StGH 2020/039
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01.12.2020
StGH
Urteil
Sprüche: - nicht vergeben -
StGH 2020/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2020, an welcher teilnahmen: lic. iur. Marco Ender als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Peter Bussjäger und Prof. August Mächler als Richter; Dr. Reinhard Pitschmann und lic. iur. Marcus Rick als ad-hoc-Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer:
A


vertreten durch:

***
Beschwerdegegnerin:B Stiftung


vertreten durch:

***
Interessierte Partei:
C



vertreten durch:

***
Belangte Behörde:Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen:Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2020, 03 CG.2017.571-84
wegen:Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2‘058'520.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 100‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1.Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 6. März 2020, 03 CG.2017.571-84, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2.Das Provisorialverfahren zu StGH 2020/039 wird eingestellt.
3.Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung von CHF 2‘686.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühren von CHF 4‘000.00.
SACHVERHALT
1.
Die B Stiftung (Beschwerdegegnerin) wurde am 22. September 2000 errichtet und im Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Mitglieder des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsrecht waren A (Beschwerdeführer) bis 13. August 2014 und C (interessierte Partei) bis 4. Januar 2017. Mit 4. Januar 2017 wurde dann zum Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht D bestellt. Die Beschwerdegegnerin unterhielt bei der Genfer E Bank ein Konto, über welches der Beschwerdeführer und die interessierte Partei je einzeln zeichnungsberechtigt waren. Am 7. September 2012 überwies die interessierte Partei ohne Wissen und Information des Beschwerdeführers vom Konto der Beschwerdegegnerin EUR 1‘200‘033.64 und am 20. September 2012 EUR 443‘225.28 auf sein Privatkonto. Damit waren sämtliche Gelder in Höhe von EUR 1‘643‘191.86 vom Stiftungskonto auf das Privatkonto des damaligen Stiftungsrates und der nunmehrigen interessierten Partei überwiesen worden. Das Konto der Beschwerdegegnerin wurde zum 2. Oktober 2012 saldiert. Am 30. September 2012 schloss der Beschwerdeführer als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin mit der interessierten Partei einen schriftlichen Darlehensvertrag über den Betrag von EUR 1‘643‘191.86 ab. Dieser Darlehensvertrag sah eine Laufzeit von drei Jahren (sohin bis 30. September 2015) und eine jährliche Verzinsung in Höhe von 5% netto vor. Eine Sicherheit für das eingeräumte Darlehen wurde nicht verlangt. Das Darlehen wurde von der interessierten Partei nicht zurückbezahlt, auch Darlehenszinsen wurden von ihr nie entrichtet.
Die Beschwerdegegnerin begehrte mit ihrer beim Landgericht eingereichten Klage die Bezahlung von EUR 1‘901‘035.86 zuzüglich 5% Zinsen sowie Kostenersatz.
2.
Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (ON 33) gab das Landgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 471‘314.73 samt 5% Zinsen seit dem 21. November 2017 (Tag der Klagszustellung) Folge.
3.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 (ON 68) gab das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers und der interessierten Partei keine Folge. Hingegen wurde der Berufung der Beschwerdegegnerin Folge gegeben und der Beschwerdeführer schuldig erkannt, den noch strittigen Betrag von insgesamt (unter Einschluss des Teilzuspruches durch das Landgericht) EUR 1‘885‘258.92 s.A. an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
4.
Mit Urteil vom 6. März 2020 (ON 84) gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers und der interessierten Partei keine Folge. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
4.1
Zunächst sei festzustellen, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen der Revisionswerber bzw. des Beschwerdeführers und der interessierten Partei für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachte (§ 482 iVm § 469 ZPO). Es sei daher nur zusammengefasst zum Vortrag in den Revisionen Stellung zu nehmen.
4.2
Der Beschwerdeführer bringe in seiner Revision vor, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei und gehe in der Begründung davon aus, dass der massgebende Stichtag für den Beginn der Verjährungsfrist der Tag der Beendigung der Funktion des Beschwerdeführers als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin sei (18.08.2014). Darüber hinaus sei das Wissen der F und der Begünstigten (Töchter der F) der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es im gegenständlichen Fall auf die Festlegung des Eintrittes des Schadens und der Kenntnis der geschädigten Stiftung über Schädiger und Schaden zur Beurteilung der Verjährung gar nicht ankomme. Im gegenständlichen Fall haben nämlich der Beschwerdeführer und die interessierte Partei als Organe der Stiftung durch Abdisponieren des Vermögens der Beschwerdegegnerin bzw. durch Abschluss des Darlehensvertrages den Schaden herbeigeführt. Vom Beschwerdeführer als Schädiger könne von vornherein nicht erwartet werden, dass er als Organ der Stiftung gegen sich selbst vorgehe. Aber auch der weitere Stiftungsrat C (interessierte Partei) habe eben den Schaden gegenüber der Beschwerdegegnerin auch verursacht, sodass auch von ihm, als nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers noch einzigen Stiftungsrat, nicht mit Fug erwartet werden könne, dass er als Organ der Beschwerdegegnerin gegen den ausgeschiedenen Stiftungsrat schadenersatzrechtlich vorgehe und damit seine eigene Malversation aufdecke. Nach ständiger Rechtsprechung beginne die Verjährungsfrist nach Art. 226 Abs. 1 PGR bei Schadenersatzansprüchen gegenüber Organen der Gesellschaft so lange nicht zu laufen, als aufgrund der konkreten Umstände nicht damit gerechnet werden könne, dass durch die Verbandsperson Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht würden. Mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen sei dann nicht zu rechnen, wenn bei einem mehrgliedrigen Stiftungsrat wegen Interessenkollision oder aus anderen wertungsidenten Gründen realistischerweise nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Stiftung vertreten durch den (hier) noch verbliebenen Stiftungsrat gegen den schuldtragenden (hier vormaligen) Mitstiftungsrat Verantwortlichkeitsansprüche tatsächlich verfolge (LES 2010, 73 [74]; Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 [113]). Überdies sei, was die behauptete Kenntnis der F und ihrer Töchter über den Darlehensvertrag betreffe, festzuhalten, dass nur festgestellt sei, dass eine Ausfertigung des Darlehensvertrages von F und den wirtschaftlich Berechtigten (anzunehmen den Begünstigten) unterfertigt worden sei. Damit sei nicht festgestellt, dass sie Genaueres gekannt hätten. Überdies seien weder F noch die Begünstigten – eine Begünstigte war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch minderjährig – in irgendeiner Weise Organ der Beschwerdegegnerin gewesen oder hätten gar als Begünstigte und F als ihre Mutter auf die Verwaltung der Stiftung in irgendeiner Weise Einfluss genommen. Es sei also auch keine faktische Organschaft anzunehmen. Da sohin realistischerweise erst mit Übernahme der Organschaft durch D die Ansprüche der Beschwerdegegnerin verfolgt werden konnten, sei die Klage innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht.
4.3
Des Weiteren werde von den Revisionswerbern bzw. dem Beschwerdeführer und der interessierten Partei bestritten, dass durch die schädigende Handlung des Beschwerdefühers überhaupt ein Schade entstanden sei. C sei nach Abschluss des Darlehensvertrages in der Lage gewesen, auch sofort das Darlehen zurückzuzahlen. Es habe sich also keine Veränderung in der Vermögenslage der Beschwerdegegnerin ergeben, es sei nur liquides Bankvermögen in einen Anspruch auf Rückforderung abgeändert worden. Die Vermögensbilanz sei an sich unter der gegebenen Voraussetzung der Liquidität des C gleichgeblieben. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB gemäss § 1293 stelle jede Verminderung von vorhandenem Vermögen einen positiven Schaden dar (Karner in KBB5 § 1293 Rz 4). Jede Vermögensveränderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenüberstehe, stelle daher einen Schaden dar. Somit liege nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Nachteil am Vermögen auch dann vor, wenn infolge des schädigenden Ereignisses zwar eine Forderung entstanden sei, diese aber mit Einbringlichkeitsrisiko behaftet sei (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 5 mN aus der Rsp; Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1293 Rz 5; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1293 Rz 4a; Vrba, Schadenersatz in der Praxis Rz 2). Im gegenständlichen Fall sei durch das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich den Abschluss des Darlehensvertrages und Zuzählung der Darlehenssumme an C aus dem Stiftungsvermögen, aus einem liquiden Bankvermögen eine risikoreiche Forderung gegenüber dem Darlehensnehmer entstanden. Die Verschlechterung der Vermögenssituation der Stiftung ergebe sich allein daraus, dass auf das Bankvermögen jederzeit innert kürzester Zeit gegriffen werden konnte (wie es ja auch C vorführte) während die Darlehensforderung für drei Jahre gebunden gewesen sei und in dieser Zeit nicht liquidiert werden konnte und überdies die Rückführung der Darlehensverbindlichkeit von der weit in der Ferne liegenden Liquidität des Darlehensnehmers, nämlich des C, abhinge. Gerade der gegenständliche Fall zeige auf, um wie viel risikoreicher eine Darlehensforderung gegenüber einer Forderung gegenüber der Bank auf Auszahlung des Bankkontos oder des Depots sei. Von C sei ja das Darlehen bei Fälligkeit, sohin drei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages, nicht zurückgezahlt geworden. Dies gelte umso mehr, wenn die Schädigung mit dem deliktischen Abzug der Gelder vom Konto der Stiftung durch C angenommen werde. Ob C zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch in der Lage gewesen sei, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, spiele für die Frage der Kausalität eine Rolle, nicht aber für die Lösung der Frage, ob mit dem Abgang des Geldes vom Konto/Depot der Beschwerdegegnerin der Schade eingetreten sei. Die Meinung oder der Wille des C zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages möge für die strafrechtliche Beurteilung (Schädigungsabsicht) von Bedeutung sein, nicht aber für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt ein Schade für die Beschwerdegegnerin entstanden sei.
4.4
Des Weiteren würden die Revisionswerber bzw. der Beschwerdeführer und die interessierte Partei wiederum die Kausalität des behaupteten schädigenden Ereignisses bestreiten, nämlich des Abschlusses des Darlehensvertrages, für den eingetretenen Schaden. Die Vermögensminderung wäre ohnehin schon durch die Geldentnahme durch C vor Abschluss des Darlehensvertrages entstanden. Es möge sein, dass formell der Abschluss dieses Vertrages insoweit nicht conditio sine qua non für den Schaden gewesen sei, als das Vermögen der Stiftung zu diesem Zeitpunkt schon auf das Privatkonto des C überwiesen gewesen sei. Allerdings komme zu diesem Zeitpunkt eine Unterlassung ins Spiel, die jedenfalls auch die Schädigung herbeigeführt habe. Für den Abschluss des Darlehensvertrages mit C als Privatperson (nicht als Organ der Stiftung) sei der Beschwerdeführer das alleinige Organ der Stiftung gewesen, die diese Vertretungshandlung für die Beschwerdegegnerin vorzunehmen gehabt habe. Es hätten also spätestens bei Vorlage des Darlehensvertrages durch C die Pflichten nach Art. 182 Abs. 2 PGR in vermehrtem Masse eingesetzt und es wäre am Beschwerdeführer gewesen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen (siehe dazu im Weiteren zur Rechtswidrigkeit Erw. 9.5.). Auch nur bei einem rudimentär sorgfältigen Verhalten hätte der Beschwerdeführer zumindest die letzten Bankbelege der Beschwerdegegner eingesehen und dort sofort feststellen müssen, dass durch dieses Darlehen praktisch das gesamte Vermögen der Stiftung bei der E Bank in Genf an C privat verliehen werde bzw. dass diese Gelder schon durch die Vertretungshandlungen des ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrates C an ihn überwiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte dann bei pflichtgemässer Vorgangsweise den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen und sofort das schon im Machtbereich des C auf dessen Konto befindliche Vermögen von C für die Stiftung zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 33 S 30) C noch in der Lage gewesen, den überwiesenen Betrag zurückzuzahlen. Damit sei aber das Unterlassen des Beschwerdeführers kausal für den Eintritt des Schadens. Wenn man sich das Unterlassen (Kontrolle der Bankkonten) als pflichtgemässes Verhalten hinzudenke, wäre der Schaden ausgeblieben. Deshalb sei die Unterlassung ursächlich (Welser/Zöchling/Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 1368; Karner in KBB5 § 1295 Rz 3).
