannten Preis pro Stück stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der GCCL. Wenn der Beschwerdeführer als – nach eigener Darstellung der StA Graz – Gründer, Anführer und Richter einer angeblich staatsfeindlichen Vereinigung über Veranstaltungen, Internetauftritte etc. seine Ideologie verbreite, Anhänger anzuwerben versuche, diesen die angeblichen Fehlentwicklungen in staatlichen Systemen und (kostenpflichtige sowie in ihrer Effektivität höchst fragliche) Möglichkeiten zur Gegenwehr darstelle, dann habe der Beschwerdeführer nicht primär kriminelle, sondern eindeutig weit überwiegend politische Beweggründe. Der angestrebte Erfolg sei nicht die eigene Bereicherung, sondern die Verfolgung der eigenen Ideologie. Dies ergebe sich auch daraus, dass trotz eines Tatzeitraums von mittlerweile über fünf Jahren und dem Anwerben einer Vielzahl von Mitgliedern eine Vermögensschädigung von zwischen EUR 5'000.00 und EUR 300'000.00 angeführt werde. Wenn es einem gewerbsmässigen Betrüger ganz primär um die eigene Bereicherung gehe, dann müsste in einem derart langen Tatzeitraum und bei einer Vielzahl an Tatopfern wohl ein wesentlich grösserer Vermögensschaden und eine spiegelbildliche Bereicherung eingetreten sein. Auch die Person des Täters – nach eigener Darstellung der StA Graz Gründer, Anführer und Richter der Vereinigung – schlage eindeutig zugunsten einer politischen Ausrichtung aus. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auch auf seine Aussagen an der Tagsatzung vom 2. November 2021 (ON 58).
3.6.1.2
Das Obergericht führe demgegenüber aus, dass schon der dem § 146 öStGB immanente Bereicherungsvorsatz gegen einen politischen Charakter spreche. Diese rein abstrakte Begründung sei im Lichte des Prüfungsmassstabs des Art. 14 RHG bzw. Art. 3 EAÜ ungenügend. Vielmehr sei unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt (nicht die abstrakte Deliktsnorm) zu prüfen, ob der kriminelle Charakter der Tat überwiege.
3.6.2
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwägen:
3.6.2.1
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen wiederum eine Idealkonkurrenz zum Vorwurf gemäss § 246 StGB geltend macht, ist auf die Erwägungen 3.5 ff. zu verweisen.
3.6.2.2
Was die weitere Argumentation angeht, dass die politische Komponente der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrugsdelikte jedenfalls überwiege, so ist dem Beschwerdeführer über weite Strecken zuzustimmen. Die Argumentation des Obergerichts, wonach schon der dem § 146 öStGB immanente Bereicherungsvorsatz gegen einen politischen Charakter spreche, ist tatsächlich zu kurz gegriffen. Auch Vermögensdelikte können durchaus eine politische Komponente haben. So kann ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Staates gleichzeitig sowohl dessen gezielter wirtschaftlicher Schädigung aus politischen Gründen als auch der individuellen Bereicherung dienen. Auch in der vom Obergericht angeführten OGH-Entscheidung betreffend die Veruntreuung von Gemeindegeldern durch einen Bürgermeister liess es der Oberste Gerichtshof nicht bei der Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bewenden; vielmehr hielt er ausdrücklich auch noch fest, dass daneben „irgendwelche politischen Motive … keine Rolle spielten“ (OGH LES 2000, 78 [79]). Die Frage der Gewichtung dieser beiden Komponenten stellte sich auch in zwei älteren Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts. So in BGE 54 I 338 wegen Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand, wobei im Ergebnis allerdings ebenfalls auf eine überwiegend gemeinstrafrechtliche Tat erkannt wurde. In BGE 33 I 169 verweigerte das Bundesgericht dagegen die Auslieferung wegen eines bewaffneten Raubüberfalls, weil dieser der Finanzierung einer revolutionären Erhebung diente und deshalb nach Ansicht des Bundesgerichts die politische Komponente überwog.
Entsprechend ist auch bei Vermögensdelikten mit einem Konnex zu politischen Aktivitäten immer eine Abwägung zwischen der politischen und der gemeinstrafrechtlichen Komponente vorzunehmen. Dass im Beschwerdefall jedenfalls ein solcher Konnex besteht, kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Einklang mit dem Obergericht, aber entgegen den oberstgerichtlichen Erwägungen nicht ernstlich bestritten werden. Denn die politische Überzeugung des Beschwerdeführers und seiner Anhänger geht dahin, die staatliche Autorität unter Berufung auf „natürliches“ bzw. „biblisches“ Recht generell zu negieren. Dieser politischen Stossrichtung entspricht es durchaus, Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen von Verfassung und Gesetz übertragenen Funktionen unter Verwendung diverser Dokumente zu attackieren und zu diskreditieren. Insoweit geht es hier offensichtlich um relativ politische Delikte, bei denen das Überwiegen des gemeinstrafrechtlichen Aspekts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht nur kursorisch zu begründen ist.
Gemäss der vom Gesetzgeber verlangten Einzelfallprüfung mit Blick auf die Beweggründe, den angestrebten Erfolg und die Person des Täters hätten die ordentlichen Instanzen deshalb auch bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikten eine effektive Abwägung vornehmen sollen. Im Zusammenhang mit dieser unterbliebenen Abwägung ist es durchaus verständlich, wenn der Beschwerdeführer insbesondere auf die gemäss dem Rechtshilfesachverhalt für den Deliktsbetrag bestehende Spannweite von EUR 5'000.00 bis 300'000.00 hinweist. Tatsächlich ist es nicht abwegig, zu argumentieren, dass es für die Gewichtung der gemeinstrafrechtlichen und der politischen Komponente nicht irrelevant sein kann, ob man bei dieser enormen Spannweite vom minimalen oder vom maximalen Deliktsbetrag gemäss Rechtshilfesachverhalt ausgehen muss. Während bei einem Deliktsbetrag im Bereich von EUR 300‘000.00 die gemeinstrafrechtliche Komponente zweifellos überwiegen wird, ist dies im Bereich von EUR 5‘000.00 nicht mehr so sicher.
3.6.2.3
Da jedoch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und indirekt auch diejenige des Obergerichts nur im Lichte des groben Willkürrasters zu beurteilen sind, ist für den Beschwerdeführer aus diesen Überlegungen gemäss folgenden Erwägungen nichts zu gewinnen:
Wie erwähnt, ist bei dieser Abwägung nämlich stark zu berücksichtigen, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte gegen einen funktionierenden Rechtsstaat richteten und der Beschwerdeführer seine politischen Ziele auch ohne Weiteres auf anderem Wege hätte verfolgen können.
Gemäss dem Rechtshilfesachverhalt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er diverse von ihm verfasste Briefvorlagen und Zertifikate verkauft und die Abnehmer über deren fehlende rechtliche Relevanz getäuscht habe. Unter dem Willkürgesichtspunkt erscheint es dem Staatsgerichtshof noch vertretbar, hierbei die politische Komponente selbst bei Annahme des gemäss Rechtshilfesachverhalt niedrigsten Deliktsbetrages von CHF 5'000.00 schwächer als die gemeinstrafrechtliche Komponente zu gewichten. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das angestrebte politische Ziel der Diskreditierung der staatlichen Autorität nicht auch durch die Gratisabgabe dieser Unterlagen und somit ohne jede persönliche Bereicherung des Beschwerdeführers bewerkstelligt werden konnte. Wie erwähnt, ist in die Abwägung entgegen dem Beschwerdevorbringen auch durchaus eine gewisse Wertung der angestrebten politischen Ziele einzubeziehen. Wie letztlich auch in der vorliegenden Beschwerde eingeräumt wird, sind der Beschwerdeführer und seine Anhänger von abstrusen Verschwörungstheorien geleitet und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zielen auf die Unterminimierung des demokratischen Rechtsstaates. Entsprechend erscheint es vertretbar, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nicht als zumindest „einigermassen verständlich“ zu qualifizieren. Hieran können auch die Aussagen des Beschwerdeführers an der Tagsatzung vom 2. November 2021 nichts Wesentliches ändern, zumal dem Obergericht zuzustimmen ist, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handeln dürfte, auf welche somit nicht ohne Weiteres Bedacht genommen werden kann.
3.6.2.4
Aufgrund dieser Erwägungen durften die ordentlichen Instanzen im Ergebnis jedenfalls im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters den überwiegend politischen Charakter der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrugsdelikte ohne Verfassungsverletzung verneinen.
3.7
Es ist weiter auf die Frage der politischen Komponente in Bezug auf die restlichen Vorwürfe IV - VII gemäss Rechtshilfesachverhalt („Nötigungsdelikte“) einzugehen.
3.7.1
Hierzu führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
3.7.1.1
Die Vorwürfe zu Punkt IV – VI bestünden aus je 63 Unterpunkten, welche weitestgehend gleich aufgebaut seien. Dabei gehe es jeweils um acht unmittelbare Täter, welche sich aus Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch Verwendung des erwähnten „Affidavit der Wahrheit“ befreien hätten wollen. In Unterpunkt 63 hätten nicht näher spezifizierte „Anhänger der GCCL“ ebenfalls mittels „Affidavit der Wahrheit“ Verfahren gegen Führungsmitglieder des GCCL zur Einstellung bringen wollen. Und gemäss Punkt VII sollten unter anderem Mitglieder der Bundesregierung durch Verwendung des „Affidavit der Wahrheit“ zu bestimmten Amtshandlungen bewegt werden. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang stets Bestimmungstäterschaft vorgeworfen, wobei es aber immer beim Versuch geblieben sei.