4.5
Zur Frage der Rechtswidrigkeit (Pflichtwidrigkeit siehe Öhri LJZ 2007, 100 [104]) werde von den Revisionswerbern bzw. vom Beschwerdeführer und der interessierten Partei wiederum aufgeworfen, dass die Darlehensgewährung den Statuten/Beistatuten der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen habe. Immerhin habe diese Geldanlage durch das Darlehen 5% Zinsen im Jahr versprochen im Verhältnis zum durchschnittlichen Bankzinsertrag von 3%. Der Oberste Gerichtshof teile die Rechtsmeinung des Obergerichtes, dass das pflichtwidrige Handeln des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall evident sei. Es werde von den Revisionswerbern bzw. dem Beschwerdeführer und der interessierten Partei beiseitegelassen, dass bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten schädlichen Handeln bzw. Unterlassen (bei Abschluss des Darlehensvertrages) der Beschwerdeführer allein die Stiftung vertreten habe. Der Darlehensnehmer C sei rechtlich gesehen ein Dritter gewesen. Es habe daher auch die einzuhaltende Sorgfaltspflicht allein auf dem Beschwerdeführer gelastet. Es sei den Revisionswerbern bzw. dem Beschwerdeführer und der interessierten Partei ohne weiteres zuzugestehen, dass eine Darlehensvergabe den Statuten und Beistatuten der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich widersprochen habe. Es gehe aber nicht darum, dass grundsätzlich aus statutarischen Gründen keine Darlehen vergeben werden durften, sondern es gehe darum, dass diese Vertretungshandlung durch den dort einzig tätigen Stiftungsrat, den Beschwerdeführer, äusserst risikoreich gewesen sei und diametral den Verpflichtungen eines Organs nach Art. 182 Abs. 2 PGR widersprochen habe. Danach müsse ein Organ seine Vertretungshandlungen auf der Grundlage angemessener Informationen ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben ausüben (OGH 04 CG.2017.26 07.06.2019). Im gegenständlichen Fall sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Informationen, zumindest über das Vermögen der Stiftung, die Anlage des Vermögens, den Ertrag usw eingeholt habe, dass er letztlich das gesamte Bankvermögen der Stiftung als Darlehen vergeben habe (dass noch anderes Vermögen der Stiftung vorhanden gewesen wäre, werde zumindest vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet) und dass er damit ein verpöntes Klumpenrisiko eingegangen sei. Ausserdem sei dieses Darlehen, das immerhin eine Laufzeit von drei Jahren gehabt habe, mit keinerlei Sicherheit ausgestattet gewesen. Schliesslich sei bisher ohnehin nicht berücksichtigt worden, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer auch alle Verpflichtungen im Innenverhältnis, der Geschäftsführung, unterlassen habe. Es werde nämlich nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer als in diesem Fall auch alleiniger geschäftsführender Stiftungsrat irgendwelche Aufzeichnungen in der Stiftung über die Zuzählung des Darlehens an C geführt habe, wenn man davon ausgehe, dass die Unterfertigung des Beschlusses vom 30. September 2013, Beilage N, wie behauptet, nicht von ihm gestammt habe. Es müsse dem Beschwerdeführer auch evident gewesen sein, dass bei diesem Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der Stiftung und C Letzterer gemäss Art. 186 Abs. 1 PGR nicht in Geschäftsführung oder Vertretung für die Stiftung auftreten konnte. Die Einschränkung nach Art. 186 Abs. 3 PGR betreffe nicht Stiftungen, da diese nicht körperschaftlich organisiert seien und deshalb keine Mitglieder kennen würden, was allerdings hier nicht näher rechtlich zu beleuchten sei (vgl. Jakob, Die liechtensteinische Stiftung Rz 321; LES 2009, 202). Das Verhalten des Beschwerdeführers, das zum Abschluss des Darlehensvertrages geführt habe, sei daher objektiv pflichtwidrig gewesen. Diese Pflichtwidrigkeit, die sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers als solches beziehe, sei dem Beschwerdeführer aber auch persönlich vorwerfbar. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er nach seinen subjektiven Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 1414). Wenn die Revisionswerber bzw. der Beschwerdeführer und die interessierte Partei einen Entschuldigungsgrund darin sehen würden, dass der Beschwerdeführer C vollkommen vertraut habe und dass C zu diesem Zeitpunkt ein angesehener liechtensteinischer Bürger gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass gerade ein solches (falsches) Vertrauen auf Äusserlichkeiten von vornherein das Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausschliessen könne. Im Gegenteil hätten bei all diesem Vertrauen auf die Honorigkeit des C beim Beschwerdeführer sogar alle Alarmglocken läuten müssen, als er gesehen habe, dass sich C defacto mit der Verbrämung über ein Darlehen aus einer Stiftung mehr als 1,5 Millionen EUR auf sein Privatkonto zukommen lassen habe. Gerade solche finanziellen Transaktionen in das Privatvermögen eines Rechtsanwaltes und Treuhänders müssen ja Zweifel an der Bonität aufkommen lassen haben, wenn nicht eine schlüssige und genaue Darlegung der Umstände erfolgt sei, was hier nicht geschehen sei und gar nicht hätte erfolgen können. Allein die festgestellte Erklärung (Urteil Landgericht ON 33 S 27), dass C dem Beschwerdeführer gesagt habe, es handle sich um eine Investition für die wirtschaftlich Begünstigten und diese seien damit einverstanden, sei für einen auch nur durchschnittlich sorgfältig handelnden Stiftungsrat bei einer ex ante Betrachtung defacto ein nullum, wenn man bedenke, dass eben das Darlehen C persönlich zugezählt werden sollte. (In Wahrheit sei es ohnehin schon von ihm bezogen gewesen.)
4.6
Weite Teile der Revisionen und auch der Revisionsbeantwortungen würden sich mit dem Problem der differenzierten Solidarität und auch dogmatisch mit dem Inhalt der Änderung des Art. 226 Abs. 2 PGR durch das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts LGBl. 2012 Nr. 198 beschäftigen. Damit würden die Revisionswerber bzw. der Beschwerdeführer und die interessierte Partei begründen wollen, dass bei dem Beschwerdeführer als Solidarschuldner (zusammen mit C) gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Haftung vorzunehmen sei, er also im Verhältnis zum anderen Organ, C, nicht oder nur in geringem Ausmass gegenüber dem Dritten, nämlich der geschädigten Stiftung, hafte und als Konsequenz nicht nur ein interner Ausgleich zwischen den Solidarschuldnern gemäss § 896 ABGB möglich sei.
4.7
Der Oberste Gerichtshof folge uneingeschränkt den sehr profunden Ausführungen des Obergerichtes zum Inhalt der Solidarhaftung nach Art. 226 Abs. 2 PGR. In den Ausführungen des Obergerichtes sei die einschlägige Lehre und Rechtsprechung vor allem im Schweizer Recht als Rezeptionsvorbild ausführlich zitiert. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eben nicht die Möglichkeit, dass der Richter im Sinne der Art. 43, 44 chOR den zu leistenden Schadenersatz bei einem von mehreren Solidarschuldnern gegenüber dem Geschädigten herabsetzen könne. Die historische Auslegung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes LGBl. 2012 Nr. 198 lasse keine andere Auslegung zu. Der Gesetzgeber habe gerade nicht eine den Art 43 und 44 chOR entsprechende oder ähnliche Bestimmung für die Organhaftung einführen wollen (BuA 4/2012 S 9). In der Stellungnahme der Regierung Nr. 43/2012 werde zu der Anfrage eines Abgeordneten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das allgemeine Schadenersatzrecht (zu eng in Richtung der Art. 43, 44 chOR) nicht abgeändert werden solle und es sei ausdrücklich in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die im ABGB bestehenden Bestimmungen nach §§ 891, 896 zu einem ähnlichen Ergebnis führen würden (Bericht der Regierung S 10/11). Es sei also ausdrücklich auf die bestehenden Bestimmungen im allgemeinen Teil des Schuldrechtes verwiesen worden. Zusammengefasst folge also der Oberste Gerichtshof der Überlegung von Schauer und Öhri, dass eine Haftungsmilderung bei leichtem Verschulden gegenüber dem Schädiger (im Endeffekt zu Lasten des Geschädigten) nicht greife und somit im Zusammenhang gesehen an sich eine materielle Änderung der Gesetzeslage durch die Abänderung von Art. 226 Abs. 2 PGR nicht eingetreten sei (Schauer, Differenzierte Solidarität bei der Haftung von Organen – eine kritische Analyse, in FS Delle Karth 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof [2013] S 789 [793]: Öhri, FS Delle Karth S 730 ff). Die Novellierung sei dennoch nicht völlig inhaltsleer, weil dadurch nunmehr gesetzlich festgeschrieben sei, dass es für die Haftung eines einzelnen Solidarschuldners auch die Erfüllung sämtlicher Zurechnungselemente für Schadenersatz durch diesen Solidarschuldner brauche und die Anrechnung eines Mitverschuldens der Verbandsperson im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des § 1304 ABGB stattfinden könne und solle. Dagegen spreche auch nicht die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Schon in der Entscheidung, die unter anderem auch Anlass für die Gesetzesänderung gegeben habe, vom 03. September 2009 (LES 2010, 73) seien die untergerichtlichen Urteile aufgehoben worden um noch Feststellungen zu einer allfälligen „Mitverantwortung der Klägerin“, also der Verbandsperson, zu treffen, also ob in der Person desjenigen, der die Stiftung gegründet habe, deren Begünstigter gewesen sei und die Stiftung völlig kontrolliert habe, tragfähige Gründe für die Zurechnung des kriminellen Verhaltens des anderen Stiftungsrates zur klagenden Stiftung vorgelegen hätten (LES 2010, 73 [80]). Die Frage der Einführung einer differenzierten Solidarität wie im Schweizer Aktienrecht sei also nur nebenbei aufgeworfen worden, die aufhebende Entscheidung letztlich aber darauf gestützt worden, dass ein Mitverschulden durch Zurechnung der Handlungen des kriminellen Organs an die Stiftung noch zu überprüfen sei. Der Sachverhalt sei also ganz anders gewesen, da eben dieses kriminelle Organ zumindest nach dem Vorbringen in engem Zusammenhang mit dem Gründer und zugleich Begünstigten der Stiftung gewesen sei, der überdies die Stiftung (offenbar über die Organe) völlig kontrolliert habe. Zusammengefasst ginge es in dieser Entscheidung letztlich nicht um die Einführung einer differenzierten Solidarität im Sinne des schweizerischen Aktienrechtes in den allgemeinen Teil des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes bzw. sogar Schadenersatzrechtes, sondern um die Minderung des vom nur Strohmannfunktion ausübenden Stiftungsrates zu leistenden Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der geschädigten klagenden Stiftung. Natürlich sei es auch ein Anstoss an den Gesetzgeber gewesen, die Lösung im neuen Schweizer Aktienrecht zu erwägen. Bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 05 CG.2010.290 vom 06.02.2015 sei die Frage einer differenzierten Solidarität zwischen den Stiftungsräten gar nicht zum Tragen gekommen. In der Entscheidung 04 CG.2017.26 vom 07.06.2019 sei zwar eine Reduktion des Schadenersatzes vorgenommen worden (50 zu 50), allerdings sei dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Es ginge um einen Anlegerschaden, der von einem geschädigten Anleger gegenüber einem der Treuhänderräte geltend gemacht worden sei. Das andere Organ habe ausschliesslich unmittelbar schädigend gehandelt, während das in Anspruch genommene Organ nur die allgemeine Kontrolle vermissen lassen habe. Der Anleger habe seine Geschäfte jahrelang mit dem kriminellen Organ ohne jede eigene Kontrolle oder Zweifel durchgeführt, sodass auch seinerseits ein Verschulden angenommen werden konnte. Die dogmatische Problematik der Änderung des Art 226 Abs 2 PGR sei nicht releviert worden. Es liege sohin dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde.