3.7.1.2
Wiederum zeige sich der untrennbare Zusammenhang der Vorwürfe mit der GCCL und ihren Ideologien. Das Tatmittel „Affidavit der Wahrheit“ solle gerade der Verhinderung der Korruption und der behördlichen „Vergewaltigung“ dienen. Auch die StA Graz sehe die „systematische Versendung derartiger Drohschreiben“ durch Mitglieder des „GCLC“ bzw. „GCCL“ als ein „gesetzwidriges“ Vorgehen i. S. d. § 246 StGB. Wenn der Beschwerdeführer aktuellen oder zukünftigen Mitgliedern (in ihrer Effektivität höchst fragliche) Möglichkeiten zur Gegenwehr zur Verfügung stelle, dann habe er nicht primär kriminelle, sondern eindeutig weit überwiegend politische Beweggründe. Der angestrebte Erfolg sei – einmal mehr – nicht die eigene Bereicherung, sondern die Verfolgung der eigenen Ideologie. Auch hier spreche das Kriterium der Person des Täters aufgrund seiner Rolle als Gründer, Anführer und Richter der Vereinigung wiederum eindeutig zugunsten einer politischen Ausrichtung.
3.7.1.3
Zu dieser Deliktsgruppe verweise das Obergericht nur „mutatis mutandis auf das Vorstehende“, obwohl es zum Betrugsvorwurf auf den hier nicht relevanten Bereicherungsvorsatz abgestellt habe. Eine Prüfung anhand der von den Gesetzesmaterialien vorgegebenen Kriterien Beweggründe, angestrebter Erfolg, Person des Beschwerdeführers sei schon gar nicht ersichtlich.
3.7.1.4
Aus Sicht der österreichischen Behörden werde der Beschwerdeführer als „Staatsverweigerer“ und das Vorgehen als „Papierterrorismus“ bezeichnet (Tätigkeitsbericht 2017 der Bundesstelle für Sektenfragen, 76). Mit gelinderen Mitteln als mit den verschiedenen erwähnten Dokumenten könne ein politischer Kampf insbesondere gegen Korruption, welches ein gewichtiges Übel darstelle, im Sinne der Mittel-Zweck-Relation gar nicht geführt werden.
3.7.2
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
3.7.2.1
Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass die ordentlichen Instanzen auch zu den Nötigungsdelikten keine wirkliche Abwägung zwischen dem gemeinstrafrechtlichen und dem politischen Charakter dieser Delikte vorgenommen haben. Auch im Lichte des formellen Prüfungsprinzips könnte man an der Plausibilität und Schlüssigkeit des Rechtshilfesachverhalts doch gewisse Zweifel anbringen, was dann auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der gemeinstrafrechtlichen und politischen Komponente der Auslieferungsdelikte haben könnte. So ist tatsächlich im Sinne der Beschwerdeausführungen durchaus fraglich, ob die Abnehmer der diversen vom Beschwerdeführer verfassten Briefvorlagen und Zertifikate über deren fehlende rechtliche Relevanz wirklich getäuscht wurden bzw. werden konnten oder ob mit der Verwendung dieser Dokumente nicht primär die staatliche Autorität herausgefordert werden sollte. Auch kann man den Hinweis des Obersten Gerichtshofes hinterfragen, dass die Täuschung nur nicht von vornherein zur Irreführung gänzlich ungeeignet sein dürfe und im Beschwerdefall jedenfalls kein untauglicher Versuch vorliege. Vielmehr könnte man für die hier vorzunehmende Abwägung im Hinblick auf die Schwere des Delikts durchaus auch argumentieren, dass man bei einer gewissen Sorgfalt kaum einer Täuschung habe unterliegen können.
3.7.2.2
Ähnlich könnte auch die Schwere der Drohungen bzw. Nötigung gegenüber Behörden und Richtern hinterfragt werden, zumal diese Opfer den rechtlichen Gehalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe wohl relativieren konnten. In diesem Sinne äussert auch das Obergericht Zweifel, „ob die zu Pkt. VII/2. von den Anhängern des Auszuliefernden mit dem besagten ‚Affidavit der Wahrheit‘ konfrontierte österreichische Justizministerin sich dadurch wirklich genötigt fühlte, zumal es hinsichtlich der damit intendierten Einflussnahme auf ein Strafverfahren gegen Führungsmitglieder des GCLC/GCCL ebenfalls beim blossen Versuch blieb.“
3.7.2.3
Trotz alledem ist aber auch hieraus im Lichte des im Beschwerdefall anwendbaren Willkürrasters und der bei Ersuchen von Rechtsstaaten angebrachten besonderen Zurückhaltung (siehe Erw. 3.3.4 ff.) für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das angestrebte politische Ziel der Diskreditierung staatlichen Autoritäten mittels Nötigung von Behörden und nicht auch auf legalem Wege durch entsprechend publik gemachte konkrete Zivilverfahren hätte verfolgt werden können. Und auch hier ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass dieses Ziel auf Verschwörungstheorien beruht und sich keineswegs gegen konkrete Korruption, sondern diffus gegen den demokratischen Rechtsstaat richtet. Entsprechend erscheint es auch hier noch vertretbar, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als zumindest „einigermassen verständlich“ zu qualifizieren.
3.7.3
Aufgrund dieser Erwägungen erweist es sich insgesamt als vertretbar und somit nicht als willkürlich, dass die ordentlichen Instanzen die hier relevanten Auslieferungsdelikte als nicht überwiegend politisch motiviert qualifiziert haben.
3.8
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe im Verfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den von der StA Graz vorgetragenen Sachverhalt vorgebracht und zur Untermauerung Beweismittel vorgelegt sowie Beweisanträge gestellt.
3.8.1
Wie der Oberste Gerichtshof selbst konzediere, sei es selbst im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens möglich und zulässig, zumindest dann Bedenken gegen den von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung vorzubringen, wenn diese durch parate Bescheinigungsmittel untermauert werden könnten. Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes seien diese Einwendungen sehr wohl geeignet, erhebliche Bedenken zu begründen, womit bei richtiger rechtlicher Beurteilung die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff weggefallen wäre. Nach der Judikatur des Bundesgerichts müsse der Rechtshilferichter bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ besondere Vorsicht walten lassen, da die Bestimmung ein Werturteil über die politischen und juristischen Verhältnisse eines Staats erfordere (BGer, 12.08.2015, 1C_274/2015 E. 6.1.5). Daher seien höhere Anforderungen an die Verlässlichkeit und Genauigkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der Auslieferung wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne starke politische Konnotation (BGE 130 II 337 E. 6.1).
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
3.8.2
Grundsätzlich gilt nicht nur bei der sogenannten „kleinen Rechtshilfe“ (mit welcher die liechtensteinischen Rechtshilfeinstanzen primär befasst werden und bei der es um die Ausfolgung von Unterlagen an die ersuchende Behörde geht), sondern auch im Auslieferungsverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz und somit das sogenannte formelle Prüfungsprinzip. Demnach ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung darzulegen, und umgekehrt hat auch das Rechtshilfegericht nicht die Beweislage, sondern nur die Schlüssigkeit des Ersuchens zu überprüfen (siehe Hirn, Kleine bzw sonstige Rechtshilfe, in: Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, a. a. O., Rz. 25.60). Immerhin gibt es gewisse Unterschiede bei der Behandlung von Auslieferungsersuchen und Ersuchen betreffend die kleine Rechtshilfe. So sind an die Detailliertheit der Sachverhaltsdarstellung und des Tatverdachtes in Auslieferungsverfahren insgesamt strengere Anforderungen zu stellen als bei der kleinen Rechtshilfe. Umgekehrt wird bei der Zulassung von paraten Beweismitteln zur Widerlegung des Rechtshilfesachverhaltes bei Auslieferungsgesuchen weniger streng verfahren als bei der kleinen Rechtshilfe. So ist im Auslieferungsverfahren auch der Zeugenbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen (Hirn, Auslieferung, a. a. O., Rz. 24.68).
3.8.3
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass an sich erhöhte Anforderungen an die Darlegung des Rechtshilfesachverhaltes gerade auch bei relativ politischen Auslieferungsdelikten zu stellen sind. Gemäss den obigen Erwägungen 3.4 ff. ist dieses Erfordernis aber bei Auslieferungsersuchen von ausgewiesenen Rechtsstaaten wiederum zu relativieren. Wenn gegenüber solchen Staaten bei der Anwendung dieses Rechtshilfehindernisses grosse Zurückhaltung angebracht und die Abwägung zwischen der gemeinstrafrechtlichen und politischen Komponente des Auslieferungsdelikts in der Regel zu Ungunsten des politischen Charakters des Delikts ausfallen muss, sind auch an den Rechtshilfesachverhalt weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei Auslieferungsersuchen von „eher prekären“ Rechtsstaaten (siehe zu dieser Qualifizierung StGH 2019/121, Erw. 2.5.2; StGH 2018/047, Erw. 2.4 [www.gerichtsentscheide.li]) oder eigentlichen Diktaturen. Wie noch auszuführen sein wird, kann der vorliegende Rechtshilfesachverhalt diesen Anforderungen jedenfalls bei Anwendung des blossen Willkürrasters genügen.
3.8.4
Der Beschwerdeführer argumentiert, die vorgelegten Beweismittel belegten eindeutig, dass im „Affidavit der Wahrheit“ weder von Immunität noch von gefährlichen Drohungen die Rede sei. Auch müsse die Eignung des Dokuments zur Täuschung, zur Bestimmung bzw. Nötigung eines Amtsträgers seine hoheitlichen Befugnisse wissentlich zu missbrauchen, bezweifelt werden.
Viel realistischer als ein Betrug sei die Annahme, dass die acht in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Personen derart erhebliche Probleme mit Behörden hätten, dass sie schlicht jedes Mittel versucht hätten, um sich diese Probleme vom Leib zu schaffen. Wenn jemand aber wisse, dass ein Mittel wahrscheinlich nicht funktioniere, könne man nicht denjenigen, der die Mittel zur Verfügung stelle, strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln oder alternativmedizinischer Produkte würde man wohl ebenfalls nicht strafrechtlich, sondern allenfalls zivilrechtlich verfolgen. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Hafteinvernahme ON 6 sowie in ON 58 ausgesagt habe, lebe er zudem entgegen dem Vorwurf des schweren gewerbsmässigen Betrugs von Spendengeldern bzw. Zuwendungen Dritter, welche jährlich einen Betrag von EUR 10'000.00 nicht überstiegen.