4.8
Letztlich sei der aufgeworfene Einwand des Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin in der Revision des Beschwerdeführers aus zwei Gründen obsolet. Einerseits sei – wie schon das Obergericht ausgeführt habe – ein Einwand des Mitverschuldens nicht erhoben worden. Die Ausführungen zur Schadenminderungspflicht hätten den Einwand eines Mitverschuldens darstellen können. Im gegenständlichen Fall sei diese Schadenminderungspflicht aber ausdrücklich nur im Hinblick darauf vorgebracht worden, dass die Beschwerdegegnerin nicht schon früher Anstrengungen unternommen habe, das Vermögen wieder zurückzuerlangen. Dies habe aber damit nichts zu tun, dass eingewendet worden sei, die klagende Partei trage auch ein Mitverschulden an dem durch den Abschluss des Darlehensvertrages herbeigeführten Schaden. Es sei aber nicht nur formell kein Mitverschulden eingewendet worden, sondern darüber hinaus seien auch keinerlei Tatsachen vorgebracht worden, die ein solches Mitverschulden indizieren könnten, vor allem eine besondere Beziehung oder Einflussnahme durch den Gründer der Stiftung bspw wenn er genau C als Stiftungsrat gewollt hätte, wenn er auf ihn Einfluss genommen hätte uä. Ausserdem und abschliessend sei noch festzuhalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers eben nicht leicht, sondern sogar schwer wiege, wenn all die Pflichtwidrigkeiten, wie sie weiter oben aufgezeigt worden seien, zur Beurteilung des Verschuldens herangezogen würden. Die Mitunterfertigung des Darlehensvertrages durch F und die Begünstigten spiele diesbezüglich von vornherein keine Rolle, weil diese Mitunterfertigung längst nach Abschluss des schädigenden Verhaltens geschehen sei und vermutlich nur optisch der Verschleierung deliktischer Handlungen durch C gedient habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass F vor September 2012 vom künftigen Darlehensvertrag oder dem Abzug der Gelder informiert worden wäre.
5.
Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2020 (ON 84), erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2020 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2020 (ON 84) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstösst, und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Zusätzlich regt der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde an, der Staatsgerichthof möge seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG wahrnehmen und Art. 226 Abs. 2 PGR auf seine Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Schliesslich wurde mit dieser Individualbeschwerde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
5.1
Zur Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
5.1.1
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof vorgebracht, dass das geringe Verschulden des Beschwerdeführers – im Vergleich zum weit überwiegenden Verschulden des C – im Sinne der „differenzierten Solidarität“ auch im Aussenverhältnis zu berücksichtigen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 (LES 2010, 73) ausgeführt gehabt, dass Art. 226 Abs. 2 PGR, welcher die solidarische Haftung «mehrerer aus derselben Schadenszufügung verantwortlicher Personen für den Schadenersatz» normiere, auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage fusse und im Sinne der differenzierten Solidarität in der Schweiz der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden sowohl im Aussen- als auch im Innenverhältnis individuell bestimmt werde. Diese Rechtslage werde vom Obersten Gerichtshof sodann analog auf Liechtenstein angewendet (Ziff. 16 der zitierten Entscheidung). In der Folge sei diese (richtige) Rechtsprechung in unzähligen Entscheidungen (u.a. im „***-Komplex“) angewendet worden, entsprach und entspreche also gefestigter Rechtsprechung.
5.1.2
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung wende sich der OGH offensichtlich von dieser Praxis ab und führe aus, dass die Frage der Einführung der differenzierten Solidarität wie im Schweizer Aktienrecht in der bezeichneten Entscheidung nur nebenbei aufgeworfen worden sei, der Sachverhalt anders gelagert gewesen sei und es zusammenfassend nicht um die Einführung einer differenzierten Solidarität in das Liechtensteinische Recht gegangen sei.
5.1.3
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 (LES 2010, 73) unmissverständlich die schweizerische Regelung hinsichtlich der differenzierten Solidarität analog auf Liechtenstein angewendet habe. Allein diese analoge Anwendung habe es ihm erlaubt, die untergerichtlichen Entscheidungen aufzuheben. Wenn er jetzt ausführe, dass die differenzierte Solidarität entsprechend der schweizerischen Rezeptionsgrundlage doch keine (analoge) Anwendung finde, ist das im Sinne der obigen Ausführungen eine unzulässige Praxisänderung, zumal keine entscheidenden Gründe für eine solche sprechen würden und die alte Praxis auch weitaus überzeugender (und „gerechter“) gewesen sei.
5.1.4
Aber auch der vom OGH zitierten Entscheidung vom 07.06.2019 zu 04 CG.2017.26 liege ein vergleichbarer Sachverhalt und dieselbe „Aufteilungsproblematik“ zugrunde. Wie der OGH selbst ausführe, habe „das andere Organ unmittelbar schädigend gehandelt, während das in Anspruch genommene Organ nur die allgemeine Kontrolle vermissen liess“. Aufgrund dessen sei eine Reduktion des Schadenersatzes vorgenommen worden. Genau wie dort gebe es im gegenständlichen Fall das „andere Organ“ in der Person von C, welcher ausschliesslich unmittelbar schädigend gehandelt habe, und das in Anspruch genommene Organ in der Person des Beschwerdeführers, welcher nicht einmal das Vermissenlassen der allgemeinen Kontrolle vorgeworfen werden könne (siehe dazu auch noch zum eingewendeten Mitverschulden). Ob die Problematik des Art. 226 Abs. 2 PGR (namentlich) releviert worden sei oder nicht, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers irrelevant, zumal offenbar eine individuelle Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht im Aussenverhältnis vorgenommen worden sei. Im nunmehr angefochtenen Urteil weiche der OGH jedenfalls von dieser Praxis – der Möglichkeit der Aufteilung der Ersatzpflicht im Aussenverhältnis – ab und verneine, dass diese überhaupt möglich sei. Auch dies stelle eine unzulässige Praxisänderung dar.
5.2
Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
5.2.1
Die Begründung des OGH im angefochtenen Urteil, weshalb nicht wie in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 die differenzierte Solidarität analog zur schweizerischen Regelung zum Tragen komme, überzeuge nicht. Auch wenn der OGH ausführe, dass der Sachverhalt «ganz anders» gewesen sei, gehe es im Endeffekt nicht um den Sachverhalt an sich, sondern um die Rechtsanwendung, also um die Frage der Anwendung des Instituts der «differenzierten Solidarität». Im Übrigen seien die Sachverhalte auch nicht unterschiedlich, gehe es doch letztlich in beiden Fällen um die Frage des Haftungsausmasses von (Mit-)Stiftungsräten. Zwar dürfe ein Gericht von einer eigenen Rechtsprechung abweichen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen würden, aber den Anforderungen des Gleichheitssatzes sei nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeuge als die neue. Andernfalls überwiege das Interesse einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2003/65). Der OGH habe nicht dargetan, wieso die neue Rechtsprechung überzeugender sei als die alte und weshalb von dieser abgewichen werden solle.
5.2.2
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe mit der Revision des PGR im Jahr 2012 unter Angleichung an die schweizerische Rezeptionsgrundlage die «differenzierte Solidarität» im Liechtensteiner Verantwortlichkeitsrecht eingeführt bzw. habe dies zumindest klarerweise gewollt. Mit der angefochtenen Entscheidung weiche der OGH jedoch klarerweise von den Vorgaben des Rezeptionslandes Schweiz ab, obwohl das Gericht «nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis» bzw. «nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung» abweichen solle (StGH 2009/50 und StGH 2010/78). Eine eingehende Begründung zu dieser Abweichung sei nicht erfolgt.
5.2.3
Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung sei dann verletzt, wenn massgebliche Fragen einer Entscheidung derart knapp ausgeführt würden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können und eine nicht zu rechtfertigende fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorliege oder wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetze bzw. diese übergehe (Wille in Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, S. 555 m.w.N.).
5.2.4
Der OGH habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen rechtmässigen Alternativverhalten (S. 4 der Revision) in seiner Entscheidung mit keinem Wort befasst, obwohl dieses Vorbringen jedenfalls entscheidungsrelevant gewesen wäre. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, was er denn hätte anders machen sollen (bzw. auch hätte anders machen „können“). Einerseits dürfe er seinem Arbeitgeber, einem hoch angesehenen Rechtsanwalt, dem er zudem als Angestellter noch weisungsgebunden gewesen sei, vertrauen – andererseits läge ja auch – festgestelltermassen – die Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten vor (siehe dazu noch idF zum Mitverschuldenseinwand). Auch sei es schlichtweg weltfremd, wenn man vom Beschwerdeführer verlangen würde, dass er als Stiftungsrat gegen seinen rechtskundigen Mitstiftungsrat und entgegen dem Willen der wirtschaftlich Berechtigten gerichtlich einen Betrag zurückklage, der an eine klare Rückzahlungsfälligkeit mit – festgestelltermassen – bonitätsstarkem Schuldner (bei guter Verzinsung) gekoppelt gewesen sei. Selbst wenn man diesen absurden Gedanken weiterführen möchte, werde jedem Praktiker klar, dass der Beschwerdeführer dann einfach als Stiftungsrat (und auch als Arbeitnehmer) „entfernt“ worden wäre.
5.2.5
In dieser Übergehung des Vorbringens liege jedenfalls eine klare Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung.
5.3
Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
5.3.1
Willkür hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Schadens bzw. des Zeitpunkts des Schadenseintritts:
Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner Berufung und zuletzt auch in seiner Revision zum Schaden vorgebracht gehabt, dass durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch den Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (noch) kein Schaden entstanden sei. Er habe dies damit begründet, dass nach herrschender Lehre der Schaden zwar nicht unbedingt erst mit der endgültigen Einbringlichkeit einer Forderung, sondern u.U. bereits früher anzunehmen sei, wenn etwa der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeute dies, dass der Schaden eben gerade nicht vor der Uneinbringlichkeit der Forderung eingetreten sei, da gerichtlich festgestellt worden sei, dass C am Tag der Darlehensvertragsunterfertigung in der Lage gewesen wäre, den Darlehensbetrag zurückzubezahlen. Der Schaden könne demnach erst nach Darlehensfälligkeit am 30.09.2015 (bzw. jedenfalls erst einige Zeit nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages) eingetreten sein, wofür der bereits im August 2014 aus dem Stiftungsrat ausgeschiedene Beschwerdeführer nicht haftbar gemacht werden könne.
Entsprechend sei auch die Begründung des OGH, dass ein Schaden (bereits mit Unterfertigung des Darlehensvertrags) eingetreten sei, völlig abwegig und auch widersprüchlich, führe er doch selber aus, dass ein Vermögensnachteil auch dann vorliege, wenn zwar eine Forderung entstanden, diese aber mit einem Einbringlichkeitsrisiko behaftet sei (S. 29 des OGH-Urteils). Gerade letzteres sei ja festgestelltermassen nicht der Fall, sei C doch zur Rückzahlung fähig und auch willig gewesen – es habe also zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensgewährung kein über das Übliche hinausgehendes Einbringlichkeitsrisiko bestanden. Insofern spiele die Frage, ob C zur Rückzahlung fähig und bereit gewesen sei, entgegen den Ausführungen des OGH (S. 30 des OGH-Urteils) auch für die Frage des Schadeneintritts jedenfalls eine tragende Rolle. Vergleiche man dies bspw. mit einem Fall, in welchem der Stiftungsrat Stiftungsvermögen (statutenkonform) in bestimmte, gut laufende Anleihen (oder Aktien) anlege und diese Anleihen dann aufgrund der «Corona-Krise» oder der «Lehmann-Pleite» völlig abstürzen oder im «worst case» die entsprechenden Firmen Pleite gehen würden, könne man sich die Frage nach dem Eintritt des Vermögensnachteils gleichsam stellen. In diesem Beispiel würde der Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils ja auch nicht in der Investition in die Anleihen liegen, sondern der Vermögensnachteil würde vielmehr erst dann eintreten, wenn die Anleihen komplett wertlos seien. Auf den gegenständlichen Fall übertragen, bedeute dies, dass mit der Darlehensgewährung an den – festgestelltermassen zu diesem Zeitpunkt – solventen Schuldner noch kein Schaden entstanden sein könne. Die Lösung dieser Rechtsfrage und die Begründung derselben durch den OGH sei vor diesem Hintergrund in keiner Weise nachvollziehbar und geradezu stossend.