Und gegen die für die vorgeworfenen Nötigungsdelikte erforderliche gefährliche Drohung spreche, dass es in sämtlichen von der StA Graz vorgetragenen Fällen beim Versuch geblieben sei. Daran könnten auch unspezifische oder unrealistische Forderungen in Milliardenhöhe nichts ändern, sondern unterstrichen sogar noch diesen Befund. Die StA Graz bringe weiter in sämtlichen der 63 Fällen holzschnittartig vor, dass es infolge der Weigerung und Anzeigenerstattung durch die vermeintlichen Opfer lediglich beim Versuch geblieben sei. Aber eine Anzeigenerstattung sei in keiner Weise aus den bislang eingeholten Unterlagen ersichtlich.
3.8.5
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Wie ausgeführt, gilt grundsätzlich auch im Auslieferungsverfahren das sogenannte formelle Prüfungsprinzip, sodass der Rechtshilfesachverhalt primär nur mit paraten Beweismitteln widerlegt werden kann. Entsprechend sind hinsichtlich der Verantwortung des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren grosse Vorbehalte angebracht, zumal der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, dem Obergericht zustimmt, dass es sich hierbei möglicherweise um Schutzbehauptungen handelt. Ebenfalls schon erwogen wurde, dass der Betrugsvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer selbst bei einem minimalen Deliktsbetrag gemäss Rechtshilfesachverhalt von EUR 5‘000.00 als nicht willkürlich zu qualifizieren ist. Wie ebenfalls schon erwogen, schadet es unter dem Willkürgesichtspunkt nicht, dass man hinsichtlich der Schlüssigkeit und Plausibilität des Täuschungsvorwurfes durchaus Zweifel haben kann. Gleiches gilt für die im Rechtshilfesachverhalt dargestellten Nötigungsdelikte. Auch dazu liegt gemäss den bisherigen Erwägungen keine Willkür vor, obwohl durchaus Zweifel an der Drohwirkung gegenüber Behörden und Richtern angebracht werden können, zumal diese Opfer den rechtlichen Gehalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe wohl relativieren konnten und es tatsächlich auch immer beim Versuch geblieben ist. Ob dabei jeweils auch Anzeige erstattet wurde, ist dagegen nicht wesentlich. Im Übrigen erwähnt der Oberste Gerichtshof, dass im Abschlussbericht nachvollziehbar auf solche hingewiesen wird.
3.8.6
Demnach verstösst es nicht gegen das Willkürverbot, dass die ordentlichen Instanzen den vorliegenden Rechtshilfesachverhalt als genügende Faktengrundlage für die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers erachtet haben.
3.9
Der Beschwerdeführer rügt auch, dass sich das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nicht aus dem Rechtshilfesachverhalt ergebe bzw. die von den ordentlichen Instanzen vorgenommene Subsumtion nicht möglich sei.
3.9.1
Der Betrugsvorwurf sei, so der Beschwerdeführer, von vornherein abwegig. Der Betrug nach § 146 StGB erfordere eine Täuschung über Tatsachen, wobei das allgemeine Prinzip der Sozialadäquanz der Handlung zum Tragen komme. Im Geschäftsleben führe dies zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Geschäftspartnern. Wenn vor einem Seminar Beiträge bezahlt würden und dann im Seminar selbst allenfalls Täuschungen passierten, so könne die Zahlung der Seminarbeiträge nichts mit der Täuschung zu tun haben.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungsdelikte setzten samt und sonders entweder Gewalt oder eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Ziff. 5 StGB voraus. Entsprechende Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äusserung ergäben sich aber aus den vorliegend in Rede stehenden Affidavits der Wahrheit gerade nicht. Dafür spreche auch, dass das BVT [Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung] diese Dokumente selbst als Fantasiedokumente bezeichne. Der öOGH habe zudem in der Entscheidung vom 08.01.2017, 17 Os 25/17f, die Drohung mit einer Eintragung in ein Schuldnerregister nicht als gefährliche Drohung taxiert.
Es verwundere auch, dass die Ermittlungen gegen die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen im Wesentlichen wegen der Beteiligung an der angeblich staatsfeindlichen Vereinigung nach § 246 StGB und nicht wegen der vorgebrachten Nötigungsdelikte der §§ 105, 144, 251 StGB und auch nicht wegen der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach § 302 StGB liefen.
3.9.2
Auch mit diesem Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer primär die Richtigkeit und Schlüssigkeit des Rechtshilfesachverhalts und nimmt die rechtliche Subsumtion auf der Basis der eigenen Sachverhaltsdarstellung vor. Insoweit kann deshalb im Wesentlichen wieder auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden. Zudem liegt die beiderseitige Strafbarkeit nur dann nicht vor, wenn bei der Subsumtion des Rechtshilfesachverhaltes eine der Komponenten der Strafbarkeit (Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (siehe Hirn, Auslieferung, a. a. O., Rz. 24.38). Hinzu kommt, dass der Staatsgerichtshof im Beschwerdefall nur eine Willkürprüfung vorzunehmen hat. 
Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erwägungen ist es nicht angezeigt, dass sich der Staatsgerichtshof mit der Handhabung des Kriteriums der Sozialadäquanz beim Betrugsdelikt im Einzelnen auseinandersetzt, oder damit, ob die Täuschungshandlung schon im Zusammenhang mit der Zahlung der Seminarbeiträge erfolgte oder erst während des Seminars. Auch schliesst die Bezeichnung von Unterlagen als „Fantasiedokumente“ nicht von vornherein aus, dass deren Inhalt trotzdem als gefährliche Drohung empfunden werden kann. Schliesslich erläutert der Oberste Gerichtshof durchaus plausibel, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte österreichische OGH-Entscheidung der rechtlichen Subsumtion durch die ersuchende Behörde nicht zwingend widerspricht (siehe Sachverhalt, Ziff. 7.5). Auch wenn der Beschwerdeführer die rechtlichen Erwägungen der ersuchenden Behörde bzw. deren Billigung durch Obergericht und Obersten Gerichtshof mit durchaus bedenkenswerten Argumenten bekämpft, erweisen sich diese Erwägungen insgesamt – jedenfalls auf der Basis des Rechtshilfesachverhalts – nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht als geradezu unhaltbar.
Allerdings ist es tatsächlich bemerkenswert, dass die österreichischen Ermittlungen im Wesentlichen wegen der Beteiligung an der als staatsfeindlich zu qualifizierenden Vereinigung nach § 246 StGB geführt worden zu sein scheinen. Doch auch dies heisst nicht zwingend, dass nicht auch der Verdacht wegen der nunmehr angeführten Auslieferungsdelikte berechtigt ist.
3.9.3
Somit ist auch die Rüge, dass die beiderseitige Strafbarkeit im Beschwerdefall nicht vorliege bzw. die rechtliche Subsumtion unrichtig erfolgt sei, unter dem hier anwendbaren Willkürgesichtspunkt nicht berechtigt.
3.10
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene OGH-Entscheidung insgesamt als willkürfrei.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass die von einer Verfügung oder Entscheidung betroffene Partei deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2020/013, LES 2020, 190 [192, Erw. 2.1]; StGH 2018/039, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung dieses Grundrechts zunächst darin, dass der Oberste Gerichtshof ohne nähere Begründung in Art. 3 Abs. 1 EAÜ ein vom Wortlaut nicht gedecktes Auf- bzw. Überwiegenserfordernis hineininterpretiere.
Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof in den Erwägungen 3.3.1 ff. aufgezeigt, dass sich Art. 3 Abs. 1 EAÜ von Art. 14 RHG im Ergebnis nicht unterscheidet und dass der Oberste Gerichtshof diese Rechtslage sehr wohl mit verschiedenen Literaturnachweisen begründet hat, während der Beschwerdeführer dem weder Literatur noch Rechtsprechung entgegenhalten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist insoweit somit nicht ersichtlich.
4.3
Auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu den im Sinne von Art. 31 RHG vorgebrachten erheblichen Bedenken hinsichtlich des Rechtshilfesachverhalts erachtet der Beschwerdeführer als unzureichend. Insbesondere fehle eine Begründung zu seinen Bedenken, dass in keinem Affidavit die behaupteten Drohungen mit unberechtigten Schadenersatzforderungen und gerichtlicher Geltendmachung ersichtlich seien.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich der Oberste Gerichtshof hierzu nicht geäussert hat. Diese Frage ist aber nicht entscheidungsrelevant, da es jedenfalls Drohungen mit unberechtigten Schadenersatzforderungen gegeben hat. Wie das Obergericht erwähnt (siehe Sachverhalt, Ziff. 5.2.3), hat sich der Beschwerdeführer selbst von den von seinen Anhängern gestellten exorbitanten Schadenersatzforderungen distanziert. Wenn aber für nicht Entscheidungswesentliches eine Begründung fehlt, verletzt dies die Begründungspflicht nicht (vgl. Erw. 4.1).
4.4
Somit erweist sich auch die Begründungsrüge insgesamt als nicht berechtigt.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in zweifacher Hinsicht eine Verletzung seines Rechts auf effektive Verteidigung bzw. auf rechtliches Gehör. Zum einen habe er nicht genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt; zum anderen seien relevante Beweisanträge abgewiesen bzw. missachtet worden.
5.1
Der Beschwerdeführer beruft sich dabei jeweils auf Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c EMRK und bei der zweiten Rüge auch auf den innerstaatlichen Gehörsanspruch.
5.1.1
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Recht auf Verteidigung auch innerstaatlich in Art. 33 Abs. 3 LV verankert ist. Das Grundrecht auf Verteidigung in Strafsachen wird auf völkerrechtlicher Ebene abgesehen von Art. 6 EMRK auch durch Art. 2 des 7. ZP-EMRK sowie durch Art. 14 UNO-Pakt II ergänzt und konkretisiert (Tobias Michael Wille, Recht auf Verteidigung, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 437, Rz. 1). Die in Art. 6 EMRK enthaltenen Mindestgarantien definieren den sachlichen Schutzbereich des allgemeinen Gebots eines fairen Verfahrens. Um das Erfordernis der Effektivität dieses Grundrechts zu verdeutlichen, spricht der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 3 LV regelmässig vom Recht auf wirksame Verteidigung (StGH 2018/068, Erw. 5.1; StGH 2016/012, Erw. 4.1; StGH 2014/060, Erw. 2.2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 449 f., Rz. 11). Der grundrechtliche Anspruch gemäss Art. 33 Abs. 3 LV beinhaltet ebenso wie Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK auch, dass dem Beschuldigten oder Angeklagten und seinem Verteidiger genug Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung eingeräumt wird (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 454 ff., Rz. 17 f.). Allerdings gelten Art. 6 EMRK und auch das innerstaatliche Recht auf wirksame Verteidigung im Rechtshilfeverfahren an sich nicht (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 442 f., Rz. 6). Dies wird aber dadurch relativiert, dass der Staatsgerichtshof das Recht auf ein faires Verfahren auch als innerstaatliches Grundrecht anerkennt und dieses auf die gesamte Rechtsordnung Anwendung findet (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 f., Rz. 9).
5.1.2
Der Anspruch auf die Zulassung relevanter Beweisanträge ergibt sich aus dem Gehörsanspruch bzw. dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Ender, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, in: Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank, a. a. O., Rz. 18.18 und 18.21).
5.1.3
Die Abweisung von Beweisanträgen verletzt dann den Gehörsanspruch, wenn die Beweiserhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen. Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Dabei hat der Staatsgerichtshof auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil insbesondere Verfahrensverzögerungen durch überflüssige Beweisanträge unterbunden werden können müssen (StGH 2020/042, LES 2020, 195 [197, Erw. 2.1]; StGH 2019/087, Erw. 5.1; StGH 2017/098, Erw. 2.2 f. [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe zum Ganzen auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577 f., Rz. 18).
5.2
Es ist zunächst auf die Rüge einzugehen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt habe.
5.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er erst am 29. Oktober 2021 ein Notebook erhalten habe, mit dem er nicht weniger als 33’000 Seiten bis zur Auslieferungsverhandlung vom 2. November 2021 hätte verarbeiten sollen. Auch beim Vollzug der U-Haft sei gemäss § 133 Abs. 3 Ziff. 1 StPO darauf Bedacht zu nehmen, dass für Beschuldigte die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK gelte. Zudem sei der Anspruch auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung abgesehen von Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c EMRK auch in der U-Haft in § 133 Abs. 3 Ziff. 2 StPO explizit normiert.
5.2.2
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu wiederholen, dass sich der Anspruch auf effektive Verteidigung grundsätzlich auf das Hauptverfahren bezieht. Im Rahmen der Strafuntersuchung sind Einschränkungen bei diesem Grundrecht durchaus zulässig. So ist etwa eine vollständige Akteneinsicht gemäss § 30 Abs. 2 StPO erst ab Anklageerhebung zwingend erforderlich (siehe Ender, a. a. O., Rz. 18.34). Dies muss umso mehr für das Auslieferungsverfahren gelten. Auch hier ist die detaillierte Aufnahme der Beweise dem ausländischen Hauptverfahren vorbehalten, wo dann auch genügend Zeit für eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung unter Sichtung sämtlicher relevanter Akten zur Verfügung stehen muss.
5.2.3
Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass sich ein Auslieferungshäftling bzw. sein Verteidiger im Hinblick auf die Auslieferungsverhandlung im Detail mit allen vorhandenen Unterlagen befassen können muss, zumal bei verfügter Auslieferungshaft (wie im Beschwerdefall) das Beschleunigungsgebot für Haftsachen gilt. Zudem sind Auslieferungsverfahren auch ohne Auslieferungshaft wie alle Rechtshilfesachen zügig abzuwickeln (StGH 2019/090, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.). Entsprechend verlangt Art. 33 Abs. 2 letzter Satz RHG nur eine Vorbereitungszeit von mindestens acht Tagen für die Auslieferungsverhandlung. Es ist nicht vorgeschrieben und von Verfassungs wegen nicht zwingend erforderlich, dass einem Auslieferungshäftling zur Verhandlungsvorbereitung ein Computer zur Verfügung gestellt wird.
5.2.4
Wie der Oberste Gerichtshofs ausführt, wurde dem Beschwerdeführer die Vorladung zur zunächst auf den 28. Oktober 2021 festgesetzten Auslieferungsverhandlung unter Einhaltung der gesetzlichen Acht-Tage-Frist am 18. Oktober 2021 und seinem Verteidiger am 15. Oktober 2021 zugestellt, wobei die Verhandlung dann auf Wunsch des Beschwerdeführers auf den 2. November 2021 verschoben wurde. Das Obergericht hält dem Beschwerdeführer deshalb durchaus zu Recht entgegen, die nunmehrige Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung komme einem Rechtsmissbrauch („venire contra factum proprium“) gleich und könne deshalb nicht mehr gehört werden.