5.3.2
Willkür hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Kausalität:
Hinsichtlich der Frage der Kausalität habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgebracht, dass C ohne Rücksprache mit ihm zu nehmen, die fraglichen Überweisungen vom Stiftungskonto auf sein Privatkonto vorgenommen habe, sodass dieser Vermögensabfluss – wobei bestritten würde, dass dies den «Schaden» darstelle – vom Beschwerdeführer gar nicht hätte verhindert werden können. Es sei weiter ausgeführt geworden, dass der Beschwerdeführer aber auch im Anschluss, als ihm der Darlehensvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei, ex ante betrachtet keine Veranlassung dazu gehabt hätte, diese Transaktion rückabzuwickeln bzw. gegen C vorzugehen, zumal die Transaktion durch einen Darlehensvertrag mit fester Laufzeit, vereinbarten Zinsen und zu diesem Zeitpunkt bonitätsstarken Schuldner legitimiert gewesen sei (und die wirtschaftlich Berechtigten dieser Darlehensgewährung auch festgestelltermassen zugestimmt hätten).
Wie der OGH in seiner Entscheidung ausführe, spiele der Umstand, ob C zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags noch in der Lage gewesen sei, den Darlehensbetrag zurückzubezahlen, für die Frage der Kausalität eine Rolle. Entgegen der Ansicht des OGH spreche aber die Tatsache, dass C zu jenem Zeitpunkt festgestelltermassen noch zur Rückzahlung in der Lage gewesen sei, logischerweise nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern vielmehr für ihn. Die Rückzahlungsfähigkeit von C mache die Unterlassung (der Rückforderung) durch den Beschwerdeführer nicht kausal für den Schaden, sondern sei vielmehr der hinreichende Grund dafür, dass der Beschwerdeführer eben gar keine Veranlassung und (zu jenem Zeitpunkt) auch keine Pflicht gehabt hätte, für die Rückzahlung zu sorgen. Dies umso mehr, als dass die wirtschaftlich Berechtigten den Darlehensvertrag ja festgestelltermassen ausdrücklich abgesegnet hätten. Es könne vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft verlangt werden, gegen den Willen der letztlich wirtschaftlich Berechtigten und gegen den Mitstiftungsrat, der gleichzeitig sein Arbeitgeber und sein Rechtsberater sei, vorzugehen. Hätte er dies dennoch getan, wäre er schlichtweg aus dem Stiftungsrat entfernt worden. Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein anderer Stiftungsrat an der Stelle des Beschwerdeführers anders gehandelt hätte und würde auch dem Gerechtigkeitsgedanken völlig zuwiderlaufen, wenn im Ergebnis der Angestellte des Hauptverantwortlichen ohne im fraglichen Zeitpunkt eine Veranlassung dazu zu haben gegen Letzteren vorgehen müsste und im Fall, dass er dies nicht tue, zu 100% zu haften hätte.
5.3.3
Willkür hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens eines Mitverschuldens:
Der Oberste Gerichtshof vertrete in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass der aufgeworfene Mitverschuldenseinwand obsolet sei, weil dieser nicht erhoben worden sei und dass auch keine Tatsachen vorgebracht worden seien, die ein solches Mitverschulden indizieren könnten.
Der Beschwerdeführer habe – ganz im Gegenteil – von Anfang an vorgebracht, dass die Zustimmung zum und in der Folge Unterfertigung des Darlehensvertrags durch die letztlich wirtschaftlich Berechtigten ein Mitverschulden darstelle, welches sie sich bzw. die Beschwerdegegnerin sich anzurechnen lassen habe. Es wäre abwegig und absurd, wenn man der Mitunterfertigung des Darlehensvertrags durch die letztlich wirtschaftlich Berechtigten, also denjenigen Personen, die im Ergebnis auch die Befugnis gehabt hätten den Stiftungsrat abzuberufen, jegliche Relevanz absprechen würde, wie der OGH dies tue.
Dabei könne nach Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand, dass die Mitunterfertigung des Darlehensvertrags erst nach der Ausschüttung der Gelder erfolgt sei, nicht ausschlaggebend dafür sein, dass die Mitunterfertigung «von vornherein keine Rolle» spielen solle. Hätten die Begünstigten der Vorgehensweise nämlich nicht zugestimmt, hätte der Geldtransfer ohne weiteres auch zum Zeitpunkt der Vorlage des Darlehensvertrages noch rückgängig gemacht werden können. So hätten sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits damals an ihren heutigen Rechtsvertreter wenden können, den Stiftungsrat «austauschen» lassen und vom damals festgestelltermassen bonitätsstarken Schuldner C den Gesamtbetrag zurückfordern können. Durch die Mitunterfertigung habe aber weder C und vor allem auch der Beschwerdeführer keine Veranlassung dazu gehabt, diesbezüglich Schritte zu setzen. Auch die nachträgliche Unterzeichnung spiele also eine zentrale Rolle, wobei festzuhalten sei, dass C – welcher dieses Mandat betreut habe – dem Beschwerdeführer stets erklärt habe, dass die Zahlungen mit den WBs abgestimmt und von diesen genehmigt seien.
Es sei zudem überspitzt formalistisch, wenn seitens des OGH argumentiert werde, dass die WBs der Stiftung nicht «zurechenbar» seien – gerade, wenn es diesen ja mühelos möglich gewesen sei, den Stiftungsrat auch tatsächlich auszutauschen (auf nunmehr D). Insbesondere stelle sich dann die Frage, wie denn sonst ein Mitverschulden in einer solchen Konstellation aussehen könnte? Dadurch, dass die Begünstigten der Darlehensgewährung zugestimmt hätten, hätten sie jedenfalls ein eklatantes Mitverschulden gesetzt (bzw. hätten «ihren» Schaden gänzlich selbst zu tragen). Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung und Begründung des OGH sei deshalb regelrecht willkürlich.
5.3.4
Willkür hinsichtlich der Verneinung der Verjährung:
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da die wirtschaftlich Berechtigten den Darlehensvertrag ausdrücklich «absegneten» und unterzeichneten, hätten sie, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, Kenntnis davon gehabt.
Auch dieses Wissen werde der Beschwerdegegnerin voll zurechenbar sein und sie hätte bereits damals den Stiftungsrat «austauschen» können oder sich vom nunmehrigen Stiftungsrat D rechtlich beraten lassen können. Dies hätte sie jedoch nicht getan, weil sie eben damit einverstanden gewesen sei. Gehe man, so wie (grob rechtsirrig) der OGH davon aus, dass der Schaden bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages eingetreten sei, so hätten die wirtschaftlich Berechtigten von sämtlichen die Verjährung auslösenden Elementen ab diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt («Schaden», «Schädiger» und «wesentlicher Kausalverlauf») und widerspreche sich der OGH in höchst willkürlicher Art und Weise selbst.
Auch hier sei es überspitzt formalistisch, wenn dieses Wissen der Beschwerdegegnerin nicht zugerechnet werden bzw. bloss auf die (formale) Organschaft abgestellt werden solle – v.a. weil es den wirtschaftlich Berechtigten zu einem späteren Zeitpunkt (als der Beschwerdeführer bereits demissioniert gewesen sei) ja mühelos möglich gewesen wäre, den Stiftungsrat «auszutauschen». Jedenfalls wären den wirtschaftlich Berechtigten bereits damals zahlreiche Mittel straf- und zivilrechtlicher Natur offen gestanden, doch seien sie aber eben einverstanden gewesen. Auch entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die wirtschaftlich Berechtigten, wenn das Darlehen – gut verzinst – zurückbezahlt worden wäre (wovon bei Darlehensgewährung alle ausgegangen seien), den Stiftungsrat nicht «ausgetauscht» hätten. Es gehe also, wie der OGH grob verkenne, bei der Frage der Verjährung nicht nur darum, dass das letzte Organ der Beschwerdegegnerin, C, (logischerweise) nicht gegen sich selbst oder seinen vormaligen Mitstiftungsrat, den Beschwerdeführer, vorgegangen sei – es gehe darum, dass die wirtschaftlich Berechtigten, jene Schritte die sie zu D geführt haben, hätten früher setzen können, da ihnen der gesamte Sachverhalt und alle die Verjährung auslösenden Elemente festgestelltermassen bekannt gewesen seien (und dann möglicherweise auch noch genügend Bonität bei C vorhanden gewesen wäre). Sie hätten dies jedoch verabsäumt und das die Verjährung auslösende Element sei sohin deren Kenntnis vom Darlehensvertrag (spätestens durch Mitunterfertigung).
Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung und Begründung des OGH sei grob unrichtig und regelrecht willkürlich.
5.3.5
Willkür hinsichtlich der (Nicht-)Anwendung der differenzierten Solidarität:
Art. 226 Abs. 2 PGR sei im Jahr 2012 revidiert worden. Sinn und Zweck der Revidierung würden sich dem Bericht und Antrag der Regierung (BuA 2012/4) entnehmen lassen wie folgt:
«Durch eine zeitgemässe Ausgestaltung der Rechtsgrundlage soll die bislang geltende solidarische Haftung der Gesellschaftsorgane durch das Prinzip der sogenannten „differenzierten solidarischen“ Haftung nach schweizerischem Vorbild verfeinert werden. Zu diesem Zweck soll der Wortlaut von Art. 226 Abs. 2 PGR an jenen von Art. 759 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts angeglichen werden. Dadurch werden bestimmte Haftungserfordernisse im Gesetzeswortlaut ergänzt. Die Haftung bleibt in ihrem Grundsatz eine solidarische, aber eben in „differenzierter“ Art und Weise.“ (BuA 2012/4, S. 8 f.)
Dass der Landtag die schweizerische Regelung – samt Möglichkeit der individuellen Bestimmung der Ersatzpflicht im Aussenverhältnis – in Liechtenstein eingeführt habe bzw. zumindest der Meinung gewesen sei, diese einzuführen, ergebe sich aus den entsprechenden Landtagsprotokollen vom 22.03.2012:
Der Abgeordnete G habe die Frage gestellt:
«Jedoch ist für mich nunmehr nicht abschliessend klar, wie nun die Differenzierung der solidarischen Haftung bei den einzelnen Gesellschaftsorganen vorgenommen werden soll. Diesbezüglich stellen sich für mich insbesondere die folgenden Fragen:
Haftet ein Organ unabhängig vom Grad seines eigenen Verschuldens für den gesamten Schaden? Hier ist insbesondere an Fälle zu denken, bei welchen ein Organ vorsätzlich, vielleicht sogar mit krimineller Energie einen Schaden verursacht hat und ein weiteres Mitglied ausschliesslich leicht fahrlässig seine Überwachungspflichten verletzt hat. Sind in einem solchen Falle beide Organe, das vorsätzlich Handelnde und das leicht fahrlässig Handelnde, für den gesamten Schaden verantwortlich?»
Der Abgeordnete H habe sich geäussert wie folgt:
„Die Frage, die sich mir stellt, und das zielt dann in dieselbe Richtung wie die Fragen vom Kollegen G ab: Das schweizerische Recht kennt weitere Absätze und ich weiss nicht, warum diese nicht übernommen wurden. Gemäss Art. 759 des schweizerischen Obligationenrechtes heisst es im Abs. 1 am Schluss: «Aufgrund ihres eigenen Verschuldens unter Umständen persönlich zurechenbar sind». Vielleicht ist das eine Selbstverständlichkeit, aber ich frage mich, wieso man das nicht gerade auch aufgenommen hat. Und das schweizerische Recht kennt noch einen Abs. 2 und einen Abs. 3. Und dort heisst es - Abs. 2 nach schweizerischem Art. 759 OR lautet wie folgt: «Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt». Und Abs. 3 heisst dann: «Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter in Würdigung aller Umstände bestimmt». Ich denke, das wäre eine wichtige Klarstellung oder ich sehe den Grund nicht, warum man das nicht implementiert hat. Und da wäre ich froh, wenn die Regierung hierzu Ausführungen machen könnte. Danke.“
Daraufhin habe die Regierungsrätin I klargestellt:
„Dann wurde die Frage gestellt, warum die Abs. 2 und 3 des Art. 759 - wir haben ja aus dem Obligationenrecht aus der Schweiz den Art. 759 sozusagen rezipiert - und warum die Absätze 2 und 3 nicht mit übernommen wurden: Das wurde in der Arbeitsgruppe übrigens eingehend diskutiert. Man ist dann zum Ergebnis gekommen, um das vorwegzunehmen, dass eine Übernahme dieser Bestimmungen zu Unstimmigkeiten in der Systematik unseres ABGB geführt hätte. Der Grund liegt darin und das habe ich vorhin schon gesagt, dass die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes von Österreich übernommen wurden. Diese sind im § 1229 ff. geregelt. Also in diesen 1000er Paragrafen finden sich im Ergebnis dann auch die Bestimmungen, welche im Endeffekt zu vergleichbaren Ergebnissen führen, wie es in der Schweiz dieser Abs. 2 und 3 des Art. 759 tut.“
Der Abgeordnete H habe schliesslich gesagt:
„(…) Weil mit dieser differenzierten solidarischen Haftung wird ja aufgeteilt, wer innerhalb eines Kollegialorganes für was haftbar sein soll. Grundsätzlich nur für das eigene Verschulden. Aus dem Bauch heraus muss man dann ja auch die Möglichkeit haben, vor allem der Richter, dass er das irgendwie aufteilen kann. (…)“
Die Fragen der beiden (rechtskundigen) Abgeordneten G und H seien eben darauf gerichtet gewesen, ob im Falle von mehreren verantwortlichen Organen eine Abwägung der Ersatzpflichten im Aussenverhältnis erfolge. Herr H habe deshalb auch explizit nachgefragt, wieso die Abs. 2 und 3 von Art. 759 OR nicht übernommen worden seien. Der Antwort der zuständigen Regierungsrätin lasse sich entnehmen, dass man sich dies überlegt habe, dass man aber keine weitere Vermischung von österreichischen und schweizerischen Rechtsgrundlagen gewollt habe, aber sich in den 1000er Paragraphen (also im bestehenden Liechtensteiner Schadenersatzrecht) Bestimmungen fänden, welche zu vergleichbaren Ergebnissen führen würden. «Vergleichbare Ergebnisse» könne nur so verstanden werden, dass es keinen Unterschied mache, ob man diese weiteren Absätze auch einführe oder nicht.
Aus dem Umstand, dass sich die beiden rechtsanwaltlich tätigen Landtagsabgeordneten explizit nach der Haftungsaufteilung im Aussenverhältnis erkundigt hätten und die Übernahme der weiteren Absätze angeregt hätten sowie dann von der Regierung zur Antwort erhalten hätten, dass auch die Nicht-übernahme weiterer Rechtsnormen aus der Schweiz zum vergleichbaren Ergebnis führe wie in der Schweiz, sei klar ersichtlich, dass vom Landtag eine vollständige Anpassung an die schweizerische Gesetzeslage (samt Haftungsaufteilung im Aussenverhältnis) geplant und gewollt gewesen sei. Dies müsse umso mehr hinsichtlich der grösstenteils rechtsunkundigen Landtagsabgeordneten gelten.
Sowohl die teleologische als auch die historische Auslegung des Art. 226 Abs. 2 PGR liessen entsprechend keinen anderen Schluss zu, als dass im Sinne der Regelung der differenzierten Solidarität in der Schweiz bei mehreren ersatzpflichtigen Organen eine Verschuldensaufteilung im Aussenverhältnis erfolgen könne bzw. zu erfolgen habe (im Sinne einer lex specialis zu den allgemeinen Schadenersatzregeln). Vor diesem Hintergrund sei dem Obersten Gerichtshof bei der Lösung dieser Rechtsfrage ein krasser Fehler im Sinne einer qualifiziert unrichtigen Auslegung unterlaufen.
5.3.6
Willkür in Art. 226 Abs. 2 PGR:
Eine gesetzliche Regelung verstosse gegen das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sinn- und zwecklos sei oder rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei. Massgebend sei m.a.W., ob ernsthafte sachliche Gründe für die Regelung vorliegen, ob sich der Zweckgedanke des Gesetzgebers erkennen lasse, ob ein Gesetz in sich widersprüchlich sei oder ob das Gesetz mit der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch gerate (Vogt in Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, S. 317 ff.).
Aus den obigen Ausführungen sei erkennbar, dass gerade Letzteres der Fall sei. Es sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber, also der Liechtensteinische Landtag, bei der Revision des Art. 226 Abs. 2 PGR die Regelung der differenzierten Solidarität nach schweizerischem Vorbild zu implementieren und dass dabei das Verständnis vorgeherrscht habe, dass durch diese Übernahme eine differenzierte Haftung im Aussenverhältnis je nach Grad des Verschuldens zum Tragen komme. Erklärtes Ziel dieser Novellierung sei nämlich die gesetzliche Klarstellung der ständigen Rechtsprechung seit der OGH-E vom 03.09.2009 gewesen (LES 2010, 73).
Die von einzelnen Landtagsabgeordneten gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten der Regierung liessen jedenfalls keinen anderen Schluss zu. Werde nun aber die Norm so interpretiert wie das OG und der OGH dies tun würden, stehe dies im diametralen Widerspruch zum Willen bzw. zur Absicht des Gesetzgebers. Damit erweise sich Art. 226 Abs. 2 PGR als willkürlich.
Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass der Gesetzgeber bewusst nicht sämtliche diesbezüglichen Bestimmungen des schweizerischen Verantwortlichkeitsrecht im Zusammenhang mit der „differenzierten Solidarität“ übernehmen wollte, sei dies auch in anderer Hinsicht problematisch. Liechtenstein sei seit langem ein bekannter und etablierter Standort für das Stiftungswesen und „beherbergt“ zigtausende Stiftungen, Trusts, usw. Betrachtet man die Landtagsdebatte rund um die Revision des Art. 226 Abs. 2 PGR sei ersichtlich, dass jedenfalls der Laie und offenbar auch Rechtsanwälte und die (unterinstanzlichen) liechtensteinischen Gerichte davon ausgegangen seien oder davon ausgehen konnten, dass eine Vollrezeption der schweizerischen Bestimmungen hätte durchgeführt werden sollen. Wäre dies nicht der Fall und sei dies quasi verschwiegen worden, sei dies durchaus geeignet, das Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen, indem die adäquate Ausübung des Referendumsrechts zumindest teilweise vereitelt werde. Der Staatsgerichtshof habe dazu in seiner Entscheidung vom 24.04.1996 (LES 1998, 13) ausgeführt:
„Die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen müssen sich gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können, dass aus dem Gesetzestext auch für Laien die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind. Andernfalls wird eine echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums nicht oder, wie im Beschwerdefall, nur nach einem der Öffentlichkeit nicht zumutbaren Studium der Gesetzesmaterialien möglich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Parlament gem Art. 65 f. LV nur in Zusammenwirkung mit den anderen Gesetzgebungsorganen legiferieren kann. (…) Eine Bestimmung, welche in ihrer grundrechtseinschränkenden Konsequenz für das Volk als Teilhaber an der gesetzgebenden Gewalt nicht nachvollziehbar ist, ist in einem demokratischen Rechtsstaat nicht haltbar und verstösst somit gegen Art. 31 LV.“
Diese Ausführungen seien sinngemäss auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Zwar gehe es in casu nicht um eine direkte Grundrechtseinschränkung, aber dennoch um eine für das Land Liechtenstein weitreichende Regelung mit immensen Konsequenzen, sodass ein klares Verständnis auch für Laien umso essentieller sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zahlreiche Stakeholder (Treuhandkammer etc.) gegen eine, in den meisten Ergebnissen ungerechte, massive Verschärfung des Verantwortlichkeitsrechts opponiert hätten.
Gerade dieses Verständnis sei hinsichtlich der Revision von Art. 226 Abs. 2 PGR offenbar nicht vorhanden gewesen (bzw. sei seitens der Regierung klar etwas anderes kommuniziert worden), sodass die Bestimmung gegen Art. 31 LV verstosse.
6.
Der Oberste Gerichtshof erstattete mit Schreiben vom 28. April 2020 eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde. Auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
7.
Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshilfeantrag zurückgezogen.
8.
Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde beantragt wird. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird ebenfalls, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9.
Der ad-hoc-Vorsitzende des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 25. Mai 2020 keine Folge.
10.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragte, den angefochtenen Beschluss des ad-hoc-Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes dahingehend abzuändern, dass der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und die Kostenentscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Hauptsache vorbehalten wird. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 regte der Beschwerdeführer schliesslich an, von der Möglichkeit gemäss Art. 89 Abs. 4 LVG i. V. m. Art. 38 Abs. 1 StGHG Gebrauch zu machen und die Beschwerde als Vorstellung in dem Sinne zu behandeln, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprochen wird. Auf diese Vorstellung ist der Staatsgerichtshof nicht eingetreten.
11.
Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch er-sichtlich entschieden.
BEGRÜNDUNG
1.
Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2020, 03 CG.2017.571-84, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
2.1
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Individualbeschwerde dazu zusammengefasst vor, dass der Oberste Gerichtshof von seiner nunmehr gefestigten Rechtsprechung zur differenzierten Solidarität, welche auch im Aussenverhältnis zu berücksichtigen sei, abgewichen sei. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer konkret auf die Entscheidung zu LES 2010, 73 und die nicht veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 07. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26 (vgl. ausführlich vorne Ziff. 5.1.1 ff. des Sachverhalts).
2.2
Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2018/124, LES 2019, 117 [118, Erw. 2.1]; StGH 2018/074, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 2018/095, LES 2019, 76 [79, Erw. 5.1]; StGH 2017/141, Erw. 2.3; StGH 2017/086, Erw. 4.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.). Ansonsten beschränkt sich die Prüfung durch den Staatsgerichtshof auf das Willkürraster (vgl. StGH 2018/041, LES 2019, 1 [6, Erw. 6.2 f.]; StGH 2016/088, Erw. 3.1; StGH 2014/033, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof betont zudem eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2015/012, Erw. 7.1; StGH 2013/038, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/73, Erw. 4.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 m. w. N.).
2.3
Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung (ON 84) ausgeführt, dass sich der gegenständliche Sachverhalt nicht mit den Sachverhalten der Entscheidung zu LES 2010, 73 und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26 vergleichen liesse und es überdies in der Entscheidung zu LES 2010, 73 keineswegs um die Einführung einer differenzierten Solidarität im Sinne des schweizerischen Aktienrechts in die liechtensteinische Rechtsordnung ginge, sondern diese Thematik nur am Rande aufgeworfen worden sei und sich die aufhebende Entscheidung letztlich darauf gestützt habe, dass ein Mitverschulden durch Zurechnung der Handlungen des kriminellen Organs an die Stiftung noch zu überprüfen sei (vgl. ausführlich vorne Ziff. 4.7 des Sachverhalts).