5.3
Zur weiteren Rüge der Abweisung bzw. Missachtung relevanter Beweisanträge ist Folgendes zu erwägen:
5.3.1
Der Beschwerdeführer verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 sowie seine Eingabe vom 29. Oktober 2021, wo er jeweils verschiedene Beweisanträge stellte zum Nachweis 1. des überwiegenden politischen Charakters der Auslieferungsdelikte und 2. dafür, dass wesentliche Tatbestandsmerkmale für diese Delikte fehlten, konkret dass weder Täuschungen noch Irreführungen bzw. die Bestimmung zum Amtsmissbrauch und auch keine gefährliche Drohungen vorlägen. Die Beweisanträge bezogen sich auf diverse bei der ersuchenden Behörde einzuholende Dokumente sowie einen Augenschein des auf Youtube aufgeschalteten Seminars, an dem der Beschwerdeführer vorgetragen habe, und schliesslich ein Dutzend Zeugeneinvernahmen, wobei vorweg auch schon die schriftliche Stellungnahme eines Zeugen vorgelegt wurde.
5.3.2
Der Beschwerdeführer führt aus, das formelle Prüfungsprinzip beziehe sich gemäss Oberstem Gerichtshof in LES 2011, 146 auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, nicht aber auf die Prüfung des politischen Charakters der vorgeworfenen Delikte nach Art. 14 RHG/Art. 3 Abs. 1 EAÜ oder auf die rechtliche Beurteilung (der beiderseitigen Strafbarkeit). Es sei nicht nachvollziehbar, warum die verschiedenen zum Beweis angebotenen Dokumente nicht unmittelbar von der ersuchenden Behörde hätten angefordert werden können. Gleiches gelte für den Seminar-Link. Wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, ein Youtube-Video eines einzelnen Seminars sei nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen den von der ersuchenden Behörde vorgetragenen Sachverhalt zu begründen, werde einmal mehr missachtet, dass die Stossrichtung der Beweisanträge insbesondere auch der Nachweis sei, dass die Vorwürfe III – VII überwiegend politischen Charakter hätten. Es mache den Eindruck, als wollten sich die Fachgerichte mit Verweis auf das formelle Prüfprinzip schlichtweg mit den Einwänden des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen.
5.3.3
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
5.3.3.1
Wie in Erwägung 3.8.2 ausgeführt, gilt grundsätzlich auch im Auslieferungsverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz und somit das sogenannte formelle Prüfungsprinzip. Demnach ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung darzulegen, und umgekehrt hat auch das Rechtshilfegericht nicht die Beweislage, sondern nur die Schlüssigkeit des Ersuchens zu überprüfen (siehe Hirn, Kleine bzw sonstige Rechtshilfe, a. a. O., Rz. 25.60). Zwar sind an den Rechtshilfesachverhalt gegenüber der sogenannten kleinen Rechtshilfe tendenziell strengere Anforderungen zu stellen und bei der Zulassung von paraten Beweismitteln zur Widerlegung des Rechtshilfesachverhaltes bei Auslieferungsgesuchen wird umgekehrt weniger streng verfahren als bei der kleinen Rechtshilfe. Nach Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz RHG ist aber die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig sei, nur zu prüfen, wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. So sind im Auslieferungsverfahren auch Zeugenaussagen nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings sind solche Zeugen für die Auslieferungsverhandlung stellig zu machen (Hirn, Auslieferung, a. a. O., Rz. 24.68).
5.3.3.2
Wie in den Erwägungen 3.4 ff. ausgeführt, rechtfertigt auch der Umstand, dass im Beschwerdefall relativ politische Auslieferungsdelikte vorliegen, keinen wesentlich strengeren Massstab, wenn der ersuchende Staat, wie im Beschwerdefall Österreich, ein ausgewiesener Rechtsstaat ist. In den Erwägungen 3.8 ff. ist der Staatsgerichtshof entsprechend auch zum Schluss gekommen, dass der vorliegende Rechtshilfesachverhalt diesen Anforderungen jedenfalls bei Anwendung des blossen Willkürrasters genüge.
5.3.3.3
Vor diesem Hintergrund war es auch nicht zwingend erforderlich, noch weitere Beweise aufzunehmen, zumal diese allesamt nicht geeignet waren, dass durch sie der Tatverdacht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz RHG „ohne Verzug entkräftet werden könnte“. So wurde keiner der Zeugen für die Auslieferungsverhandlung stellig gemacht. Zudem kann von vorneherein nicht mehr von der „unverzüglichen Entkräftung“ des Verdachts gesprochen werden, wenn bei der ersuchenden Behörde zunächst umfangreiche Unterlagen angefordert werden müssten. Schliesslich ist dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer kaum allein durch den Augenschein eines Videoseminars ausgeräumt werden könnten. Dieses Beweismittel könnte nur zusammen mit anderen Beweisen den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht auf Täuschung der Seminarteilnehmer im Sinne des gesetzlichen Erfordernisses rundweg entkräften.
5.4
Somit ist auch die Rüge der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung bzw. auf rechtliches Gehör nicht berechtigt.
6.
Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
7.
Die auf der Grundlage des Streitwerts von CHF 20‘000.00 zu bestimmenden Gerichtsgebühren von CHF 2‘100.00, bestehend aus der Pauschalgebühr von CHF 1‘700.00 für das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG), sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. statt vieler: StGH 2019/060, Erw. 4; StGH 2018/109, Erw. 4; StGH 2013/037, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]).