2.4
In LES 2010, 73 handelte es sich bei der Klägerin um eine nach Art. 2 ihrer Beistatuten vom wirtschaftlichen Stifter und Erstbegünstigten kontrollierte Stiftung und ihre Stiftungsräte respektive die Beklagten waren demnach "verpflichtet, an den Erstbegünstigten sowohl aus der Substanz wie auch aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens Ausschüttungen nach dessen Anweisungen in beliebiger Höhe, in beliebiger Form und zu beliebigen Zeitpunkten vorzunehmen." Der Stifter und Erstbegünstigte konnte damit entsprechend dem weit gefassten Stiftungszweck über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes Vermögen nach Gutdünken verfügen, sodass seine rechtliche und wirtschaftliche Position durchaus mit der des Alleingesellschafters einer GmbH verglichen werden konnte. Wirtschaftlich betrachtet war der Stifter und Erstbeklagte somit Träger des Stiftungsvermögens und die eingesetzten Stiftungsräte sollten nur als Strohmänner bzw. Weisungsempfänger fungieren (vgl. LES 2010, 73, Erw. 16). Demzufolge stand das kriminelle Organ – einer der drei Stiftungsräte, welchem der Stifter und Erstbegünstigte besonderes Vertrauen schenkte – in LES 2010, 73 auch in einem engen Zusammenhang mit dem Gründer bzw. Begünstigten der Stiftung, der diese aufgrund seiner umfänglichen Weisungsbefugnisse (offenbar über deren Organe) völlig kontrollierte. In diesem Sinne drängte sich letztlich auch die Frage der Mithaftung der Klägerin für den ihr zugefügten Schaden und damit ihres allfälligen (teilweisen) Einstehenmüssens für das Verhalten des kriminellen Organs als Stiftungsrat auf und das angefochtene Urteil wurde entsprechend aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen (vgl. LES 2010, 73, Erw. 14 u. 17). Schliesslich ging es in dieser vom Beschwerdeführer als Vergleichsfall herangezogenen Entscheidung – wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt (vgl. vorne Ziff. 4.7 des Sachverhalts) – tatsächlich nicht um die Einführung einer differenzierten Solidarität, welche auch im Aussenverhältnis Wirkung entfaltet, sondern um eine allfällige Minderung des vom nur eine Strohmannfunktion ausübenden Stiftungsrates zu leistenden Schadenersatzes wegen Mitverschulden der geschädigten Klägerin (Stiftung).
Demgegenüber lässt sich der gegenständliche Sachverhalt – wie der Oberste Gerichtshof wiederum korrekt ausführt (vgl. Ziff. 4.7 des Sachverhalts) – nicht mit jenem in der Entscheidung LES 2010, 73 vergleichen. So stand die interessierte Partei, welche nach der Ansicht des Beschwerdeführers als kriminelles Organ das überwiegende Verschulden treffe (vgl. vorne Ziff. 5.1.4 des Sachverhalts), nach den Feststellungen nicht in einer besonderen „Nahebeziehung“ zur Beschwerdegegnerin oder denjenigen Personen, die die Beschwerdegegnerin im Hintergrund beherrschen. Bei der interessierten Person handelte es sich nämlich um einen von der Stiftung bzw. vom Stifter und den Begünstigten unabhängigen Dritten. Da sich die allfällige Minderung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der geschädigten Stiftung in LES 2010, 73 jedoch auf eben diese „Nahebeziehung“ sowie die umfangreiche Weisungskompetenz des Stifters bzw. Erstbegünstigten stützt und gegenständlich hingegen weder ein solches Naheverhältnis noch eine umfangreiche Einflussnahme des Stifters oder der Begünstigten vorliegt, unterscheidet sich der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleichsfall im Wesentlichsten und damit ausschlaggebenden Punkt von der gegenständlichen Konstellation. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass es der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. vorne Ziff. 5.1.2 des Sachverhaltes) gleich selbst unterlässt, überhaupt zu begründen, weshalb der gegenständliche Sachverhalt mit jenem in LES 2010, 73 vergleichbar sein soll. Zwar führt der Beschwerdeführer an, dass der Oberste Gerichtshof u. a. ausgeführt habe, dass „der Sachverhalt anders gelagert gewesen sei“, in der Folge setzt sich der Beschwerdeführer jedoch weder mit den Argumenten des Obersten Gerichtshofs auseinander noch führt er eigene Argumente hierzu an. Hinsichtlich einer allfälligen Minderung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens verweist der Staatsgerichtshof auf seine Ausführungen unten in Erw. 4.1.4 der Begründung.
2.5
Vorstehende Ausführungen gelten im Wesentlichen auch hinsichtlich der nicht veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26. So lag auch dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde bzw. unterscheidet sich dieser Fall in zumindest einem wesentlichen Punkt vom gegenständlichen Fall.
In dieser vom Beschwerdeführer als Vergleichsfall angeführten Entscheidung machte ein geschädigter Anleger einen Anlegerschaden gegenüber einem der Treuhänderräte geltend. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, da es gegenständlich ebenfalls ein „anderes Organ“ in der Person der interessierten Partei, welches ausschliesslich unmittelbar schädigend gehandelt habe, und ein in Anspruch genommenes Organ in der Person des Beschwerdeführers, welchem nicht einmal das Vermissenlassen der allgemeinen Kontrolle vorgeworfen werden könne, gebe (vgl. vorne Ziff. 5.1.4 des Sachverhalts). Weitere Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte macht der Beschwerdeführer nicht.
Der Staatsgerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Vergleichbarkeit zumindest insoweit zu, als dass sowohl im gegenständlichen Fall als auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26 jeweils zwei Organen schädigende Handlungen bzw. Unterlassungen vorgeworfen werden und diesen Organen dabei zumindest im Grundsatz unterschiedliche Rollen zukommen. So hat in der vom Beschwerdeführer als Vergleichsfall herangezogenen Entscheidung das kriminelle Organ als Mitglied des Treuhänderrates eines Treuunternehmens ein sogenanntes Schneeballsystem betrieben und damit einem Anleger einen Schaden zugefügt. Der geschädigte Anleger hat seinen Anlegerschaden anschliessend gegen das zweite Mitglied des Treuhänderrates geltend gemacht, wobei es zu beachten gilt, dass dieses in Anspruch genommene Organ davon ausging, dass es sich beim Treuunternehmen um eine reine Mantelgesellschaft handelte, die keine geschäftlichen Aktivitäten mehr entfaltete und auch keine Kontoverbindungen unterhielt (vgl. OGH vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26, S. 30). In diesem Vergleichsfall liess das kriminelle Organ das in Anspruch genommene Organ – im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren – die ganze Zeit über das Ausmass seiner Geschäfte im Unklaren und hat sämtliche Geschäfte mit dem geschädigten Anleger am in Anspruch genommenen Organ "vorbeigeführt". Das in Anspruch genommene Organ war gegenüber dem geschädigten Anleger nie in Erscheinung getreten und der geschädigte Anleger war ihm noch nicht einmal bekannt. Insofern konnte der Oberste Gerichtshofs auch nicht feststellen, dass das in Anspruch genommen Organ die schädigenden Machenschaften des kriminellen Organs kannte bzw. derartige Machenschaften ernstlich für möglich hielt (vgl. OGH vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26, S. 31 ff.). Dem in Anspruch genommen Organ konnte schliesslich auch „nur“ die Verletzung der eigenen Kontroll- und Überwachungspflichten vorgeworfen werden.
Im Vergleich dazu unterscheidet sich die gegenständliche Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und der interessierten Partei jedoch wesentlich von jener in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 2019 zu 04 CG.2017.26. Gegenständlich hat die interessierte Partei die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin ursprünglich zwar eigenmächtig auf ihr Privatkonto überwiesen. Dieser Vorgang war dem Beschwerdeführer jedoch spätestens bei Vorlage des Darlehensvertrages durch die interessierte Partei bekannt und der Beschwerdeführer war demzufolge – im Gegensatz zum in Anspruch genommenen Organ im Vergleichsfall – über die schädigenden Machenschaften der interessierten Partei informiert und hätte zu diesem Zeitpunkt sogar noch die Möglichkeit gehabt, das ausbezahlte Stiftungsvermögen von der interessierten Partei zurückzuverlangen. Demgegenüber entschied sich der Beschwerdeführer jedoch im Anschluss an dieses Fehlverhalten der interessierten Partei als Vertreter der Beschwerdegegnerin einen Darlehensvertrag mit der interessierten Partei abzuschliessen und das rechtswidrige Vorgehen der interessierten Partei dadurch gewissermassen nachträglich zu genehmigen. Insofern kann dem Beschwerdeführer also nicht „nur“ – und damit im Unterschied zum oben genannten Vergleichsfall – die pflichtwidrige Unterlassung der Kontrolle und Überwachung als Stiftungsrat vorgeworfen werden. Bereits aufgrund dieser Ausführungen ist erkennbar, dass sich die Rollen des gegenständlichen Beschwerdeführers und der interessierten Partei bzw. des kriminellen Organs und des in Anspruch genommen Organs im Vergleichsfall wesentlich unterscheiden und sich damit auch der Sachverhalt des Vergleichsfalls und der gegenständliche Sachverhalt in zumindest einem wesentlichen Punkt unterscheiden.
2.6
Aus diesen Ausführungen wird sohin ersichtlich, dass sich die vom Beschwerdeführer herangezogenen zwei Vergleichsfälle gesamthaft betrachtet nicht mit dem Beschwerdefall vergleichen lassen, sodass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV noch eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (vgl. Ziff. 5.2 des Sachverhaltes).
3.1
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Aller-dings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2018/047, Erw. 3.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2018/039, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). Verletzt ist die Begründungspflicht überdies auch dann, wenn die belangte Behörde über entscheidungsrelevante Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (StGH 2013/001, Erw. 3.1; StGH 2012/017, Erw. 3.1; StGH 2011/002, Erw. 5.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Die materielle Richtigkeit einer Begründung wird demgegenüber im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2018/147, Erw. 3.1; StGH 2018/068, Erw. 3.1; StGH 2018/041, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
3.2
Der Beschwerdeführer trägt zunächst zusammengefasst vor, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofs im angefochtenen Urteil, "weshalb nicht wie in seiner Entscheidung vom 3. September 2009 (gemeint wohl LES 2010, 73) die differenzierte Solidarität analog zur schweizerischen Regelung zum Tragen" komme, nicht überzeuge. Der Sachverhalt der erwähnten Entscheidung sei entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs letztlich auch nicht unterschiedlich (vgl. ausführlich vorne Ziff. 5.2.1 ff. des Sachverhalts).
Diese Rüge des Beschwerdeführers zielt auf die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Begründung ab. Wie oben in Erw. 3.1 ausgeführt, verletzt auch eine falsche Begründung die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelthandelt. Dass es sich bei diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs lediglich um eine Scheinbegründung handelt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung, auch mit Blick auf LES 2010, 73, keine Rechtsprechungs- bzw. Praxisänderung vorgenommen hat, hat der Staatsgerichtshof bereits im Rahmen der Prüfung der gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes hingewiesen, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
3.3
Zudem habe der liechtensteinische Gesetzgeber, so der Beschwerdeführer, mit der Revision des PGR im Jahr 2012 unter Angleichung an die schweizerische Rezeptionsgrundlage die "differenzierte Solidarität" im liechtensteiner Verantwortlichkeitsrecht eingeführt bzw. habe dies zumindest klarerweise gewollt. Mit der angefochtenen Entscheidung weiche der Oberste Gerichtshof jedoch von den Vorgaben des Rezeptionslandes Schweiz ab, obwohl das Gericht "nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis" bzw. "nur aus triftigen Gründen" von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abweichen solle. Eine eingehende Begründung zu dieser Abweichung sei durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgt (vgl. ausführlich vorne Ziff. 5.2.2 des Sachverhalts).
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich dem Staatsgerichtshof nicht, da sich der Oberste Gerichtshof mit dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage im angefochtenen Urteil über mehrere Seiten hinweg, auch unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichts, im Detail auseinandergesetzt hat und u.a. zum Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine den Art. 43 und 44 chOR entsprechende oder ähnliche Bestimmung für die Organhaftung einführen wollte (vgl. S. 35 ff. im angefochtenen Urteil mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien und die Überlegungen von Öhri und Schauer). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Staatsgerichtshof hierzu auf seine Ausführungen in Erw. 4.1.5 unten.
3.4
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sich der Oberste Gerichtshof mit seinem Vorbringen zum "rechtmässigen Alternativverhalten" nicht auseinandergesetzt habe, obwohl dieses Vorbringen entscheidungsrelevant sei (vgl. ausführlich vorne Ziff. 5.2.4 des Sachverhalts).
Auch diese Rüge erachtet der Staatsgerichtshof als nicht berechtigt: Der Oberste Gerichtshof releviert nämlich insbesondere die einschlägige Kausalität und Rechtswidrigkeit, letztere namentlich auch unter Einbezug der Business Judgement Rule gemäss Art. 182 Abs. 2 PGR, ausführlich (vgl. Ziff. u. a. 9.4 f. im angefochtenen Urteil). Aus dieser eingehenden Auseinandersetzung ergibt sich in weitere Folge zwanglos, worin das rechtmässige Alternativverhalten bestanden hätte. Der Oberste Gerichtshof führt hierzu namentlich aus, dass auch nur bei einem rudimentär sorgfältigen Verhalten des Beschwerdeführers zumindest die letzten Bankbelege der Beschwerdegegnerin einzusehen gewesen wären und dabei sofort hätte feststellen müssen, dass durch das Darlehen praktisch das gesamte Vermögen der Beschwerdegegnerin bei der E Bank in Genf an den vormaligen Nebenintervenienten privat verliehen wurde bzw. dass diese Gelder schon durch die Vertretungshandlungen des ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrates C (interessierte Partei) an ihn überwiesen wurden. Der Beschwerdeführer hätte dann, so der Oberste Gerichtshof weiter, bei pflichtgemässer Vorgangsweise den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen und sofort das schon im Machtbereich der interessierten Partei auf deren Konto befindliche Vermögen der interessierten Partei für die Beschwerdegegnerin zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach den Feststellungen des Erstgerichtes (vgl. S. 30 im erstgerichtlichen Urteil) die interessierte Partei nämlich noch in der Lage gewesen, den überwiesenen Betrag zurückzuzahlen (vgl. S. 31 ff. im angefochtenen Urteil; zur Honorigkeit des vormaligen Nebenintervenienten vgl. S. 34 f. im angefochtenen Urteil; zur Beweislast beim rechtmässigen Alternativverhalten vgl. LES 2002, 109).
3.5
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
4.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung in verschiedener Hinsicht als willkürlich (vgl. vorne Ziff. 5.3 ff. des Sachverhalts). Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
4.1
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist, sondern nur, wenn die Entscheidung sachlich nicht zu begründen, qualifiziert unrichtig und unter keinen Umständen als vertretbar erachtet werden kann bzw. stossend ist (StGH 2013/090, Erw. 7.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/046, Erw. 3.1; StGH 2011/035, Erw. 6.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 und ders., Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 185 ff. jeweils m. w. N.).
4.1.1
Zunächst trägt der Beschwerdeführer unter dem Titel " Willkür hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Schadens bzw. des Zeitpunkts des Schadenseintritts" im Kern vor, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Schaden (bereits mit Unterfertigung des Darlehensvertrages) eingetreten sei, völlig abwegig sei (vgl. ausführlich Ziff. 5.3.1 des Sachverhalts).
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich dem Staatsgerichtshof nur teilweise, da evident ist, dass bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden eingetreten ist.
Zum (Zeitpunkt des) Schaden(-eintritts) führt der Oberste Gerichtshof aus, dass nach dem weiten Schadensbegriff gemäss § 1293 ABGB jede Verminderung von vorhandenem Vermögen einen positiven Schaden darstelle. Jede Vermögensveränderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenüberstehe, stelle daher einen Schaden dar. Somit liege nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Nachteil am Vermögen auch dann vor, wenn infolge des schädigenden Ereignisses zwar eine Forderung entstanden sei, diese aber mit einem Einbringlichkeitsrisiko behaftet sei. Im gegenständlichen Fall, so der Oberste Gerichtshof weiter, sei durch das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Abschluss des Darlehensvertrages und Zuzählung der Darlehenssumme an die interessierte Partei aus dem Stiftungsvermögen, aus einem liquiden Bankvermögen eine risikoreiche Forderung gegenüber dem vormaligen Nebenintervenienten entstanden. Die Verschlechterung der Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin ergebe sich allein daraus, dass auf das Bankvermögen jederzeit innert kürzester Zeit gegriffen werden konnte (wie es ja auch die interessierte Partei vorführte), während die Darlehensforderung für drei Jahre gebunden war und in dieser Zeit nicht liquidiert werden konnte und überdies die Rückführung der Darlehensverbindlichkeit von der weit in der Ferne liegenden Liquidität des Darlehensnehmers, nämlich der interessierten Partei, abgehangen sei. Gerade der gegenständliche Fall zeige auf, um wie viel risikoreicher eine Darlehensforderung im Vergleich zu einer Forderung gegenüber einem Finanzinstitut auf Auszahlung des Bankkontos oder des Depots sei. Von der interessierten Partei sei ja das Darlehen bei Fälligkeit, sohin drei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages, nicht zurückgezahlt worden (vgl. S. 29 f. im angefochtenen Urteil).
Willkür vermag der Staatsgerichtshof in diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs, welche auf ständiger Rechtsprechung und Literatur basieren, nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof geht mit vertretbaren Gründen davon aus, dass es im Lichte des relevierten weiten Schadensbegriffes im Ergebnis nicht von Relevanz ist, ob der vormalige Nebenintervenient zum Zeitpunkt der Darlehensunterfertigung (noch) in der Lage war, den Darlehensbetrag zurückzubezahlen. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vortrag des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.
4.1.2
Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Willkür hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Kausalität" weiter ins Treffen, dass die fragliche Überweisung vom Konto der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ohnehin nicht verhindert hätte werden können. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Veranlassung gehabt, diese Transaktion rückabzuwickeln bzw. gegen den vormaligen Nebenintervenienten vorzugehen. Zudem mache die Rückzahlungsfähigkeit von der interessierten Partei die Unterlassung (der Rückforderung) durch den Beschwerdeführer nicht kausal für den Schaden, sondern sei vielmehr der hinreichende Grund dafür, dass der Beschwerdeführer eben gar keine Veranlassung und (zu jenem Zeitpunkt) auch keine Pflicht gehabt hätte, für die Rückzahlung zu sorgen (vgl. ausführlich Ziff. 5.3.2 des Sachverhalts).
Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Themenfeld u.a. ausgeführt, dass für den Abschluss des Darlehensvertrages mit der interessierten Partei als Privatperson (nicht als Organ der Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführer das alleinige Organ der Beschwerdegegnerin gewesen sei, der diese Vertretungshandlung für die Beschwerdegegnerin vorzunehmen hatte. Es hätten also spätestens bei Vorlage des Darlehensvertrages durch die interessierte Partei die Pflichten nach Art. 182 Abs. 2 PGR in vermehrtem Masse eingesetzt und es wäre am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Auch nur bei einem rudimentär sorgfältigen Verhalten hätte der Beschwerdeführer zumindest die letzten Bankbelege der Beschwerdegegnerin eingesehen und dort sofort feststellen müssen, dass durch dieses Darlehen praktisch das gesamte Vermögen der Beschwerdegegnerin bei der E Bank in Genf an die interessierte Partei privat verliehen wurde bzw. dass diese Gelder schon durch die Vertretungshandlungen des ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten vormaligen Stiftungsrates C (interessierte Partei) an ihn überwiesen waren. Der Beschwerdeführer hätte dann bei pflichtgemässer Vorgangsweise den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen und sofort das schon im Machtbereich der interessierten Partei auf deren Konto befindliche Vermögen von der interessierten Partei für die Stiftung zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes die interessierte Partei noch in der Lage gewesen, den überwiesenen Betrag zurückzuzahlen. Damit sei aber das Unterlassen des Beschwerdeführers kausal für den Eintritt des Schadens. Wenn man sich das Unterlassen (Kontrolle der Bankkonten) als pflichtgemässes Verhalten hinzudenke, wäre der Schaden ausgeblieben. Deshalb sei die Unterlassung ursächlich (vgl. Ziff. 9.4 im angefochtenen Urteil).
Auch an diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich widerlegen, vermag der Staatsgerichtshof wiederum keine Willkür zu erkennen. Der Umstand der Rückzahlungsfähigkeit der interessierten Partei (im Zeitpunkt der Darlehensgewährung) ändert daran entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers somit nichts (vgl. hierzu schon die vorangehenden Ausführungen zum Schaden sowie Ziff. 9.3 im angefochtenen Urteil, insbesondere zum weiten Schadensbegriff gemäss § 1293 ABGB). Die Argumentationslinie des Beschwerdeführers verfängt auch im Lichte der Business Judgement Rule gemäss Art. 182 Abs. 2 PGR nicht: Der Beschwerdeführer hat durch sein releviertes Unterlassen nicht nur den "safe harbor" im Sinne von Art. 182 Abs. 2 PGR verlassen, sondern gleichzeitig den Schaden ursächlich (sowie rechtswidrig und schuldhaft) herbeigeführt (vgl. hierzu im Übrigen schon LES 1988, 147, wonach bereits das Vorliegen einer "Teilursache" hinreichend ist). Diese Kausalität wird durch den Umstand, dass die interessierte Partei "gleichzeitig sein Arbeitgeber und sein Rechtsberater" war, nicht durchbrochen, was sich schon daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer (als damaliger Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin) namentlich dem Pflichtennexus nach Art. 182 ff. (i. V. m. Art. 245 Abs. 1) PGR unterliegt.
4.1.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Willkür hinsichtlich der Verneinung der Verjährung" zusammengefasst, dass es bei der Frage der Verjährung nicht nur darum gehe, dass das letzte Organ der Beschwerdegegnerin, die interessierte Partei, (logischerweise) nicht gegen sich selbst oder ihren vormaligen Mitstiftungsrat, den Beschwerdeführer, vorgegangen sei – es gehe darum, dass die wirtschaftlich Berechtigten jene Schritte, die sie zu D geführt hätten, früher hätten setzen können, da ihnen der gesamte Sachverhalt und alle die Verjährung auslösenden Elemente festgestelltermassen bekannt waren. Die wirtschaftlichen Berechtigten hätten dies jedoch verabsäumt und das die Verjährung auslösende Element sei sohin deren Kenntnis vom Darlehensvertrag, spätestens jedoch dessen Mitunterfertigung (vgl. ausführlich Ziff. 5.3.4 des Sachverhalts).
Zunächst ist mit dem Obersten Gerichtshof dafürzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. LES 2010, 73) die Verjährungsfrist nach Art. 226 Abs. 1 PGR bei Schadenersatzansprüchen gegenüber Organen der Gesellschaft so lange nicht zu laufen beginnt, als aufgrund der konkreten Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass durch die Verbandsperson Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden. Mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ist dann nicht zu rechnen, so der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend, wenn bei einem mehrgliedrigen Stiftungsrat wegen Interessenkollision oder aus anderen wertungsidenten Gründen realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stiftung vertreten durch den (hier) noch verbliebenen Stiftungsrat gegen den schuldtragenden (hier vormaligen) Mitstiftungsrat Verantwortlichkeitsansprüche tatsächlich verfolgt ( Ziff. 9.2 im angefochtenen Urteil; vgl. auch Öhri, in: LJZ 2007, 113 f.). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdegegnerin nichts: Insbesondere ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdegegnerin eine formelle oder faktische Organschaft oder eine sonstige Nahebeziehung zur Beschwerdegegnerin, etwa über einen Mandatsvertrag, zukommt (LES 2006, 138). Umstände, die für die vom Beschwerdeführer propagierte " Zurechnung" sprechen, liegen somit nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht vor.
Der Staatsgerichtshof vermag somit auch unter diesem Aspekt keine Willkür zu erkennen.
4.1.4
Zur Überschrift "Willkür hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens eines Mitverschuldens" bringt der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde zusammengefasst vor, dass dadurch, dass die Begünstigten der Beschwerdegegnerin der Darlehensgewährung zugestimmt hätten, diese Begünstigten jedenfalls ein eklatantes Mitverschulden gesetzt hätten. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung und Begründung des Obersten Gerichtshofs sei deshalb, auch mit Blick auf die oben schon abgehandelte "Zurechnung", regelrecht willkürlich (vgl. ausführlich Ziff. 5.3.3 des Sachverhalts).
Zunächst ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer den Einwand des Mitverschuldens, soweit gegenständlich relevant, nicht erhoben hat (vgl. S. 39 im angefochtenen Urteil, auch unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichts). Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Unterlassen zwar weiterhin auch im Rahmen seiner Individualbeschwerde, lässt aber gleichzeitig ein konkretes Vorbringen bzw. einen konkreten Verweis hierzu vermissen (zur Substantiierungspflicht vgl. StGH 2018/095, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 2013/139, Erw. 1.3 [www.gerichtsentscheide.li]).
Der Oberste Gerichtshof führt zum Einwand des Beschwerdeführers weiter ins Treffen, dass nicht nur formell kein Mitverschulden eingewendet worden sei, sondern darüber hinaus seien auch keinerlei Tatsachen vorgebracht worden, die ein solches Mitverschulden indizieren könnten, vor allem eine besondere Beziehung oder Einflussnahme durch den Gründer der Stiftung bspw. wenn er genau die interessierte Partei als Stiftungsrat gewollt hätte, wenn er auf ihn Einfluss genommen hätte u. ä. Ausserdem sei festzuhalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers eben nicht leicht, sondern sogar schwer wiege, wenn all die Pflichtwidrigkeiten zur Beurteilung des Verschuldens herangezogen würden. Die Mitunterfertigung des Darlehensvertrages durch F und die Begünstigten spiele diesbezüglich von vornherein keine Rolle, weil diese Mitunterfertigung längst nach Abschluss des schädigenden Verhaltens erfolgt sei und vermutlich nur optisch der Verschleierung deliktischer Handlungen durch die interessierte Partei dienten. Es sei zudem nicht festgestellt worden, dass F vor September 2012 vom künftigen Darlehensvertrag oder dem Abzug der Gelder informiert worden sei (vgl. S. 40 im angefochtenen Urteil).
Der Staatsgerichtshof vermag auch in diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs keine Willkür zu erkennen. Zur Frage der "Zurechnung" verweist der Staatsgerichtshof auf seine schon vorgenommenen Ausführungen. Der angefochtenen Entscheidung haftet damit auch kein überspitzter Formalismus an. Hierzu verweist der Staatsgerichtshof ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 zur vorliegenden Individualbeschwerde, wonach es eben nicht darauf ankommt, ob Begünstigte einige Zeit nach Abdisponierung der Gelder und Abschluss des Darlehensvertrages davon erfuhren, sondern es müsste dann diese Kenntnis der Begünstigten der Beschwerdegegnerin u. a. zugerechnet werden können, was eben, wie schon gezeigt, streitgegenständlich nicht der Fall ist. Schliesslich ist, was die behauptete Kenntnis der F und ihrer Töchter über den Darlehensvertrag betrifft, festzuhalten, dass nur festgestellt wurde, dass eine Ausfertigung des Darlehensvertrages von F und den wirtschaftlich Berechtigten unterfertigt wurde. Damit ist nicht festgestellt, dass sie diesbezüglich vertiefte Kenntnisse hatten (vgl. S. 28 im angefochtenen Urteil).
4.1.5
Unter dem Titel „Willkür hinsichtlich der (Nicht-) Anwendung der differenzierten Solidarität“ trägt der Beschwerdeführer unter ausschnittweiser Anführung der Materialien zu Art. 226 Abs. 2 PGR im Wesentlichen vor, dass klar ersichtlich sei, dass vom Landtag eine vollständige Anpassung an die schweizerische Gesetzeslage (samt Haftungsaufteilung im Aussenverhältnis) geplant und gewollt gewesen sei und dem Obersten Gerichtshof vor diesem Hintergrund bei der Lösung der Rechtsfrage ein krasser Fehler im Sinne einer qualifizierten unrichtigen Auslegung unterlaufen sei (vgl. ausführlich Ziff. 5.3.5 des Sachverhaltes).
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erschliessen sich dem Staatsgerichthof nur teilweise, da der Oberste Gerichtshof im angefochten Urteil gegenläufig zur Ansicht des Beschwerdeführers und ebenfalls unter Anführung der Materialien ausführlich darlegt, weshalb er die Auffassung vertritt, dass Art. 226 Abs. 2 PGR die Anwendung der differenzierten Solidarität nicht so vorsieht, wie vom Beschwerdeführer vermeint und eine vollständige Anpassung an die schweizerische Gesetzeslage vom Gesetzgeber gerade nicht angestrebt wurde (vgl. Ziff. 4.7 des Sachverhaltes).
Zwar sind die Argumente des Beschwerdeführers aus Sicht des Staatsgerichthofes durchaus beachtlich und bestehen in den Materialien tatsächlich gewisse Unklarheiten bzw. anfängliche Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfanges der Gesetzesrezeption aus der Schweiz. Schlussendlich hat sich im Gesetzgebungsprozess – wie dies auch der Oberste Gerichtshof ausführlich und treffend darlegt (vgl. Ziff. 4.7 des Sachverhaltes; Ziff. 4.5 ff. der Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2020) – aber herauskristallisiert, dass der Gesetzgeber von einer Übernahme von Art. 759 Abs. 2 OR ausdrücklich abgesehen hat und gerade keine den Art. 43 und 44 OR entsprechenden oder ähnlichen Bestimmungen für die Organhaftung in Liechtenstein einführen wollte. Dies vor allem um eine weitere Vermischung der Rezeptionsgrundlagen, die aus Sicht der Regierung zu praktischen Problemen führen würde, zu verhindern (vgl. BuA Nr. 4/2012, S. 9; Stellungnahme der Regierung Nr. 43/2012, S. 10 f.; LP 2012, 821 vom 24. Mai 2012, Lesung 1, S. 823 f.).
Dass eine wie vom Beschwerdeführer interpretierte differenzierte Solidarität im Aussenverhältnis wohl nicht angestrebt wurde, ergibt sich überdies aus folgender Äusserung des damaligen Regierungschef-Stellvertreters J in der 1. Lesung des Landtages:
„Sie haben auch das Thema «Regress» angesprochen. Die Regierung führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass Sie bereits heute gegenüber einem mitverantwortlichen Organ einen Regressanspruch besitzen. Sie finden das im § 896 ABGB. Weiters ist noch festzuhalten, dass ein geringeres Verschulden zu anderen Haftenden zu einer Reduktion der Haftung im Aussenverhältnis führen soll, und dass dies im Rahmen dieser gegenständlichen Vorlage nicht vorgesehen ist. Dass sich der Geschädigte aber ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss, ist nach geltender Rechtslage schon klar geregelt. Ich verweise hier auf § 1304 des ABGB.“ (LP 2012, 821 vom 24. Mai 2012, Lesung 1, S. 823).
Schliesslich wurde die Thematik der differenzierten Solidarität bei der Haftung von Organen auch von der Lehre bereits eingehend thematisiert. Öhri kam dabei u. a. zum Schluss, dass eine Berücksichtigung des leichten Verschuldens bereits im Aussenverhältnis – wie dies im Rezeptionsland Schweiz möglich ist – auch nach der Novellierung des Art. 226 Abs. 2 PGR nicht möglich sei (Öhri, „Differenzierte Solidarität“ im Verantwortlichkeitsrecht, 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Festschrift für Gert Delle Karth, S. 732). In Übereinstimmung damit führt sodann auch Schauer aus, dass mit der Reform des Art. 226 Abs. 2 PGR eine materielle Änderung der Rechtslage nicht verbunden war und diese Anpassung lediglich klarstellenden Charakter hatte. Da jedoch die allgemeine Reduktionsklausel des Art. 43 OR, die nach Massgabe eines leichten Verschuldens eine Reduktion der Haftung ermöglicht, im liechtensteinischen Recht nicht enthalten sei, hafte auch das nur leicht fahrlässig handelnde Organmitglied für den gesamten Schaden einschliesslich des entgangenen Gewinns; dies gelte selbst dann, wenn ein anderes Organmitglied ein gravierendes Verschulden zu verantworten habe (Schauer, Differenzierte Solidarität bei der Haftung von Organen, Festschrift für Gert Delle Karth, a.a.O., S. 792 ff.).
Da die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, wie soeben dargelegt, damit auch im Hinblick auf die Materialien und die Lehre vertretbar bzw. nicht stossend ist, vermag der Staatsgerichtshof auch unter diesem Aspekt keine Willkür zu erkennen.
4.1.6
Abschliessend bringt der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde unter dem Titel „Willkür in Art. 226 Abs. 2 PGR“ im Wesentlichen wiederum vor, dass der Gesetzgeber bei der Revision des Art. 226 Abs. 2 PGR offensichtlich die Regelung der differenzierten Solidarität nach schweizerischem Vorbild implementieren wollte und die Interpretation dieser Bestimmung durch das Obergericht und den Obersten Gerichtshof damit im diametralen Widerspruch zum Willen bzw. zur Absicht des Gesetzgebers stehe und damit willkürlich sei. Überdies sei Art. 226 Abs. 2 PGR auch willkürlich, da – sofern man annehmen würde, dass der Gesetzgeber bewusst nicht sämtliche diesbezüglichen Bestimmungen des schweizerischen Verantwortlichkeitsrecht im Zusammenhang mit der „differenzierten Solidarität“ übernehmen wollte – dieses Verständnis im Gesetzgebungsverfahren nicht erkennbar war und damit quasi verschwiegen wurde (vgl. vorne Ziff. 5.3.6 des Sachverhalts).
Soweit der Staatsgerichtshof dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehen kann, ist Folgendes festzuhalten:
Der Staatsgerichtshof hat sich oben in Erw. 4.1.5 bereits zur Thematik der differenzierten Solidarität nach schweizerischem Vorbild geäussert, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird. Da sich diesen Ausführungen u. a. auch entnehmen lässt, dass sich aus den Materialien zu Art. 226 Abs. 2 PGR durchaus ergibt, dass eine Implementierung der differenzierten Solidarität nach schweizerischem Vorbild wohl nicht angestrebt wurde, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen "Verschweigens" im Gesetzgebungsverfahren aus Sicht des Staatsgerichtshofes ins Leere. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof dem Gesetzgeber bei der Festlegung seiner rechtspolitischen Ziele generell einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und sich bei der Prüfung von Gesetzen darauf, ob sie das Willkürverbot verletzen, eine grosse Zurückhaltung auferlegt (Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 318 f., Rz. 28 mit Verweis auf; StGH 1997/032 und StGH 1998/002). Vor diesem Hintergrund gilt es Art. 226 Abs. 2 PGR somit lediglich dahingehend zu prüfen, ob diese Bestimmung sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (StGH 1987/021; StGH 1990/017). Zumal diese Bestimmung in den Materialien und der Lehre einerseits als Ausschluss der überkausalen Haftung verstanden wird und andererseits als Klarstellung, dass jedes Organmitglied nur dann und nur insoweit zur Haftung herangezogen werden kann, als in seiner Person die für die Haftung relevanten Voraussetzungen verwirklicht sind (Schauer, a. a. O., S. 793; BuA Nr. 4/2012, S. 12 f.), vertritt der Staatsgerichtshof die Auffassung, dass Art. 226 Abs. 2 PGR "nicht willkürlich" ist. Im Übrigen verweist der Staatsgerichtshof auf seine obigen Ausführungen.
4.2
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt sohin insgesamt keine Verletzung des Willkürverbots vor.
5.
Da vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens keine weiteren Gründe für eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Art. 226 Abs. 2 PGR vorgetragen wurden, sieht sich der Staatsgerichtshof im Lichte der obigen Ausführungen auch nicht veranlasst, auf die Anregung des Beschwerdeführers, Art. 226 Abs. 2 PGR auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, näher einzugehen.
6.
Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
7.
Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 gegen den Provisorialbeschluss des ad-hoc-Vorsitzenden vom 25. Mai 2020 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2020/039 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG ohne Kostenzuspruch einzustellen ist (StGH 2018/100, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2017/126, Erw. 5; vgl. auch StGH 2006/015, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
8.
Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Staatsgerichtshof gegenständlich gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG amtswegig auf CHF 100‘000.00 reduzierten Streitwert auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2018 zu StGH 2018/034 zu verweisen. Mit dieser Entscheidung behält der Staatsgerichtshof seine langjährige Praxis zur Streitwertbegrenzung, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt, auch unter dem Regime des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) im Ergebnis unverändert bei, wobei er sich auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne einer extensiven Auslegung des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 GGG stützt (StGH 2018/034, Erw. 3.3 [www.gerichtsentscheide.li]).
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes antragsgemäss zuzusprechen.
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühren von CHF 4‘000.00 setzen sich gemäss dem gegenständlichen Streitwert von CHF 100‘000.00 aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 28, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Diese wurden vom Beschwerdeführer mit Valuta vom 15. Mai 2020 bereits beglichen.